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Urteil

15 Sa 1214/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0118.15SA1214.09.0A
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Leitsätze
Einzelfall - zur Anwendbarkeit einer sogenannten betriebsbezogenen Anlage zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 16. August 2002 bzw. der Anwendbarkeit einer sogenannten allgemeinen Anlage zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 14. Juli 2003 und der sich aus der Tarifentwicklung ergebenden Stundenvergütungs- und Zeitzuschlagshöhe; - zur Ermittlung der Dauer der aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallenden Arbeitszeit; - zu den Anforderungen an eine Geltendmachung von Zeitzuschlägen iSd. § 21 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999; - einer unschlüssigen Klage, mit der erhöhtes Urlaubsentgelt und erhöhte Entgeltfortzahlung gefordert wird.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagtenwird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – 9 Ca 1573/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 0,99 (in Worten: Null und 99/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,53 (in Worten: Sechsundvierzig und 53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11,17 (in Worten: Elf und 17/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32,81 (in Worten: Zweiunddreißig und 81/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,73 (in Worten: Dreißig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 64,32 (in Worten: Vierundsechzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29,47 (in Worten: Neunundzwanzig und 47/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 80,87 (in Worten: Achtzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,14 (in Worten: Dreiundvierzig und 14/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,97 (in Worten: Einundfünfzig und 97/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,62 (in Worten: Dreiundvierzig und 62/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,86 (in Worten: Dreißig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1,67 (in Worten: Eins und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,87 (in Worten: Vierzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 (in Worten: Vierzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35,49 (in Worten: Fünfunddreißig und 49/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92 % und die Beklagte 8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall - zur Anwendbarkeit einer sogenannten betriebsbezogenen Anlage zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 16. August 2002 bzw. der Anwendbarkeit einer sogenannten allgemeinen Anlage zum Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen in der Fassung vom 14. Juli 2003 und der sich aus der Tarifentwicklung ergebenden Stundenvergütungs- und Zeitzuschlagshöhe; - zur Ermittlung der Dauer der aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfallenden Arbeitszeit; - zu den Anforderungen an eine Geltendmachung von Zeitzuschlägen iSd. § 21 des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999; - einer unschlüssigen Klage, mit der erhöhtes Urlaubsentgelt und erhöhte Entgeltfortzahlung gefordert wird. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagtenwird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – 9 Ca 1573/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 0,99 (in Worten: Null und 99/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,53 (in Worten: Sechsundvierzig und 53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11,17 (in Worten: Elf und 17/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32,81 (in Worten: Zweiunddreißig und 81/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,73 (in Worten: Dreißig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 64,32 (in Worten: Vierundsechzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29,47 (in Worten: Neunundzwanzig und 47/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 80,87 (in Worten: Achtzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,14 (in Worten: Dreiundvierzig und 14/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,97 (in Worten: Einundfünfzig und 97/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,62 (in Worten: Dreiundvierzig und 62/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,86 (in Worten: Dreißig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1,67 (in Worten: Eins und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,87 (in Worten: Vierzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 (in Worten: Vierzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35,49 (in Worten: Fünfunddreißig und 49/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92 % und die Beklagte 8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main sind zulässig. Die Rechtsmittel sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft und von den Parteien jeweils in gesetzlicher Form und Frist gemäß § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm §§ 519, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG eingelegt und jeweils ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Die Berufung des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit es ihr stattgegeben hat – zum großen Teil zu Recht und teilweise mit einer zutreffenden Begründung stattgegeben. Die Anschlussberufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie führt nur hinsichtlich der Nebenforderungen zur Aufhebung des Verschlechterungsverbots. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nur zum Teil begründet. Dem Kläger stehen für den Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2009 nur noch die aus dem Tenor ersichtlichen Zeitzuschläge für Mehrarbeit, für Arbeit an Sonntagen, für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen (25. und 26. Dezember 2007, 1. Januar 2008 und 3. Oktober 2008) und für Nachtarbeit aufgrund des Arbeitsvertrages iVm. § 611 BGB iVm. § 11 MTV und § 3 ETV 2007 zu. Die Feiertagsvergütung hat für den 25. und 26. Dezember 2007, den 1. Januar 2008 und den 3. Oktober 2008 auf der Basis von 6,67 zu vergütenden Stunden pro Tag zu erfolgen. Das Schreiben des Klägers vom 28. Januar 2008 wahrt die Ausschlussfristen des § 21 MTV nur für die Nachtzuschläge aus dem Monat Oktober 2007 und die Zuschläge der Monate November 2007 bis Januar 2009. Der Pausenabzug ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht nach § 4 ArbZG vorzunehmen; seine Klage ist im Hinblick auf die geforderten Urlaubsvergütungsansprüche unschlüssig. I. Es ist für die Bemessung der Zeitzuschläge von einem Stundenlohn in Höhe von € 9,91 zuzüglich einer sich aus € 0,38 und € 0,40 und € 0,28 zusammensetzenden Zulage auszugehen. Aus diesem rechnerisch € 10,97 brutto ergebenden Stundenlohn sind die Zeitzuschläge für geleistete Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden in der tarifvertraglich festgelegten Höhe zu ermitteln. Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Stundenlohn von € 10,65 nicht zusteht, weil die betriebs-bezogene Anlage 4 zum LTV 2003 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im streitigen Zeitraum von Oktober 2007 bis Januar 2009 keine Anwendung findet. Auf das zum 1. Juli 2002 begründete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A GmbH fand zunächst im ersten Monat nur der MTV, aber kein Lohntarifvertrag Anwendung, da ein solcher – soweit ersichtlich – erstmals zum 1. August 2002 abgeschlossen wurde. Seit dem 1. August 2002 fand auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur A GmbH aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel in Ziffer 11 Satz 1 des Formulararbeitsvertrages der LTV 2002 als „jeweils gültiger einschlägiger Tarifvertrag“ Anwendung. Damit galt gemäß § 3 LTV 2002 auch die „Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom 16. August 2002 Fa. A GmbH, B“. Die Auslegung von Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ergibt, dass es sich um eine so genannte Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt. Eine Gleichstellungsabrede ist eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag, mit der dieser die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht, so stellen will, als wären sie an dieses Tarifwerk gebunden. Die dahin gehende Auslegung einer Bezugnahmeklausel setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Vereinbarung der Bezugnahme selbst an den in Bezug genommenen Tarifvertrag tarifgebunden war (BAG 22.10.2008 – 4 AZR 793/07– AP TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag § 1 Nr. 67 = EzA § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40). Die A GmbH war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages mit dem Kläger tarifgebunden, der Kläger war nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Als die nicht tarifgebundene Beklagte zum 1. September 2002 aufgrund der Vereinbarung vom 5. September 2002 „in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma A GmbH“ eingetreten war, galten der LTV 2002 und die betriebsbezogene Anlage 4 fort. Es handelt sich bei dem Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2002 iVm. der Vereinbarung vom 5. September 2002 insgesamt um einen „Neuvertrag“ aus der Zeit ab dem 1. Januar 2002, zu dessen Inhaltsbestimmung die allgemeinen Auslegungsregeln uneingeschränkt Anwendung finden. Daher kommt es in erster Linie auf den Wortlaut der übereinstimmenden Erklärung an. Vom Wortlaut abweichende Regelungsziele oder Motive können nur dann bei der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie im Vertrag selbst oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen sind (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 30 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 67 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40). Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag wird jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, durch einen Wegfall der arbeitgeberseitigen Tarifgebundenheit nicht berührt (- „unbedingte zeitdynamische Verweisung“ -, vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 22 mwN, NZA 2010, 170 ; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - mwN, BAGE 122, 74). Über die zeitdynamische Fortgeltung der Lohntarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen besteht - wie das Arbeitsgericht bereits angenommen hat - zwischen den Parteien letztlich kein Streit. Da die „Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma A GmbH“ hinsichtlich der konkreten Lohnhöhe des Klägers sich nach der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV 2002 richteten, trat die Beklagte auch in diese Pflichtposition ein. Der Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2002 endete kraft vereinbarter Befristung – an deren Wirksamkeit die Parteien keinen Zweifel hegen und für die auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – zum 31. Dezember 2002. Dies lässt der Kläger außer Acht, wenn er von der zeitdynamischen Fortgeltung auch der betriebsbezogenen Anlage 4 ausgeht. Zum 1. Januar 2003 schlossen die Parteien einen weiteren „Neuvertrag“. Anders als zuvor trat die Beklagte nicht in bestehende Rechte und Pflichten ein, sondern die Parteien vereinbarten die Geltung der Regelungen des Arbeitsvertrages vom 1. Juli 2002. Die danach gebotene Anwendung der wiedergegebenen allgemeinen Auslegungsregeln auf die vertragliche Abrede vom 1. Januar 2003 hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommen. Die Bezugnahme auf die „jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträge“ beziehen zwar die Lohntarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen im Sinne einer unbedingten zeitdynamischen Verweisung in das Arbeitsvertragsverhältnis ein. Aber es findet seither nicht mehr eine betriebsbezogene Anlage Anwendung, sondern die „Allgemeine Anlage zu § 3 LTV“ in ihrer jeweils gültigen Fassung. Mit der Bezugnahme auf die „Regelungen des Arbeitsvertrages vom 01. Juli 2002“ wird in rechtsgeschäftlicher, vertragsändernder Willensbildung durch einen Wortlaut, der sich von der Vereinbarung vom 5. September 2002 unterscheidet und ausdrücklich eine Vertragsumstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vornimmt, eine eigenständige Neuregelung getroffen und nicht lediglich die ursprünglich getroffene Vereinbarung ohne eigenen Rechtsgestaltungswillen wiederholt. Ansonsten hätte es einer schriftlichen Vereinbarung – auch und gerade über den Wegfall der Probezeit – nicht bedurft, wenn der Kläger mit Wissen der Beklagten seine Arbeit fortgesetzt hätte, § 625 BGB. Im streitigen Zeitraum ab Oktober 2007 beträgt das Stundenentgelt € 9,91 brutto gemäß der ab diesem Zeitpunkt gültigen allgemeinen Anlage zum ETV 2007 in der für die Eingruppierung des Klägers einschlägigen Entgeltgruppe L 1 A. Die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ ist auf die Höhe des Stundenentgelts des Klägers gemäß der jeweils gültigen allgemeinen Anlage zu § 3 LTV ohne Auswirkung. Der von der Beklagten geltend gemachte Einwand, die Erhöhung des Stundenentgelts sei mittels der Einmalzahlungen nach Ziffer 5 der tarifvertraglichen Vereinbarung quasi „abgegolten“ hat sie ersichtlich nur für den Fall der anzunehmenden Fortgeltung der betriebsbezogenen Anlage erhoben. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Kläger keine anderen Anspruchsgrundlagen dargelegt. Auf die Mitteilungen von Vertretern der Beklagten, bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. September 2002, dass sich an seinen Arbeitsbedingungen nichts ändern werde und er keinerlei Verluste erleiden werde, kann der Kläger einen höheren Stundenlohn nicht stützen. Aufgrund der von der Beklagten gezahlten weiteren Zulage in Höhe von € 0,38 brutto pro Stunde erreichte er nämlich einen Gesamtstundenlohn von € 10,72 brutto, der oberhalb des von ihm reklamierten Stundenlohns von € 10,65 brutto liegt. Auf den Stundenlohn von € 9,91 brutto und die Gesamtzulage von € 1,06 (0,38 € + 0,40 € + 0,28 €) hat die Beklagte die Zeitzuschläge zu berechnen. Für die Streitentscheidung, auf welcher Basis die Zeitzuschläge zu zahlen sind, ist die Auslegung des § 11 MTV entscheidend. Für diese Auslegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt – weil den normativen Teil eines Tarifvertrages betreffend – nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln vorzugehen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständ. Rechtsprechung des BAG, z.B. 29. August 2001 – 4 AZR 337/00– BAG 99, 24; 6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05– AP TVG Tarifverträge Metallindustrie § 1 Nr. 210 = NZA 2007, 167 mwN.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hinsichtlich des Tarifwortlauts festzustellen, dass es für den Anspruch auf Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV auf die Auslegung des Begriffs „Stundenlohn“ ankommt. Zur Auslegung herangezogen werden kann der im Weiteren Wortlaut des MTV in §§ 12 und 15 für die Berechnung des Urlaubsentgelts verwandte Begriff „Arbeitsverdienst“. Danach ist zunächst festzustellen, dass die Tarifvertragsparteien zwischen tariflicher Vergütung (=Tariflohn in § 12 MTV) und sonstiger Vergütung (= Arbeitsverdienst in §§ 12 und 15 MTV) unterscheiden. Teil des Arbeitsverdienstes sind also beispielsweise auch arbeitsvertraglich zugesagte übertarifliche Entgeltbestandteile (übertariflicher Lohn) (vgl. Hessisches LAG 8. April 2009 – 6/8 Sa 822/08 – n.v. – zitiert nach Landesrechtsprechungsdatenbank). Weiterhin ist festzustellen, dass im LTV 2007 der Begriff des Tariflohns nicht verwandt wird. Dort werden die Begriffe „Stundenentgelt“ und „Stundenentgelt gesamt“ verwandt. Auch enthält weder der Begriff „Stundenentgelt“ noch der Begriff „Stundenentgelt gesamt“ eine Bezugnahme auf den tariflichen Lohn. Ähnlich wie mit „Arbeitsverdienst“ in § 15 MTV ist mit „Stundenentgelt“ grundsätzlich die einem Arbeitnehmer insgesamt gezahlte Arbeitsvergütung gemeint. Ein „Stundenentgelt“ kann daher ein Entgelt sein, das sich aus einem tariflichen Stundenentgelt und einem übertariflichen Bestandteil zusammensetzt (so BAG zu dem Begriff „Stundenlohn“6. Dezember 2006 – 4 AZR 711/05– AP TVG Tarifverträge: Bewachungsgewerbe § 1 Nr. 18). Die Berufungskammer teilt die Auffassung der Beklagten nicht, wonach aus der zeitlichen Abfolge des erst späteren Abschlusses der Lohntarifverträge ein Rückschluss auf den bewussten Einsatz der Begrifflichkeiten durch die Tarifvertragsparteien möglich sei. Dies mag für die Verwendung des Begriffs „Stundenlohn“ in den früheren Lohntarifverträgen gelten. Um deren Auslegung geht es hingegen ebenso wenig, wie um die Auslegung des ETV 2007. Auszulegen ist der Begriff „Stundenlohn“ im MTV. Für dessen Auslegung kann ein zum Zeitpunkt des Abschlusses noch gar nicht existierender LTV nicht herangezogen werden. Im Übrigen verbietet sich eine Auslegung des Begriffs „Stundenlohn“ aus § 11 MTV anhand der Begrifflichkeiten der Lohntarifverträge allein schon deshalb, weil in § 11 MTV nicht auf den Tariflohn (anders als in § 12 MTV) Bezug genommen wird. Der Begriff Stundenlohn lässt sich nämlich übergreifend für tarifliche wie für übertarifliche Stundenvergütungen begreifen. Die Berufungskammer teilt auch die Auffassung der Beklagten nicht, wonach aus dem gleich hohen Stundenlohn in den Entgeltgruppen L1 und L 1 A in Abgrenzung zur Steigerung der Zulagen ersichtlich sei, dass die Zuschläge für besondere Belastungen allen Arbeitnehmern gleichmäßig zukommen sollten. Auch diese Argumentation verkennt, dass nicht der Begriff des Stundenlohns in der allgemeinen Anlage zum ETV 2007 als Bezugspunkt, sondern der Begriff „Stundenlohn“ in § 11 MTV als Bezugspunkt auszulegen ist. Zudem geht in der Regel mit einer längeren Betriebszugehörigkeit ein höheres Lebensalter einher, so dass die Vergütung besonders belastender Lage der Dienstzeit oder deren Länge entsprechend der höheren Betriebszugehörigkeitszulage auch diesem Zweck entsprechend eingesetzt werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht darauf ankam, für alle Omnibusfahrer die Zuschläge gleich hoch zu gestalten, denn die Stundenlöhne in den übrigen Entgeltgruppen sind geringer. Der erkennbare Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 11 MTV entspricht ebenfalls dieser Auslegung. Es steht den Tarifvertragsparteien frei, die Bezugsgröße für die Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu bestimmen. Die Grundalternative ist, ob allen Arbeitnehmern ein gleich hoher bezifferter Zuschlag oder ein prozentualer Zuschlag auf den jeweiligen individuellen Lohn gewährt wird. Im Rahmen der zweiten Alternative besteht dann die weitere Möglichkeit, die von dem prozentualen Zuschlag erfassten Lohnbestandteile näher zu bestimmen. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gewählt, einen prozentualen Zuschlag auf den Stundenlohn vorzusehen. Das spricht dafür, dass sich - vorbehaltlich einer anderslautenden ausdrücklichen Festlegung - grundsätzlich alle individuellen Bestimmungsfaktoren für das Arbeitsentgelt pro Stunde auf die Höhe des Zuschlags auswirken sollen (vgl. hierzu auch BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 303/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 1), hier also auch die Zulagen gemäß den Anlagen zu § 3 ETV 2007. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Höhe der Zuschläge zwar die Unterschiede hinsichtlich des Stundengrundlohns, nicht aber hinsichtlich der Zulagen berücksichtigen wollten, sind nicht erkennbar. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe bei Abschluss des MTV keine Zulagen gegeben, so kann dies dahinstehen. Selbst wenn es die Ballungsraumzulage und die Betriebszugehörigkeitszulage nicht gegeben haben sollte, so hatten die Tarifvertragsparteien doch deren Existenz vor Augen. Dies folgt aus § 10 Ziffer 5 MTV nach dessen Inhalt die dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilende Lohnabrechnung unter anderem etwaige Lohnzuschläge und Lohnzulagen ausweisen muss. Auch die so genannte „Zulage betriebsintern“ in unstreitiger Höhe von 0,28 € ist bei der Berechnung der Zuschläge zu berücksichtigen. Zunächst folgt aus den obigen Gründen, dass der Begriff des „Stundenlohns“ in § 11 MTV an den effektiven und nicht an den tariflichen Grundstundenlohn anknüpft. Auch der Zweck der Zeitzuschläge legt es nahe, der Berechnung der Zeitzuschläge die für die Normalarbeit zu zahlende Vergütung zu Grunde zu legen. Dazu gehört auch dieser Teil der nicht tariflich geregelten Zulage. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagte selbst im Verlauf des Rechtsstreits von einer Zulage spricht, die sich aus einer Ballungsraumzulage und einer Zulage nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie einer Zulage betriebsintern errechne. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien in § 20 MTV (gleichlautend in § 6 LTV 2003) auf die Geltung des Günstigkeitsprinzips des § 4 Abs. 3 TVG hingewiesen haben. Zwar lässt sich dies schon aus der gesetzlichen Regelung herleiten, so dass der tariflichen Regelung im Prinzip nur deklaratorischer Charakter zukommt. Die Tarifvertragsparteien haben aber durch ihren Hinweis auf die Maßgeblichkeit der „Einzelarbeitsverträge“ zugleich zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Fall bei allen Ansprüchen, die sich aus dem Tarifvertrag ergeben, hinsichtlich der Vergütung von dem Inhalt der vertraglichen Abrede auszugehen sein soll. II. Das Arbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger die einzelnen Feiertage, für die er eine Vergütung auf der Basis von 8 Stunden statt von 6,67 Stunden verlangt - wie von der Beklagten zu Grunde gelegt – nicht hinreichend dargelegt habe. Aus den von der Beklagten erstellten Abrechnungen sind für den Streitzeitraum von Oktober 2007 bis Januar 2009 die Feiertage an denen der Kläger nicht gearbeitet hat mit Blick auf § 1 Abs. 1 HFeiertagsG ohne Weiteres zu entnehmen. Es handelt sich dabei um den 25. und 26. Dezember 2007 (vgl. Bl. 26 d.A.), um den 1. Januar 2008 (vgl. Bl. 230 d.A.) und um den 3. Oktober 2008 (vgl. Bl. 241 d.A.). Zutreffend hat das Arbeitsgericht als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 2 EFZG angenommen. Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Das Arbeitsgericht ist im Weiteren jedoch unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, dass die Arbeitszeit gerade infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist. Davon sind die Parteien ersichtlich übereinstimmend für diese vier Feiertage ausgegangen, denn ansonsten hätte die Beklagte dem Kläger für diese Tage auf den Tätigkeitsnachweisen nicht jeweils pro Tag 6,67 Stunden eingestellt. Diese Berücksichtigung von 6,67 Stunden für jeden dieser vier Feiertage ist hingegen zutreffend. Die erkennende Kammer folgt der vom Kläger vertretenen Auffassung zur Heranziehung eines Vergleichsmaßstabes nicht. Arbeitszeit iSv. § 2 EFZG ist die für die Arbeit vorgesehene oder festgelegte Zeitspanne (BAG 16. Januar 2002 – 5 AZR 303/00– AP EntgeltFG § 2 Nr. 7 = EzA § 2 EntgeltfortzG Nr. 2). Für eine festgelegte Arbeitszeit, z.B. aufgrund eines Schicht- oder Dienstplans, hat der Kläger keinen tatsächlichen Vortrag gehalten. Die für die Arbeit vorgesehene Zeitspanne ergibt sich aus § 7 A Ziffer 1 MTV. Danach beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 174 Stunden. Der Kläger hat auch regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet. Daraus hat die Beklagte mit dem zutreffenden Rechenweg (in Anlehnung an § 12 Ziffer 1 MTV) die tägliche Arbeitszeit ermittelt: 365 Tage ./. 52 Sonntage = 313 Arbeitstage. 174 Monatsarbeitsstunden x 12 Monate : 313 Tage = 6,67 Stunden pro Arbeitstag. III. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts wahrt das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2008 die tarifvertragliche Ausschlussfrist gemäß § 21 MTV für die Zuschläge. Gemäß § 21 Ziffer 2 bis 4 MTV sind Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen aller Art spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Alle Übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Tarifliche Ausschlussfristen verfolgen den Zweck, in kurzer und übersehbarer Zeit Klarheit über das Bestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu schaffen. So soll insbesondere im Fall noch ausstehender Lohnansprüche der Arbeitgeber in der tariflich bestimmten Frist erfahren, ob und in welchem Umfange der Arbeitnehmer noch Forderungen gegen ihn erhebt (ständ. Rechtsprechung des BAG 28. April 1982 - 4 AZR 642/79 - AP TVG Tarifverträge: Bau § 1 Nr. 39; 8. Juni 1983 - 5 AZR 632/80 - AP TVG Ausschlußfristen § 4 Nr. 78 = EzA § 4 TVG Ausschlußfristen Nr. 55). Die schriftliche Geltendmachung verlangt, dass der Anspruchsinhaber gegenüber dem Anspruchsgegner unmissverständlich deutlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird (BAG 19. Januar 1999 – 9 AZR 405/97– NZA 1999, 1040). Bei einer einstufigen Ausschlussklausel, wie sie § 21 MTV enthält, muss der Gläubiger die Forderung rechtzeitig schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend machen. Dabei soll die Geltendmachung den Schuldner warnen, dass er noch mit Ansprüchen rechnen müsse. Er soll entsprechend disponieren können. Diesem Warnzweck genügte das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2008. Zwar erfordert eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Verfallklausel in der Regel, dass Geldforderungen wenigstens annähernd auch der Höhe nach beziffert werden. Dem entsprechend enthält das Schreiben des Klägers die Forderung nach einem Stundenlohn von € 11,23 brutto und die Forderung nach der Berechnung sämtlicher Zuschläge auf dieser Basis. Außerdem erübrigt sich eine Bezifferung der Geldforderung, wenn der Schuldner jedenfalls über die ungefähre Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung unterrichtet ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar von dieser dem Schuldner bekannten Höhe ausgeht (vgl. zu Schadenersatzforderungen BAG 10. Oktober 1984 -. 5 AZR 557/81 – n.v. zitiert nach juris). Das ist außer bei Schadenersatzforderungen besonders bei Lohn- oder Lohnfortzahlungsansprüchen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung normalerweise eher in der Lage als der Arbeitnehmer. Jedenfalls ist aber das Ausmaß der möglichen Verbindlichkeiten dann überschaubar, wenn der zeitliche Rahmen einer Forderung - hier durch die rückwirkende Geltendmachungsbegrenzung im Tarifvertrag - eingegrenzt und außerdem ein begehrter Stundensatz angegeben wird. Es widerspräche dem Warnzweck der in § 21 MTV normierten Verfallfrist, wenn der Arbeitgeber die Zahlung nur deswegen ablehnen könnte, weil der Arbeitnehmer später nicht die zunächst angegebenen Höchstsätze in Anspruch nimmt. Der Vertragsgegner soll sich lediglich darauf verlassen können, nach Ablauf der tariflichen Verfallfrist nicht mehr weiter - und das bedeutet: auch nicht in einem höheren Umfang - in Anspruch genommen zu werden (BAG 40, 258, 260 = AP Nr. 76 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP Nr. 67 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 3 a der Gründe). Demnach sind sämtliche Ansprüche des Klägers auf Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit bis einschließlich Oktober 2007 verfallen, § 21 Ziffer 2 MTV. Ansprüche auf Nachtzuschläge sind nicht verfallen, § 21 Ziffer 3 MTV. Die Beklagte hat nicht bestritten, das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 2008 noch im selben Monat erhalten zu haben. Zwar steht nicht fest, an welchem Tage das Schreiben der Beklagten tatsächlich zugegangen ist. Das ist aber auch unerheblich. Denn die monatlichen Vergütungsansprüche werden gemäß § 10 Ziffer 4 spätestens fällig am 10. des darauffolgenden Monats. Auf der Grundlage der unstreitig geleisteten Stunden nach den von der Beklagten erstellten Tätigkeitsnachweisen und der dem Kläger – teils berichtigt - erteilten Lohnabrechnungen und unter Berücksichtigung des teilweisen Verfalls von Ansprüchen wegen der Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ergeben sich nachfolgende Ansprüche des Klägers auf nachzuzahlende Beträge, die aus der Differenz von € 1,31 brutto ermittelt wurden (€ 1,31 = € 9,91 + € 1,06 abzüglich gezahlter € 9,66): Monat Überstunden- zuschlag 25% Sonntagsstunden-zuschlag 50% Feiertagsstunden-zuschlag 100% Nachtstunden-zuschlag 25% gesamt 10/2007 - - - € 0,99 € 0,99 11/2007 € 16,05 € 24,72 - € 5,76 € 46,53 12/2007 € 2,77 € 5,89 - € 2,51 € 11,17 1/2008 - € 23,90 - € 8,91 € 32,81 2/2008 € 2,25 € 21,85 - € 6,63 € 30,73 3/2008 € 1,98 € 29,58 € 23,42 € 9,34 € 64,32 4/2008 € 11,45 € 14,19 - € 3,83 € 29,47 5/2008 € 9,05 € 28,70 € 39,40 € 3,72 € 80,87 6/2008 € 10,86 € 27,01 - € 5,27 € 43,14 7/2008 € 4,49 € 26,21 - € 21,27 € 51,97 8/2008 € 5,34 € 33,89 - € 4,39 € 43,62 9/2008 € 14,87 € 14,73 - € 1,26 € 30,86 10/2008 € 1,39 - - € 0,28 € 1,67 11/2008 € 9,73 € 27,91 - € 3,23 € 40,87 12/2008 € 1,16 € 12,03 € 21,44 € 5,60 € 40,32 1/2009 - € 21,10 € 11,56 € 2,83 € 35,49 Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweils dem 11. des Folgemonats folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB iVm § 10 Ziffer 4 MTV. Im Übrigen ist die Klage bezüglich der Nebenforderungen unschlüssig. Wegen der Anschlussberufung der Beklagten steht das Verschlechterungsverbot der Abänderung des Zinsanspruchs nicht entgegen. Da der für die Monate November 2008 bis Januar 2009 auf die Berufung des Klägers hin ausgeurteilte Betrag auch bei teilweise geringeren Nebenforderungen insgesamt höher ist, ist die Anschlussberufung der Beklagten dennoch insgesamt ohne Erfolg. IV. Hinsichtlich des begehrten Pausenabzugs ist die Berufung ohne Erfolg. Wegen der zutreffenden ablehnenden Begründung des Arbeitsgerichts in Bezug auf den vom Kläger begehrten Pausenabzug nach § 4 ArbZG, der die Berufungskammer folgt, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter 2. (s. 13, 41 der Urteilsbegründung) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. V. Die Berufung ist auch im Hinblick auf die geforderten Urlaubs- und Krankheitsvergütungsansprüche erfolglos, denn die Klage ist nach wie vor unschlüssig. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger dem Grunde nach Ansprüche auf erhöhtes Urlaubsentgelt und auf erhöhte Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zustehen. Die Klage ist von Anfang an unschlüssig, weil der Kläger den geforderten Betrag nur geschätzt hat, obwohl er nach den obigen Berechnungen des Gerichts zur konkreten Angabe bezifferter Forderungen in der Lage war. Eines gesonderten Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht. Die Beklagte hat im Berufungsrechtszug erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger insoweit konkrete Berechnungen anstellen müsse. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Die ausgeurteilten Quoten entsprechen den Anteilen an den Gesamtkosten im jeweiligen Rechtszug. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung im Sinne des § 72 Abs. 2 ZPO. Zwar betrifft die Rechtsfrage, welcher Stundenlohn der Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV zu Grunde zu legen ist nach den Angaben der Parteien noch zumindest weitere 15 Kläger und könnte damit auch für eine solche Zahl weiterer Arbeitnehmer Bedeutung haben, die eine für die Zulassung der Revision erforderliche, über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung begründen kann (Germelmann/Müller-Glöge, ArbGG 7. Aufl. 2009, § 72 Rn. 17 mwN.). Jedoch geht die Kammer aufgrund der Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, nachdem die Beklagte zunächst in ein befristetes Arbeitsverhältnis des Klägers mit einem anderen Arbeitgeber eingetreten war, davon aus, dass jedenfalls hinsichtlich der „betriebsinternen Zulage“ rechtliche Unterschiede zu den weiteren Ausgangssachverhalten der weiteren Kläger bestehen. Im Übrigen ist die eingangs angesprochene Rechtsfrage nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gegenstand des Verfahrens ist die Auslegung eines in seiner Geltung auf den Bezirk des Hessischen Landesarbeitsgerichts beschränkten Tarifvertrages. Das Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Übrigen (vgl. Hess LAG 8. April 2009 – 6/8 Sa 822/08 und 16. November 2009 - 16/12 Sa 1289/08 -) und fügt sich in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifauslegung ein. In dem Berufungsverfahren wird der Tenor des Urteils der erkennenden Kammer vom 18. Januar 2011 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit und einer offensichtlichen Auslassung berichtigt, so dass der vollständige Tenor lautet: „Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagtenwird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – 9 Ca 1573/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 0,99 (in Worten: Null und 99/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 46,53 (in Worten: Sechsundvierzig und 53/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2007 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11,17 (in Worten: Elf und 17/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 32,81 (in Worten: Zweiunddreißig und 81/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,73 (in Worten: Dreißig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 64,32 (in Worten: Vierundsechzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 29,47 (in Worten: Neunundzwanzig und 47/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 80,87 (in Worten: Achtzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juni 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,14 (in Worten: Dreiundvierzig und 14/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 51,97 (in Worten: Einundfünfzig und 97/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43,62 (in Worten: Dreiundvierzig und 62/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 30,86 (in Worten: Dreißig und 86/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1,67 (in Worten: Eins und 67/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,87 (in Worten: Vierzig und 87/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2008 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 40,32 (in Worten: Vierzig und 32/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 35,49 (in Worten: Fünfunddreißig und 49/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger 92 % und die Beklagte 8% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.“ Gründe: Das Fehlen der eingefügten Bestandteile des Tenors wurde bei Unterzeichnung des Tenors nicht bemerkt, obwohl die Kammer gerade wegen der Nebenforderungen darüber beraten hatte. Daher war nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die Parteien die Berichtigung / Ergänzung des Tenors vorzunehmen. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug um die Höhe des Stundenlohns, Zulagen, Zuschläge, die Länge des Pausenabzugs, Feiertags- und Krankheitsvergütung für die Zeit von Oktober 2007 bis Januar 2009. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Formulararbeitsvertrages (Bl. 11 bis 17 d.A.). vom 1. Juli 2002 seit dem 1. Juli 2002 bei der A GmbH als Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 31. Dezember 2002 befristet. In Ziffer 11 des Arbeitsvertrages heißt es: „11. Arbeitszeiten und monatliche Vergütung Die regelmäßige monatliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie die Vergütung ergeben sich aus den jeweils gültigen einschlägigen Tarifverträgen. ...“ Ziffer 20 des Arbeitsvertrages lautet soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung: „20. Tarifvertragliche Regelungen Das Arbeitsverhältnis unterliegt im übrigen den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen für die gewerblichen Arbeitnehmer im Omnibusverkehr in ihrer jeweils gültigen Fassung. ....“ Die A GmbH war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages Mitglied des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.V. (LHO), der Tarifvertragspartei des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (im Folgenden nur MTV) ist. Der Anwendungsbereich des MTV ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des MTV eröffnet. Der MTV enthält zur Arbeitszeit in § 7 A eine Regelung, die soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt lautet: „§ 7 Arbeitszeit A Fahrpersonal 1. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden; die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, jedoch ausschließlich der Pausen. 2. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 60 Stunden nicht überschreiten. Bezahlte Pausen gelten nicht als Arbeitszeit. 3. Innerhalb einer Arbeitsschicht müssen eine oder mehrere Ruhepausen liegen. Sie sind den Erfordernissen des Betriebes entsprechend einzulegen. ..... Im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG und den Verkehren nach der Freistellungsordnung ist ungeachtet der vorstehenden Regelung generell 1/6 der Schichtzeit als Pause in Abzug zu bringen. 4. ... 5. ...“ § 10 MTV enthält Regelungen zur Vergütung, die – soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung – wie folgt lauten: „§ 10 Entlohnung 1. Die Höhe des Lohnes wird in einem Lohntarifvertrag vereinbart. 2. ... 3. ... 4. Die monatliche Lohnzahlung muss grundsätzlich bis spätestens zum 10. des darauffolgenden Monats erfolgt sein.“ § 11 MTV regelt die Zeitzuschläge. Danach beträgt der Zeitzuschlag für Mehrarbeit 25%, für Arbeit an Sonntagen 50%, für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 100% und für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25% des Stundenlohns. Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Nach § 12 Ziffer 1 Satz 2 bis 4 MTV ist Berechnungsgrundlage für die Krankenvergütung der Arbeitsverdienst der letzten 12 Monate vor Erkrankung auf Basis des Tariflohns und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ohne die Gratifikationen und Sonderzahlungen. Der so vorgegebene Betrag ist dann durch 313 (365 ./. 52 Sonntage) zu teilen. Für jeden Krankheitstag außer den Sonntagen erhält der Arbeitnehmer 1/313 Jahreseinkommen als Entgelt. Nach § 15 Ziffer 11 MTV ist Berechnungsgrundlage des Urlaubslohnes der Arbeitsverdienst der letzten 12 Monate ohne Gratifikationen und Sonderzahlungen. Der so vorgegebene Betrag ist dann durch 313 (365 ./. 52 Sonntage) zu teilen. Für jeden Urlaubstag außer den Sonntagen erhält der Arbeitnehmer 1/313 Jahreseinkommen als Entgelt. § 20 MTV trägt die Überschrift „Besitzstandsklausel“ und hat folgenden Text: „Wo bei Abschluss dieses Manteltarifvertrages durch innerbetriebliche Regelungen oder Einzelarbeitsverträge günstigere Bestimmungen gelten, dürfen sie aus Anlass des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages nicht geändert werden.“ Gemäß § 21 Ziffer 2 bis 4 MTV sind Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Zulagen aller Art spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Alle Übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen. Nach Ablauf der angeführten Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass sie vorher schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des MTV und seines genauen Inhalts im Übrigen wird auf Blatt 108 bis 122 der Akten Bezug genommen. Am 16. August 2002 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen „Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur LTV 2002), der zum 1. August 2002 rückwirkend in Kraft trat. Der Anwendungsbereich des LTV 2002 ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des LTV 2002 eröffnet. Nach § 2 LTV 2002 wird der Arbeitnehmer entsprechend seiner Tätigkeit eingruppiert. Der Kläger ist in die in § 2 LTV 2002 aufgeführte Lohngruppe 1 A (Omnibusfahrer mit Führerschein Klasse D, D1, DE, D1E im inner-städtischen Verkehr nach § 42 PBefG in Hessischen Städten > 100.000 Einwohner) eingruppiert. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. In § 3 LTV 2002 heißt es zur Höhe der Löhne: „Die Höhe der Löhne ist in der Anlage zu diesem Tarifvertrag festgelegt.“ Dem LTV 2002 waren eine „Allgemeine Anlage zu § 3“ und vier „Betriebs-bezogene Anlagen zu § 3“ beigefügt. Eine dieser letztgenannten Anlagen heißt „Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom 16. August 2002 Fa. A GmbH, B“. In der Rubrik „Airport **** (Klasse D, D1)“ lautet die Bezeichnung „Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen“ und es ist ein Stundenlohn von 9,50 € ausgewiesen. Die Bezugnahme „****“ lautet: „Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.07.2002 im Personalverkehr auf dem Flughafen beschäftigt waren, erhalten einen Stundenlohn in Höhe von 10,21 €.“ Wegen des genauen Wortlauts des LTV 2002 nebst Anlagen und deren Inhalt im Einzelnen wird auf Blatt 392 bis Blatt 401 der Akten Bezug genommen. Am 5. September 2002 schloss der Kläger mit der Beklagten, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, eine schriftliche Vereinbarung (Bl. 18 d.A.) folgenden Inhalts: „Ab dem 01.09.2002 wird der Arbeitnehmer für die Firma C GmbH als Omnibusfahrer tätig sein. Zum 01.09.2002 tritt der Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Firma A GmbH, das zum 31.08.2002 beendet wurde, ein.“ Bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. September 2002 war dem Kläger von Vertretern der Beklagten mitgeteilt worden, dass sich an seinen Arbeitsbedingungen nichts ändern werde und er keinerlei Verluste erleiden werde. Am 27. September 2002 vereinbarte der Kläger mit der A GmbH schriftlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2002 (Bl. 19 d.A.). Auch von der Beklagten wurde der Kläger seither als Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen eingesetzt. Am 1. Januar 2003 schloss der Kläger mit der Beklagten einen „Anschluß-Arbeitsvertrag“ (Bl. 20 d.A.), mit dem im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2003 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dort heißt es: „Es gelten die Regelungen des Arbeitsvertrages vom 01. Juli 2002, ausgenommen die Regelungen zur Probezeit.“ Auch danach änderte sich an der Beschäftigung des Klägers nichts. Am 14. Juli 2003 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen „Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur LTV 2003), der zum 1. Juli 2003 rückwirkend in Kraft trat. Der Anwendungsbereich des LTV 2003 ist für das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund des räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs des LTV 2003 eröffnet. § 3 LTV 2003 ist gleichlautend mit § 3 LTV 2002. Auch dem LTV 2003 waren eine „Allgemeine Anlage zu § 3“ und „Betriebsbezogene Anlagen zu § 3“ beigefügt. Eine dieser letztgenannten Anlagen heißt „Betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrages vom 14. Juli 2003 Fa. A GmbH, B“. In der Rubrik „Airport **** (Klasse D, D1)“ lautet die Bezeichnung „Omnibusfahrer im Personalverkehr auf dem Flughafen“ und es ist ein Stundenlohn von 9,50 € ausgewiesen. Die Bezugnahme „****“ lautet: „Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.07.2002 im Personalverkehr auf dem Flughafen beschäftigt waren, erhalten einen Stundenlohn in Höhe von 10,65 €.“ Nach der „Allgemeinen Anlage zu § 3“ beträgt in der Lohngruppe L 1 A * (Klasse D, D1, DE, D1E) in der Stufe 4 nach vollendetem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit der Stundenlohn 9,66 €, die Zulage Betriebszugehörigkeit 0,38 €, die Zulage Ballungsraum 0,40 € und der Stundenlohn gesamt 10,44 €. Wegen des genauen Wortlauts des LTV 2003 nebst Anlagen und deren Inhalt im Einzelnen wird auf Blatt 161 bis Blatt 170 der Akten Bezug genommen. Am 25. Oktober 2007 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO einen „Entgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen“ (im Folgenden nur ETV 2007), der zum 1. Oktober 2007 rückwirkend in Kraft trat. Auch dem ETV 2007 war wiederum eine „Allgemeine Anlage zu § 3“ beigefügt. Nach dieser „Allgemeinen Anlage zu § 3“ beträgt in der Lohngruppe L 1 A * (Klasse D, D1, DE, D1E) in der Stufe 4 nach vollendetem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit der Stundenlohn 9,91 €, die Zulage Betriebszugehörigkeit beträgt unverändert 0,38 €, die Zulage Ballungsraum unverändert 0,40 € und das Stundenentgelt gesamt nunmehr 10,69 €. Wegen der Einzelheiten dieser „Allgemeinen Anlage zu § 3“ des ETV 2007 wird auf Blatt 107 der Akten Bezug genommen. Am 25. Oktober 2007 schlossen die Gewerkschaft ver.di und der LHO eine „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“. Nach deren Inhalt werden die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 – 5 gemäß § 3 Lohntarifvertrag vom 14. Juli 2003 in der Fassung vom 01. Januar 2005 unter anderem für die A GmbH inklusive Personalverkehr Flughafen einvernehmlich zum 01. Oktober 2007 – mit besonders geregelten Ausnahmen – aufgehoben. Wegen der genauen Einzelheiten dieser tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007 wird auf Blatt 104 bis 106 der Akten Bezug genommen. Ausweislich der von der Beklagten erstellten Tätigkeitsnachweise und der dem Kläger – teils berichtigt - erteilten Lohnabrechnungen (vgl. Bl. 96, 100 und 101, 102 und 103, 230, 231, 233, 234, 236 bis 243 und 245 d.A.) erbrachte der Kläger in den Monaten Oktober 2007 bis Januar 2009 folgende Über-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden (in Dezimalzahlen umgerechnet): Monat Überstunden Sonntagsstunden Feiertagsstunden Nachtstunden Oktober 2007 - - - 3,03 November 2007 49,02 37,75 - 17,6 Dezember 2007 8,48 9 - 7,67 Januar 2008 - 36,5 - 27,23 Februar 2008 6,9 33,37 - 20,25 März 2008 6,05 45,17 17,88 28,53 April 2008 34,97 21,67 - 11,7 Mai 2008 27,65 43,82 30,08 11,38 Juni 2008 33,18 41,25 - 16,12 Juli 2008 13,72 40,02 - 64,95 August 2008 16,33 51,75 - 13,43 September 2008 45,43 22,5 - 3,85 Oktober 2008 4,27 - - 0,87 November 2008 29,73 42,62 - 9,88 Dezember 2008 3,57 18,37 16,37 17,1 Januar 2009 - 32,22 8,83 8,67 Er arbeitete in dieser Zeitspanne auch jeweils regelmäßig mehr als an 5 Tagen in der Woche. Die Beklagte zahlte dem Kläger im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 9,66 € brutto zuzüglich der Zulage Betriebszugehörigkeit in Höhe von 0,38 € brutto und der Zulage Ballungsraum in Höhe von 0,40 € brutto sowie eine so genannte freiwillige betriebsinterne Zulage in Höhe von 0,28 € brutto pro Stunde. Diese drei Zulagen fasste sie in den dem Kläger erteilten Abrechnungen als „Zulage Tariflohn“ mit 1,06 € brutto zusammen. Als Urlaubsvergütung zahlte sie zuletzt € 105,51 brutto pro Tag. Mit einem Schreiben vom 18. Januar 2008, das der Beklagten im Januar 2008 zuging, machte der Kläger Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung geltend. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Blatt 259 der Akten Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 324 bis 332 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil der Klage zu einem geringen Teil und nur hinsichtlich der Berechnung der tarifvertraglichen Zuschläge stattgegeben. Es hat angenommen, dass für das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. September 2002 unverändert kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Tarifbindung bestehe. Das ergebe die Auslegung des Formulararbeitsvertrages. Die betriebsbezogene Anlage 4 des LTV 2003 finde auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Ein Pausenabzug unter Anwendung von § 4 ArbZG habe nicht stattzufinden, zumal die Beklagte unwidersprochen vortragen habe, dass von den Schichtzeiten lediglich die tatsächlichen Pausenzeiten des Klägers in Abzug gebracht worden seien. Die „geschätzte“ Berechnung der Urlaubsvergütung entbehre jeder Grundlage, weil der Kläger vom unzutreffenden Stundenlohn und dem Pausenabzug nach ArbZG ausgegangen sei. Hinsichtlich der geforderten Vergütung für erbrachte Feiertagsstunden hat es angenommen, es sei nicht nachvollziehbar für welche einzelnen Tage der Kläger Vergütung verlange. Im Übrigen habe der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für § 2 EFZG, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht dargelegt, weil nicht ersichtlich sei, ob ein Arbeitsausfall gerade auf den gesetzlichen Feiertag zurückzuführen sei. Für die Berechnung der Zuschläge sei aufgrund der Auslegung des Tarifvertrages von einem Stundenlohn in Höhe von € 10,72 brutto auszugehen, der sich aus dem Grundlohn in Höhe von € 9,66 brutto und der Zulage von € 1,06 brutto zusammensetze. Jedoch sei das Schreiben vom 18. Januar 2008 nicht geeignet, die tarifvertraglichen Ausschlussfristen gemäß § 11 MTV zu wahren, so dass sämtliche Ansprüche auf Mehrarbeits-, Sonntagsarbeits- und Feiertagsarbeitszuschläge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. November 2008 und die Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. Oktober 2008 verfallen seien. Die Zinsen hat das Arbeitsgericht dem Kläger gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung und die Beklagte Anschlussberufung innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 18. Januar 2011 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Der Kläger verteidigt zunächst das angegriffene Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat und verfolgt im Übrigen sein Begehren unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter und verweist darauf, dass bereits ab dem 1. August 2002 ein Lohntarifvertrag abgeschlossen worden war. Er ist der Auffassung, da über die große dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag die jeweils gültige betriebsbezogene Anlage zu § 3 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages zur Anwendung komme, betrage sein Grundstundenlohn € 10,65 brutto. Hinzu komme die Gesamtzulage in Höhe von € 1,06 brutto. Aus dem Gesamtstundenlohn in Höhe von € 11,71 habe die Beklagte die Zeitzuschläge zu vergüten. Da die für die Urlaubs- und Krankenvergütung maßgebliche tarifvertragliche Berechnungsweise durchweg auf der Grundlage unzutreffenden Zahlenmaterials erfolgt sei, müsse er seinen Anspruch weiterhin schätzen. Er ist der Meinung, dass sich aus den vorgelegten Lohnabrechnungen und Tätigkeitsnachweisen jeweils der konkrete Feiertag entnehmen lasse, für den Vergütung auf der Basis von 8 Stunden statt von 6,67 Stunden beansprucht werde. Er ist der Auffassung, da er im Durchschnitt 9,5 Stunden pro Arbeitstag geleistet habe, bleibe die verlangte Vergütung auf der Basis von 8 Stunden je Feiertag hinter dem heranzuziehenden Vergleichsmaßstab – wie ihn das Arbeitsgericht für möglich erachtet habe – noch zurück. Er hält an seiner Meinung fest, dass die Regelung im MTV zu einem Pausenabzug von 1/6 eine bloße arbeitszeitrechtliche Regelung sei und ist außerdem der Auffassung, dass mangels im Vorhinein feststehender Pausenzeiten maximal ein Pausenabzug nach § 4 ArbZG vorgenommen werden dürfe. Er behauptet, die Beklagte habe auch bei so genannten Sonderdiensten 1/8 der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abgezogen und meint, das widerspreche einer Betriebsvereinbarung „Arbeitszeit“ vom 22. Oktober 2007. Er meint weiterhin, mit dem Schreiben vom 18. Januar 2008 habe er seine Ansprüche rechtzeitig im Sinne des § 21 MTV geltend gemacht. Das ergebe sich auch aus den weiteren Gesamtumständen zur Zeit des Geltendmachungsschreibens. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009 – 9 Ca 1573/08 – teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2007 € 420,43 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. November 2007 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2007 € 264,70 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2007 zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Dezember 2007 € 479,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2008 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Januar 2008 € 307,99 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2008 zu zahlen. 5. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Februar 2008 € 326,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. März 2008 zu zahlen. 6. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat März 2008 € 291,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2008 zu zahlen. 7. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat April 2008 € 419,54 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2008 zu zahlen. 8. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Mai 2008 € 214,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2008 zu zahlen. 9. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juni 2008 € 270,74 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juli 2008 zu zahlen. 10. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Juli 2008 € 477,45 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. August 2008 zu zahlen. 11. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat August 2008 € 302,33 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2008 zu zahlen. 12. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat September 2008 € 275,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2008 zu zahlen. 13. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat Oktober 2008 € 511,61 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. November 2008 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 253,12 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2008 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2008 weitere € 373,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2009 weitere € 190,67 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2009, Az.: 9 Ca 1573/08 wird abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen worden ist und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger für die Urlaubsvergütung konkrete Berechnungen anstellen müsse. Im Rahmen der Anschlussberufung hält sie an ihrer Meinung fest, dass die Zeitzuschläge aus € 9,66 brutto zu berechnen seien. Dies ergebe bereits die Wortlautauslegung, weil in den Anlagen zu § 3 des jeweiligen LTV ausschließlich in der dritten Tabellenspalte der Begriff „Stundenlohn“ verwandt werde. Aus der zeitlichen Abfolge, Abschluss des MTV im Jahre 1999 und erst späterer Abschluss von Lohntarifverträgen, ergebe sich zudem, dass die Normsetzer ihre Begrifflichkeiten bei Bezugnahmen bewusst eingesetzt hätten, zumal es bei Abschluss des MTV keine Zulagen gegeben habe. Erst mit deren Einführung durch den ersten LTV sei der Begriff „Stundenlohn gesamt“ als rechnerische Größe eingeführt worden. Sie meint, wenn die Tarifvertragsparteien die Ermittlung der Zeitzuschläge auf der Basis des „Stundenlohns gesamt“ hätten vereinbaren wollen, so hätten sie dies mit Bezug auf die Begrifflichkeiten des MTV deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Sie meint zudem aufgrund des in den Entgeltgruppen L 1 und L1 A jeweils gleichbleibenden Stundenlohns sei ersichtlich, dass die Zuschläge für besondere Belastungen allen Arbeitnehmern gleichmäßig zukommen sollten, wohingegen durch die erhöhte „Zulage Betriebszugehörigkeit“ je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ersichtlich ein anderer Zweck verfolgt werde. Es sei nicht einsichtig, dass bei länger im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Zusatzbelastung aufgrund erschwerter Dienstlänge und Dienstzeitlage durch höhere Zuschläge zu vergüten sei. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 377 - 391 d.A.) nebst Anlagen (Bl. 392 - 416 d.A.), den Schriftsatz des Klägers vom 9. November 2009 (Bl. 422 d.A.), den die Anschlussberufungsbegründung enthaltenden Schriftsatz der Beklagten vom 23. November 2009 (Bl. 441 – 458 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2011 (Bl. 515, 516 d.A.) Bezug genommen.