Beschluss
15 TaBV 130/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0629.15TABV130.20.00
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Leitsätze
Die Zuweisung einer anderen Musterkombination an Purser:etten II ist keine Versetzung iSv. § 99 TV PV Nr. 2
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 – 25 BV 607/19 – und – 25 BV 608/19 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuweisung einer anderen Musterkombination an Purser:etten II ist keine Versetzung iSv. § 99 TV PV Nr. 2 Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 – 25 BV 607/19 – und – 25 BV 608/19 – werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten führen das (im Beschwerderechtszug verbundene) Verfahren - wegen der von der zu 1 beteiligten Gruppenvertretung Kabine begehrten Aufhebung personeller Maßnahmen, die die Gruppenvertretung Kabine für Versetzungen hält. Die zu 2 beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Sie beschäftigt unter anderem die in den Anträgen genannten Arbeitnehmer:innen als Purser:etten II. Für das Bordpersonal der Beteiligten zu 2 ist durch den „Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2“ vom 3. Februar 2017 (in der Folge: TVPV Nr. 2) die Einrichtung einer Personalvertretung vorgesehen (vgl. § 117 BetrVG). Gemäß § 6a TVPV Nr. 2 besteht die Personalvertretung aus Gruppenvertretungen und einer Gesamtvertretung, wobei im Unternehmen der Beteiligten zu 2 zwei Gruppenvertretungen - die Gruppenvertretung Kabine und die Gruppenvertretung Cockpit - gewählt sind. Antragstellerin und Beteiligte zu 1 ist die nach diesem Tarifvertrag errichtete Gruppenvertretung des Kabinenpersonals. Sie vertritt circa 22.000 Arbeitnehmer:innen. In den §§ 99 bis 101 TVPV Nr. 2 sind die den §§ 99 bis 101 BetrVG entsprechenden Regelungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen vereinbart, wobei in § 101 TVPV Nr. 2 zusätzlich auf die Protokollnotiz Nr. 1 verwiesen ist. Gemäß § 133 TVPV Nr. 2 ist für strittige Fragen beim Vollzug des TVPV Nr. 2 die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich, sofern und soweit die Gesetzesregelung durch den TVPV Nr. 2 inhaltlich voll übernommen ist. Wegen des vollständigen Inhalts des TVPV Nr. 2 wird auf Blatt 15 bis 96 der Akten Bezug genommen. lm Betrieb der Beteiligten zu 2 gilt zudem der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2013 (Bl. 97 - 159 d.A., im Folgenden: „MTV Nr. 2“). ln der Anlage I „Tätigkeitsmerkmale des Kabinenpersonals“ (Bl. 137 d. A.) heißt es u.a.: „Flugbegleiter 1. Stewardessen/Stewards Flugbegleiter, die während der Flugdienstzeit zur Betreuung der Gäste ihres Fluges eingesetzt sind. 2. Purseretten/Purser Flugbegleiter, die während der Flugdienstzeit zur Betreuung der Gäste ihres Fluges und nach Ablegung der jeweils vorgesehen Prüfung als Verantwortliche für das Borddienstgeschehen mit Weisungsbefugnis für die Kabinenbesatzung eingesetzt sind. b) Purseretten ll/Purser ll Purser, die auf den Flugzeugmustern A 300 lnterkont, A 380, A 340/A 330 und B 747 eingesetzt sind.“ Die Protokollnotiz Nr. 18 zum MTV Nr. 2 lautet: „Auf allen lnterkont-Strecken wird außer dem Purser ll im Kabinenteam ein Purser I eingesetzt.“ Bei der Beteiligten zu 2 existiert eine Regelungsabsprache zum Muster-Wechsel System vom 1. Februar 2015 (Bl. 206 - 209 d. A.). Bis Ende 2018 sah die Beteiligte zu 2 den Wechsel des Flugzeugmusters dann als zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne des TVPV Nr. 2 an, wenn mit dem Wechsel des Flugzeugmusters auch ein Vorgesetztenwechsel einherging. Gegenwärtig erfolgt mit dem Wechsel des Flugzeugmusters kein Vorgesetztenwechsel mehr. Die Teamstrukturen und Vorgesetzten bleiben unabhängig von einem Musterwechsel gleich. lm Falle von Flugzeugmusterwechseln eines Mitarbeiters wird von der Beteiligten zu 2 nur noch dann die Zustimmung der Beteiligten zu 1 eingeholt, wenn mit diesen Wechseln ein Ortswechsel einhergeht. Beim Wechsel eines Flugzeugmusters ist – auch im Rahmen einer Flugzeugmusterkombination - eine Erweiterung der Lizenzen der Flugbegleiter notwendig. Dieser Lizenzerwerb erfolgt im Rahmen einer viertägigen Schulung und endet mit einer schriftlichen und praktischen Prüfung des erworbenen Wissens. Je lizensiertem Muster muss zudem einmal jährlich ein theoretischer und praktischer Test abgelegt werden, mit dem bewiesen wird, dass der Flugbegleiter den besonderen Aufgaben des jeweiligen Flugzeugmusters gewachsen ist. Die Gestaltung des Flugzeuges und der Arbeitsposition, die vorhandene Notausrüstung und deren Stauordnung, die Gestaltung und Bedienung der Türen und Evakuierungsmittel und die Abläufe bei Notfällen und Evakuierungen sind je nach Flugzeugmuster, der Bau- oder Modellreihe eines Flugzeugs, unterschiedlich. Die Beteiligte zu 2 beschreibt dies für ihren Flugbetrieb in einem sog. Flight Safety Manual, das Bestandteil des Operations-Manual ist (vgl. Auszug Bl. 183 d. A.). Das Flugzeugmuster A 380 ist das einzige von der Beteiligten zu 2 eingesetzte Flugzeug mit zwei durchgehenden Decks. Daher arbeiten zwei unabhängige Teams in der Economy Class. Auf allen anderen Flugzeugmustern der Beteiligten zu 2 wird die Economy Class immer von einem Team betreut. Zudem existiert auf dem Flugzeugmuster A 380 immer eine First Class. Ein auf dem Muster A 380 eingesetzter Purser II ist in der Regel für 19 Flugbegleiter zuständig. Beim Einsatz des Flugzeugmusters B 747 ist ein Purser II für 14 Flugbegleiter zuständig, bei einem Einsatz auf dem Muster A 340 für acht Flugbegleiter. Die maximale Anzahl der Passagiere des Musters A 380 beträgt 509 Passagiere. lm Flugzeugmuster B 747 sind maximal 321 und im Muster A 340-300 maximal 300 Passagiere zu betreuen. Die Beteiligte zu 2 informierte die Beteiligte zu 1 mit den Schreiben vom 21. November 2019 (Bl. 160 d.A. und Bl. 160 der Verfahrensakten 15 TaBV 131/20 - ) über den Einsatz ihrer in den Anträgen genannten Arbeitnehmer:innen als Purser:etten ll (sn/tsi) auf dem Muster A 340/B 747 ab dem 1. März 2020. Bisher waren die in den Schreiben genannten Purser:etten II auf der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 eingesetzt. Ein solcher Einsatz bedeutete beispielsweise, dass ein Purser II in einem Monat zwei Umläufe auf einem Flugzeug des Musters A 340 und einen Umlauf auf einem Flugzeug des Musters A 380 flog. Die Flugzeugmusterkombination blieb jeweils unverändert; hingegen variiert die Zahl der Umläufe auf einem Flugzeugmuster teilweise von Monat zu Monat. Mit den jeweils am 13. Dezember 2019 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsätzen, hat die Beteiligte zu 1 das vorliegende Verfahren und das bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen - 25 BV 608/19 - geführte Verfahren eingeleitet. Das Beschwerdegericht hat die Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die Beteiligten mit Beschluss vom 29. Juni 2021 verbunden. Das vorliegende Verfahren ist das führende Verfahren. Die Gruppenvertretung hat - soweit für die Beschwerde von Belang - die Auffassung vertreten, dass es sich bei einem Wechsel des Flugzeugmusters um eine Versetzung im Sinne von § 99 TVPV Nr. 2 handele. Es handele sich dabei um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, da das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit verändert werde. Schon daraus, dass bei einem Wechsel auf das neue Muster eine Erweiterung der Lizenzen erforderlich sei, ergebe sich eine erhebliche quantitative Änderung des Arbeitsplatzes. Zudem sei zu beachten, dass diese Neulizenzierung auch behördlich vorgeschrieben sei. Der Wechsel auf das neue Flugzeugmuster sei für die Mitarbeiter auch mit erheblichen Änderungen in den Evakuierungsverfahren, Abläufen und Anforderungen verbunden. So ändere sich die Verantwortung für die Teams in den verschiedenen Klassen, je nachdem welche Klasse auf welchem Muster angeboten werde und der Verantwortungsumfang für die auf dem jeweiligen Muster eingesetzte Gesamtzahl an Flugbegleitern. Jedes Flugzeugmuster sei aufgrund der behördlichen Auflagen, aber auch aufgrund der musterspezifischen Vorgaben und der Typen so verschieden, dass es sich im Ergebnis um einen anderen Arbeitsbereich handele. Auch die Gesamtorganisation des Flugbetriebes der Beteiligten zu 2 orientiere sich an den verschiedenen Flugzeugmustern. Je nach Muster ändere sich in Bezug auf den monatlichen Dienstplan die Einordnung beim Request-Vergaberang. Auch sei das Streckenportfolio unterschiedlich. Außerdem ergäben sich durch die Zuteilung unterschiedlicher Flugzeugmusterkombinationen zum Teil erhebliche Unterschiede in der Notwendigkeit der abzuleistenden Bereitschaftsdienste. Schließlich sei die Beteiligte zu 2 in der Vergangenheit auch selbst davon ausgegangen, dass ein Musterwechsel eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des TVPV Nr. 2 sei und habe das Beteiligungsverfahren eingehalten. Da die Beteiligte zu 2 das Mitbestimmungsrecht nicht beachtet habe, seien die vorgenommenen Versetzungen aufzuheben. Die Beteiligte zu 1 hat im Verfahren - 25 BV 607/19 - beantragt, der Beteiligten zu 2 aufzugeben, die Versetzung der/des A, B, C, D, E und F von der Position des Purser ll (super numeri) auf der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 auf die Position des teilserviceintegrierten Purser ll (sn/tsi) auf die neue Flugzeugmusterkombination A 340 /B 747 in G aufzuheben. Die Beteiligte zu 1 hat im Verfahren - 25 BV 608/19 - beantragt, der Beteiligten zu 2 aufzugeben, die Versetzung des H, I, J und K als Purser ll von der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 auf die Flugzeugmusterkombination A 340 /B 747 (Flugzeugmusterwechsel) in G aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Wechsel der Flugzeugmusterkombination nicht um eine Versetzung iSv. § 99 TVPV Nr. 2. Es fehle an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Wegen des gesamten Vortrags der Beteiligten im Einzelnen im ersten Rechtszug wird ergänzend auf die Gründe I. der angefochtenen Beschlüsse des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 Bezug genommen (Bl. 255 – 259 d.A. und Bl. 224 – 226 der Verfahrensakten 15 TaBV 131/20 - ). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit den vorgenannten Beschlüssen die Anträge zurückgewiesen. Es hat – soweit für die Beschwerde von Belang und zusammengefasst – angenommen, es handele sich bei einem Wechsel der Musterkombination nicht um eine Versetzung iSv. §§ 99 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 3 S. 1 TVPV Nr. 2. Damit sei die Beteiligte zu 2 auch nicht nach § 101 S. 1 TVPV Nr. 2 verpflichtet, die bezeichneten Maßnahmen, aufzuheben. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich Aufgabe und Verantwortung der Purser:etten ll durch den Einsatz auf einem anderen Flugzeugmuster nicht geändert habe sowie, dass die vorrangige Aufgabe eines Flugbegleiters und Pursers II die Verantwortung für die Sicherheit an Bord und erst nachrangig die Betreuung und der Service für die Passagiere sei. Das Arbeitsgericht hat angenommen, diese Aufgabenstellung bleibe bei einem Flugzeugmusterkombinationswechsel von A 340/ A 380 auf A 340 /B 747 unverändert. Dem Vortrag des Beteiligten zu 1 seien keine konkreten Änderungen zu entnehmen. Der Umstand einer höheren Zahl beförderter Passagiere auf dem Flugzeugmuster A 380 und die damit verbundene gesetzlich vorgeschriebene höhere Mindestanzahl von Flugbegleitern gegenüber dem Flugzeugmuster B 747 ändere die grundsätzlichen Prozesse und Tätigkeiten nicht. Das belege die Beschreibung allgemeiner Verfahren und Grundsätze im angewandten Flight Safety Manual, die auf mehrere oder alle Flugzeugmuster in der Flotte der Beteiligten zu 2 zuträfen und typenübergreifende Regelungen auch und gerade in Bezug auf die Verfahren und die Notausrüstung enthielten. Zudem verfüge das Flugzeugmuster B 747 teilweise über zwei Decks und wie das Muster A 380 über eine erste Klasse. Die dadurch erforderliche Koordinierungstätigkeit der Teams für die verschiedenen Beförderungsklassen ändere an der grundsätzlichen Führungsverantwortung der Purser:etten II nichts, zumal es keine festen Positionen für Flugbegleiter im Flugzeug gebe, sondern die jeweilige Rolle für jeden Flug neu nach den allgemeinen Grundsätzen an - Erfahrung, Zusammensetzung der Crew, Seniorität - festgelegt werde. Damit gehe mithin jeweils die unterschiedliche Entscheidungsaufgabe der Purser:etten II einher. Der Ort der Arbeitsleistungen, die Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs oder die betriebliche Hierarchie blieben ebenso unverändert, wie der disziplinarische Vorgesetzte. Eine Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu verrichten sei, sei nicht ersichtlich. Der Tätigkeit eines Flugbegleiters und damit auch eines Pursers II sei es schließlich immanent, dass er permanent für unterschiedliche Passagiere verantwortlich sei und permanent die Tätigkeit in anderen Teams und damit in der Zusammenarbeitsstruktur unter grundsätzlicher Beibehaltung der grundlegenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten vornehmen müsse. Auf die Einordnung eines Flugbegleiters innerhalb der Gesamtorganisation des Flugbetriebes komme es nicht an, weil die Musterkombination an die Umlauf- und Flugplanung gekoppelt sei, was sich gerade, bei der Einordnung im Request-Vergaberang auswirke. Denn eine Aussage über die konkrete Tätigkeit auf den Mustern sei damit nicht verbunden. Gleiches gelte für die Änderung des Streckenportfolios, da es sich bei beiden Flugzeugmustern um Flugzeuge handele, die auf lnterkontinentalstrecken eingesetzt seien und dies für gleiche Destinationen geschehe. Selbst wenn Letzteres nicht der Fall sei, ändere sich die maßgebliche Tätigkeit der Flugbegleiter:innen im Flugzeug nicht. Hinsichtlich § 4, Achter Abschnitt, MTV Nr. 2 sei nicht erkennbar, wie eine ggf. erforderliche Gruppenänderung vollzogen werde und was dies für die betroffenen Purser:etten II konkret bedeute. Die Regelungsabrede zum Muster- und Ortswechsel stehe dem Ergebnis nicht entgegen, denn daraus ergebe sich nicht, dass mit einem Musterwechsel eine Änderung des Arbeitsbereichs verbunden sei. Der Umstand, dass im Falle eines Wechsels, der eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 99 TVPV Nr. 2 darstelle (wie z. B. bei einem Wechsel des Einsatzortes), die Regelungsabsprache als Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 TVPV Nr. 2 angesehen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Die Beschlüsse sind der Beteiligten zu 1 jeweils am 17. Juli 2020 zugestellt worden. Die Beschwerden sind jeweils am 17. August 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beschwerdebegründungen sind nach jeweils rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfristen bis jeweils zum 17. Oktober 2020, jeweils am Montag, den 19. Oktober 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Unter Wiederholung ihres tatsächlichen Vortrags hält die Beteiligte zu 1 an ihrer Auffassung fest, dass mit dem im Antrag bezeichneten Flugzeugmusterkombinationswechsel für die Purser:etten II eine erhebliche inhaltliche Änderung der Arbeitsaufgaben einhergehe. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die erforderliche und behördlich vorgeschriebene Lizenzerweiterung, die eine erhebliche quantitative Änderung des Arbeitsplatzes/-bereiches darstelle, zu Unrecht außer Betracht gelassen. Sie meint wiederholt, das Flugzeugmuster sei für einen Flugbegleiter der Arbeitsbereich iSv. § 99 TVPV Nr. 2. Das Flugzeugmuster mit seinen Besonderheiten und Abläufen sei das prägende Betriebsmittel. Sie hält an ihrer Meinung fest, dass der Flugzeugmusterwechsel für die Flugbegleiter mit erheblichen Änderungen in den bisherigen Evakuierungsverfahren, Abläufen und Anforderungen verbunden sei. Sie behauptet, weitere Unterschiede ergäben sich aus dem Verfahren zu sog. Klarmeldung, zum Verbleiben des verantwortlichen, leitenden Flugbegleiters an Bord auf dem jeweiligen Deck. Es gehe nicht darum, dass der Flugbegleiter auf einem Flugzeugmuster auf wechselnden Positionen, unterschiedlichen Strecken oder mit anderen Kollegen im Einsatz sei; relevant sei vielmehr, dass die verschiedenen Flugzeugmuster sowohl sicherheitsrelevant, als auch bei der Tätigkeit an Bord unterschiedliche Anforderungen hätten und dies bei einem Flugzeugmusterwechsel Inhalt der umfangreichen Schulung sei. Sie meint, die Aufteilung in verschiedene, mehrere hundert Seiten umfassende Typenteile des Flight Safety Manual verdeutliche, wie wesentlich sich die Arbeitsplätze/-bereiche auf den verschiedenen Flugzeugmustern voneinander unterschieden. Sie behauptet, nach wie vor, das Streckenportfolie unterscheide sich auf den einzelnen Flugzeugmustern teilweise erheblich, womit im Rahmen der angenommenen Versetzung eine Festlegung auf nach biomathematischen Auswertungen ermittelten, „belastenderen“ Destinationen einhergehen könnten. Besonders schützenswerte Mitarbeiter - zum Beispiel schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Mitarbeiter - könnten so, ohne ihre Mitbestimmung, auf besonders belastende Musterkombinationen versetzt werden. Sie behauptet auch nach wie vor, durch die Zuteilung unterschiedlicher Flugzeugmusterkombinationen ergäben sich zum Teil erhebliche Unterschiede in der Notwendigkeit abzuleistender Bereitschaftsdienste. Sie behauptet, dass der Grundsatz der Gleichverteilung von Stunden und freien Tagen, der aus dem MTV Nr. 2 folge, auch von der den Mitarbeitern zugeteilten Musterkombination bzw. von der Menge der Mitarbeiter, die einer Musterkombination zugeordnet seien, abhänge. Sie behauptet, in absehbarer Zeit würden mindestens zwei neue Flugzeugmuster in die Flotte der Beteiligten zu 2 aufgenommen werden und meint, durch solche „Neuzugänge“ in der Flotte werde die Gesamtorganisation und Struktur des Flugbetriebs verändert und angepasst, so dass ein Wechsel von Mitarbeiter:innen auf diese neuen Flugzeugmuster eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 TVPV Nr. 2 darstellen müsse. Sie meint nach wie vor, die Existenz von Auswahlrichtlinien belege das Vorliegen einer Versetzung bei einem Flugzeugmusterkombinationswechsel. Die Beteiligte zu 1 ist zudem der Auffassung, dass – da der Flugzeugmusterwechsel im Rahmen der Familienzusammenführung eine zustimmungspflichtige Versetzung sei – nicht nachvollziehbar sei, warum der generelle Flugzeugmusterwechsel keine zustimmungspflichtige Versetzung darstelle. Die Beteiligte zu 1 beantragt zuletzt noch, 1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 – 25 BV 607/19 - der Beteiligten zu 2 aufzugeben, die Versetzungen des A, der D, der E und der F von der Position des Purser II auf der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 Purser II auf die Flugzeugmusterkombination A 340/B 747 in G aufzuheben; 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2020 – 25 BV 608/19 – abzuändern und der Beteiligten zu 2 aufzugeben, die Versetzungen des I, des J und des K als Purser II von der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 auf die Flugzeugmusterkombination A 340/B 747 in G aufzuheben. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Entscheidungen. Sie vertritt die Auffassung, der unstreitige Umstand, dass aus Sicherheitsgründen für jedes Flugzeugmuster eine Lizensierung erforderlich sei, führe nicht dazu, dass sich die Tätigkeit als Flugbegleiter so gravierend verändere, dass von einer „anderen Tätigkeit“ auszugehen sei. Insofern habe die Beteiligte zu 1 auch keine neuen Tatsachen vorgetragen. Sie wiederholt ihren Vortrag, dass weder auf Tarifebene noch durch individualvertragliche Regelungen eine Musterzuweisung vorgenommen werde. Die Einstellung erfolge als „Flugbegleiter“ oder „Purser“. Auch die angeführte unterschiedliche Führungsspanne sei irrelevant, weil eine größere Führungsspanne nichts am tatsächlichen Aufgabengebiet ändere. Unterschiedliche musterspezifische Abläufe bei Notfällen oder Evakuierungen, unterschiedlicher Stauraum für die Notausrüstung seien auch unerheblich. Die Gesamtorganisation des Flugbetriebes orientiere sich hinsichtlich der Kabinenmitarbeiter nicht an verschiedenen Flugzeugmustern; Flotten gebe es nur im Cockpitbereich. Es sei selbstverständlich, dass Flugbegleiter nur auf den Flugzeugmustern eingesetzt würden, für die sie lizensiert seien und selbstverständlich werde dies bei der Planung berücksichtigt. Eine Veränderung des Aufgabengebiets des einzelnen Flugbegleiters gehe damit nicht einher. Auch der Umstand, dass bei der Urlaubs- oder Teilzeitvergabe überprüft und berücksichtigt werde, ob hinreichend lizensierte Flugbegleiter für den bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen, sei für die Frage, ob ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werde, nicht von Bedeutung. Den Vortrag der Beteiligten zu 1 zum Einfluss von Musterkombinationen auf den eigenen monatlichen Dienstplan oder auf die Absolvierung von Bereitschaftsdiensten, hält sie für unsubstantiiert und meint, es komme ohnehin zur Definition des Arbeitsbereichs darauf nicht an. Besonders belastende Musterkombinationen gebe es nicht. Mit jedem Flugplan wechsle die Destination. Ohne Relevanz seien etwaige zukünftige Veränderungen bezüglich etwaiger neuer Flugzeugmuster. Das gelte auch für eine vermeintlich abweichende Handhabung in der Vergangenheit. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sich das Aufgabegebiet eines Pursers nicht ändere, ergebe sich auch aus den einschlägigen Dienstvorschriften, dem Operations Manual Part A. Dort seien die Aufgaben des leitenden Flugbegleiters, ohne Differenzierung nach dem Flugzeugmuster beschrieben. Aus den zu berücksichtigenden Besonderheiten des Flugbetriebs ergebe sich ebenfalls nicht, dass die Zuordnung zu einer anderen Flugzeugmusterkombination für Flugbegleiter als Versetzung anzusehen sei. Im Gegenteil: Gerade aufgrund der Tatsache, dass sich bei den Flugbegleitern sowohl die Kollegen, der Vorgesetzte an Bord und die Strecken (Winter- und Sommerflugpläne) ständig veränderten, stelle allein der Wechsel eines Flugzeugmusters keine Versetzung dar. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf die Beschwerdebegründungen und die Beschwerdeerwiderungen nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 29. Juni 2021 Bezug genommen. II. A) Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 sind gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Anträge sind auch zulässig. Der Prüfung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es bei Leistungsanträgen in der Regel nicht (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - ). B) Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 sind hingegen ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht zurückgewiesen. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände der Beteiligten zu 1 rechtfertigen kein anderes Ergebnis. I. Die Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2 auf Aufhebung der Flugzeugmusterkombinationswechsel von den Flugzeugmusterkombinationen A 340/A 380 auf die Flugzeugmusterkombinationen A 340/B 747, auf die die in den Anträgen genannten Purser:etten II umgesetzt wurden. Die Voraussetzungen des § 101 TVPV Nr. 2 sind nicht gegeben, denn die Beteiligte zu 2 hat mit den vorgenannten Umsetzungen keine Versetzungen vorgenommen. Dies hat das Arbeitsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend dargestellt. Das Beschwerdegericht folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts, stellt dies hiermit ausdrücklich fest und sieht in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 2 ArbGG von der erneuten Darstellung dieser Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend und auf die Einwände der zu 1 beteiligten Gruppenvertretung in der Beschwerdebegründungsschrift eingehend ist Folgendes zu ergänzen: 1. Eine Versetzung iSv. §§ 95 Abs. 3, 99 TV PV Nr. 2 hat die Beteiligte zu 2 gegenüber den in den Anträgen zuletzt noch genannten Purser:etten II nicht vorgenommen. Die Beteiligte zu 2 hat den Purser:etten II durch die Umsetzung des Wechsels der Flugzeugmusterkombinationen von der Flugzeugmusterkombination A 340 /A 380 auf die Flugzeugmusterkombination A 340 /B 747 keinen anderen Arbeitsbereich zugewiesen. a. Der „Arbeitsbereich“ iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 TV PV Nr. 1 wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 S. 1 TV PV Nr. 2 beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die Andersartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des Arbeitsorts folgen oder aus der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist. Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - Rn. 25 mwN.). b. Diesem Maßstab folgend ist unter Berücksichtigung des räumlichen Verständnisses das Flugzeug der Arbeitsort des Flugbegleiters (so auch: BAG 21. Juli 2009 – 9 AZR 404/08 – Rn. 20). Hinsichtlich der Aufgabe und Verantwortung des Flugbegleiters sowie der Art seiner Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit darüber, dass diese in erster Linie in der Verantwortung für die Sicherheit an Bord des Flugzeugs und in zweiter Linie in der Betreuung und dem Service für die Passagiere besteht. Dies hat bereits das Arbeitsgericht unangegriffen festgestellt. Der gegebene Platz in der betrieblichen Organisation und die Einordnung der Tätigkeit in den Arbeitsablauf des Betriebs besteht für Purser:etten II – ausweislich der in der Anlage I zum MTV Nr. 2 genannten Tätigkeitsmerkmale des Kabinenpersonals – darin, als Flugbegleiter auf den Flugzeugmustern A 300 lnterkont, A 380, A 340/A 330 und B 747 in der Kabine tätig zu werden, der während der Flugdienstzeit zur Betreuung der Gäste des Fluges und nach Ablegung der jeweils vorgesehen Prüfung als Verantwortlicher für das Borddienstgeschehen mit Weisungsbefugnis für die Kabinenbesatzung ausgestattet ist. c. Dieses Gesamtbild der Tätigkeit ändert sich durch den Wechsel der Flugzeugmusterkombination von der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 auf die Flugzeugmusterkombination A 340 /B 747 nicht. Der Inhalt der Arbeitsaufgaben der Purser:etten II wechselt ebenso wenig, wie die mit den Arbeitsaufgaben verbundene Verantwortung iSd. Tätigkeitsmerkmale des Kabinenpersonals der Anlage I des MTV Nr. 2. Der Arbeitsort – das Flugzeug – bleibt unverändert. Die Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe - Verantwortung für die Sicherheit an Bord des Flugzeugs und nachrangig die Betreuung und der Service für die Passagiere - zu erledigen ist, wird nicht beeinflusst. Einer anderen betrieblichen Einheit werden die in den Anträgen genannten Purser:etten II bei einem Wechsel der Flugzeugmusterkombination von der Flugzeugmusterkombination A 340/ A 380 auf die Flugzeugmusterkombination A 340 /B 747 nicht zugeordnet und es kommt auch nicht zu einer Änderung der Stellung und des Platzes der Purser:etten II innerhalb der betrieblichen Organisation, denn ein Vorgesetztenwechsel ist mit dem genannten Flugzeugmusterkombinationswechsel unstreitig nicht verbunden. aa. Soweit die Beteiligte zu 1 meint, der erforderliche und behördlich vorgeschriebene Lizenzerwerb seitens der Purser:etten II für das in der Flugzeugmusterkombination ausgetauschte Flugzeugmuster B 737 stelle eine erhebliche quantitative Änderung des Arbeitsplatzes/-bereiches dar, so verkennt sie bereits den Begriff des Arbeitsbereichs der Purser:etten II nach dessen räumlichem Verständnis. Nicht das Flugzeugmuster, die Bau- oder Modellreihe eines Flugzeugs, sondern das Flugzeug – jedes Flugzeug in dessen Kabine ein Flugbegleiter eingesetzt ist – ist der Arbeitsort des Flugbegleiters. Für Purser:etten II sind dies Flugzeuge der Musterreihen A 300 im Interkontinentaleinsatz, Flugzeuge der Musterreihen A 380, A 340/ A 330 und B 747; vgl. Anlage I zum MTV Nr. 2 - Tätigkeitsmerkmale des Kabinenpersonals. Die für jedes Flugzeugmuster, auf dem Purser:etten II eingesetzt sind, vor dem Ersteinsatz auf einem Flugzeugmuster zu erwerbende und sodann jährlich für jedes Einsatzflugzeugmuster wiederholend zu bestätigende Lizenz dient einzig der Sicherstellung und dem Nachweis der Befähigung, die als Purser:ette II zugewiesene Arbeitsaufgabe am Arbeitsort ausführen zu können. Dies erfolgt gerade dadurch, dass die Purser:etten II lernen bzw. wiederholend nachweisen, dass sie sich mit den musterspezifischen Besonderheiten des Arbeitsortes auskennen. bb. Soweit die Beteiligte zu 1 darauf abstellt, dass ein Flugzeugmusterwechsel für die Purser:etten II mit erheblichen Änderungen in den bisherigen Evakuierungsverfahren, Abläufen und Anforderungen verbunden sei und behauptet, es gebe weitere Unterschiede im Verfahren zur sog. Klarmeldung, mag es zutreffen, dass insoweit die Flugzeugmusterbeschaffenheit andere Abläufe und Anforderungen sowie andere Verfahren vorgibt. Eine Änderung der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe - Verantwortung für die Sicherheit an Bord des Flugzeugs - zu erledigen ist, folgt daraus nicht, denn sowohl die beispielhaft von der Beteiligten zu 1 genannten Abweichungen bei Evakuierungen und Klarmeldungen sind nur zwei Einzelbestandteile der Arbeitsaufgabe „Verantwortung für die Sicherheit an Bord des Flugzeugs“ und lassen erst recht die Arbeitsaufgabe der Purser:etten II „Verantwortung für das Borddienstgeschehen mit Weisungsbefugnis gegenüber der Kabinenbesatzung“ vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nicht als eine „andere“ erscheinen. cc. Soweit die Beteiligte zu 1 die Auffassung vertritt, die Aufteilung in verschiedene, mehrere hundert Seiten umfassende Typenteile des Flight Safety Manual verdeutliche, wie wesentlich sich die Arbeitsplätze/-bereiche auf den verschiedenen Flugzeugmustern voneinander unterschieden, gibt die Antragstellung der Beteiligten zu 1 lediglich die Beurteilung eines Flugzeugmusterkombinationswechsels von der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 auf die Flugzeugmusterkombination A 340/ B 747 vor. Auf den Gesamtumfang aller Typenteile des Fight Safety Manuals kann es bereits aus diesem Grund nicht ankommen. Im Rahmen der gestellten Anträge kommt es auch weder darauf an, ob in absehbarer Zeit neue Flugzeugmuster in die Flotte der Beteiligten zu 2 aufgenommen werden noch darauf, ob durch Neuzugänge in der Flotte die Gesamtorganisation und Struktur des Flugbetriebs verändert und angepasst, werden wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht. Gleiches gilt, soweit die Beteiligte zu 1 behauptet, das Streckenportfolio unterscheide sich auf den einzelnen Flugzeugmustern teilweise erheblich, denn ein Wechsel des Flugplans beinhaltet nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten zu 2 auch immer einen Wechsel der Destinationen. Welche belastenderen Destinationen mit dem Flugzeugmusterkombinationswechsel von der Flugzeugmusterkombination A 340/A 380 auf die Flugzeugmusterkombination A 340/ B 747 einhergehen, hat sie trotz des Bestreitens der Beteiligten zu 2 nicht dargelegt. Die Beteiligte zu 1 hat auch nicht dargelegt, dass besonders schützenswerte Mitarbeiter- wie zum Beispiel schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Mitarbeiter - unter den in den Anträgen zuletzt genannten Purser:etten II sind. Die Beteiligte zu 1 hat auch trotz der entsprechenden Rüge der Beteiligten zu 2 in der Beschwerdeerwiderung ihre Behauptung, durch die Zuteilung unterschiedlicher Flugzeugmusterkombinationen ergäben sich zum Teil erhebliche Unterschiede in der Notwendigkeit Bereitschaftsdienste abzuleisten, nicht weiter konkretisiert. Insoweit und auch soweit die Beteiligte zu 1 behauptet, der Grundsatz der Gleichverteilung von Stunden und freien Tagen, der aus dem MTV Nr. 2 folge, hänge auch von der den Mitarbeitern zugeteilten Musterkombination bzw. von der Menge der Mitarbeiter, die einer Musterkombination zugeordnet seien, ab verkennt die Beteiligte zu 1 aus Sicht der Beschwerdekammer, dass es sich dabei nicht um die Bestimmung eines etwa anderen Arbeitsbereichs, sondern um materielle Arbeitsbedingungen handelt. Letztlich haben die Beteiligten im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer klargestellt, dass nach der bisherigen Praxis ein Flugzeugmusterwechsel im Rahmen der Familienzusammenführung nur dann als eine zustimmungspflichtige Versetzung behandelt wurde, wenn mit ihr ein Ortswechsel einherging. II. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.