Beschluss
15 TaBV 122/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0316.15TABV122.20.00
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Leitsätze
Im Falle der Nachwirkung eines wirksam abgeschlossenen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages nach der Kündigung durch die Gewerkschaft, ist eine Änderung des Entgeltschemas nicht erfolgt. Hat der Betriebsrat der Eingruppierung in das Entgeltschema des nachwirkenden firmenbezogenen Verbandstarifvertrages zugestimmt, besteht kein Anspruch nach § 101 BetrVG.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Mai 2020 – 8 BV 12/19 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle der Nachwirkung eines wirksam abgeschlossenen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages nach der Kündigung durch die Gewerkschaft, ist eine Änderung des Entgeltschemas nicht erfolgt. Hat der Betriebsrat der Eingruppierung in das Entgeltschema des nachwirkenden firmenbezogenen Verbandstarifvertrages zugestimmt, besteht kein Anspruch nach § 101 BetrVG. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Mai 2020 – 8 BV 12/19 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren nach § 101 BetrVG. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie. Sie entwickelt und produziert flexible Leitungssysteme. Sie ist Mitglied im Arbeitgeberverband der Metall- und Elektrounternehmen in Hessen e.V. In ihrem Betrieb in A, in dem etwa 250 Arbeitnehmer:innen beschäftigt sind, ist der Beteiligte zu 1) die gewählte Arbeitnehmervertretung. Auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer:innen wandte die Beteiligte zu 2) jedenfalls vor dem 1. Oktober 2013 den Entgeltrahmentarifvertrag für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (TV ERA Hessen) an. Am 5. Juli 2013 schlossen die IG Metall, Bezirk Mitte und der Arbeitgeberverband der Metall- und Elektrounternehmen in Hessen e.V. einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die Beteiligte zu 2) ab (FVTV). § 3 des FVTV hat folgenden Inhalt: § 3 Einführen einer Entgeltgruppe E 1 a 1. Mit Wirkung zum 01.07.2013 wird eine Entgeltgruppe E 1 a eingeführt. 2. In dieser Entgeltgruppe werden einfachste Tätigkeiten, die nach einer Einarbeitung und Übung von bis zu 8 Wochen verrichtet werden können, eingruppiert. 3. Der Geldwert dieser Entgeltgruppe betragt 95% des sich aus der jeweils aktuellen Tariftabelle des Geldwertes der E 1 berechnet. 4. § 8 findet keine Anwendung. § 4 … § 5 Inkrafttreten und Laufzeit Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung zum 01.07.2013 in Kraft und ist kündbar mit drei Monaten zum Jahresende erstmals zum 31.12.2014. Die Gewerkschaft kündigte den FVTV mit Schreiben vom 18. September 2017 zum 31. Dezember 2017 (Bl. 160 d.A.). Die Beteiligte zu 2) gruppierte ab dem 1. Oktober 2013 13 Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe E 1 a des FVTV ein. Diesen Eingruppierungen stimmte der Beteiligte zu 1) gemäß § 99 BetrVG jeweils zu. Die Tätigkeiten der so eingruppierten Arbeitnehmer haben sich seit dem 1. Oktober 2013 nicht geändert. Mit Schriftsatz, der am 8. Juli 2019 bei dem Arbeitsgericht Kassel eingegangen ist, hat der Beteiligte zu 1) das Verfahren eingeleitet. Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, der FVTV sei nicht wirksam abgeschlossen worden und wirke nicht nach. Daher seien alle Arbeitnehmer in eine der Entgeltgruppen des TV ERA Hessen einzugruppieren. An dieser Eingruppierung sei er zu beteiligen. Die Beteiligte zu 2) hat gemeint, es bestehe kein Anspruch des Beteiligten zu 1) auf eine weitere Beteiligung. Der FVTV sei wirksam und wirke auch nach. Sie hat gemeint, ein etwaiger Anspruch sei auch verwirkt. Wegen des gesamten Vortrags der Beteiligten im Einzelnen im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Mai 2020 – 8 BV 12/19 - Bezug genommen (Bl. 78 – 81 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1) mit vorgenanntem Beschluss zurückgewiesen. Es hat – kurz zusammengefasst - angenommen, als Folge einer Mitbestimmungsrechtsverletzung könne der Betriebsrat zwar nicht die richtige Eingruppierung feststellen lassen, aber zur Sicherung seiner Mitbestimmung in einem Verfahren gemäß § 101 BetrVG dem Arbeitgeber aufgeben lassen, die Eingruppierung vorzunehmen und ihn sodann zur Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verpflichten lassen. Einen Antrag auf Eingruppierung unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte könne der Betriebsrat nur geltend machen, wenn der Arbeitgeber jede Eingruppierung unterlasse oder ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats eingruppiere oder wenn der Arbeitgeber dem bereits eingruppierten Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit mit der Rechtsqualität einer Versetzung zuweise, ohne eine neue Eingruppierungsentscheidung zu treffen oder wenn sich das Eingruppierungsschema ändere mit der Folge von Neu bzw. Ersteingruppierungen. Halte der Betriebsrat eine mit seiner erklärten oder ersetzten Zustimmung erfolgte Eingruppierung nicht oder nicht mehr für zutreffend, könne er vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser eine neue Eingruppierungsentscheidung unter seiner Beteiligung treffe. Da der Betriebsrat vorliegend nachträglich nach zunächst erklärte Zustimmung zur Eingruppierung von einer nunmehr falschen Eingruppierung ausgehe und keiner der zuvor genannten Fälle gegeben sei, bestehe ein Anspruch des Betriebsrats nicht. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel ist dem Beteiligten zu 1) am 9. Juli 2020 zugestellt worden (Bl. 86 d.A.). Er hat mit Schriftsatz, der am 5. August 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, dagegen Beschwerde eingelegt (Bl. 92 ff. d.A.) und diese mit Schriftsatz, der am 9. September 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Der Beteiligte zu 1) hält an seiner Auffassung fest, wonach er zu einer erneuten Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer zu beteiligen sei. Seit dem 1. Januar 2019 finde der TV ERA Hessen wieder uneingeschränkt auf die Arbeitsverhältnisse der im Betrieb der Beteiligten zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer:innen Anwendung. Aus dem damit einhergehenden Wechsel der Vergütungsordnung ergebe sich die Pflicht der Beteiligten zu 2), neu einzugruppieren, denn die Entgeltgruppe E 1 a FVTV sei nach der Kündigung des FVTV entfallen. Der Beteiligte zu 1) hat zuletzt beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. Mai 2020 – 8 BV 12/19 – abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, die Arbeitnehmer B, C, D, E, F, G, H, I, J, K und L in die Entgeltordnung des Entgeltrahmenabkommens (TV ERA Hessen) für die Metall- und Elektroindustrie einzugruppieren und seine Zustimmung zu diesen Eingruppierungen zu beantragen und für den Fall seiner Zustimmungsverweigerung, das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten und durchzuführen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) hält an ihrer Auffassung fest, das Antragsrecht sei verwirkt. Im Übrigen verteidige sie die angegriffene Entscheidung. Eine vom Beteiligten zu 1) begehrte Ausweitung des § 101 BetrVG würde dem Beteiligten zu 1) Kompetenzen zuweisen, die im Gesetz nicht vorgesehen seien. Selbst wenn auf Grund der Anwendung des TV ERA Hessen ein neues Entgeltsystem zur Anwendung kommen würde, wäre eine Eingruppierung nicht erforderlich gewesen. Aufgrund der in Entgeltgruppe E 1 a TV ERA Hessen erfassten einfachsten Tätigkeiten wäre eine nur bezeichnungsmäßige Veränderung der Tätigkeit angezeigt. Eine qualitative Steigerung der übertragenen Aufgaben habe nicht stattgefunden. Wegen des vollständigen Vortrages der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 9. September 2020 (Bl. 112 ff. d.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 134 ff. d.A.), den Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 12. Februar 2021 (Bl. 144 ff. d.A.) nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2021 (Bl. 152 d.A.) sowie die Schriftsätze der Beteiligten vom 2. und 4. März 2021 (Bl. 153 ff. d.A. und Bl. 158 ff. d.A.) jeweils nebst Anlagen. II. A) Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1 ArbGG). Soweit das Empfangsbekenntnis der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Zustellung des angegriffenen Beschlusses eine fehlerhafte Datumsangabe enthalten sollte, wurde dieser Fehler im Empfangsbekenntnis vollständig entkräftet (vgl. BGH 19. April 2012 – IX ZB 303/11 - ), denn das Arbeitsgericht Kassel hat die Zustellung des angegriffenen Beschlusses (erst) am 9. Juli 2020 veranlasst (vgl. Bl. 151 d.A.), so dass eine Zustellung vor diesem Datum nicht erfolgt sein kann. Der Antrag des Beteiligten zu 1) ist in der vorliegenden Form erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt worden. Das ist zulässig. Nach § 87 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG kann im Beschlussverfahren der Antrag noch in der Beschwerdeinstanz geändert werden. Eine Antragsänderung ist nach § 81 Abs. 3 ArbGG zulässig, wenn entweder die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Antragsänderung für sachdienlich hält. Eine Zustimmung der übrigen Beteiligten zur Antragsänderung liegt auch darin, dass diese sich auf den geänderten Antrag einlassen, ohne der Antragsänderung zu widersprechen. Im Streitfall hat sich die Beteiligte zu 2) auf den geänderten Antrag des Beteiligten zu 1) rügelos eingelassen, so dass die Antragsänderung insoweit zulässig war. Sie ist aber auch sachdienlich, weil ersichtlich das Begehren des Beteiligten zu 1) von Anfang an auf einen Antrag nach § 101 BetrVG im Rahmen der personellen Einzelmaßnahme „Eingruppierung“/“Umgruppierung“ gerichtet war. Hierbei ist es auch unschädlich, dass der Beteiligte zu 1) nach wie vor von einer Eingruppierung statt von einer Umgruppierung ausgeht. Unter einer Umgruppierung im Sinne des § 99 BetrVG ist die Feststellung des Arbeitgebers zu verstehen, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht - oder nicht mehr - den Tätigkeitsmerkmalen entspricht, die bisher als zutreffend angesehen wurden. Anlass für diese Feststellung kann eine Änderung der Tätigkeit sein, eine Änderung des Entgeltschemas oder aber eine veränderte Einschätzung der Rechtslage durch den Arbeitgeber. Umgruppierungen unterliegen nach § 99 BetrVG in gleicher Weise der Mitbestimmung des Betriebsrats wie Eingruppierungen. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Der Prüfung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses bedarf es bei Leistungsanträgen in der Regel nicht (BAG 18. Juni 1991 - 1 ABR 53/90 - ). B) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist ohne Erfolg. Der Beteiligte zu 1) hat in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin über die Umgruppierung der im Antrag genannten Arbeitnehmer entscheidet, seine Zustimmung hierzu beantragt und im Falle der Verweigerung die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lässt. 1. Die Beteiligte zu 2) hält ersichtlich an ihrem Vortrag im Hinblick auf die nicht ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Verfahrens nicht mehr fest, denn sie hat – nachdem der Beteiligte zu 1) auf die zunächst auch zweitinstanzlich erhobene Rüge der Beteiligten zu 2) die entsprechenden Sitzungsunterlagen vorgelegt hat – an ihrem Vortrag nicht weiter festgehalten. Sie hat auf den entsprechenden Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 12. Februar 2021 nicht mehr erwidert. 2. Ein Anspruch des Beteiligten zu 1) gemäß § 101 S. 1 BetrVG besteht nicht. Die im Antrag genannten Arbeitnehmer sind mit Zustimmung des Beteiligten zu 1) in den FVTV eingruppiert. Ein Anlass für eine neue arbeitgeberseitige Eingruppierungsentscheidung besteht nicht. Der wirksam abgeschlossene und den TV ERA Hessen verdrängende FVTV wirkt nach. a) Nach § 101 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Die Ein- oder Umgruppierung kann jedoch nicht aufgehoben werden, weil sie keine tatsächliche nach außen wirkende Maßnahme, sondern ein gedanklicher Vorgang, ein Akt der Rechtsanwendung bzw. die Kundgabe des bei dieser Rechtsanwendung gefundenen Ergebnisses ist, dass nämlich die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Vergütungsgruppe einzuordnen ist (BAG 18 Juni 1991 – 1 ABR 53/90 – Rz. 20 mwN.). Demgemäß kann nach ständiger Rechtsprechung der Betriebsrat nicht die Aufhebung einer Ein- oder Umgruppierung, sondern nur die nachträgliche Einholung seiner Zustimmung und bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen (vgl. grundlegen BAG 22. März 1983 - 1 ABR 49/81 - ). b) Unmittelbar auf diese Rechtsprechung kann sich der Beteiligte zu 1) nicht stützen, weil die Beteiligte zu 2) die im Antrag genannten Arbeitnehmer mit der Zustimmung des Beteiligten zu 1) in die Entgeltgruppe E 1 a FVTV eingruppiert hat. c) Im Übrigen könnte der Beteiligte zu 1) sein Begehren nur auf eine Änderung der Tätigkeiten der im Antrag genannten Arbeitnehmer oder eine abweichende Beurteilung der Rechtslage durch die Beteiligte zu 2) oder eine Änderung des Entgeltschemas stützen. Da Änderungen der Tätigkeiten unstreitig nicht stattgefunden haben und die Beteiligte zu 2) die Rechtslage seit der Eingruppierungsentscheidung im Jahr 2013 auch nicht abweichend beurteilt, stützt der Beteiligte zu 1) sein Begehren einzig auf die von ihm angenommene Änderung des Entgeltschemas, die die Arbeitgeberin verpflichte, die im Antrag genannten Arbeitnehmer in das sich aus dem TV ERA Hessen ergebende Entgeltschema einzugruppieren und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu zu beantragen, weil sie in ihrem Betrieb mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. d) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist eine Änderung des Entgeltschemas nicht erfolgt. aa) Der FVTV ist wirksam zustande gekommen. Er ist schriftlich (§ 1 Abs. 2 TVG) zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband (§ 2 Abs. 1 TVG) abgeschlossen worden. bb) Eine abweichende Beurteilung dieser Rechtslage enthält auch die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel vom 9. Juni 2017 – 2 BV 16/16 – nicht. Das auf Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtete Verfahren wurde bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingestellt ( - 15 TaBV 173/17 - ). cc) Dem wirksamen Zustandekommen des FVTV stehen auch nicht die Regelungen des TV ERA Hessen entgegen. (1) Grundsätzlich sind die Tarifvertragsparteien frei darin, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Tarifverträge abzuschließen und von ihnen geschlossene Tarifverträge abzuändern. Aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere Tarifregelung der älteren vorgeht, ergibt sich, dass eine Tarifnorm stets unter dem Vorbehalt steht, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen zu werden (BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 382/06 – Rz. 18, 20). Die Tarifvertragsparteien bedürfen keiner tariflichen Öffnungsklausel, um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag zu vereinbaren, der einem anderen Verbandstarifvertrag vorgehen soll (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 761/12 - Rz. 28; ErfK/Franzen, 21. Aufl. 2021, § 4 TVG Rn. 30). Eine Grenze bilden lediglich der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG sowie zwingendes einfach-gesetzliches Recht. Dabei gehört es insbesondere zu dem durch das Grundgesetz geschützten Kernbereich der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG), dass die Tarifvertragsparteien bis zur Grenze der Willkür in freier Selbstbestimmung festlegen, ob und für welche Berufsgruppen und Tätigkeiten sie überhaupt tarifliche Regelungen treffen oder nicht treffen wollen (BAG 29. August 2001 – 4 AZR 352/00 – ; 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – ). Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Abschluss des FVTV diese Grenze überschritten haben, sind weder ersichtlich, noch vom Beteiligten zu 1) vorgetragen. dd) Eine Änderung des Entgeltschemas ist auch nicht dadurch erfolgt, dass der wirksam abgeschlossene FVTV mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 gekündigt worden ist. Der FVTV wirkt nach, § 4 Abs. 5 TVG. (1) Zunächst wurden während der Geltungsdauer des FVTV (nur) die gleichrangigen Regelungen des TV ERA Hessen verdrängt. Denn es handelt sich um einen Verbandstarifvertrag, abgeschlossen zwischen den selben Tarifvertragsparteien des TV ERA Hessen. Damit gilt im Verhältnis zwischen gleichrangigen Tarifnormen das Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel). Innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer ändert der FVTV die bis dahin tarifvertraglich geltende Rechtslage. (2) Nach der Kündigung zum 31. Dezember 2017 änderte sich an dieser Rechtslage nichts, denn der FVTV wirkt nach, § 4 Abs. 5 TVG (2.1) Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf des Tarifvertrages seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine ausdrückliche, den FVTV ablösende andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG aus der Zeit nach dem 31. Dezember 2017 hat der Beteiligte zu 1) nicht behauptet. Sie ist auch sonst nicht ersichtlich. (2.2) § 4 Abs. 5 TVG schließt hingegen die Möglichkeit einer die Nachwirkung ablösenden auf den Ablösungszeitraum gerichteten Abmachung vor Ablauf des Tarifvertrages nicht aus. Die Abrede muss von ihrem Regelungswillen her darauf gerichtet sein, eine bestimmte bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer bevorstehenden Beendigung und des darauffolgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern. Maßgeblich ist insoweit, dass die Vereinbarung dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie - zumindest: auch - die Nachwirkung des beendeten Tarifvertrages beseitigen soll. Ist dies der Fall, wirkt sie als „andere Abmachung“ vom Ende der zwingenden Wirkung des Tarifvertrages an (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 186/04 – Rz. 30 ff.). Allein aus dem Umstand, dass eine vor Eintritt der Nachwirkung geschlossene Vereinbarung dieselben oder - wie hier - ähnliche Regelungsbereiche betrifft und anders regelt als die vor der Nachwirkung bestehende tarifliche Bestimmung kann demgegenüber nicht geschlossen werden, es sei eine andere Abmachung iSd. § 4 Abs. 5 TVG getroffen worden (BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 789/07 – Rz. 30). (2.3) Nach diesem Maßstab hat der TV ERA Hessen den FVTV nicht abgelöst. Dem TV ERA Hessen kann nicht entnommen werden, dass er zumindest auch auf die Ablösung des FVTV gerichtet ist, wenn dieser abgelaufen sein wird. Anhaltspunkte für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, der zeitlich vor dem FVTV vereinbarte TV ERA Hessen solle die getroffene firmenbezogene Regelung im Falle der Nachwirkung ablösen, sind nicht ersichtlich. Der Beteiligte zu 1) hat solche Anhaltspunkte auch nicht aufgezeigt. e) Da – wie unter 2. d) dd) (1) dargestellt – im Betrieb der Beteiligten zu 2) aufgrund des Abschlusses des FVTV auch keine Tarifpluralität entstand, ergibt sich auch daraus ein Anspruch gemäß § 101 S. 1 BetrVG zugunsten des Beteiligten zu 1) nicht (vgl. insoweit BAG 27. September 2019 – 7 ABR 8/16 - ). f) Auf die etwaige Verwirkung eines Anspruchs kommt es nach alledem nicht mehr an. C) Gegen diese gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei ergehende Entscheidung ist gemäß § 92 Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.