Beschluss
15 TaBV 101/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0609.15TABV101.19.00
5Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal ist für an Schulungen zum Flugbegleiter teilnehmende Personen, die mit der B einen Schulungsvertrag entsprechend dem zur Akte gereichten Schulungsvertrag schließen, nicht zuständig, denn der TVPV Nr. 2 findet auf die Schulungsteilnehmer zum Flugbegleiter mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs keine Anwendung, § 1b TVPV Nr. 2 iVm. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2019 – 9 BV 698/18 – abgeändert:
Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal ist für an Schulungen zum Flugbegleiter teilnehmende Personen, die mit der B einen Schulungsvertrag entsprechend dem zur Akte gereichten Schulungsvertrag schließen, nicht zuständig, denn der TVPV Nr. 2 findet auf die Schulungsteilnehmer zum Flugbegleiter mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs keine Anwendung, § 1b TVPV Nr. 2 iVm. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2019 – 9 BV 698/18 – abgeändert: Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden insgesamt zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Verfahren – zweitinstanzlich nur noch - wegen der von der Beteiligten zu 1) begehrten Feststellung tariflicher mitbestimmungsrechtlicher Beteiligung beim Einsatz von Personen iRd. Schulung zum Flugbegleiter. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Für das Bordpersonal der Arbeitgeberin ist durch den „Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2“ vom 3. Februar 2017 (in der Folge: TVPV Nr. 2) die Einrichtung einer Personalvertretung vorgesehen (vgl. § 117 BetrVG). Gemäß § 6a TVPV Nr. 2 besteht die Personalvertretung aus Gruppenvertretungen und einer Gesamtvertretung, wobei im Unternehmen der Beteiligten zu 2) zwei Gruppenvertretungen - die Gruppenvertretung Kabine und die Gruppenvertretung Cockpit - gewählt werden. Antragstellerin und Beteiligte zu 1) ist die nach diesem Tarifvertrag errichtete Gruppenvertretung des Kabinenpersonals. Den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des TVPV Nr. 2 regeln §§ 1a und 1b TVPV Nr. 2 mit jeweils folgendem Wortlaut: „§ 1a Sachlicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag regelt die Mitbestimmungsrechte der im Flugbetrieb der DLH beschäftigten Arbeitnehmer. § 1b Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Fliegenden Personals der DLH (im Folgenden bezeichnet als Arbeitnehmer), die unter den Geltungsbereich des jeweils geltenden „Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal DLH“ bzw. „Manteltarifvertag für das Kabinenpersonal DLH“ fallen. (2) Die Zuständigkeit der nach diesem Tarifvertrag etablierten Personalvertretung besteht auch dann, wenn ein Arbeitnehmer eine zusätzliche Aufgabe oder Funktion wahrnimmt, die nicht unmittelbar mit der fliegerischen Tätigkeit zusammenhängen, solange die fliegerische Tätigkeit überwiegt. (3) Dieser Tarifvertrag findet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf Angehörige des Bordpersonals, sofern und solange sie als Dienststellenleiter aufgrund übertragener Führungsaufgaben zu Gesprächspartnern der Personalvertretung im Rahmen der Wahrnehmung von Rechten und Pflichten nach diesem Tarifvertrag durch Dienstvertrag berufen sind. (4) Dieser Tarifvertrag findet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte.“ In den §§ 99 bis 101 TVPV Nr. 2 sind die den §§ 99 bis 101 BetrVG entsprechenden Regelungen zur Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen vereinbart, wobei in § 101 TVPV Nr. 2 zusätzlich auf die Protokollnotiz Nr. 1 verwiesen ist. Gemäß § 133 TVPV Nr. 2 ist für strittige Fragen beim Vollzug des TVPV Nr. 2 die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Betriebsverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich, sofern und soweit die Gesetzesregelung durch den TVPV Nr. 2 inhaltlich voll übernommen ist. Wegen des vollständigen Inhalts des TVPV 2017 wird auf Blatt 204 bis 284 der Akten Bezug genommen. Der von der Beteiligten zu 2) angewandte Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal – hier: MTV Nr. 2 in der Fassung vom 8. Februar 2018 - enthält in § 1 - soweit für die Beschwerde von Bedeutung - folgende Regelung zum „Geltungsbereich/Arbeitsvertrag (1) Dieser Manteltarifvertrag gilt für die in der Anlage I aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinenpersonals der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (im folgenden DLH genannt). ………. (2) Der Tarifvertrag gilt nicht für Personen, die sich in der Grundausbildung für einen der unter Abs. (1) genannten Berufe befinden. (3) … (4) … (5) … In der Anlage I zum MTV Nr. 2 sind die „Tätigkeitsmerkmale des Kabinenpersonals“ aufgeführt. Ziffer 1. a) betrifft „Flugbegleiter ohne Servicemanagement-Profil“ und lautet: „Kabinenmitarbeiter, die während der Flugdienstzeit zur Betreuung der Gäste ihres Fluges eingesetzt sind.“ Ziffer 1. b) der Anlage I zum MTV Nr. 2 betrifft „Flugbegleiter mit Servicemanagement-Profil (SMP)“ und lautet auszugsweise: „SMP ist, • wer den Fortbildungslehrgang zum „Fachberater für Servicemanagement“ (IHK, DQR 5) erfolgreich absolviert hat“ und • die jeweils für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des SMP vom Arbeitgeber definierten, erforderlichen Ausbildungselemente erfolgreich absolviert hat. Dies sind derzeit die Schulung zum Qualified FirstClass Flugbegleiter, die Schulung zum Galley-Experten, die Schulung für den leitenden Flugbegleiter sowie die Schulung zur Ausfüllung der Rolle als Einweiser. …“ Wegen der Einzelheiten und des vollständigen Inhalts des MTV Nr. 2 nebst Anlagen wird auf Blatt 285 bis 344 der Akten Bezug genommen. Die Beteiligte zu 2) schließt mit möglichen zukünftigen Flugbegleitern Schulungsverträge ab. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts eines solchen - exemplarisch zur Akte gereichten - Schulungsvertrages und des dazugehörigen Anschreibens der Beteiligten zu 2) an den Schulungsteilnehmer wird auf Blatt 83 bis 85 und Blatt 86, 87 der Akten Bezug genommen. Im Rahmen der mehrwöchigen Flugbegleiterschulung, die größtenteils durch die A GmbH und auch in deren Räumen durchgeführt wird, werden den Schulungsteilnehmern die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit als Flugbegleiter vermittelt. Es finden im Rahmen der Schulung auch Online-Schulungen statt. Insgesamt sind die Schulungsteilnehmer dabei an 33 bis 36 Tagen am Boden. Zudem nehmen die Schulungsteilnehmer an drei Einweisungsflügen - sog. ACM Flüge - teil, die auf dem Fluggerät der Beteiligten zu 2) stattfinden. Während der Teilnahme tragen die Teilnehmer einen Button mit der Aufschrift „Trainee“ und es befindet sich ein Purser als Additional Crew Member (ACM) an Bord, um die Tätigkeiten der Lehrgangsteilnehmer zu überwachen. Die Schulungsteilnehmer befinden sich dabei im Verlauf der gesamten Schulung durchschnittlich maximal 11 Tage an Bord. Grundlage der Schulung ist ein mit dem Luftfahrtbundesamt abgestimmter Schulungsplan, wegen dessen Inhalts auf Blatt 348 der Akten Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, leitete die Beteiligte zu 1) das Verfahren ein und änderte und erweiterte ihre Anträge in der Folge (Bl. 38 ff. und 47 f. d.A.). Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei der Durchführung von Flugbegleiterlehrgängen um Einstellungen der Schulungsteilnehmer iSd. § 99 TVPV Nr. 2. Sie hat behauptet, die Schulungsteilnehmer seien in den Flugbetrieb komplett eingegliedert. Sie hat gemeint, die Nichteinholung der erforderlichen Zustimmung zur Einstellung stelle einen groben Verstoß der Beteiligten zu 2) aus dem TVPV Nr. 2 dar. Die Beteiligte zu 1) hat unter anderem – soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang - beantragt, es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, die Zustimmung der Antragstellerin und Beteiligten zu 1) zum Einsatz von Personen in die Schulung zum Flugbegleiter im Betrieb der Beteiligten zu 2) einzuholen. Die Beteiligte zu 2) hat gemeint, der TVPV Nr. 2 sei auf die Schulungsteilnehmer gar nicht anwendbar. Es handele sich bei diesen bereits nicht um Arbeitnehmer iSd. TVPV Nr. 2. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Einstellung der angehenden Flugbegleiter vor Abschluss des Arbeitsvertrages erfolge nicht. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug und aller gestellter Anträge wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2019 – 9 BV 698/18 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 143, 144 d. A.). Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungantrag stattgegeben und die weiteren Anträge zurückgewiesen. Es hat – kurz zusammengefasst und soweit für die Beschwerde von Belang – angenommen, der zulässige Feststellungsantrag sei begründet, denn die Lehrgangsteilnehmer gehörten zu den im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern iSv. § 117 Abs. 2 BetrVG und der TVPV Nr. 2 finde auf diese gemäß § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 Anwendung. Dessen Voraussetzungen seien erfüllt, weil die fliegerische Tätigkeit der Lehrgangsteilnehmer überwiege. Die Auslegung des TVPV Nr. 2 ergebe, dass dem auch die generelle Herausnahme der in Grundausbildung befindlichen Personen gemäß § 1b Abs. 1 TVPV Nr. 2 iVm. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2 nicht entgegenstehe. Bei der Aufnahme der Flugbegleiter in den Lehrgang handele es sich auch um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 TVPV Nr. 2 iVm. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 2) erst nach Beendigung des Lehrgangs entscheide, ob sie den Teilnehmern den Abschluss eines Arbeitsvertrages anbiete. Dieser Beschluss ist der Beteiligten zu 2) am 17. Juli 2019 (Bl. 154 d.A.) zugestellt worden. Sie hat dagegen mit Schriftsatz, der am 24. Juli 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt (Bl. 162 f. d.A.) und diese nach rechtzeitig beantragter Fristverlängerung bis zum 17. Oktober 2019 (Bl. 173 d.A.) mit Schriftsatz, der am 17. Oktober 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 174 ff. d.A.), begründet. Sie ist nach wie vor der Auffassung, der TVPV Nr. 2 finde auf die Teilnehmer von Schulungen zum Flugbegleiter keine Anwendung. Diese Schulung finde nicht in ihrem Flugbetrieb statt. Eine fliegerische Tätigkeit der Schulungsteilnehmer überwiege auch während der Schulungsteilnahme nicht. Es werde mit der Schulungsvereinbarung auch kein Verhältnis iSv. § 26 BBiG begründet. Es erfolge weder eine Einstellung in den Flugbetrieb, noch in den Bodenbetrieb. Die Auslegung des TVPV Nr. 2 ergebe, dass § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 keine zusätzliche Zuständigkeiten begründe. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juni 2019 - 9 BV 698/18 - teilweise abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1) insgesamt zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1) verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 189 - 203 d.A.) nebst Anlagen, den Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 8. Juni 2020 (Bl. 392 f. d.A.) und die Beschwerdeerwiderung (Bl. 363 – 368 d.A.), den Schriftsatz der Beteiligten zu 1) vom 5. Juni 2020 (Bl. 378 f. d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. A) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und gemäß §§ 87 Abs. 2 S. 1, 89 Abs. 2, 66 Abs. 2 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. B) Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat dem in der Beschwerdeinstanz einzig angefallenen Feststellungsantrag der Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal zu Unrecht stattgegeben. Die Beteiligte zu 2) ist nicht zur Einholung der Zustimmung der Beteiligten zu 1) vor der Schulungsteilnahme möglicher Flugbegleiter verpflichtet. Für die Teilnehmer an einer solchen Schulung ist der persönliche Anwendungsbereich des TVPV Nr. 2 nicht eröffnet. I. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. 1. Die Gruppenvertretung für das Kabinenpersonal ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 10 ArbGG beteiligtenfähig. Zwar ist sie keine unmittelbar nach dem Betriebsverfassungsgesetz oder nach einer zu diesem ergangenen Rechtsverordnung gebildete Stelle. Ihre Errichtung beruht jedoch mittelbar auf einer Regelung durch das Betriebsverfassungsgesetz. Für den Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen lässt § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG die Errichtung von Arbeitnehmervertretungen durch Tarifvertrag zu. Die danach gebildeten Personal- und Gruppenvertretungen sind fähig, Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu sein (BAG 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 – Rz. 17 mwN.). 2. Der Antrag der Beteiligten zu 1) bedarf der Auslegung und mit dieser Auslegung kommt ihm auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren gelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, im Betrieb häufiger auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - ). Gerade darum geht es der Beteiligten zu 1). Sie berühmt sich eines Mitbestimmungsrechts, weil eine ihrer Zuständigkeit unterfallende Einstellung als mitbestimmungspflichtige personelle Einzelmaßnahme in der Aufnahme der Schulung gemäß Schulungsvertrag liege. Es ist auch davon auszugehen, dass die Aufnahme von Schulungen zum Flugbegleiter bei der Beteiligten zu 2) häufiger auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann. II. Der Antrag der Beteiligten zu 1) ist unbegründet. Die Beteiligte zu 2) muss die Beteiligte zu 1) vor der Aufnahme einer Schulung zum Flugbegleiter durch einen Schulungsteilnehmer/eine Schulungsteilnehmerin nicht gemäß § 99 TVPV Nr. 2 beteiligen. Die Beteiligte zu 1) ist für an Schulungen zum Flugbegleiter teilnehmende Personen, die mit der Beteiligten zu 2) einen Schulungsvertrag entsprechend dem zur Akte gereichten Schulungsvertrag schließen, nicht zuständig, denn der TVPV Nr. 2 findet auf die Schulungsteilnehmer zum Flugbegleiter mangels Eröffnung des persönlichen Geltungsbereichs keine Anwendung, § 1b TVPV Nr. 2 iVm. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2. 1. Es kann dahinstehen, ob der sachliche Geltungsbereich des TVPV Nr. 2 gemäß § 1a TVPV Nr. 2 eröffnet ist, weil die Schulungsteilnehmer zum Zwecke der Ausbildung zum Beruf des Flugbegleiters im Flugbetrieb der Beteiligten zu 2) beschäftigte Arbeitnehmer sind. Die Beschwerdekammer hegt hingegen erhebliche Zweifel daran, dass die Schulungsteilnehmer zum Zwecke der Ausbildung zum Beruf des Flugbegleiters zur mit „Flugbetriebstätigkeiten befassten Beschäftigtengruppe“ gehören (vgl. BAG 21. Januar 2020 – 1 AZR 149/19 – Rz. 39). Anzumerken ist, dass § 20 Abs. 1 S. 1 LuftVG in der seit dem 21. April 2017 geltenden Fassung - anders als die noch vom BAG in der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung vom 14. Oktober 1986 geltende Fassung vom 14. Januar 1981 - keine Legaldefinition des Begriffs „Luftfahrtunternehmen“ enthält. 2. Der persönliche Geltungsbereich des TVPV Nr. 2 ist nicht gemäß § 1b Abs. 1 TVPV Nr. 2 eröffnet. Gemäß § 1b Abs. 1 TVPV Nr. 2 gilt dieser Tarifvertrag persönlich für Arbeitnehmer des Fliegenden Personals der B, die – als einzig in Betracht kommende Alternative - unter den Geltungsbereich des jeweils geltenden „Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal DLH“ fallen. Der derzeit gültige MTV Nr. 2 bestimmt in seinem § 1 Abs. 1 seinen Geltungsbereich zwar für die in der Anlage I aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kabinenpersonals der Beteiligten zu 2) und dort ist in Anlage I Ziffer 1. a) der „Flugbegleiter ohne Servicemanagement-Profil“ genannt. Aber § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2 bestimmt demgegenüber, dass er nicht für die Personen gilt, die sich in der Grundausbildung für einen der in Absatz 1 genannten Berufe befinden. Gerade dies ist für die Teilnehmer, die gemäß Schulungsvertrag mit der Beteiligten zu 2) an einer Schulung zum Beruf des Flugbegleiters teilnehmen, der Fall. a) Die Teilnahme gemäß Schulungsvertrag mit der Beteiligten zu 2) an der Schulung zum Flugbegleiter ist auf den Erwerb der Fähigkeiten zur Ausübung des Berufs des „Flugbegleiters ohne Servicemanagement-Profil“ iSd. Tätigkeitsmerkmale des Kabinenpersonals der Anlage I Ziffer 1. a) MTV Nr. 2 gerichtet. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. b) Die Teilnehmer an den Schulungen zum Flugbegleiter gemäß dem zu den Akten gereichten Schulungsvertrag befinden sich auch in der Grundausbildung für einen der in der Anlage I zum Tarifvertrag aufgeführten Berufe iSd. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2. aa) Da der Tarifvertrag selbst den Begriff der Grundausbildung nicht definiert, ist zur Ermittlung seines Begriffsinhalts vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Danach ist unter Ausbildung die Entwicklung und Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen zu verstehen, die für bestimmte Tätigkeiten und die Erledigung bestimmter Aufgaben Voraussetzung sind. Durch die Bezeichnung Grundausbildung wird zusätzlich deutlich gemacht, dass es um die Vermittlung der grundlegenden Kenntnisse für die danach auszuübende Tätigkeit geht (vgl. BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 135/00 - Rz. 94). bb) Flugbegleiter haben an Bord eines Flugzeugs die Betreuung der Gäste ihres Fluges zur Aufgabe. Flugbegleiter gehören darüber hinaus zum erlaubnispflichtigen Personal iSd. § 4 Abs. 1, 2 LuftVG, § 1 Nr. 9 LuftPersV. Gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (Teil CC. Teilabschnitt TRA. 220 Erstausbildung und Prüfung) müssen Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung eine Erstausbildung absolvieren. Diese muss die in Anlage 1 zu Teil CC genannten Bestandteile umfassen. Das Erstausbildungsprogramm muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen. cc) Aus den sich aus der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (Teil CC. Teilabschnitt TRA. 220 Erstausbildung und Prüfung) ergebenden Anforderungen an die erforderliche Erstausbildung sowie aus dem Begriff der Ausbildung folgt, dass Grundausbildung iSv. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2 die erstmalige, grundlegende Vermittlung von Kenntnissen ist, die es ermöglichen, diesen Beruf auszuüben (vgl. zum Begriff der Grundausbildung iSv. § 1 Abs. 2 des Tarifvertrages Nr. 7 Bordpersonal: BAG 23. Januar 2001 – 3 AZR 135/00 - Rz. 95). dd) Es ist ohne weiteres davon auszugehen und auch von der Beteiligten zu 1) nicht in Frage gestellt, dass die exemplarisch zu den Akten gereichte Schulungsvereinbarung gerade diese Schulung iS. einer Erst- bzw. Grundausbildung zum Inhalt hat. Dies ergibt sich zudem aus Ziffer 1 des Lehrgangsvertrages. Im Übrigen folgt die Einordnung als Erst- und Grundausbildung (zum Flugbegleiter ohne Servicemanagement-Profil) auch daraus, dass Flugbegleiter mit Servicemanagement-Profil gemäß Ziffer 1. b) Anlage I MTV Nr. 2 einen Fortbildungslehrgang absolviert haben müssen. Eine Fortbildung ist hingegen nur möglich, wenn eine Erst- oder Grund(aus)bildung bereits vorhanden ist. ee) Die vom Arbeitsgericht insoweit unter c) bb) auf Seite 14 der angegriffenen Entscheidung aufgeworfene Frage nach dem Verhältnis zwischen „dem Ausschluss der Grundausbildung aus dem Anwendungsbereich des MTV“ und der Regelung in § 3 Abs. 3 MTV Nr. 2, wonach vor Beginn der Grundausbildung ein schriftlicher Vertrag zu schließen sei, stellt sich nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht. § 3 MTV Nr. 2 regelt ausweislich seiner Überschrift „Behördliche Erlaubnisscheine und Bestätigungen; Umschulung, Beurteilung“ und Absatz 3 des § 3 MTV Nr. 2 betrifft den Fall einer Umschulung von einer Kabinenmitarbeiterposition, meint mithin auch hinsichtlich der Anordnung des Abschlusses eines schriftlichen Vertrages vor Beginn der Grundausbildung, dass ein Kabinenmitarbeiter eine Umschulung aufnimmt, die ihrerseits mit einer Grundausbildung beginnt. § 1 Abs. 2 MTV Nr. 2 betrifft den Fall der Grundausbildung für eine Kabinenmitarbeiterposition. 3. Diesem Ergebnis steht die Bestimmung in § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 nicht entgegen. Der persönliche Geltungsbereich des TVPV Nr. 2 ist – anders als vom Arbeitsgericht angenommen - nicht gemäß § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 eröffnet, denn § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 eröffnet keine zusätzliche Zuständigkeit zugunsten der Beteiligten zu 1), sondern hält eine bereits bestehende Zuständigkeit für die Arbeitnehmer des Fliegenden Personals iSv. § 1b Abs. 1 TVPV Nr. 2 (nur) für einen Sonderfall aufrecht und dies auch nur für den Fall, dass die Stellung als Mitglied des Fliegenden Personals überwiegt, weil die fliegerische Tätigkeit überwiegt. Letztlich handelt es sich um eine klarstellende Reglung im Verhältnis zu § 117 BetrVG. Dies ergibt die Auslegung von § 1b TVPV Nr. 2. a) Zutreffend geht das Arbeitsgericht von den für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen aus, denen auch die Beschwerdekammer folgt. Hingegen gelangt die Beschwerdekammer bereits aufgrund des Wortlauts von § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 zu einem abweichenden Auslegungsergebnis. b) Gemäß § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 besteht die Zuständigkeit der nach diesem Tarifvertrag etablierten Personalvertretung auch dann, wenn ein Arbeitnehmer eine zusätzliche Aufgabe oder Funktion wahrnimmt, die nicht unmittelbar mit der fliegerischen Tätigkeit zusammenhängen, solange die fliegerische Tätigkeit überwiegt. Voraussetzung für die bestehende Zuständigkeit der Personalvertretung („…..besteht auch dann…..“) ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut, dass ein „Arbeitnehmer“ betroffen ist („….,wenn ein Arbeitnehmer….“). Vom persönlichen Geltungsbereich erfasst sind gemäß § 1b Abs. 1 TVPV Nr. 2 diejenigen „Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des jeweils geltenden „Manteltarifvertrag für das Kabinenpersonal DLH“ fallen“. Bereits im Hinblick auf den Begriff „Arbeitnehmer“ sind sowohl der Wortlaut in § 1b Abs. 1 TVPV Nr. 2 als auch in § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien den selben Begriff in § 1b Abs. 1 und Abs. 2 TVPV Nr. 2 deswegen unterschiedlich definiert haben, weil sie in § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 den attributiven Relativsatz ausgelassen haben („… die unter den Geltungsbereich ….fallen“) sind weder aufgezeigt, noch sonst erkennbar. c) Hinzu kommt, dass aus Sicht der Beschwerdekammer unter systematischen Gesichtspunkten der Regelung in § 1b Abs. 2 TVPV Nr. 2 letztlich lediglich klarstellende Bedeutung zukommt. Dies folgt aus § 117 BetrVG. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen findet das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gebildet ist, § 117 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Auf die Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen findet nach § 117 Abs. 1 Satz 1 BetrVG das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung. aa) Zu den „im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern“ gehören die Arbeitnehmer, deren arbeitsvertraglich geschuldete Gesamttätigkeit durch die Beförderung von Personen und Gütern durch Luftfahrzeuge geprägt wird. Das sind Arbeitnehmer, die entweder unmittelbar eine Beförderungstätigkeit ausüben bzw. unmittelbar daran mitwirken, Personen oder Sachen während der Beförderung betreuen oder mit der Beförderung verbundene Dienstleistungen erbringen. Auf den quantitativen Anteil der unmittelbar in der Luft verbrachten Zeit kommt es nicht entscheidend an; maßgeblich ist vielmehr, ob die fliegende Tätigkeit der Gesamttätigkeit „das Gepräge“ gibt (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 117 Rn. 8 mwN.). Flugzeugführer, Flugingenieure oder Flugbegleiter, die nur gelegentlich zu Ausbildungs- und Kontrollzwecken fliegen, sind daher – beispielsweise - kein fliegendes Personal. bb) Die Beteiligte zu 1) ist die nach dem TVPV Nr. 2 errichtete Gruppenvertretung des Kabinenpersonals. Sie nimmt gemäß § 1a TVPV Nr. 2 die Mitbestimmungsrechte für das gemäß § 1b Abs. 1 TVPV Nr. 2 iVm. § 1 Abs. 1 MTV Nr. 2 iVm. Anlage I des MTV Nr. 2 definierte Kabinenpersonal der Beteiligten zu 2) wahr. Zum Kabinenpersonal gehören nach § 1 Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 2 iVm. dessen Anlage I die Flugbegleiter und die Purser. cc) Würde beispielsweise ein Purser iSd. Anlage I des MTV Nr. 2 nur noch gelegentlich als Additional Crew Member (ACM) an Bord mitfliegen und zusätzlich Tätigkeiten in der Verwaltung oder anderen dem Landbetrieb iSv. § 117 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuzuordnenden organisatorischen Einheiten erbringen, wäre die Beteiligte zu 1) für diesen Purser nicht zuständig, es sei denn, die fliegerische Tätigkeit gäbe der Gesamttätigkeit „das Gepräge“ dh. die „fliegerische Tätigkeit überwiegt“ iSv. § 1b Abs. TVPV Nr. 2. C) Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.