Urteil
14 Sa 1367/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0614.14SA1367.12.0A
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Leitsätze
Der Arbeitnehmer, der seine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt, kommt seiner Darlegungslast zunächst nach, in dem er behauptet, die jeweilige bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit (hier Altenpfleger) auszuüben, vor allem, wenn dies der im Arbeitsvertrag bezeichneten geschuldeten Tätigkeit entspricht. Sodann muss der Arbeitgeber abweichende Tätigkeiten behaupten (im Anschluss an LAG Baden- Württemberg 16.05.2007 - 10 Sa 110/06 - juris).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Arbeitnehmer, der seine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt, kommt seiner Darlegungslast zunächst nach, in dem er behauptet, die jeweilige bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit (hier Altenpfleger) auszuüben, vor allem, wenn dies der im Arbeitsvertrag bezeichneten geschuldeten Tätigkeit entspricht. Sodann muss der Arbeitgeber abweichende Tätigkeiten behaupten (im Anschluss an LAG Baden- Württemberg 16.05.2007 - 10 Sa 110/06 - juris). I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts, stellt dies ausdrücklich fest und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf 549,36 EUR brutto nebst Zinsen aus jeweils 61,04 EUR ab dem Sechsten des Folgemonats für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 30. April 2012. Insoweit steht der Klägerin eine monatliche Grundvergütung iHv. 880,10 EUR brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 12 Abs. 2, 12 b i.V.m. der Anlage B Pflegepersonal zum MTV i.V.m. der Anlage 2 zum VTV Nr. 1 zu. Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf einen Ortzuschlag der Stufe 2 in Höhe von 287,51 EUR brutto aus dem Arbeitsvertrag iVm. § 12 c MTV iVm. der Anlage 3 des VTV Nr. 1 und auf eine allgemeine Zulage in Höhe von 53,72 EUR brutto aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 12 a MTV i.V.m. der Anlage 4 des VTV Nr. 1. Für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. August 2012 beläuft sich der Differenzlohnanspruch auf 257,01 EUR brutto, nebst Zinsen aus jeweils 85,67 EUR ab dem Sechsten des Folgemonats, da die Klägerin ab dem 1. Juni 2012 die Stufe 7 erreicht hat und sich ihre monatliche Grundvergütung damit auf 904,72 Euro erhöht. a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum in die Vergütungsgruppe AP Va Fallgruppe 3 der Anlage B zum MTV einzugruppieren und insoweit nach § 12 b MTV von August 2011 bis April 2012 in die Stufe 6 und ab Juni 2012 in die Stufe 7 einzureihen ist. aa) Die Klägerin wird als Altenpflegerin beschäftigt. Davon hat die Kammer auch nach dem Berufungsvorbringen in Anwendung des § 138 ZPO auszugehen. Der Anspruchsteller, der die Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt, kommt seiner Darlegungslast zunächst nach, in dem er vorträgt, die jeweilige, bestimmte, vom tariflichen Eingruppierungssystem auch so bezeichnete und als Berufsbezeichnung geläufige Tätigkeit auszuüben (LAG Baden-Württemberg 16.5.2007 – 10 Sa 110/06 – Juris; LAG Baden-Württemberg 10.11.2006 – 18 Sa 35/06– Juris) . Diese Voraussetzung erfüllt die Berufsbezeichnung des Altenpflegers (so auch, ebenfalls in Bezug auf den MTV LAG Baden-Württemberg 16.5.2007 – 10 Sa 110/06 – a.a.O.) . Dass es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer die Ausübung des entsprechenden Berufs behauptet, gilt insbesondere, wenn diese Tätigkeit auch noch der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Parteien entspricht (LAG Baden-Württemberg 16.5.2007 – 10 Sa 110/06 – a.a.O.) , was hier der Fall ist. Solange die Beklagte in einem solchen Fall nicht konkret darlegt, mit welchen vom Arbeitsvertrag abweichenden Tätigkeiten der jeweilige Arbeitnehmer betraut worden sein soll, gilt dessen Vortrag nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (LAG Baden-Württemberg 10.11.2006 – 18 Sa 35/06– Juris) . Einen entsprechenden Vortrag leistet die Beklagte hier auch in der Berufungsbegründung nicht. Sie trägt wiederum nur ihre Rechtsansicht vor, die Klägerin müsse ihre Tätigkeit im Einzelnen darlegen und beschränkt ihren Tatsachenvortrag darauf, die Klägerin sei dem sozialkulturellen Bereich zugeordnet und es gebe insofern „einen Unterschied“ der Tätigkeit. Dies genügt einem substantiierten Bestreiten, auf das hin dann wiederum die Klägerin darlegungsbelastet wäre, nicht. bb) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend die jeweiligen Bewährungszeiten der Klägerin in den Vergütungsgruppen AP IV und AP IV bejaht und richtig ausgeführt, dass es insoweit ausreicht, dass die Klägerin in den jeweiligen Fallgruppen eine normale, den Anforderungen entsprechende Arbeitsleistung erbracht hat (BAG 02.07.2008 – 4 AZR 301/07– AP TVG § 1 Nr. 49) . Dass die Arbeit der Klägerin Anlass zu Beanstandungen gab, behauptet die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht. Die Klägerin war ab Geltung des Tarifvertrags zum 1. Januar 2005 in die Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 eingruppiert, nach zweijähriger Bewährung, also ab dem 1. Januar 2007 in die Vergütungsgruppe AP V und ab dem 1. Januar 2011 in die Vergütungsgruppe Va Fallgruppe 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich aus der Teilzeittätigkeit der Klägerin keine verlängerten Bewährungszeiten. Ob solche in dem MTV überhaupt in zulässiger Weise hätten vereinbart werden können (vg. insoweit verneinend BAG 2.12.1992 – 4 AZR 152/92– NZA 1993, 367 zum damals geltenden § 23 a BAT) , kann offenbleiben: Eine solche Regelung ist nicht erfolgt. Eine „automatische“ Verlängerung der Bewährungszeiten aufgrund der Teilzeittätigkeit findet jedenfalls nicht statt (vgl. auch BAG 02.07.2008 – 4 AZR 301/07– AP TVG § 1 Nr. 49; hier wurde zu § 12 MTV ebenfalls nicht von einer verlängerte Bewährungszeit der teilzeitbeschäftigten Klägerin ausgegangen) . Im Übrigen hat die Beklagte auch mit der Berufung nicht vorgetragen, warum und in welcher Weise sich das Erfahrungswissen einer Vollzeitkraft von dem einer Teilzeitkraft unterscheiden soll. cc) Gegen die zutreffende Einreihung der Klägerin in die Stufe 6 für die Zeit von August 2011 bis April 2012 gem. § 12 b MTV und in die Stufe 7 ab dem 1. Juni 2012 wendet sich die Berufung nicht. b) Der Anspruch der Klägerin ist auch entgegen der Auffassung der Berufung nicht gem. § 25 MTV verfallen. aa) Die Klägerin hat die Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit gem. § 25 Abs. 1 MTV mit ihrem Schreiben vom 28. Februar 2012 betreffend die Ansprüche ab August 2011 bis April 2012 gewahrt. Dass das Schreiben an den Residenzleiter J gerichtet war, steht der Fristwahrung nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat diesen zutreffend als Empfangsboten angesehen. Soweit die Beklagte auch in der Berufungsinstanz behauptet, der Residenzleiter sei zur Entgegennahme solcher Erklärungen nicht berechtigt, vermag dies hieran nichts zu ändern. Der Leiter eines Seniorenheims ist nach der Verkehrsanschauung als Empfangsbote des Arbeitgebers anzusehen, denn er ist dessen kaufmännischer Angestellter und nimmt im Rahmen der betrieblichen Organisation eine Führungsfunktion wahr. Dass diejenigen Personen, die das Unternehmen als solches führen, an einem anderen Ort angesiedelt sind, führt nicht dazu, dass an den Leiter des Betriebes keine Schreiben gerichtet werden können, die das Arbeitsverhältnis betreffen. Ein Arbeitnehmer kann davon ausgehen, dass der Leiter seines Betriebes ein an die Beklagte als Arbeitgeberin gerichtetes Schreiben an deren zuständige Stellen weiterleitet, wenn er nicht schon selbst für einen “wirksamen Empfang” zuständig ist. Will der Arbeitgeber entgegen dieser Verkehrsanschauung den Leiter des Betriebes gegenüber den Arbeitnehmern nicht einmal als Empfangsboten fungieren lassen, müsste er diese Abweichung von der Verkehrsanschauung der Belegschaft gegenüber in unmissverständlicher Weise kundtun (BAG 09.04.2008 – 4 AZR 104/07– NZA-RR 2009, 79) . Dass dies vorliegend geschehen ist, behauptet die Beklagte nicht. bb) Damit verfallen gem. § 25 Abs. 2 MTV auch die später fällig werdenden gleichartigen Ansprüche nicht. Selbst wenn man aber annähme, im Hinblick auf die Einreihung in Stufe 7 ab dem 1. Juni 2012 sei ein neuer, nicht gleichartiger Anspruch der Klägerin gegeben, würde die Ausschlussfrist durch Zustellung der Klageerweiterung vom 8. August 2012 am 10. August 2012 gewahrt. 2. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat auch die Feststellungsanträge zu 3, 4 und 5 entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht als zulässig betrachtet. a) Die Feststellungsanträge sind nach § 256 ZPO statthaft. Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei kann sich die begehrte Feststellung auch auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage – (BAG, 15.3.2006 – 4 AZR 75/05– NZA 2006, 690; 20.3.1991 – 4 AZR 455/90– BAGE 67, 330; 28.3. 1996 – 6 AZR 501/95– BAGE 82, 344) . Die Frage, nach welcher Vergütungsgruppe und welcher Stufe die Klägerin zu vergüten ist und ob und in welche Höhe ihr ein Ortzuschlag und eine allgemeine Zulage zu zahlen ist, hat das Bestehen eines Anspruchs aus einem Rechtsverhältnis zum Gegenstand. b) Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Dies gilt nach der Klarstellung der Klägerin im Berufungstermin, dass sich die Anträge zu 4) und 5) auf den Zeitraum ab September 2012 beziehen, auch für diese beiden Anträge. c) Hinsichtlich des Feststellungsinteresses für den Antrag zu 3) betreffend den Monat Mai 2012 sowie für Zeit nach August 2012, für die die Klägerin keine Leistungsklage (mehr) erhoben hat, ist die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Gleiches gilt für die Anträge zu 4) und zu 5). Es ist unschädlich, dass sich die Feststellungsklage insoweit auch auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt (BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09– AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge). Die eine Höhergruppierung fordernde Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung grundsätzlich nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage zu verweisen, wenn nicht konkret davon auszugehen ist, der beklagte Arbeitgeber werde einem Feststellungsurteil nicht Folge leisten (vgl. nur BAG, 14.11.2007 – 4 ARZ 945/06 – NZA RR 2008, 358; 21.2.2007 – 4 AZR 242/06– ZTR 2007, 616; 28.9.2005 – 10 AZR 34/05– AP TVG § 1 Tarifverträge :Systemgastronomie Nr. 2; 5.11.2003 – 4 AZR 632/02– BAGE 108, 224 ). d) Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 3) soweit er sich auf den auch beziffert geltend gemachten Differenzlohnanspruch für die Monate Juni bis August 2012 bezieht, zutreffend als Zwischenfeststellungsklage als zulässig angesehen. (vgl. zu dieser Konstellation BAG 27.01.2011 – 6 AZR 578/09– AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versorgungsbetriebe) . § 256 Abs. 2 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit der hiernach möglichen Zwischenfeststellungsklage wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt deshalb dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Ein solcher Fall ist vorliegend im Hinblick auf die Stufensteigerung gegeben, weil sich aus dem Tenor ergibt, wann die Klägerin die Stufe 7 erreicht hat. Damit können hier aus der begehrten Feststellung Rechtsfolgen resultieren, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen (vgl. BAG 23.09.2009 – 4 AZR 347/08– ZTR 2010, 201) . e) Die Ausführungen der Berufung zur Zulässigkeit einer auf zukünftige Vergütung gerichteten Leistungsklage nach § 259 ZPO gehen fehlen. Das BAG hat in der von der Beklagten angezogenen Entscheidung (BAG 09.04.2008 – 4 AZR 104/07– NZA-RR 2009, 79) Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit derartiger Leistungstitel geäußert. Es hat deshalb erwogen, jedenfalls bei einer Eingruppierung im öffentlichen Dienst im allgemeinen von einem Vorrang der Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO gegenüber der Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO auszugehen. Damit sind die Zweifel des BAG in der genannten Entscheidung gerade nicht auf die Eingruppierungsfeststellungsklage zu übertragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist durch keinen der gesetzlich vorgesehenen Gründe veranlasst, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten im Rahmen von Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die zutreffende Vergütung der Klägerin. Die Beklagte, eine gGmbH, gehört zur Unternehmensgruppe „A“, die bundesweit Pflegeeinrichtungen betreibt. Die am … geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 1. Juni 2000 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der B, auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 11. Mai 2000 (Bl. 6-9 dA.) in der C beschäftigt. Gem. § 1 des Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als Altenpflegerin eingestellt. Sie arbeitet in Teilzeit mit 50% der Arbeitszeit. § 5 ihres Arbeitsvertrags lautet: „Der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung: Vergütungsgruppe/- Stufe KRV/7 DM 1.560,96 Ortszuschlag DM 601,59 Allgemeine Zulage DM 96,31 Freiwillige Zulage DM 0,00 DM 2.258,86 (…)“ § 14 des Arbeitsvertrags lautet: „Soweit dieser Arbeitsvertrag ausdrückliche Regelungen nicht enthält, gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der D in E und der Gewerkschaft F, Bezirksverwaltung E in Kraft seit 1. Juli 1970, längstens jedoch bis zu Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages, dies betrifft dann auch § 9 dieses Arbeitsvertrags. Der Arbeitgeber hält diesen Tarifvertrag zur jederzeitigen Einsichtnahme durch den Arbeitnehmer für diesen bereit. Soweit der jeweils gültige Tarifvertrag Regelungen nicht enthält, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem gelten das Heimgesetz und die dazugehörigen Rechtsverordnungen sowie die vom Träger erlassenen Dienstanweisungen und Hausordnungen in der jeweils neuesten Fassung.“ Im Jahr 2004 schlossen die Obergesellschaft der Beklagten, die G und die Gewerkschaft H unter anderem einen Manteltarifvertrag (künftig: MTV) und einen Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (künftig: VTV Nr. 1), die zum 01. Januar 2005 in Kraft traten. Gem. § 1 Nr. 1 MTV findet dieser in den in der Anlage A benannten Einrichtungen Anwendung, die auch die C aufführt. Gem. § 12 a Abs. 1 des MTV besteht die Vergütung des Angestellten aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage. Gem. § 12 a Abs. 2 MTV werden die Beträge der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage in einem besonderen Tarifvertrag vereinbart. Wegen der übrigen Regelungen des MTV und dessen Anlagen wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 77-97 dA.) wegen der Regelungen des VTV Nr. 1 und dessen Anlagen auf Bl. 98-103 dA. Bezug genommen. Die G kündigte den MTV mit Wirkung zum 31. Dezember 2006, den VTV Nr. 1 mit Wirkung zum 31. Oktober 2006. Zum 1. Januar 2008 ging der Betrieb der C im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die Beklagte über. Im Februar 2012 erhielt die Klägerin ausweislich der zur Akte gereichten Gehaltsabrechnung für diesen Monat (Bl. 23 dA.) ua. eine Grundvergütung iHv. 833,61 EUR brutto, einen Ortszuschlag iHv. 275,25 EUR brutto sowie eine allgemeine Zulage iHv. 51,43 EUR brutto. Die Klägerin machte mit zwei wortgleichen Schreiben vom 10. Februar 2012 (Bl. 22 dA.) und vom 28. Februar 2012 (Bl. 21 dA.) rückwirkend ab August 2011 für sechs Monate einen Betrag in Höhe von insgesamt 366, 24 EUR brutto als Differenzlohn zwischen der von der Beklagten gewährten Vergütung und der begehrten Vergütung nach der Vergütungsgruppe AP V a Stufe 6, dem Ortszuschlag der Stufe 2 iHv. 575,02 EUR brutto und der allgemeinen Zulage iHv. 107,44 EUR aus dem MTV iVm. dem VTV Nr. 1 geltend, monatlich jeweils insgesamt 61,04 EUR Differenzvergütung. Das Schreiben vom 10. Februar 2012 war an die I gerichtet, das Schreiben vom 28. Februar 2012 an die Heimleitung der C, Herrn J. Mit Schriftsatz vom 27. April 2012 bei Gericht eingegangen am 30. April 2012, der Beklagten am 09. Mai 2012 zugestellt, hat die Klägerin Klage gegen die „C“ erhoben. Die Klage war gerichtet auf Differenzlohn in Höhe von jeweils 61,04 EUR brutto für die Monate August 2011 bis April 2012, die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01. Mai 2012 nach der Vergütungsgruppe AP V a Stufe 7 des MTV zu vergüten, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach dem jeweiligen Zeitablauf weitere Stufensteigerungen vorzunehmen und die allgemeine Zulage sowie den Ortszuschlag entsprechend anzupassen. Mit am 8. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage betreffend die Monate Juni 2012 bis September 2012 erweitert und insofern jeweils einen monatlichen Differenzlohn von 85,67 EUR brutto gefordert. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der MTV und der VTV Nr. 1 fänden auf ihr Arbeitsverhältnis im Wege der Nachwirkung Anwendung und hierzu behauptet, sie sei seit 1977 durchgehend Gewerkschaftsmitglied bei H bzw. der ÖTV. Sie führe die Tätigkeit einer Altenpflegerin aus und werde auch tatsächlich nach der Vergütungsgruppe Ap Va des MTV bezahlt, allerdings nur nach Stufe 4, obgleich sie seit Juni 2010 die Stufe 6 und seit Juni 2012 die Stufe 7 erreicht habe. Dementsprechend stehe ihr auch der Ortzuschlag für Verheiratete gem. § 12 a, c MTV i.V.m. der Anlage 3 des VTV Nr. 1 und die allgemeine Zulage gem. § 12 a MTV i.V.m der Anlage 4 des VTV Nr. 1 zu. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 549,36 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus jeweils 61,04 EUR ab 06.09.2011, ab 06.10.2011, ab 06.11.2011, ab 06.12.2011, ab 06.01.2012, ab 06.02.2012, ab 06.03.2012, ab 06.04.2012 und ab 06.05.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 342,68 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus jeweils 85,67 EUR ab 06.07.2012, ab 06.08.2012, ab 06.09.2012 und ab 06.10.2012 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie für den Monat Mai 2012 nach der Vergütungsgruppe AP Va Stufe 6 des Manteltarifvertrages A, gültig ab 01.01.2005, ab dem 01.06.2012 nach der Vergütungsgruppe AP Va Stufe 7 des Manteltarifvertrages A, gültig ab 01.01.2005, zu vergüten; 4. festzustellen, dass die Beklagte ihr einen monatlichen Betrag in Höhe von 287,51 EUR brutto als Ortszuschlag Stufe 2 gemäß Manteltarifvertrag A in Verbindung mit Anlage 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 A, gültig ab 01.01.2005, zu zahlen hat; 5. festzustellen, dass die Beklagte ihr einen monatlichen Betrag in Höhe von 53,72 EUR brutto als allgemeine Zulage gemäß Manteltarifvertrag A in Verbindung mit Anlage 4 des Vergütungstarifvertrages Nr. 1, gültig ab 01.01.2005 zu zahlen hat; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ihr nach weiteren 2 Jahren bis zum Erreichen der Endstufe die Grundvergütung der nächst höheren Stufe ihrer Vergütungsgruppe zu zahlen und den Ortzuschlag sowie die allgemeine Zulage anzupassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe mit der C nicht sie verklagt, da sie anders heißt. Außerdem finde weder der MTV noch der VTV Nr. 1 auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin Anwendung. Sie hat behauptet, die Klägerin werde nicht als Altenpflegerin beschäftigt, da sie im sozialkulturellen Dienst einsetzt sei. Schließlich ist sie der Auffassung gewesen, im Hinblick auf die Teilzeittätigkeit der Klägerin würden für sie verdoppelte Bewährungszeiten gelten und die Ausschlussfrist des § 25 MTV A sei nicht eingehalten, weil ein Geltendmachungsschreiben an den Residenzleiter J zur Wahrung der Ausschlussfrist nicht ausreiche. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat Beweis erhoben über die Gewerkschaftszugehörigkeit der Klägerin durch Vernehmung der Zeugin K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 74 d.A.) Bezug genommen. Mit seinem am 11. September 2012 verkündeten Urteil – 3 Ca 156/12 – (Bl. 111-122 dA.) – hat das Arbeitsgericht Darmstadt der Zahlungsklage hinsichtlich des Zeitraums August 2011 bis August 2012 stattgeben. Es hat weiter antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin im Monat Mai 2012 nach der Vergütungsgruppe AP Va Stufe 6 und ab 1. Juni 2012 nach der Vergütungsgruppe AP Va Stufe 7 zu vergüten, der Klägerin einen monatlichen Betrag iHv. 287,51 EUR brutto als Ortszuschlag gem. Anlage 3 des VTV Nr. 1 und einen Betrag iHv 53,72 EUR brutto monatlich als allgemeine Zulage nach Anlage 4 des VTV Nr. 1 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der MTV und der VTV Nr. 1 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden sei, weil sowohl die Klägerin als auch ihre damalige Arbeitgeberin in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 tarifgebunden gewesen seien. Dass die Klägerin seit 1977 durchgehend Gewerkschaftsmitglied sei, habe die Zeugin glaubhaft ausgesagt. Zwischen der Klägerin und der I habe der MTV und der VTV Nr. 1 nach § 4 Abs. 5 TVG nachgewirkt und mit dem Betriebsübergang auf die Beklagte seien die Nachwirkungen des Tarifvertrags Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien geworden. Die Klägerin sei auch in die Vergütungsgruppe AP Va der Anlage B zum MTV einzugruppieren, nämlich in die dortige Fallgruppe Nr. 3. Insoweit führt das Gericht aus, dass die Klägerin zunächst als Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit in die Vergütungsgruppe AP IV Fallgruppe 1 eingruppiert gewesen sei, nach zweijähriger Bewährung sodann in die Vergütungsgruppe AP V Fallgruppe 1 und schließlich nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe in die Vergütungsgruppe AP Va Fallgruppe 3. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Klägerin habe als Altenpflegerin gearbeitet. Da sie also solche eingestellt worden sei und auch als solche eingruppiert worden sei, reiche das pauschale Bestreiten der Beklagten nicht aus. Zudem sei die unstreitig von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit dem berufskundlichen Begriff der Altenpflegerin zuzuordnen. Die Klägerin habe sich mangels Beanstandungen auch iSd. Tarifvertrags bewährt. Die Bewährungszeit habe sich auch nicht im Hinblick auf die Teilzeittätigkeit der Klägerin verlängert, weil dies im Tarifvertrag nicht geregelt und auch nicht ersichtlich sei, dass das Erfahrungswissen bei einem in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer größer sei, als bei einem Teilzeitbeschäftigten. In der Zeit von August 2011 bis April 2012 sei die Klägerin in die Stufe 6 eingereiht. Die Zahlungsforderung sei auch innerhalb der Ausschlussfrist des § 25 MTV geltend gemacht worden, weil der Residenzleiter J insoweit jedenfalls als Empfangsbote anzusehen sei. Aus der Anwendbarkeit des MTV und des VTV Nr. 1 ergebe sich, dass auch der Anspruch auf die Differenz zum gezahlten Ortszuschlag und der allgemeinen Zulage bestehe. Die Feststellungsanträge zu 3, 4 und 5 seien zulässig und aus den gleichen Erwägungen begründet wie die Zahlungsklage, wobei die Klägerin ab Juni 2012 nach der Vergütungsgruppe AP Va Stufe 7 des MTV zu vergüten sei. Gegen das ihr am 26. November 2012 zugestellte berichtigte Urteil hat die Beklagte am 2. Oktober 2012 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Dezember 2012 mit am 17. Dezember 2012 bei Gericht eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet. In der Berufungsinstanz verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Sie rügt insofern, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klägerin nicht substantiiert dargetan habe, Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit zu sein. Hierfür habe sie darlegen müssen, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe erfüllen. Nichts anderes ergebe sich aus der Formulierung in § 1 des Arbeitsvertrags, weil die Formulierung nichts über die tatsächliche Arbeit der Klägerin aussage. Sie behauptet, die Klägerin sei im sozialkulturellen Bereich eingesetzt, der sich vom Pflegebereich unterscheide. Außerdem habe das Arbeitsgericht zu Unrecht die Bewährung der Klägerin bejaht, weil zum einen die Teilzeit zu berücksichtigen sei und zum anderen Bewährung auch das normative Eingruppiertsein voraussetze und nicht nur die tatsächliche Tätigkeit. Weiterhin sei auch die Ausschlussfrist des § 25 MTV nicht eingehalten, weil die Klägerin ihre Schreiben nicht an die Geschäftsführung gerichtet habe. Schließlich habe das Arbeitsgericht Darmstadt verkannt, dass die Feststellungsklagen unzulässig seien. Im Berufungstermin vom 14. Juni 2013 hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe darum gebeten, im sozial-kulturellen Dienst eingesetzt zu werden und insoweit handele es sich nicht um die Tätigkeit einer Altenpflegerin Die Beklagte beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 11. September 2012 – 3 Ca 156/12 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagte habe darlegen müssen, weshalb trotz der bisherigen Eingruppierung nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie keine pflegerischen Tätigkeiten im Sinne des MTV ausübe. Das ergebe sich auch, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt habe, nicht aus der Behauptung der Beklagten, sie sei dem sozialkulturellen Dienst zuzuweisen. Das Arbeitsgericht habe auch zurecht ihre Bewährung bejaht, da sich die Tätigkeiten im Bereich der Altenpflege so oft wiederholten, dass es keiner Vollzeitbeschäftigung bedürfe, um das gleiche Wissen wie ein Vollzeitbeschäftigter zu erlangen. Im Übrigen komme es nicht auf die ausgeübte, sondern auf die auszuübende Tätigkeit an. Schließlich seien die Ansprüche auch ordnungsgemäß im Sinne der tariflichen Ausschlussfristen geltend gemacht worden. Im Berufungstermin am 14. Juni 2013 hat die Klägerin klargestellt, die Feststellungsanträge zu 4) und zu 5) bezögen sich auf den Zeitraum ab September 2012. Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der oben genannten Schriftstücke im Einzelnen wird auf die angegebenen Blätter der Akte, insbesondere zum Tatbestand im Übrigen auf den des erstinstanzlichen Urteils (Seite 2 bis 6 des Urteils (Bl. 112-114 dA.) Bezug genommen.