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Urteil

14 Sa 789/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0421.14SA789.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.05.2010, Az 13 Ca 5098/09 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.05.2010, Az 13 Ca 5098/09 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgereicht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben, soweit es die noch im Streit befindlichen Bonuszahlungen für die Jahre 2008 und 2009 betrifft. Das Berufungsgericht folgt insoweit in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese voll inhaltlich zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese verwiesen. Die mit der Berufung vorgebrachten Angriffe, mit denen die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Geschäftsjahr 2008 und 2009. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Arbeitsvertrages. Zwar enthält der Arbeitsvertrag einen Freiwilligkeitsvorbehalt. Die Klausel des Arbeitsvertrages ist jedoch missverständlich, da sie gleichzeitig einen Widerrufsvorbehalt enthält. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2010 (10 AZR 671/09– juris) erkannt, dass Formulierungen in den Arbeitsverträgen missverständlich sind, soweit in ihnen einerseits eine Freiwilligkeit der Leistung geregelt ist, andererseits jedoch auch ein Widerrufsvorbehalt. Der Widerspruch ergibt sich daraus, dass zum einen bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt schon kein Anspruch entsteht, bei einem Widerrufsvorbehalt dagegen dem Arbeitnehmer ein Anspruch zusteht, der Arbeitgeber sich jedoch vorbehält, die versprochene Leistung einseitig zu ändern. Insofern führt die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt dazu, dass für einen verständigen Vertragspartner nicht deutlich wird, dass auch bei mehrfachen, ohne Vorbehalte erfolgten Zahlungen ein Bindungswille für die Zukunft weiterhin ausgeschlossen bleiben soll (so bereits LAG Hamm vom 27.07.2005 – 6 Sa 29/05– Juris ebenso BAG vom 08.12.2010 – a. a. O. unter Rd.-Ziff. 20). Soweit die Beklagte in ihrem Vortrag darauf hinweist, dass dem Kläger mündlich erklärt worden sei, dass es sich bei den Bonuszahlungen um freiwillige Leistungen handele, kann dies dahingestellt bleiben. Aus dem Vortrag der Beklagten wird nicht deutlich, dass die mündlichen Hinweise eine Änderung des arbeitsvertraglich Vereinbarten darstellen sollen und insbesondere in welchem Verhältnis diese zum Widerrufsvorbehalt stehen sollen. Die entsprechenden mündlichen Erklärungen können daher dahingestellt bleiben. 2. Dem Kläger steht in der vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Höhe ein Bonusanspruch von 360.000,00 € für das Jahr 2008 sowie 302.465,72 € für das Jahr 2009 zu. 2.1. Maßgeblich für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs ist zunächst die im Vertrag vereinbarte Regelung, wonach dem Kläger für das Jahr 2007 eine Zahlung in Höhe von 450.000,00 € zustehen soll. Aus dem Vertragstext ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um einen Anspruch für das Geschäftsjahr 2007 handeln soll, vielmehr Bezieht sich der Arbeitsvertrag seinem Wortlaut nach auf eine Bonuszahlung für den Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 31. Dezember 2007. 2.2. Auch soweit die Beklagte behauptet, Gegenstand des Bonusanspruches sei nicht nur die zu erwartende Leistung des Klägers im Jahre 2007 sondern gleichfalls ein Verlust für mögliche Anspruche aus dem Vorarbeitsverhältnis, lässt sich dies zunächst aus dem Wortlaut der Regelung nicht ableiten. Dem steht zudem entgegen, dass vor dem Hintergrund einer systematischen Auslegung der Vertragsregelung der dem Kläger für das Jahr 2010 in Aussicht gestellte Betrag in Höhe von 170.000,00 € ersichtlich deshalb gezahlt und vereinbart wurde, um einen Wechsel des Klägers von seinem Vorarbeitgeber zum neuen Arbeitgeber zu fördern. Sollte daher in dem Betrag von 450.000,00 € ein weiteres Element enthalten sein, dass als Gegenleistung für einen Wechsel des Klägers von seinem Vorarbeitgeber zur Beklagten gedacht war, ist dieser Betrag seinem Umfang nach weder quantifiziert noch im Einzelnen nachvollziehbar. 2.3. Hinzu kommt, dass der Betrag in Höhe von 450.000,00 € nach allgemeinem Verständnis auch im Hinblick auf die zu erwartende Leistung des Klägers für das Jahr 2007 gezahlt wurde. Ausgangspunkt ist daher die Erwartung, dass bei normalem Geschäftsverlauf und zu erwartender Leistung dieser Betrag eine angemessene Kompensation für die Tätigkeit des Klägers neben seinem Grundgehalt darstellen sollte. Insoweit ist für das Gericht dieser Betrag auch maßgeblich bei der Beurteilung der Frage, inwiefern auch in den Folgejahren – eine ähnliche Leistung des Klägers unterstellt und eine ähnliche wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten vorausgesetzt - Maßstab für die Zahlungen der Jahre 2008 und 2009 ist. 2.4. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, auf welcher Grundlage die Beklagten ihre Zahlungen an den Headhunter kalkuliert hat. Diese Zahlungen sind ersichtlich nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gewesen und können daher auch bei der Auslegung des Arbeitsvertrages keine Rolle spielen. 2.5. Nachdem die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen bei der Bestimmung der Höhe der Bonuszahlung für die Jahre 2008 und 2009 nicht ausgeübt hat, hat diese Bestimmung nach § 315 BGB durch das Gericht zu erfolgen,. Hierbei ist sowohl die wirtschaftliche Situation der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 zu berücksichtigen, ferner auch die vom Kläger erbrachten Leistungen. Die wirtschaftliche Entwicklungen und die Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Zahlung eines Bonus spiegelt sich insbesondere in der Aufstellung der Beklagten zur Bonusentwicklung der Mitarbeiter wider. Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass im Jahre 2007 an insgesamt 43 Arbeitnehmer ein Bonustopf in Höhe von 5.074.000,00 € verteilt wurde, im Jahre 2008 an 29 Arbeitnehmer ein Bonuspool in Höhe von 2.501.038,00 € und im Jahre 2009 für 16 Arbeitnehmer ein Bonus-Pool in Höhe von 1.444.000,00 € zur Verfügung gestellt wurde. Entsprechend hat sich die durchschnittliche Zahlung pro Arbeitnehmer von 118.000,00 € im Jahre 2007 auf 86.241,00 € im Jahre 2008 und auf 90.250,00 € im Jahre 2009 entwickelt. In diesem Zahlen spiegelt sich auch die vom Kläger und vom Arbeitsgericht berücksichtigte wirtschaftliche Entwicklung wider, die grade im Jahre 2008 negativ gewesen ist und im Jahre 2009 nur eine geringe Erholung erfuhr. Setzt man als Maßstab das Jahr 2007 mit 100 % an, ergibt sich eine Reduzierung der Gesamtzahlungen im Jahre 2008 auf 73 % und auf 76 % im Jahre 2009. Bezogen auf die Situation des Klägers und eine – auf das Gesamtjahr hochgerechnete Zahlung von 600.000,00 € im Jahre 2007 als 100 % - Basis ergibt sich eine Zahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 438.000,00 € und im Jahre 2009 von 456.000,00 €. Angesichts der einseitigen und daher nicht zu berücksichtigen Freistellung des Klägers im Jahre 2009 und des in diesem Jahr genommenen Erziehungsurlaubs ergibt sich für das Jahr 2009 ein Anteil von 276/365 gleich 344.810,00 €. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistung der Beklagten – dies bei unterstellten gleichbleibenden Leistungsgesichtspunkten des Klägers für die Jahre 2007, 2008 und 2009 folgt hieraus ein Anspruch in Höhe von 438.000,00 € für das Jahr 2008 und 344.810,00 € für das Jahr 2009. 2.6. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen garantierten Bonus und freiwilligen Bonus das so gewonnene Ergebnis nicht beeinflussen. Dies wird deutlich, wenn man den für den Kläger garantierten Bonus für das Jahr 2007 in Höhe von 450.000,00 € betrachtet. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Beklagten um einen „garantierten Bonus“ der jedoch vor dem Hintergrund in Ansatz gebracht wurde, dass die Beklagte von einer entsprechenden wirtschaftlichen Entwicklung und einer zu erwartenden Leistung des Klägers für dieses Jahr ausgegangen ist, die eine entsprechende Zahlung auch rechtfertigt. Zwar reduzieren vertraglich zugesagte Leistungen den Spielraum der Beklagten bei der Verteilung von freiwilliger Leistungen, andererseits werden auch die vertraglichen Bonuszusagen – wie auch im Falle des Klägers im Jahre 2007 – vor dem Hintergrund zu erwartender Leistungen eines Arbeitnehmers sowie einer bestimmten wirtschaftlichen Entwicklung gegeben. Hinzu kommt, dass die Beklagte auch angesichts vertraglicher Zusagen gewisse Mindestleistungen an Arbeitnehmer im Bonusbereich einplanen muss, um diese Arbeitnehmer auch künftig an sich zu binden. Im Übrigen hat sie auch bei vertraglichen Zusagen die Ansprüche anderer Arbeitnehmer auf Bonuszahlungen gemäß § 315 BGB zu berücksichtigen. 3. Nachdem der Kläger seinerseits die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge akzeptiert hat und, soweit seinen erstinstanzlichen Anträge nicht gefolgt ist – keine Berufung eingelegt hat, sind die sich aus der Berechnung ergebenden Beträge nur in Höhe der erstinstanzliche ausgeurteilten Beträge zu berücksichtigen. 4. Zwar hat die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers des Weiteren eingewandt, dass seine Leistungen eine Bonuszahlung nicht gerechtfertigt hätten. Insoweit erweist sich jedoch der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Februar 2011 als verspätet. Bereits im Urteil hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Beklagten, die Leistungen des Klägers seien in den Jahren 2008 und 2009 mangelhaft gewesen, nicht ausreichend substantiiert gewesen ist. Das Arbeitsgericht hat beanstandet, dass die Beklagte konkrete Fehlleistungen des Klägers nicht dargelegt hat und angesichts konkreter Darlegungen auch dem Kläger keine Möglichkeit gegeben war, hierauf substantiiert zu erwidern. Nachdem das Arbeitsgericht dies bereits im Urteil beanstandet hat, wäre es Sache der Beklagten gewesen, spätestens im Rahmen der Berufungsbegründung ihren Vortrag zur Schlechtleistung des Klägers zu konkretisieren. Eines Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht, da dieser Punkt bereits im Urteil beanstandet wurde. Nachdem die Beklagte erst im Schriftsatz vom 23. Februar 2011 konkretere Ausführungen zu den angeblichen Schlechtleistungen des Klägers vorgebracht hat konnte hierauf der Kläger nicht rechtzeitig erwidern, dies war dem Kläger bereits angesichts des Umfangs des Schriftsatzes sowie der erforderlichen Rücksprache mit dem Kläger nicht möglich. Allein dies hat jedoch nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 02. März 1989 (2 AZR 275/88– Juris) erkannt hat, liegt allein in der Notwendigkeit, dem Gegner nach § 283 ZPO eine Erklärungsfrist einzuräumen, für sich allein noch keine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 296 ZPO. Entsprechend war dem Kläger auf seinen Antrag hin Schriftsatznachlass zu gewähren. Nachdem sich jedoch angesichts des substantiierten Bestreitens des Klägers zu den einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfen die Notwendigkeit ergab, im Rahmen einer Beweisaufnahme die zwischen den Parteien streitige Frage der Leistungen in einzelnen Bereichen zu klären, führte dieser ggf. neu anzusetzender Termin jedenfalls zu einer Verzögerung des Rechtsstreits. Da es sich gem. § 67 Abs. 4 ArbGG beim Vorbringen der Beklagten um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gehandelt hat die gem. § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG bereits in der Berufungsbegründung vorzubringen waren, jedoch erst später vorgebracht worden sind, konnten sie nicht weiter berücksichtig werden. 5. Insgesamt erweist sich somit die Berufung der Beklagten als unbegründet, die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, um Bonuszahlungen für die Jahre 2008 und 2009. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden Kläger) war vom 01. April 2007 bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) beschäftigt. Die Beklagte ist eine Beratungsgesellschaft, die Partnergesellschaften im Bereich Private Equity berät. Die Partnergesellschaft ihrerseits berät Hedge Fonds und Private Equity Fonds die unter anderem auch Gesellschaften in Deutschland erwerben. Der Kläger ist 37 Jahre alt und verheiratet, er ist für zwei Kinder unterhaltsverpflichtet. Seine Tätigkeit wird als „Director Research“ bezeichnet. Sein Grundgehalt beläuft sich nach dem Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages, auf den Bezug genommen wird (Anlage K1 / Bl. 17 d. A.) auf 150.000,00 Euro brutto. Hierzu heißt es in § 4 „ 1. Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt von 150.000,00 Euro sowie eine im Rahmen von § 5 nach freiem Ermessen seitens der A Geschäftsführung festzusetzende jährliche Bonuszahlung. In § 5 wird hinsichtlich des Bonus folgendes geregelt: A behält sich in den Folgejahren – ohne jede Zahlungsverpflichtung von Zeit zu Zeit und je nach Geschäftslage weitere freiwillige Bonuszahlungen vor. Bonuszahlungen nach § 5 sind freiwillige Leistungen von A, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt werden und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen. Sie können von A widerrufen werden, wenn A zu der Überzeugung kommt, dass die Ertragslage oder die Ertragsprognose die Gewährung ganz oder zum Teil nicht gestattet oder wenn A sich entschließt, Rücklagen zu bilden, die den Aufwand übersteigen, der durch die Ausübung des Vorbehalts erspart wird“. Nach § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger für das Geschäftsjahr 2007 einen Bonus in Höhe von mindestens 450.000,00 Euro brutto garantiert und auch ausgezahlt. Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich dieser Bonus anteilig auf die Tätigkeit seit dem 01. April 2007 oder auf das gesamte Geschäftsjahr bezieht. Ferner wurde dem Kläger für den Fall, dass er zum 31. März 2010 in einem Arbeitsverhältnis steht, eine Zahlung in Höhe von 170.000,00 Euro garantiert. Diese Zahlung ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05. Februar 2009 zum 31. Mai 2009. Der Kläger wurde im Kündigungsschreiben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 136 d. A.), bis zum Ablauf der Kündungsfrist unter Fortzahlung seiner Vergütung widerruflich von der Arbeit freigestellt. Nach dem der Kläger gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhob, vereinbarten die Parteien in einem Termin vor dem Arbeitsgericht am 06. Mai 2009 eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Im Zeitraum ab Oktober 2009 befand sich der Kläger an 63 Tagen in Elternzeit. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger – soweit zweitinstanzlich von Interesse – noch seine Bonusansprüche für die Jahre 2008 und 2009. Diese hat er erstinstanzlich mit 450.000.- € für das Jahr 2008 und mit 453.699,- € für das Jahr 2009 beziffert. Die Parteien beendeten das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 28. Februar 2011. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2010 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat – soweit für die Berufung von Interesse – den Ansprüchen des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2008 in Höhe von 360.000,00 Euro und für das Jahr 2009 in Höhe von 302.465,72 Euro brutto stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel widersprüchlich sei. Insbesondere führe der in § 5 enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt nicht dazu, dass ein Rechtsanspruch des Klägers ausgeschlossen sei. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund des § 4, der einen Anspruch des Klägers auf eine Bonuszahlung begründe. Auch die von der Beklagten behauptete schlechte Ertragslage führe nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, da die Beklagte anderen Mitarbeitern in der Abteilung einen Bonus gezahlt habe. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, eine Ermessensentscheidung nach § 315 BGB zu treffen. Auch könne nicht – wie von der Beklagten behauptet – zwischen einem garantierten Bonus und einem Ermessensbonus differenziert werden. Soweit sich die Beklagte auf unterdurchschnittliche Leistungen des Klägers berufe, seien konkrete Fehlleistungen des Klägers nicht dargelegt worden, ihr Vortrag sei insoweit unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Auch der von der Beklagten behauptete Rückgang der Einnahmen schließe einen Anspruch des Klägers nicht aus. Angesichts der wirtschaftlichen Lage der Beklagten sei jedoch sowohl der Bonus für das Geschäftsjahr 2008 – ursprünglich vom Kläger in Höhe von 450.000,00 Euro geltend gemacht – auf 260.000,00 Euro zu reduzieren, der für das Geschäftsjahr 2009 auf 302.465,72 Euro. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 25. Juni 2010 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz, der am 28. Mai 2010 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 15. September 2010 mit Schriftsatz, der am 15. September 2010 eingegangen ist, begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie vertritt die Auffassung, dass dem Kläger aufgrund der Regelungen im Arbeitsvertrag grundsätzlich kein Anspruch auf eine Bonuszahlung für die Jahre 2008 und 2009 zustehe. Hierauf sei der Kläger auch im Rahmen der Einstellungsgespräche hingewiesen worden, was sich insbesondere aus seinen handschriftlichen Aufzeichnungen ergebe (Beweis: Zeugnis B). Eine Widersprüchlichkeit ergebe sich auch nicht aus der Widerrufsregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2, da die dort geregelte Widerrufbarkeit der Leistung nur zur Stützung des Freiwilligkeitsvorbehalts diene. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe dem Kläger ein Anspruch nicht zu, da verschiedene Mitarbeiter, die der Kläger selbst als vergleichbar bezeichnet habe, keinen Bonus erhalten hätten, so unter anderem der Mitarbeiter C. Der gleichfalls als vergleichbar genannte Arbeitnehmer D habe lediglich eine Zahlung erhalten wegen des Wechsels des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dass dem Kläger jedenfalls in der geltend gemachten Höhe kein Anspruch zustehe. Zum einen habe der vertraglich vereinbarte Bonus für das Kalenderjahr 2007 eine Kompensation dargestellt für die vom Kläger bei dem Vorarbeitgeber, der E zu erwartenden Einkommen für das gesamte Jahr 2007, sodass für die Üblichkeit der Zahlung nicht – wie vom Kläger vorgenommen, eine vereinbarte Zahlung in Höhe von 450.000,00 Euro auf eine Jahresleistung von 600.000,00 Euro hochgerechnet werden könne. Vielmehr habe der vertraglich geregelte Bonus dazu gedient, auch konkurrierende höhere Angebote auszugleichen und zudem eine Entschädigung für den mit dem Arbeitgeberwechsel verbundenen Umzug des Klägers von F nach G enthalten. Daher stelle der im § 5 Abs. I geregelte Bonus nur einen Einmaleffekt dar und könne nicht die Grundlage für die Bemessung der Boni in den Kalenderjahren 2008 und 2009 sein (Beweis: Zeugnis B). Auch die von dem Personalvermittlungsunternehmen H der Beklagten in Rechnung gestellte Vergütung sei auf der Basis des jeweils zwischen dem neuen Arbeitgeber – hier der Beklagten – und dem Mitarbeiter vereinbarten Gehalts berechnet worden, auch hier sei von einer geringeren Vergütung ausgegangen worden. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, das dass Arbeitsgericht zwischen dem insgesamt verfügbaren Bonus-Pool für die Jahre 2007 bis 2009 und dem freiverfügbaren Bonus-Pool habe unterscheiden müssen. Insgesamt ergebe sich folgende Entwicklung des bei der Beklagten vorhandenen Bonus-Pools Größe des bei der Beklagten vorhandenen Bonus Pools: 2007 2008 2009 Gesamt-Mitarbeiterzahl: 43 29 16 Insgesamt verfügbarer Bonus-Pool: 5.074.000 € 2.501.038 € 1.444.000 € Abzüglich garantierter Boni 2.027.00 € 1.502.438 € 170.000 € Insgesamt verfügbarer Freiwilliger Bonus-Pool 3.047.000 € 998.600 € 1.274.000 € Die Beklagte behauptet ferner, dass insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation im Antrittsjahr der dem Kläger gezahlte Bonus einen Einmaleffekt darstelle. Auch die wirtschaftliche Entwicklung lasse eine Bonuszahlung in dieser Höhe nicht mehr zu, da die Einnahmen der A-Gruppe zurückgegangen seien, eine negative Entwicklung des unter Verwaltung befindlichen Anlagevermögens und auch der beratenden Fonds aufgetreten sei, was sich an der Entwicklung der Bonuszahlungen nachvollziehen lasse. Auch im Vergleich zu anderen Mitarbeitern der Beklagten lasse sich das vom Arbeitsgericht erzielte Ergebnis nicht rechtfertigen. Schließlich habe der Kläger unterdurchschnittliche Leistungen und Aktivitäten in den streitigen Kalenderjahren und dazu keine Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2009 erbracht, nachdem er von der Erbringung der Arbeitsleistung zeitweise freigestellt gewesen sei und er sich zudem in Elternzeit befunden habe. Im Schriftsatz vom 23. Februar 2011 trägt die Beklagte ergänzend vor, der Kläger habe im Jahre 2007 mangelhafte Anlageempfehlungen und unsinnige Geschäftsempfehlungen gegeben, die den üblichen Investmentabläufen und Strategien der Beklagten zuwider gelaufen hätten (Beweis: Zeugnis B und I). Gleiches gelte auch für mangelhafte Anlagenempfehlungen des Klägers im Jahre 2008 und 2009 bezogen auf das Unternehmen J. Auch hier habe der Kläger Vorschläge gemacht, die gegen die bekannten üblichen Anlagenstrategien der A-Gruppe verstoßen hätten. Zudem seien diese Empfehlungen zu einem strategisch falschen Zeitpunkt abgegeben worden, der Kläger habe einen hochriskanten Investmentansatz gewählt. Auch habe er eklatante fachliche Schwächen und Defizite bei der Beurteilung und Bewertung des Investments offenbart. Insoweit habe er lediglich fremde Daten reproduziert, in denen schwerwiegende Fehler enthalten gewesen seien. Das Anlageurteilsvermögen des Klägers habe sich als mangelhaft herausgestellt. Zudem sei die Arbeit des Klägers lückenhaft gewesen, dies betreffe insbesondere Schlüsselbereiche der ihm aufgetragenen Bewertungen. Unzureichend sei die Arbeit des Klägers auch im Zusammenhang mit K gewesen. Der Kläger habe bei der ihm aufgetragenen Bewertung grundlegende Fehler begangen, da er das Konzept nicht verstanden und ungeeignete Abzinsungssätze herangezogen habe (Beweis: Zeugnis B und Sachverständigengutachten). Gleiches gelte für Arbeitsleistungen des Klägers im Zusammenhang mit „L“. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11. Mai 2010, Az. 13 Ca 5098/09 hinsichtlich der Ziffern 3) und 4) abzuändern und die Klageanträge zu 3) und 7) abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages aus dem ersten Rechtzug. Soweit die Beklagte Angaben zur Bonushöhe einzelner Mitarbeiter macht, bestreitet der Kläger diese mit Nichtwissen. Eine ausreichende Auskunft habe die Beklagte nicht erteilt. Vielmehr habe sie lediglich zu den Mitarbeitern vorgetragen, die einen relativ niedrigen Bonus erhalten hätten. Ebenso wenig treffe es zu, dass die Mitarbeiter C und D keinen Bonus erhalten hätten. Der Kläger ist ferner der Auffassung, dass es unzulässig sei, zwischen einem „garantierten“ und einer freiwilligen Bonuszahlung zu differenzieren. Vielmehr gebe es lediglich einen Bonus im Unternehmen der Beklagten. Diese Differenzierung sei auch im Finanzdienstleistungssektor unüblich. Es treffe daher auch nicht zu, dass der Bonus für 2007 als freiwilliger Bonus mit null zu bemessen sei. Maßgeblich seien vielmehr die Leistungen des Arbeitnehmers in dem betreffenden Zeitraum gewesen. Der Kläger behauptet ferner, dass der im Eintrittsjahr 2007 garantierte Bonus nicht als Kompensation für eventuelle Nachteile auf Grund seines vorzeitigen Ausscheidens bei seinem Vorarbeitgeber oder seinen Umzug nach G zugesagt worden sei. Lediglich der Betrag i. H. v. 170.000,00 € brutto, fällig am 31. März 2010 sei ein Bonus gewesen, der im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrages und als Kompensation für etwaige Nachteile vereinbart worden sei. Entsprechend müsse die vereinbarte Zahlung i. H. v. 450.000,00 € auf den üblichen maßgeblichen Bonus i. H. v. 600.000,00 €, bezogen auf das Gesamtjahr, hochgerechnet werden, hiervon habe er erstinstanzlich wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten einen Abschlag vorgenommen. Der Kläger bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass es eine Reduzierung des unter Verwaltung befindlichen Anlagevermögens gegeben habe, gleiches gelte, soweit die Beklagte eine Reduzierung der Bonuszahlungen für 2008 behaupte. Etwaige Reduzierungen seien nur für einen Teil der Mitarbeiter vorgenommen worden. Andere reduzierte Bonuszahlungen seien für den Kläger nicht repräsentativ. Soweit Mitarbeiter höhere Bonuszahlungen erhalten hätten, seien diese nicht offengelegt. Jedenfalls schließe die im Arbeitsvertrag vereinbarte Freiwilligkeitsregelung einen Rechtsanspruch des Klägers nicht aus, da – insbesondere im Hinblick auf den Widerrufsvorbehalt – die Regelung als allgemeine Geschäftsbedingung in sich widersprüchlich und damit unwirksam sei. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass sich ein Anspruch jedenfalls aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Mitarbeiter C, D, M und N ergebe. Weder der behauptete Rückgang der Einnahmen in der A- Gruppe noch die Behauptung, es handele sich im Kalenderjahr 2007 um einen nicht repräsentativen Antrittsbonus rechtfertige daher eine Kürzung des Bonus auf Null. Der Kläger behauptet ferner, dass er weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 unterdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Die Elternzeit sei vom Arbeitsgericht durch eine anteilige Reduzierung des Bonus berücksichtigt worden. Ebenso wenig könne sich die Beklagte auf die gegen den Willen des Klägers erfolgte Freistellung von der Arbeitsleistung berufen. Soweit die Beklagte eine unzureichende Arbeitsleistung behaupte, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. In Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23. Februar 2011 vertritt der Kläger die Auffassung, dass dieser Vortrag verspätet sei, die Ausführungen könnten daher nicht berücksichtigt werden, da sie zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führten. Weder habe die Beklagte in der Vergangenheit Kritikgespräche über die Leistung des Klägers geführt oder ihn wegen Schlechtleistungen abgemahnt. Eine ausdrückliche mündliche Empfehlung zum Erwerb von O-Aktien habe er nicht abgegeben, gleiches gelte für eine Anlageempfehlung für J. Bei Letzterem handele es sich lediglich um eine Investmentthese, nicht um eine Anlageempfehlung. Es treffe auch nicht zu, das der Kläger bei der Bewertung des Unternehmens „K“ eine Abzinsung außer Acht gelassen habe. Auch bezogen auf die Arbeitsleistung des Klägers im Zusammenhang mit dem Unternehmen „L“ liege keine mangelhafte Arbeitsleistung des Klägers vor, zumal der Kläger Herrn B darauf hingewiesen habe, dass nicht alle historischen Daten bei L verfügbar seien. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger gegenüber Mitarbeitern der Beklagten unprofessionell und beleidigend aufgetreten sei. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung der Beklagten vom 15. September 2010 sowie ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2011 sowie die Berufungserwiderung des Klägers vom 28. Oktober 2010, seinen Schriftsatz vom 24. Februar 2011 sowie vom 08. April 2011 Bezug genommen.