Urteil
14/3 Sa 1401/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0827.14.3SA1401.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 09.07.08, Az: 9 Ca 435/07 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 09.07.08, Az: 9 Ca 435/07 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Ein möglicher Anspruch des Klägers ergibt sich weder aus der Betriebsvereinbarung noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Jedenfalls liegen sachliche Gründe vor, die es rechtfertigen, dass der Kläger anders als die zwölf von ihm bezeichneten Mitarbeiter keine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung direkt gegen die Beklagte erworben hat. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Ein möglicher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus der von ihm behaupteten Zusage, wonach ihm bei seiner Einstellung erklärt worden sei, er erhalte eine beamtenähnliche Versorgung. Auch der Kläger behauptet nicht, dass sich ein direkter Anspruch aus dieser Erklärung ergibt. Vielmehr ist diese Erklärung nur dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehende betriebliche Altersversorgung hinweisen wollte, die sich ihrerseits aus anderen Regelung ergab, hier insbesondere der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957. Die insoweit von der Beklagten erteilte Auskunft entsprach auch dem damaligen Inhalt der Betriebsvereinbarung, die insbesondere eine Gesamtversorgungsregelung und einen direkten Anspruch gegenüber der Beklagten vorsah. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass entsprechende Betriebsvereinbarungen auch einer Änderung unterliegen konnten. Dies folgt aus allgemeinen Grundsätzen. Danach unterliegen Betriebsvereinbarungen einem immanenten Änderungsvorbehalt, der sich dadurch auszeichnet, dass ältere Betriebsvereinbarungen durch jüngere Betriebsvereinbarungen abgelöst werden können. 2. Hieraus folgt des Weiteren, dass die damals dem Kläger erteilte Zusage nicht statisch war. Insbesondere konnte er nicht davon ausgehen, dass die Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 keinen Änderungen unterliegen konnte. Wie sich im Übrigen aus der Betriebsordnung der Beklagten vom 01.09.1969 (Anlage B 4, Bl. 98 d. A.) ergibt, regeln sich die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nach der jeweils geltenden Betriebsvereinbarung. Dies schließt die Möglichkeit einer Änderung und einer Ablösung von Betriebsvereinbarungen mit ein. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass ihm zugesagt worden sei, dass sich seine Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung ausschließlich aus der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 ergeben, dies ohne die Möglichkeit einer Änderung. Vielmehr verweist sein Lehrvertrag vom 01.08.1967 sowie die Regelung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis vom 01.07.1970 (Anlage K 1, Bl. 12 d. A. sowie K 2, Bl. 14 d. A.) auf die jeweils im Betrieb geltenden Regelungen. 3. Die Ansprüche des Klägers aus betrieblicher Altersversorgung konnten auch durch die Neufassung der Betriebsvereinbarung vom 27.07.1990 oder – wie zugunsten des Klägers unterstellt werden soll – durch die Betriebsvereinbarung vom 27.02.1976 wirksam geändert werden, etwaige Ansprüche des Klägers waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht unverfallbar. Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 17. April 1985 (– 3 AZR 72/83 –EzA BetrAVG § 1 Nr. 2– Unterstützungskasse) sowie vom 18.04.1989 (– 3 AZR 688/87 – juris) sind Abänderungen der ursprünglichen Versorgungsregelungen im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich danach zu unterscheiden, inwiefern in bereits erdiente Ansprüche des Arbeitnehmers eingegriffen wird. Danach ist am stärksten geschützt der Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft, der sich zur Zeit der Neuregelung nach den Berechnungsgrundsätzen des §§ 1 b Abs. 1, 30 f) iVm. 2 BetrAVG ergibt. Eine solche Teilanwartschaft ist besonders geschützt, in sie kann nur noch in seltenen Ausnahmefällen eingegriffen werden. Demgegenüber sind Zuwachsraten unterschiedlich stark geschützt, je nachdem, ob der Arbeitnehmer bereits seine Gegenleistung für diese erbracht hat. Soweit es sich um Eingriffe in dienstzeitabhängige Steigerungsraten handelt, die vom Arbeitnehmer zurzeit der Neuregelung noch nicht erdient worden sind, ist ein Eingriff auch aus weniger gewichtigem sachlichen Grund zulässig. Vor diesem Hintergrund hat – wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend erkannt hat – der Kläger noch keine unverfallbaren Ansprüche erdient. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob und in welcher Form die Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 bereits am 27.07.1970 – wie die Beklagte behauptet – oder erst durch die Betriebsvereinbarung vom 27.02.1976 geändert worden ist. Auch wenn zugunsten des Klägers die spätere Ablösung der Betriebsvereinbarung unterstellt wird, war zum damaligen Zeitpunkt die Wartezeit, die für das Erreichen unverfallbarer Ansprüche vorgesehen war, nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 noch nicht erfüllt. Diese sah – auch unabhängig von der Vollendung des 20. Lebensjahres – jedenfalls eine Wartezeit von 10 Jahren vor, diese war auf jeden Fall noch nicht erfüllt. Der Lehrvertrag sah einen Eintritt am 01.08.1967 vor, die Betriebsvereinbarung stammt vom 27.02.1976 und regelt unter § 11 Abs. 3, dass die neue Betriebsvereinbarung keine Anwendung findet auf Mitarbeiter, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte eingetreten sind. Dies trifft auf den Kläger zu. Er ist sowohl nach dem 31.12.1966 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten, ferner erst auch nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherter bei der Zusatzversorgungskasse angemeldet worden. Damit fällt er unter den Anwendungsbereich der neuen Betriebsvereinbarung, stamme sie nun vom 27.07.1970 oder auch vom 27.02.1976. Auch die neue Altersversorgung sah eine Gesamtversorgungsregelung vor. Entsprechend den damals geltenden Regelungen und Steigerungen der Zusatzversorgungskasse ergaben sich Gesamtversorgungsansprüche bis zur Höhe von 75% des bisherigen Monatseinkommens. Damit änderte sich im Wesentlichen lediglich der Anspruchsgegner, nicht jedoch die beamtenähnliche Ausgestaltung der Versorgungsansprüche. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Beklagten geregelte Änderung der Versorgungsordnung keinen Eingriff dar, der unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismäßigkeit rechtlich unwirksam wäre. 4. Soweit der Kläger beanstandet, dass ihm selbst gegenüber nicht auf die Änderung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen worden wäre, dies vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei, kann dies dahingestellt bleiben. Ausreichend ist, dass die Beklagte die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung allgemein im Betrieb bekannt gemacht hat. Insofern kann auf die verschiedenen Hausmitteilungen der Beklagten zur Änderung der betrieblichen Altersversorgung aus den Jahren 1976, 1985 und 1986 Bezug genommen werden (Anlage K 8, Bl. 38 d. A.). 5. Soweit in der Folgezeit die Zusatzversorgungskasse Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung geändert hat, führt dies nicht zu möglichen Schadenersatzansprüchen gegenüber der Beklagten. Vielmehr wäre die Zulässigkeit der Änderung im Verhältnis zu den Zusatzversorgungskassen als direktem Anspruchsgegner zu überprüfen. Die zum Teil einschneidenden Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung sind jedoch von der Rechtsprechung gebilligt worden (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007 – IV ZR 74/06– Juris und im Anschluss hieran BAG, 19.8.2008, 3 AZR 383/06– juris). 6. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Beklagte hat insbesondere nicht zwölf Arbeitnehmer, die mit dem Kläger vergleichbar wären, unter sachfremden Gesichtspunkten günstiger behandelt. a) Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber untersagt, einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter zu stellen, sofern hierfür kein sachlicher Grund besteht. Insbesondere muss die vom Arbeitgeber vorgenommene Gruppenbildung unter sachlichen Kriterien erfolgen (BAG, Urteil vom 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03–EzA GG Art. 3 Nr. 101) . Allein aus der Ungleichbehandlung vergleichbarer Fallgruppen folgt noch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann gegeben, wenn die Ungleichbehandlung nicht in ausreichendem Maß gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfG 30. Mai 1990 – 1 BvL 2/83–EzA § 622 BGB n. F. Nr. 27) . Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt insbesondere dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, von denen die Kammer abzuweichen keine Veranlassung sieht, liegt ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere folgt dies nicht aus der Behandlung von zwölf Arbeitnehmern, denen gegenüber noch direkte Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung nach der Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 gewährt wurden, obwohl diese auch – jedenfalls ihrem Wortlaut nach – unter die Neuregelung der Betriebsvereinbarung vom 27.07.1970 bzw. 27.02.1976, hier insbesondere § 11 Abs. 3 gefallen sind. Wie sich aus der Beweisaufnahme ergeben hat, hat die Beklagte bei der Abgrenzung des Personenkreises entgegen der Betriebsvereinbarung vom 27.07.1990 bzw. 27.02.1976 nicht auf den Eintritt als Pflichtversicherte abgestellt, sondern auf den 31.12.1966. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es sich um sachwidrige Überlegungen bei der Beklagten gehandelt hätte. Wie sich aus der übereinstimmenden Bekundung der Zeugen H und I ergeben hat, hat die Beklagte bei der Abgrenzung des Personenkreises, die im Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung nach altem Recht behandelt wurden, darauf abgestellt, ob sie vor dem 01.01.1967 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten sind. Entsprechend wurden gegenüber diesen Mitarbeitern, jedenfalls soweit es die Mitarbeiter C, J, D, E, F, K und L betrifft, bereits Auskünfte dahingehend erteilt, dass sie direkte Ansprüche gegenüber der Beklagten noch auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung 1975 hätten, obwohl dies vom Wortlaut der abändernden Betriebsvereinbarung nicht mehr zutreffend war. Damit haben sie jedenfalls bei diesen Arbeitnehmern Auskünfte erteilt, die objektiv unrichtig waren und damit mögliche Schadensersatzansprüche ausgelöst haben (so zum Schadensersatzanspruch bei unrichtigen Auskünften des Arbeitgebers, bezogen auf das negative Interesse BAG 14.1.09 – 3 AZR 71/07- juris, BAG v. 11.12.01 – 3 AZR 339/00– juris). Entsprechend konnten diese Mitarbeiter auch darauf vertrauen, dass die von der Beklagten erteilten Auskünfte auch zutreffend waren, zumal sie sich auf diese Auskünfte verlassen konnten. Soweit es die Mitarbeiterin L betrifft, war bereits eine entsprechende Erklärung abgegeben worden, wonach direkte Ansprüche gegenüber der Beklagten bestanden. Ebenso wurden, soweit es die oben bezeichneten Mitarbeiter betrifft, bereits Berechnungen über die Höhe der Altersversorgungsansprüche den Mitarbeitern gegenüber erteilt. Soweit es den Abschluss von Altersteilzeitverträgen betraf, wurden diese vor dem Hintergrund der erteilten Auskünfte abgeschlossen. b) Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind auch die zunächst gegenüber den Mitarbeitern erteilten Auskünfte nachvollziehbar, dass nach Überprüfung der Rechtslage etwaige Ansprüche zunächst zurückgewiesen wurden, da sich jedenfalls aus der Betriebsvereinbarung selbst keine entsprechenden Ansprüche ableiten ließen. Die Zurückweisung der Ansprüche erfolgte vor dem Hintergrund der Klärung, inwiefern diesen Mitarbeitern Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten anerkannt wurden oder nicht, was jedoch nicht gegen eine von der Beklagten behauptete und in der Beweisaufnahme bewiesene Handhabung der Betriebsvereinbarung spricht. Vor dem Hintergrund der erteilten Auskünfte und unter dem Gesichtspunkt der möglichen Schadenersatzansprüche, die sich hieraus ergaben, folgt jedoch, dass es sachliche Gründe gab, diesen Mitarbeitern diese Ansprüche auch zukommen zu lassen, selbst wenn hierfür aus der Betriebsvereinbarung selbst keine Anspruchsgrundlage gegeben war. c) Für die entsprechende Handhabung in der Personalabteilung entgegen der in der Betriebsvereinbarung geregelten Anspruchsvoraussetzungen ergaben sich zudem eine Reihe von Anhaltspunkten, die sich in der Beweisaufnahme bestätigt haben. So hat der Zeuge H bekundet, dass auf der Grundlage der von der Beklagten gehandhabten Praxis auch entsprechende Rückstellungen bei der Beklagten gebildet wurden, um die vermeintlichen Ansprüche dieser Mitarbeiter abzusichern. Ebenso hat die Mitarbeiterin I bekundet, dass sie jedenfalls sechs der betreffenden Mitarbeiter auch entsprechende Rentenberechnungen hat zukommen lassen. Gleiches gilt auch für die vom Zeugen H bekundete Rückzahlung von Beiträgen gegenüber der ZVK, die sich auf die Eigenanteile bezogen. Da die Beklagte von direkten Ansprüchen gegenüber dem Unternehmen ausging, hat sie folgerichtig diese Mitarbeiter auch von der Rückerstattung ausgenommen. Der Kläger gehört nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmer, die – auch wenn sie selbst keine entsprechende Auskunft erhalten haben – mit den zwölf betroffenen Mitarbeitern gleichgestellt wäre. Er ist – was insoweit unstreitig ist – im Gegensatz zu den betroffenen zwölf Mitarbeitern erst nach dem 31.12.1966 in das Unternehmen eingetreten. Wenn die Beklagte nicht nur die Mitarbeiter in die Regelung einbezogen hat, denen gegenüber konkrete Auskünfte erteilt worden sind, sondern auch den anderen Mitarbeitern die vor dem 31.12.1966 in das Unternehmen eingetreten sind, so beruht dies seinerseits auf Gleichbehandlungsgesichtspunkten, nachdem sich die Beklagte dazu entschlossen hatte, vor dem Hintergrund der bereits gebildeten Rückstellungen und der erteilten Auskünfte sich unter Vertrauensgesichtspunkten an die von ihr praktizierte (falsche) Auslegung der Betriebsvereinbarung festhalten zu lassen. Insgesamt liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Berufung der Beklagten war daher erfolgreich. Die Kostenregelung ergibt sich aus § 91 ZPO. Es besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung. Der am 09.06.1952 geborene Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Kläger) ist seit dem 01.08.1967 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) gemäß Lehrvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 1, Bl. 12 d. A.), beschäftigt. Bei der Einstellung des Klägers äußerte der seinerzeitige Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, A, dass im Betrieb eine beamtenähnliche Versorgung bestehe. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Jahr 1967 galt im Betrieb eine Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B vom 30.12.1957, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) (im Folgenden: BV 1957). Diese Betriebsvereinbarung sah in § 3 eine Gesamtversorgungsleistung vor, die, aufbauend auf einem Grundbetrag von 35% des maßgeblichen Jahreseinkommens, Erhöhungs- und Steigerungsbeträge bis höchstens 75% eines Jahreseinkommens vorsah. Nach § 2 sollte der Anspruch auf Versorgung entstehen nach einer nach Vollendung des 20. Lebensjahres zurückgelegten Wartezeit von 10 Jahren, wobei ein angefangenes Dienstjahr voll angerechnet wird, wenn mehr als die Hälfte verstrichen ist. In einer Betriebsordnung vom 01.09.1969 (Anlage B 4, Bl. 98 d. A.) ist unter Ziffer 1. d) Folgendes geregelt: "Die zusätzliche Altersversorgung richtet sich nach der Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B in ihrer jeweiligen Fassung." In der Folgezeit kam es zu einer Änderung der BV 1957, wobei das Datum zwischen den Parteien streitig ist. Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Änderung auf eine Betriebsvereinbarung vom 27.07.1970, deren vollständige Fassung seitens der Beklagten nicht vorgelegt werden konnte. Diese Änderung wird in einer Ergänzung der Betriebsordnung der B erwähnt (Anlage BK 4, Bl. 248 d. A.). Hierin heißt es: "Die Betriebsordnung der B nach dem Stand vom 01. September 1969 ist wie folgt zu berichtigen bzw. zu ergänzen: 1. Auf Seite 1 der Betriebsordnung muss es zum Schluss jetzt lauten: (Stand vom 01. Juni 1970). 2. Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe d wird um den folgenden Satz ergänzt: "Die Betriebsvereinbarung gilt hinsichtlich der Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung nicht für die bei der Zusatzversorgungskasse Kassel versicherten Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die ZVK eingetreten sind." Diese Ergänzung ist datiert "im August 1970". Zu dieser – vom Kläger bestrittenen – Änderung legt die Beklagte des Weiteren eine Kopie (Auszug) einer S. 24 vor, in der es unter § 13 heißt (Bl. 80 d. A.): "Die vorstehenden Vorschriften über die betriebliche Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung finden auf die Betriebsangehörigen, die nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind, keine Anwendung. (eingefügt durch Vereinbarung vom 27.02.1970)" In einer Betriebsvereinbarung vom 27.02.1976, die in vollständiger Fassung vorliegt (Anlage B 2, Bl. 81 – 93 d. A.), findet sich unter § 11 Abs. 3 eine inhaltsgleiche Regelung. In einer Hausmitteilung vom 09.03.1976 (Anlage K 5, Bl. 22 d. A.) findet sich gleichfalls der Hinweis, dass seitens des Vorstandes und des Gesamtpersonalrats die Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B mit Wirkung vom 01. Januar 1976 an neu gefasst wird. Hier wird jedoch die Regelung des § 11 Abs. 3 nicht erwähnt. In einer weiteren Hausmitteilung vom 13. Februar 1986 (Anlage K 8, Bl. 38 d. A.) wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsvereinbarung über die Versorgung der nichtbeamteten Betriebsangehörigen der B nicht mehr für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt, "....die ab dem 01.01.1986 in unserem Haus Anstellung gefunden haben oder finden werden". Ferner heißt es: "Für die am 31.12.1985 in unserem Hause befindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbleibt es bei den bestehenden Regelungen." Ferner wird in einer Hausmitteilung aus dem Dezember 1985 (Anlage K 19, Bl. 55 d. A.) seitens des Vorstandes auf die Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen. Hierin heißt es u. a.: "Es muss nochmals betont werden, dass von der Schließung des bisherigen Altersversorgungssystems der B zum 31.12.1985 kein einziger der heute bereits im Hause befindlichen Mitarbeiter in irgendeiner Weise negativ betroffen ist. Das neu zu konzipierende Altersversorgungssystem wird ausschließlich die Versorgung in Zukunft neu eingetretener Mitarbeiter regeln." Der Kläger wurde am 09.06.1969 zur Aufnahme als Versicherter der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel angemeldet (Anlage K 3, Bl. 15 d. A.). In dieser Anmeldung wird auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.08.1967 hingewiesen, als Beginn der Versicherungspflicht wird unter Ziffer 10. a) der 09.06.1969 bezeichnet, an dem der Arbeitnehmer – hier der Kläger – das 17. Lebensjahr vollendet hat. In einer Hausmitteilung vom 03.02.1988, auf die Bezug genommen wird (Anlage K 9, Bl. 40 d. A.) wird auf S. 4 Folgendes ausgeführt: "Nach dem in § 11 Abs. (3) eingefügten Unterabsatz werden die Umlagen zur Zusatzversorgungskasse Kassel für die dort versicherten Betriebsangehörigen vom 01.01.1986 an die voller Höhe von der Bank getragen, sofern sie nach dem 31.12.1966 in die Dienste der Bank getreten sind." In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, dass dem Kläger entsprechend dieser Mitteilung Rückerstattungen zugeflossen sind. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. Juli 2003 (Bl. 42 d. A.) seitens der Beklagten eine Bestätigung verlangte, dass die BV 1957 für ihn ohne Einschränkungen zur Anwendung gelangte, widersprach dem die Beklagte mit Schreiben vom 28.04.2004 (Bl. 44 d. A.). Nach einem weiteren Schreiben des Klägers vom 24.08.2006 (Bl. 45 ff. d. A.) sowie einer Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche seitens der Beklagten unter dem 30.01.2007 (Bl. 48 d. A.), machte der Kläger u. a. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit Schreiben vom 15. Mai 2007 geltend (Anlage K 17, Bl. 52 d. A.). In diesem Schreiben beruft er sich darauf, dass er frühestens am 09.03.1976 mit der Hausmitteilung Nr. 16/76 über Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung informiert worden sei, andere Änderungen seien nicht erwähnt worden. Zudem habe die Beklagte jeweils – unabhängig vom Alter oder von der Art des Vertragsverhältnisses – den Tag des Eintritts in das Unternehmen als Maßstab dafür genommen, welche betriebliche Altersversorgungsregelung jeweils anzuwenden sei. Dies müsse daher auch für den Kläger gelten. Hierin bezieht sich der Kläger auf Mitarbeiter, die – wie er auch – nach dem 31.12.1966 zur ZVK angemeldet worden sind. Er benennt hierzu namentlich 12 Mitarbeiter, die – zum Teil nach gerichtlichen Auseinandersetzungen – Versorgungsleistungen auf der Grundlage der BV 1957 erhalten haben, obwohl sie entgegen dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung nach dem 31.12.1966 als Pflichtversicherte in die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel eingetreten sind und auf die daher nach dem Wortlaut der später geänderten Betriebsvereinbarung die Betriebsvereinbarung vom 30.12.1957 keine Anwendung mehr findet. Die Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 11.06.2007 Stellung (Anlage K 18, Bl. 54 d. A.) und wies darauf hin, dass die Sachlage aus ihrer Sicht bereits deshalb anders als im Falle des Klägers sei, da diese Mitarbeiter – was unstreitig ist – bereits vor dem 31.12.1966 in die Bank eingetreten sind. Ferner heißt es: "Die Behandlung der Einzelfälle erfolgte unter Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen." Bei einem Teil der geltend gemachten Ansprüche der Mitarbeiter, auf die sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung beruft, hatte die Beklagte zunächst die Ansprüche abgelehnt (Schreiben betreffend des Mitarbeiters C vom 29.04.2005 und 16.05.2005, (Anlage K 20 Bl. 108, 110 d. A.). Gleiches gilt für die Mitarbeiter D und E sowie F (Anlage K 21, K 22 und K 23 – Bl. 111 ff. d. A.). Mit seiner am 05.12.2007 beim Arbeitsgericht Kassel eingegangenen und der Beklagten am 10.12.2007 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Tag seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis wegen Alters oder voller Erwerbsminderung eine Versorgung in Höhe der Differenz zwischen den dann von ihm bezogenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung und der Zusatzversorgungskasse einerseits und 75% des ihm vor dem Ausscheiden zuletzt zustehenden Tarifgehalts andererseits zu zahlen. Die Höhe dieser Differenz beziffert der Kläger monatlich mit € 1.669,00. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 09.07.2008 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch des Klägers nicht aus der BV 1957 ergebe, da spätestens durch die Änderungsvereinbarung vom 27. Februar 1976 der Kläger aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten ausgenommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien etwaige Ansprüche des Klägers noch nicht unverfallbar gewesen, sodass eine Änderung der Versorgungsregelungen zu Lasten des Klägers noch möglich gewesen sei. Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch im Vergleich zu den von ihm benannten begünstigten Arbeitnehmern zu, da die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Eine sachliche Rechtfertigung des von der Beklagten gewählten Stichtages vom 31. Dezember 1966 sei nicht ersichtlich, zumal dieses Datum in der Betriebsvereinbarung keine Rolle spiele. Es sei daher nicht erkennbar, wie der Stichtag 31. Dezember 1966 im Zusammenhang mit der Zusagengewährung gerechtfertigt werden könne. Auch sei eine Begünstigung dieser Mitarbeiter vor dem Hintergrund möglicher Vertrauenstatbestände nicht gerechtfertigt, zumal nicht ersichtlich sei, wie diese Vertrauenstatbestände begründet worden seien. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 09.08.208 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz, der am 04.09.2008 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.11.2008 mit Schriftsatz vom 05.11.2008 im Einzelnen begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Insbesondere behauptet sie, dass die Wahl des Stichtages 31. Dezember 1966 nicht beliebig erfolgt sei, vielmehr sei dies Folge einer Praxis unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gewesen. Die begünstigten Mitarbeiter hätten auf die von der Personalabteilung der Beklagten in Kassel praktizierte Handhabung vertrauen können, wonach diejenigen, die vor dem Stichtag in die Dienste der Bank getreten sind, einen Versorgungsanspruch gegenüber der Bank erworben hätten. Im Jahr 2005 sei durch die Abteilung Vergütung und Versorgung in Frankfurt am Main auf entsprechende Anfrage aus Kassel hin festgestellt worden, dass dort eine Praxis bestanden habe, die abweichend von dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung gelebt worden sei. Die betreffenden Mitarbeiter hätten sich darauf berufen, dass sie seitens der Personalabteilung in der Vergangenheit immer entsprechende Auskünfte erhalten hätten, auf die sie vertraut hätten. Zum Teil seien auch Altersteilzeitverträge unter diesen Voraussetzungen abgeschlossen worden sowie die gesamte Lebensplanung hierauf abgestellt worden. Soweit daher die Beklagte diesen Mitarbeitern entsprechende Leistungen gewährt habe, sei dies auf der Grundlage der erteilten Auskünfte und der bisherigen Handhabung erfolgt. Für diese Praxis gebe es auch entsprechende Indizien, zum Teil seien entsprechende Rentenberechnungen auf dieser Grundlage erfolgt, zum Teil bereits entsprechende Zusagen erteilt worden. Für diese Mitarbeiter seien auf der Grundlage der praktizierten Handhabung auch Rückstellungen gebildet worden. Ebenso seien für diese Mitarbeiter keine Rückzahlungen im Jahr 1988 erfolgt, als Arbeitnehmerbeiträge zur ZVK erstattet worden seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 09.07.2008 – Az.: 9 Ca 435/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger bittet darum, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem ersten Rechtszug. Er trägt vor, dass selbst in der Hausmitteilung aus dem Jahr 1976 auf die aus Sicht des Klägers wichtigen Änderungen nicht hingewiesen worden sei. Erst im Jahr 1988 habe er Kenntnis von den angeblichen Änderungen erhalten. Jedenfalls ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten keine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung der zwölf betreffenden Mitarbeiter gegenüber dem Kläger. Auch beim Kläger sei die Pflichtversicherung zur ZVK nach dem 31.12.1966 erfolgt. Eine rückwirkende Änderung, sei es im Jahr 1970, sei es im Jahr 1976, sei nicht zulässig. Auch werde die von der Beklagten behauptete Praktizierung in der Personalabteilung bestritten. Dies widerspreche dem eigenen Vortrag gegenüber den Arbeitnehmern, da zunächst die Ansprüche zurückgewiesen worden seien. Ebenso wenig sei dem Kläger gegenüber erklärt worden, dass es auf den Stichtag der Einstellung ankomme. Auch die Übersendung von Rentenberechnungen und Versorgungszusagen rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung. Jedenfalls sei auch beim Kläger bis zum Jahr 1988 der Eindruck erweckt und aufrechterhalten worden, dass er nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1957 behandelt werde. Ein sachlicher Grund für die Wahl eines Stichtags zum 31.12.1966 als Eintrittsdatum sei daher nicht gerechtfertigt. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung der Beklagten vom 05.11.2008 sowie ihren Schriftsatz vom 12.06.2009 sowie die Berufungserwiderung des Klägers vom 12.01.2009 sowie seinen Schriftsatz vom 17.07.2009 Bezug genommen. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.08.2009 die Zeugen G, H und I mit dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Ergebnis uneidlich vernommen.