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Urteil

14 Sa 1306/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:1127.14SA1306.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 12.06.2008 Az. 19/20 Ca 731/08 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts B vom 12.06.2008 Az. 19/20 Ca 731/08 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO sowie nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist fristgerecht und ordnungsgemäß eingelegt worden (§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 und 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht folgt in vollem Umfang den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese voll inhaltlich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf diese verwiesen. Die mit der Berufung vorgebrachten Angriffe, mit denen der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Beklagte hat mit der Zuordnung der Schlepperfahrer in die neuen Gruppen der Vergütungsgruppen 1 B und 2 A den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, insbesondere liegt keine Nichtigkeit der neuen tarifvertraglichen Regelung vor, die zu einer Weitergeltung des bisherigen Tarifvertrages führen könnte. Der bisherige Tarifvertrag ist wirksam durch den neuen Tarifvertrag abgelöst worden. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Zeitkollisionsregelung, wonach die bisherige Regelung durch den neuen Tarifvertrag verdrängt wird, wenn diese Änderungen zum Nachteil der betroffenen Arbeitnehmer enthält (BAG, Urteil vom 06.06.2007 – 4 AZR 382/06– juris, m. w. N.). Der jüngere Tarifvertrag E ist auch nicht wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nichtig. Zwar sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich an höherrangiges Recht, insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gebunden. Im Rahmen der Prüfung ist jedoch die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie zu beachten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und deren Wertung eine Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03– juris; ferner ErfK-Dieterich, Art. 3 GG, Rn 27, jeweils m. w. N.). Diese Grenzen sind durch den neuen Tarifvertrag E gewahrt. Dies gilt zunächst, soweit der Tarifvertrag für die Tätigkeit eines Schlepperfahrers zwei Vergütungsgruppen vorsieht, nämlich zum einen die Vergütungsgruppe 1 B sowie die weitere Vergütungsgruppe 2 A. Damit wird auch nach dem Tarifvertrag zwischen verschiedenen Qualifikationen im Bereich des Schlepperfahrens differenziert. Die unterschiedlichen, in der Tätigkeit eines Schlepperfahrers auftauchenden Aufgaben, die erhöhten Anforderungen sowie die notwendigen Qualifikationen und Prüfungen, die zum Erwerb der im Tarifvertrag erwähnten Berechtigungen führen, sind in den verschiedenen Eingruppierungsmerkmalen aufgeführt. Damit unterscheidet auch der neue Tarifvertrag zwischen "einfachen" Schlepperfahrern sowie qualifizierten Schlepperfahrern. Zwar enthält der neue Tarifvertrag nicht mehr den Begriff des "Berufsschlepperfahrers". Für das Gericht ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch der Gleichheitssatz verletzt sein sollte. Offenbar gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Tätigkeit des bisherigen "Berufsschlepperfahrers" dem des Schlepperfahrers entspricht und ihm gleichwertig ist. Das hierin eine willkürliche, dem Gleichheitssatz widersprechende Einschätzung liegt, ist auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Insbesondere liegt der neuen Bezeichnung keine Zuordnung anderer Aufgaben zugrunde. Dies zeigt sich beim Vergleich der jeweiligen Aufgabenbeschreibungen. Soweit es die höheren, vom Kläger angesprochenen Qualifikationen betrifft, sind diese durch die höhere Tarifgruppe 2 A – in die der Kläger auch eingruppiert ist – berücksichtigt. Danach wird auch im Rahmen des neuen Tarifvertrages den unterschiedlichen Qualifikation der Schlepperfahrer Rechnung getragen. Der neue Tarifvertrag E widerspricht auch nicht dem Lohngleichheitssatz nach Art. 141 EG. Eine Benachteiligung männlicher Mitarbeiter hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Diese kann zunächst nicht aus der tariflichen Systematik abgeleitet werden, soweit es die Tätigkeit der Schlepperfahrer in der Vergütungsgruppe 1 B bzw. 2 A betrifft, da nach den Angaben des Klägers in diesen Berufsgruppen nur männliche Arbeitnehmer beschäftigt werden. Der Kläger führt an, dass Schlepperfahrer angesichts der besonders schwierigen Aufgaben sowie des Höchstmaßes an Verantwortung für Sachen und Personal gegenüber anderen Mitarbeitern benachteiligt sind. Dies insbesondere – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – gegenüber Angestellten im Verwaltungsbereich, die diese Verantwortung für hohe Sachwerte nicht zu tragen haben. Der Kläger verkennt jedoch, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Eingruppierung nicht nur die Frage zu berücksichtigen haben, ob und in welchem Umfang hohe Vermögenswerte durch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers gefährdet sind, sondern auch andere Anforderungen, wie z. B. die Vielfältigkeit von Aufgaben, die selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Berufsausbildung und sonstige Umstände. Für seine Behauptung, durch die vorgenommene Eingruppierung würden insbesondere männliche Mitarbeiter benachteiligt, fehlt es darüber hinaus an jeglicher Konkretisierung, in welchem Bereich vorwiegend weibliche Mitarbeiter beschäftigt werden und wie deren Entlohnung gestaltet ist, insbesondere auch inwiefern eine – von ihm nicht im Einzelnen dargelegte – höhere Entlohnung, die nicht durch besondere Qualifikationen oder höhere Kenntnisse und Fähigkeiten gerechtfertigt wäre zu einer Benachteiligung von Schlepperfahrern führt. Insoweit fehlt es an einer Darlegung, welche gleichwertige Tätigkeit die Tarifvertragsparteien vorliegend mit einer höheren Entlohnung bedacht haben, obwohl dies sachlich nicht gerechtfertigt und darüber hinaus willkürlich ist. Ein Verstoß gegen Diskriminierungsgesichtspunkte gem. Art. 141 EG liegt auch nicht in einer vom Kläger behaupteten Benachteiligung jüngerer Mitarbeiter. Zwar führt die Regelung im Überleitungstarifvertrag dazu, dass diejenigen Mitarbeiter, die in der Vergangenheit durch die Möglichkeit des Aufstiegs in höhere Vergütungsgruppen – auch als Schlepperfahrer – eine auf Dauer gegenüber dem Kläger günstigere Vergütung erhalten, ohne dass der Kläger die Möglichkeit hätte, diese Entlohnung zu erreichen. Der Sache nach wendet sich der Kläger damit gegen die Einschränkungen des neuen Tarifvertrages, die seine Erwartung auf zukünftige Höhergruppierung zunichte macht. Den Tarifvertragsparteien ist es jedoch möglich, zukünftige Erwartungen auf Höhergruppierungen zu ändern, diese Erwartungen sind rechtlich nicht geschützt. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer mit Änderungen eines Tarifvertrages und den sich hieraus ergebenden Anspruchsreduzierungen oder Wegfall von Aufstiegschancen rechnen (so BAG, Urteil vom 02.02.2006 – 2 AZR 58/05– juris; ferner Urteil des Hess. LAG vom 02. Juli 2008 – 6 Sa 1946/07 zum inhaltsgleichen Tarifvertrag). Den Tarifvertragsparteien ist es daher unbenommen, den einmal erreichten Besitzstand eines Arbeitnehmers zu schützen und nicht dem geringeren Gehaltsniveau jüngerer Arbeitnehmer durch Kürzung der tariflichen Entlohnung anzupassen. Insoweit liegt ein sachlicher Grund vor, der an den Rechtsgedanken des Art. 14 GG angelehnt ist und gravierende Einschnitte im einmal erreichten Lebensstandard eines Arbeitnehmers verhindern will. Dies ist ein sachlicher Grund, der letztlich auch dem Kläger zugute kommt, zumal auch er im Rahmen der Besitzstandswahrung durch die Übergangsregelung seine bisherigen Bezüge erhält. Die von ihm geforderte Gleichbehandlung würde auch seinerseits gegenüber neu eingestellten jüngeren Arbeitnehmern zu einer Bevorzugung seiner Person führt, zumal er seinen bisher erreichten Besitzstand gleichfalls behält; auch dies ist unter sachlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Kläger weder eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 2 B noch in die Vergütungsgruppe 2 C des Tarifvertrages E verlangen kann. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Tarifvertrages. Die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des § 2 sehen insoweit folgende Regelungen vor: (1) Die nach dem Manteltarifvertrag Nr. 14 (§ 14) bzw. dem Manteltarifvertrag NBL (§ 16) für die Berechnung des Arbeitseinkommens maßgeblichen Vergütungsgruppen sind in Oberbegriffen bzw. Tätigkeitsbeispielen definiert und festgelegt (§ 4 des Tarifvertrages). Die Oberbegriffe beschreiben allgemein die Wertigkeit der Vergütungsgruppen. Bei den Tätigkeitsbeispielen für ein Berufsbild oder bestimmte Tätigkeiten handelt es sich um die konkretisierende Interpretation des jeweiligen Oberbegriffs der betreffenden Vergütungsgruppe, die für diese speziellen Tätigkeiten vorrangig und abschließend sind. Die Höhe des Arbeitseinkommens bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag. (2) ... Die Eingruppierung über Oberbegriffe erfolgt nur dann, wenn speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele nicht vorhanden sind. Unter Berücksichtigung dieser Eingruppierungskriterien ist der Kläger zutreffend in die Vergütungsgruppe 2 B eingruppiert. Die in § 2 aufgeführten Eingruppierungsgrundsätze entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tatbestandsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen. Danach sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, Urteil vom 18.11.2004 – 8 AZR 540/03– juris; ferner Hess. LAG, Urteil vom 02.07.2008 – 6 Sa 1846/07). Dies folgt daraus, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können, wobei dies den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zugute kommt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze findet sich die Tätigkeit des Schlepperfahrers in der Vergütungsgruppe 1 B sowie 2 A. Nachdem insoweit unstreitig ist, dass der Kläger nicht der Vergütungsgruppe 1 B zuzuordnen ist, verbleibt es bei der Zuordnung zur Vergütungsgruppe 2 A. Insbesondere ist die spezielle Tätigkeit des Klägers – wie in § 2 Abs. 1 definiert – in der Gruppe 2 A aufgeführt und dort abschließend geregelt. Eine Eingruppierung über Oberbegriffe, so die Oberbegriffe der Vergütungsgruppe 2 B oder 2 C, scheidet bereits deshalb aus, da für die Tätigkeit des Schlepperfahrers speziell anzuwendende Tätigkeitsbeispiele im Sinne des § 2 Abs. 2, letzter Satz, aufgeführt sind. Soweit der Kläger sich darauf bezieht, dass die Aufzählung in den einzelnen Gruppen nur beispielhaft sei, wie sich aus dem Zusatz "z. B." ergeben soll, ist diese Hinzufügung nach den Eingruppierungsgrundsätzen des § 2 nur dann zu berücksichtigen, wenn es um Tätigkeiten geht, die unter den speziellen Tätigkeiten nicht aufgeführt sind. Dies gilt jedoch nicht für die Tätigkeit des Schlepperfahrers, der ausdrücklich in den Richtbeispielen der Gruppe 1 B und 2 A erwähnt ist. Selbst wenn man diesen Eingruppierungskriterien nicht folgen wollte, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Qualifikationen aufweist, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Vergütungsgruppe 2 B Aufgaben und Tätigkeiten beinhalten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2 A deutlich höhere Anforderungen an selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden (abstrakte Kriterien der Vergütungsgruppe 2 B). Wie sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages ergibt, gehen die Tarifvertragsparteien bei der Tätigkeit eines Schlepperfahrers nach der Vergütungsgruppe 2 A davon aus, dass es sich um einen Fahrer handelt mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung. Damit machen die Tarifvertragsparteien deutlich, dass selbst die hohen, vom Kläger geschilderten Anforderungen der Wertigkeit nach der Vergütungsgruppe 2 A zuzuordnen sind. Auch schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben eines Schlepperfahrers fallen unter diese Begrifflichkeit, insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger geschilderten Aufgaben deutlich höhere Anforderungen stellen, zumal sämtliche im Einsatzbereich eines Schlepperfahrers wahrzunehmenden Aufgaben der Vergütungsgruppe 2 A zugeordnet werden. Die vom Kläger geschilderten und wahrgenommenen Aufgaben beim Manövrieren großer Flugzeuge erfordern die in der Vergütungsgruppe 2 A erwähnten Berechtigungen, sie zählen zum Einsatzbereich eines Schlepperfahrers auf dem Flughafen, zumal dort alle Einsatzbereiche angesprochen werden. Damit ist auch die besonders qualifizierte Tätigkeit des Klägers mit dem Richtbeispiel der Gruppe 2 A erfasst. 3. Insgesamt erweist sich somit die Berufung als unbegründet, die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) erbringt Dienstleistungen rund um die Bodenabfertigung und Wartung von Flugzeugen. Sie ist dem A-Konzern zugehörig und eine 100%ige Tochter der A Technik AG. Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger) ist am 21. Mai 1968 geboren und seit 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seine Aufgabe besteht im Schleppen von Flugzeugen am Ber Flughafen insbesondere von den Vorfeldpositionen zu Werften oder Hallen. Wegen der Aufgaben und Befugnisse eines Schlepperfahrers wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 07. Juni 2000 (Anlage B 7, Bl. 136 d. A.) Bezug genommen. Zwischen den Parteien gilt der Arbeitsvertrag vom 22. November 1990, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 1, Bl. 18 d. A.). Gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages ergeben sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Gesetz, ferner den im Unternehmen jeweils geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Eingruppierung des Klägers sowie der übrigen, bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer richtete sich bis zum 29. Dezember 2006 nach dem Vergütungs-Rahmentarifvertrag Bodenpersonal, gültig ab dem 01. April 1989 (Anlage B 1, Bl. 53 – 76 sowie Bl. 83 – 98 d. A.). Dieser sah insgesamt 17 Vergütungsgruppen vor. Der Kläger war als Berufsschlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 8 eingruppiert, sein Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf € 3.001,62. Im Vergütungsrahmentarifvertrag erfolgte die Eingruppierung der als Berufsschlepperfahrer eingestellten Arbeitnehmer zunächst in der Gruppe 5 – hier unter dem Tätigkeitsbeispiel der Ziffer 31 "Kraftfahrer, die als Fahrer von Flugzeugschleppern eingesetzt sind, nach Erwerb der Schleppererlaubnis". Danach erfolgte eine Höhergruppierung in die Gruppe 6, hier Tätigkeitsbeispiel Ziffer 36: "Fahrer von Flugzeugschleppern nach 1-jähriger umsichtiger Wahrnehmung ihrer Aufgabe in der Gruppe 5". Es schloss sich die Höhergruppierung in die Gruppe 7 an – Ziffer 36: "Fahrer von Flugzeugschleppern nach mehrjähriger Tätigkeit in der Gruppe 6". Anschließend sah der Tarifvertrag noch die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 8 vor. Für die Tätigkeit waren eine abgeschlossene Berufsausbildung, vorzugsweise als Kfz-Mechaniker oder in einem vergleichbaren Metallberuf sowie der Führerschein der Klasse 3, vorzugsweise der Klasse 2 mit Lkw-Erfahrung vorausgesetzt. Mit Wirkung vom 30. Dezember 2006 vereinbarten die C (im Folgenden: C) mit der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft D den E (im Folgenden: E). Auf den Tarifvertrag (Anlage B 2 zur Klageerwiderung) wird Bezug genommen. Dieser Tarifvertrag enthält nur noch 14 Tarifgruppen, nämlich die Vergütungsgruppen 1 A bis 4 D. Nachdem die Tarifvertragsparteien zunächst keine Einigung über verschiedene Teile des Tarifvertrages finden konnten, fand ein Schlichtungsverfahren statt, dies gemäß Schlichtungsabkommen vom 11.04.2006 (Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.09.2008). Der Schlichter F gab eine Schlichtungsschlussempfehlung vom 08. Januar 2007 ab, in der es auszugsweise heißt: "Zu Dissens 1 (E) empfehle ich die Zuordnung der Busfahrer und Schlepperfahrer in die Vergütungsgruppe 1 B, wobei den Schlepperfahrern die Möglichkeit einer Entwicklung in die Vergütungsgruppe 2 A ermöglicht werden soll." Nach § 8 Abs. 2 des Schlichtungsabkommens tritt bei Erklärung der Zustimmung der Tarifvertragsparteien eine unwiderrufliche Bindung der Tarifpartner an die Empfehlung des Schlichters ein. Die Tarifvertragsparteien nahmen die Schlichtungsschlussempfehlung an (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.03.2008). Der Tarifvertrag sieht in der der Schlichtungsempfehlung entsprechenden Fassung, soweit für den Streitfall von Relevanz, Folgendes in § 4 vor: "Gruppe 1 B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch Anlernen, durch einschlägige Erfahrungen in einer Vortätigkeit oder durch betriebsinterne bzw. externe Schulung in der Regel mit Prüfungsabschluss erworben wurden, z. B. ... (3) Schlepperfahrer mit Führerschein Klasse B (G) Gruppe 2 A Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Berufsbild oder gleichwertige durch einschlägige Schulung und Berufserfahrung nachgewiesene Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, mit überwiegend standardisierten Aufgabenstellungen, z. B. ... (3) Schlepperfahrer mit allen im Einsatzbereich erforderlichen aufgabenbezogenen Berechtigungen und entsprechender Aufgabendurchführung, sowie langjähriger umsichtiger Aufgabenerledigung (G), ... Gruppe 2 B Mitarbeiter mit Aufgaben und Tätigkeiten, deren Ausführung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2 A deutlich höhere Anforderungen an selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten stellt sowie vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch einschlägige, betriebliche oder berufliche Erfahrungen erworben wurden, z. B. ... Gruppe 2 C Mitarbeiter, denen im Vergleich zur Vergütungsgruppe 2 B umfangreichere, schwierigere und vielfältigere Aufgaben und Tätigkeiten übertragen wurden, deren Ausführung erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch längere, einschlägige oder berufliche Erfahrungen erworben wurden, z. B. ... (5) Einsatzkoordinator Schleppen ..." Das Berufsbild "Berufsschlepperfahrer" ist im E nicht mehr genannt, dort ist nur noch der Schlepperfahrer aufgeführt. Für den Schlepperfahrer ist nur noch eine abgeschlossene Schulausbildung sowie eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit mehrjähriger Fahrpraxis vorausgesetzt. Insoweit wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung des Schlepperfahrers (Anlage B 8, Bl. 137 d. A.) Bezug genommen. Zur Umgruppierung der einzelnen Arbeitnehmer und zur Zuordnung der betreffenden Mitarbeiter zu den einzelnen Vergütungsgruppen ist nach der Protokollnotiz III des E die Zuordnung nach Maßgabe einer zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Zuordnungsmatrix vorgesehen. Diese ist u. a. Gegenstand der Überleitungsregelungen, die mit Wirkung zum 30. Dezember 2006 zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden (Anlage B 4, Bl. 124 – 126 d. A. – im Folgenden: TV-Überleitung). Dieser sieht unter Ziffer 2 eine Überleitungszulage vor. Hier heißt es: "Übersteigt die bisherige Grundvergütung die Endvergütung der neuen Vergütungsgruppe, wird von der bisherigen Grundvergütung die neue Endvergütung subtrahiert und der Differenzbetrag in Form einer Überleitungszulage zur neuen Grundvergütung gezahlt." Mit Wirkung zum 30. Dezember 2006 schlossen die H – im Folgenden: H, auf den Bezug genommen wird (Anlage B 3, Bl. 114 – 122 d. A.), der für die in seinen Regelungsbereich fallenden Mitarbeiter die Regelungen des bisherigen Vergütungstarifvertrages Nr. 40 für das Bodenpersonal ersetzen soll. Nach § 2 dieses Tarifvertrages steigt die Grundvergütung mit Vollendung von jeweils 2 Beschäftigungsjahren um einen Steigerungsbetrag, höchstens jedoch bis zum Endwert der jeweiligen Vergütungsgruppe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit undatiertem Informationsschreiben (Anlage K 4, Bl. 22 d. A.) mit, dass er ab dem 01. Januar 2007 in die Vergütungsgruppe 2 A des E eingruppiert sei. Seine Grundvergütung wurde mit € 2.350,00 angegeben, die Überleitungszulage mit € 651,62 und die Gesamtvergütung mit € 3.001,62. Mit seiner am 1.2.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22.2.2008 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 des Vergütungstarifvertrages Nr. 40 zu zahlen, hilfsweise Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2 C des E sowie hilfsweise Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2 B zu zahlen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2008 (Bl. 144 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der bisherige Vergütungstarifvertrag wirksam durch die neuen Tarifverträge abgelöst worden sei, insbesondere verstoße der neue Tarifvertrag weder gegen den Gleichheitssatz, da keine willkürliche Gruppenbildung vorliege. Gleiches gelte auch für die Regelung der Überleitungszulage, die der Besitzstandswahrung diene. Der Kläger sei auch zutreffend in die Vergütungsgruppe 2 A eingruppiert, da er die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen 2 C und 2 B nicht erfülle. Zwar sei durch die Tarifvertragsparteien keine verbindliche Zuordnung des Klägers zu einer bestimmten Tarifgruppe durch die von ihr vorgelegte Zuordnungsmatrix vorgenommen worden. Der Kläger erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 2 C, da für Schlepperfahrer die Tätigkeitsbeispiele in den Vergütungsgruppen 1 B und 2 A vorhanden seien und die Eingruppierung anhand dieser Tätigkeitsbeispiele zu erfolgen habe. Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 16.07.2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz, der am Montag, den 18.08.2008 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.09.2008 im Einzelnen begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Der Kläger vertritt die Auffassung, der neue Tarifvertrag verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da er zum einen jüngere Mitarbeiter und zum anderen auch männliche Mitarbeiter benachteilige. Der bisherige Tarifvertrag enthalte eine deutlich günstigere Laufbahnkomponente. Durch die Neufassung des Tarifvertrages liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung vor, gleichwertige Berufe mit gleicher Entlohnung zu vereinbaren. Das neue Tarifsystem sehe massive Kürzungen vor, dies ausschließlich zu Lasten der Schlepperfahrer. Die vorgesehene Entlohnung werde der großen Verantwortung, die ein Schlepperfahrer tragen müsse, nicht gerecht, da bereits der kleinste Fehler zu erheblichen Beschädigungen führen könne. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit einer großen Haftung ausgesetzt, während einfache Schlepperfahrer diese Verantwortung nicht zu tragen hätten. Auch der Überleitungstarifvertrag führe nicht zur Beseitigung der Ungleichbehandlung. Während die älteren Berufsschlepperfahrer nach dem bisherigen Tarifvertrag eine hohe Endstufe erreicht hätten, werde diese Chancen den jüngeren Arbeitnehmern durch die neue Tarifregelung genommen. Dies führe zu einer Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer. Zudem habe selbst unter Berücksichtigung des neuen Tarifvertrages die Beklagte nicht die zutreffende Eingruppierung vorgenommen. Der neue Tarifvertrag lasse auch eine höhere Eingruppierung eines Schlepperfahrers oberhalb der Vergütungsgruppe 2 A zu, zumal es sich beim Kläger um einen höchst qualifizierten Berufsschlepperfahrer handele, der besonders schwierige Aufgaben wahrnehme. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2008 – Az.: 19/20 Ca 731/08 – abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte über den 30. Dezember 2006 verpflichtet bleibt, an den Kläger eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe VG 8 des Vergütungstarifvertrages Nr. 40 für das Bodenpersonal in Verbindung mit dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 01. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 – insbesondere einschließlich der jährlichen Steigerungsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von € 3.001,62 – zu zahlen; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 30. Dezember 2006 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2 C des E in Verbindung mit dem H zu zahlen; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 30. Dezember 2006 eine Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe 2 B des E in Verbindung mit dem H zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages aus dem ersten Rechtszug. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung des Klägers vom 16.09.2008 sowie seinen Schriftsatz vom 25.11.2008 sowie die Berufungserwiderung der Beklagten vom 23.09.2008 Bezug genommen.