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Beschluss

14 Ta 130/21

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:0617.14TA130.21.00
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Leitsätze
Einer gegen eine witterungsbedingte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage kann die hinreichende Erfolgsaussicht iSd. § 114 ZPO nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Kündigung nicht auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. April 2021 – 2 Ca 27/21 –– aufgehoben. Die erneute Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird dem Arbeitsgericht übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer gegen eine witterungsbedingte Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage kann die hinreichende Erfolgsaussicht iSd. § 114 ZPO nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Kündigung nicht auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. April 2021 – 2 Ca 27/21 –– aufgehoben. Die erneute Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird dem Arbeitsgericht übertragen. I. Der Kläger, für den als gesetzliche Betreuerin Frau Rechtsanwältin A eingesetzt ist, hat mit Klageschrift vom 8. Februar 2021 einen Kündigungsschutzantrag gegen eine Kündigung der Beklagten vom 3. Februar 2021 stellen lassen und hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B begehrt. Unter dem 3. Februar 2021 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine „Kündigung nach § 46 Rahmentarifvertrag Maler- und Lackiererhandwerk“ aus, die die Beklagte ausdrücklich als eine Kündigung nach dieser tariflichen Vorschrift bezeichnete und in der sie mitteilte, dass sie den Kläger wiedereinstellen werde, wenn die tarifvertraglichen Voraussetzungen zur Wiedereinstellung vorliegen. Am gleichen Tag, ging der Kanzlei „C“ -offenbar per Fax- ein ebenfalls auf den 3. Februar 2021 datiertes Schreiben der Beklagten mit folgendem Wortlaut zu: „Sehr geehrte Frau A, da die Kurzarbeit wegen Corona nicht verlängert wird, müssen wir Herrn D die Schlechtwetterkündigung aussprechen.“ Mit Beschluss vom 23. April 2021 – 2 Ca 27/21 – hat das Arbeitsgericht Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass dem Kläger gegenüber eine Schlechtwetterkündigung nach § 46 RTV Maler- und Lackiererhandwerk ausgesprochen worden sei, die nicht auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet sei und zu ihrer Wirksamkeit nicht der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG oder der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedürfe. Im Gütetermin vom 23. April 2021 haben sich die Parteien verglichen und eine Wiedereinstellung des Klägers ab dem 26. April 2021 vereinbart. Gegen den ihm spätestens am 6. Mai 2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 6. Mai 2021 per Telefax sofortige Beschwerde einlegen lassen. Er hat die Ansicht vertreten, für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei der Kündigung vom 3. Februar 2021 nicht um eine Beendigungskündigung handele, weil auf den Wegfall des Kurzarbeitergeldes Bezug genommen worden sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 7. Mai 2021 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass die die Kündigung explizit auf § 46 RTV Maler- und Lackiererhandwerk verweise und die Wiedereinstellung zusage. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3, 567, 569 ZPO. 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestanden zur Zeit der Bewilligungsreife der Prozesskostenhilfe hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Die Rechtsverfolgung war auch nicht mutwillig. Zurecht weist das Arbeitsgerichts zwar darauf hin, dass die angegriffene Kündigung - das Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 2021, dass dem Kläger zugegangen ist - eindeutig als Schlechtwetterkündigung nach § 46 RTV Maler- und Lackiererhandwerk auszulegen ist. Auch diese muss ein Arbeitnehmer aber nicht hinnehmen, sondern kann sich hiergegen mit einer Bestandsschutzklage wehren (LAG Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2008 – 26 Sa 1440/08 –Juris; ArbG Leipzig, 2. März 2006 – 20 Ca 7374/05 – Juris). Eine nach § 46 RTV Maler- und Lackiererhandwerk erklärte witterungsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn sie tatsächlich nicht auf witterungsbedingten Gründen beruht (LAG Berlin-Brandenburg, 11. Dezember 2008 – 26 Sa 1440/08 –Juris). Zwar rügt der Kläger dies nicht ausdrücklich. Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten genügt es jedoch, dass der Kläger geltend macht, es lägen keine betriebsbedingten Gründe vor und die anderen Mitarbeiter arbeiteten weiter. Dies kann jedenfalls im Rahmen der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendigen Bewertung dahingehend verstanden werden, dass er bestreitet, dass die Arbeitsausführung wegen schlechter Witterung für voraussichtlich längere Zeit undurchführbar werden würde. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe mitsamt der Prüfung der Vermögensverhältnisse des Klägers nimmt im Rahmen des § 572 Abs. 3 ZPO sinnvollerweise das Arbeitsgericht vor. Die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers stammt vom 4. Februar 2021 und ist damit nicht aktuell, außerdem lückenhaft ausgefüllt. Weiterhin fehlen die nach § 117 Abs. 2 ZPO beizulegenden Belege, so dass es insofern einer Auflage bedarf. III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. VI. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, da ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegt, §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG.