Beschluss
14 Sa 97/18
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0302.14SA97.18.00
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Tenor
[...] wird der Antrag des Antragstellers vom 2. Februar 2021 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
[...] wird der Antrag des Antragstellers vom 2. Februar 2021 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. I. Der Antragsteller begehrt vorliegend nach Verkündung des zweitinstanzlichen Urteils die Beiordnung eines Notanwalts, um durch diesen Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG erheben, einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO stellen und einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung nach § 164 Abs. 1 ZPO anbringen zu lassen. II. Der Antrag des Antragstellers auf Anwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO ist zurückzuweisen. 1. Voraussetzung einer Anwaltsbeiordnung nach § 78b ZPO ist, dass die Partei darlegt und glaubhaft macht, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (BAG 10. Januar 2017 – 10 AZN 938/16 (A) – mwN. Juris). War die Partei bereits anwaltlich vertreten, wird aber das Vertretungsverhältnis wieder beendet, kommt eine Notanwaltsbestellung zwar in entsprechender Anwendung der §§ 78b, 78c ZPO in Betracht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass die Mandatsbeendigung nicht von der Partei zu vertreten ist, etwa, weil sie dem bereits beauftragten Rechtsanwalt ohne ausreichenden Grund das Mandat gekündigt hat. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt zudem voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BAG 10. Januar 2017 – 10 AZN 938/16 (A)- Juris.) 2. Der Antragsteller hat vorliegend nicht dargetan, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beendigung des Mandats zu seiner vormaligen Bevollmächtigten nicht von ihm zu vertreten ist. Einen ausreichenden Grund für die Mandatskündigung hat der Antragsteller nicht dargelegt. a) Auf den Vortrag des Antragstellers zur Ladung eines Dolmetschers zum Berufungstermin kommt es bereits deshalb nicht an, weil ein Dolmetscher im Termin anwesend war und das Mandat von ihm erst nach Zustellung des Protokolls der mündlichen Verhandlung gekündigt wurde. b) Welchen Vorwurf der Antragsteller gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die seine ersten beiden Befangenheitsgesuche verwerfenden Beschlüsse vom 15. Januar 2021 erhebt, ist seinem Schriftsatz vom 2. Februar 2021 nicht zu entnehmen. Er rügt insoweit, sie habe ihm den „sichersten Weg nicht vorgeschlagen.“ Worin dieser bestanden haben soll, wird nicht deutlich. Legt man seinen Schriftsatz so aus, dass er eine Anhörungsrüge gegen die Beschlüsse vom 15. Januar 2021 als „den sichersten Weg“ ansieht, ist jedenfalls nicht erkennbar, woraus diese Wertung folgen soll. Der Antragsteller behauptet nicht einmal, dass und warum eine solche Anhörungsrüge gegen diese Beschlüsse hätte Erfolg haben sollen. Eine Mandatskündigung ist nicht bereits dann veranlasst, wenn die Prozessbevollmächtigte nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten jedes theoretisch statthafte Rechtsmittel bzw. jeden theoretisch statthaften Rechtsbehelf gegen eine gerichtliche Entscheidung ergreift oder ihrem Mandanten hierzu rät. Dies gilt umso mehr als hier der Antragsteller selbst die Befangenheitsgesuche angebracht hat. c) Ob der Antragsteller seiner vormaligen Bevollmächtigten auch vorwirft, dass sie ihm nicht zu einer Anhörungsrüge gegen die seine mündlichen Befangenheitsgesuche im Berufungstermin vom 15. Januar 2021 verwerfenden Beschlüsse geraten hat, ist nicht erkennbar. Dies kann aber dahinstehen, weil auch insofern eine Falschberatung durch seine Prozessbevollmächtigte nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller hat seine Befangenheitsanträge trotz Hinweis und Aufforderung durch das Gericht nicht mit deren Stellung, sondern erst außerhalb der mündlichen Verhandlung schriftlich begründen wollen, was zur Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs führt. Warum seine Bevollmächtigte ihm in dieser Situation zur Erhebung einer Anhörungsrüge hätte raten sollen, ist nicht erkennbar. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf seinen Vortrag im Schriftsatz vom 2. Februar 2021 zur Begründung seiner Befangenheitsanträge aus der Sitzung vom 15. Januar 2021 an, denn die Anträge wurden ja gerade verworfen, weil er sie bei ihrer Stellung nicht begründet hat. 3. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung ist zudem aussichtslos. a) Soweit der Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Erhebung der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG begehrt, wäre diese unzulässig. aa) Die Anhörungsrüge betreffend das verkündete Urteil vom 15. Januar 2021 wäre offensichtlich unstatthaft, weil hiergegen das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Voraussetzung für die Erhebung der Anhörungsrüge ist gemäß § 78a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, dass ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. bb) Auch eine gesonderte Anhörungsrüge gegen die die Befangenheitsgesuche des Antragstellers zurückweisenden Beschlüsse kann nach Verkündung des Urteils nicht mehr erhoben werden, weil es insoweit am Rechtschutzbedürfnis fehlt (vgl. BGH 18. Oktober 2006 -XII ZB 244/04- MDR 207, 288; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 49 Rn. 51). Im Rahmen einer gegen das Urteil zu erhebenden Nichtzulassungsbeschwerde kann auch die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts angebracht werden, mit der Folge, dass geprüft wird, ob die Ablehnungsgesuche zulässig und begründet waren oder nicht. Besteht diese Möglichkeit, kann eine gesonderte Anhörungsrüge gegen die Entscheidung im Ablehnungsverfahren nicht erhoben werden (vgl. BGH 18. Oktober 2006 -XII ZB 244/04- MDR 207, 288; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 49 Rn. 51; Düwell/Lipke/Kloppenburg § 49 Rn.63). b) Ebenfalls ohne Erfolgsaussicht ist es, wenn der Antragsteller die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO beantragen lassen möchte. Nach Verkündung des Urteils kommt eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht in Betracht. Die Instanz ist mit Urteilsverkündung beendet. c) Gleiches gilt für den vom Antragsteller beabsichtigten Antrag auf Berichtigung des Protokolls nach § 164 Abs. 1 ZPO, soweit dieser darauf gerichtet ist, verschiedene von ihm zu Protokoll genommene Erklärungen abzuändern. Die Erklärungen des Antragstellers wurden, wie in § 162 ZPO vorgesehen, ausnahmslos vom Band vorgespielt, übersetzt und von ihm genehmigt, was im Protokoll der mündlichen Verhandlung auch vermerkt ist. In diesem Fall scheidet die nachträgliche „Berichtigung“ dieser protokollierten Erklärungen aus (Zöller-Schultzky § 164, Rz. 3). Ebenfalls vom Band vorgespielt, übersetzt und genehmigt wurde die Erklärung des Antragstellers, er habe das Angebot, die Sitzung zu unterbrechen, um eine handschriftliche Begründung des Befangenheitsantrags niederzulegen, verstanden. Soweit der Antragsteller also eine Protokollberichtigung dergestalt fordert, dass der entsprechende Hinweis auf dem Protokoll entfernt wird, scheidet die Berichtigung im Hinblick auf § 162 ZPO ebenfalls aus. III. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG) ist nicht ersichtlich. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar, § 574 Abs. 1 ZPO.