OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 Sa 982/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:1111.14SA982.20.00
1mal zitiert
22Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht durchsuchbaren Format, § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S.1 ERVV und zudem nach Fristablauf ein, kann er nach § 130a Abs. 6 S.2 ZPO nur erreichen, dass eine den Vorgaben entsprechende Berufungs-begründungsschrift auf den (verspäteten) Eingang der ursprünglich formatfehlerhaft eingereichten Berufungsbegründungsschrift zurückwirkt. Das Gericht hat gleichwohl den Hinweis nach § 130a Abs. 6 S. 1 ZPO zu erteilen. Der Berufungsführer kann sodann betr. die verfristet eingegangene Berufungsbegründungsschrift einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stellen und gleich-zeitig nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO vorgehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2020 – 26 Ca 8354/19 – wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht durchsuchbaren Format, § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S.1 ERVV und zudem nach Fristablauf ein, kann er nach § 130a Abs. 6 S.2 ZPO nur erreichen, dass eine den Vorgaben entsprechende Berufungs-begründungsschrift auf den (verspäteten) Eingang der ursprünglich formatfehlerhaft eingereichten Berufungsbegründungsschrift zurückwirkt. Das Gericht hat gleichwohl den Hinweis nach § 130a Abs. 6 S. 1 ZPO zu erteilen. Der Berufungsführer kann sodann betr. die verfristet eingegangene Berufungsbegründungsschrift einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stellen und gleich-zeitig nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO vorgehen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2020 – 26 Ca 8354/19 – wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2020 und begehrt im Rahmen dessen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Parteien streiten in der Sache um Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht hat die Klage vollständig abgewiesen. Dem Kläger, der sich als Rechtsanwalt selbst vertritt, wurde das Urteil des Arbeitsgerichts am 13. Juli 2020 mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung förmlich zugestellt (EB Bl. 134 der Akte). Mit Berichtigungsbeschluss vom 7. August 2020 berichtigte das Arbeitsgericht die Entscheidungsgründe des Urteils dergestalt, dass unter Ziff. B der erste Absatz lautet: „Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Kläger zu tragen, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO.“ Im Tenor des Urteils ist die Kostenentscheidung zutreffend. Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Kläger am 1. September 2020 (EB Bl. 137 der Akte) zugestellt. Unter dem 13. August 2020 hat der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Im Rahmen des Berufungsschriftsatzes beantragte der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. Oktober 2020, mit Beschluss vom 18. August 2020 wurde die Berufungsbegründungsfrist (Bl. 150 der Akte) antragsgemäß verlängert. Der Kläger beantragte mit am 9. Oktober 2020, einem Freitag, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat bis zum 13. November 2020 zu verlängern. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 wies die erkennende Kammer den erneuten Fristverlängerungsantrag des Klägers mit der Begründung zurück, dass eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 S. 6 ArbGG unzulässig ist. Am 14. Oktober 2020 um 00:05:49 Uhr ging auf dem Server des Landesarbeitsgerichts die auf den 13. Oktober 2020 datierte per besonderem Anwaltspostfach (künftig: beA) übermittelte achtseitige Berufungsbegründungschrift des Klägers ein. Dem Transfervermerk zufolge (Bl. 162 der Akte) wurde die Berufungsbegründungsschrift um 00:04:23 Uhr, also erst am 14. Oktober 2020, signiert. Nach Mitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts durch Schreiben vom 16. Oktober 2020, dass die Berufungsbegründung nicht fristgemäß, sondern erst am 14. Oktober 2020 um 00:05 Uhr eingegangen sei, beantragte der Kläger ebenfalls per beA am 25. Oktober 2020 hinsichtlich der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Verweis auf den bereits eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz. Die erkennende Kammer wies den Kläger mit Beschluss vom 27. Oktober 2020, dem Kläger zugestellt am 28. Oktober 2020 (EB Bl. 184 der Akte), darauf hin, dass sowohl die Berufungsbegründungsschrift als auch der den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO enthaltende Schriftsatz nicht i.S.d. § 130 a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV zur Bearbeitung geeignet sind, weil sie nicht durchsuchbar sind. Unter dem 28. Oktober 2020 übersendete der Kläger per beA eine Stellungnahme zum Hinweisbeschluss der erkennenden Kammer, außerdem erneut die Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2020 und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 25. Oktober 2020 und versicherte anwaltlich, dass die neu generierten PDF/A-2a bzw. PDF/A-3a Dokumente unmittelbar aus den jeweiligen Schriftsätzen erstellt worden seien und keine inhaltlichen oder sonstigen Veränderungen aufweisen. Die Schriftsätze enthalten jeweils neben dem graphisch gestalteten Briefkopf einen maschinenschriftlichen Briefkopf, der Name und Adresse des unterzeichnenden Klägers als Rechtsanwalt enthält. Anders als der graphisch gestaltete Briefkopf erfüllt dieser die Voraussetzung der Durchsuchbarkeit. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 wies die Vorsitzende den Kläger vorsorglich darauf hin, dass der Briefkopf der eingereichten Schriftsätze wiederum nur teilweise texterkannt ist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages trägt der Kläger vor, nach Kenntnis von der Abweisung seines Fristverlängerungsantrages habe er den Berufungsbegründungsschriftsatz angefertigt und gegen 23:00 Uhr die Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit des beA getestet, welches zu diesem Zeitpunkt einwandfrei funktioniert habe und verfügbar gewesen sei. Gegen 23:30 Uhr habe er seinen Berufungsbegründungsschriftsatz fertiggestellt und den Versand per beA vorbereitet. Bei dem Versuch die PDF/A Datei im beA hochzuladen, sei es wiederholt zu Problemen gekommen, da offenbar der beA Server nicht erreichbar gewesen sei - jedenfalls sei kein erfolgreicher Upload zustande gekommen. Erst gegen 23:45 Uhr sei ihm der vollständige Upload sowie die Signatur des Schriftsatzes gelungen. Sodann habe er mehrfach vergeblich versucht, die Nachricht zu versenden, er habe mehrfach eine neue Nachricht erstellen, den Schriftsatz hochladen und mit einer elektronischen Signatur versehen müssen. Dies sei zuletzt gegen 23:55 Uhr gelungen, mit dieser Nachricht sei dann auch der Versand mit dem signierten Berufungsbegründungsschriftsatz erfolgt. Dabei sei ihm mehrere Minuten lang auf dem PC das Fenster angezeigt worden “Ihre Nachricht wird versendet“. Der Berufungskläger ist der Meinung, er sei ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Er habe den Schriftsatz rechtzeitig vor Ablauf der Frist fertig gestellt und sich rechtzeitig versichert, dass das beA als Versendungsweg funktionsfähig sei. Er habe auch rechtzeitig mit der Übertragung begonnen. Eine alternative Übertragung vor Ablauf der Frist auf dem Postweg, per Fax oder unter persönlichem Einwurf des Schriftsatzes bei Gericht sei nicht mehr möglich gewesen. Zur Glaubhaftmachung bietet der Klägervertreter das Zeugnis der Zeugin A unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift an. Außerdem versichert er anwaltlich die Richtigkeit seiner Angaben. Der Kläger beantragt, 1. ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2020 – 26 Ca 8354/19 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.352,36 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2019 zu zahlen. II. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende als unzulässig zu verwerfen. Die Alleinentscheidungsbefugnis der Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 66 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ArbGG umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung (BAG 05.10.2010 – 5 AZB 10/10 – AP Nr. 38 zu § 66 ArbGG 1979). 1. Die ursprüngliche - den Voraussetzungen des § 130 a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV nicht genügende - Berufungsbegründungsschrift ist nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Nur auf deren Eingangszeitpunkt könnte aber nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO ein später in ordnungsgemäßem Format eingereichter Berufungsbegründungsschriftsatz zurückwirken. a) Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beträgt die Berufungsbegründungsfrist zwei Monate. Sie beginnt gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Dies war hier der 13. Juli 2020. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Entscheidungsgründe des Urteils später berichtigt wurden. Die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH 6. Mai 2009 – XII ZB 81/08 – Juris; BAG 15. August 2001 – 7 ABR 53/00 – Juris). Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Dies gilt nicht nur für die Berufungs- sondern auch für die Berufungsbegründungsfrist (BGH 11. Mai 1990 – XII ZB 54/90 – Juris). Eine solche Situation war hier nicht gegeben. Der Tenor war zutreffend, die bloß hinsichtlich der Kostenentscheidung erfolgte Parteiverwechslung im Rahmen der Entscheidungsgründe offensichtlich. c) Die Berufungsbegründungsfrist wäre damit grundsätzlich am 13. September 2020 abgelaufen, wurde jedoch auf rechtzeitigen Antrag des Klägers hin bis zum 13. Oktober 2020 verlängert. Der – unzulässige weil nicht den Voraussetzungen des § 130 a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV § entsprechende – Berufungsbegründungsschriftsatz ist jedoch erst am 14. Oktober 2020 und damit außerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Dies folgt aus § 130 a Abs. 5 ZPO, wonach ein elektronisches Dokument als eingegangen gilt, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dies war hier ausweislich des Transfersvermerks erst am 14. Oktober 2020 um 00:05:49 Uhr der Fall. Nur auf diesen verspäteten Zeitpunkt könnte der am 28. Oktober 2020 eingereichte Berufungsbegründungsschriftsatz gem. § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO zurückwirken. 2. Dem Kläger ist auch hinsichtlich der Berufungsbegründung keine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO zu gewähren. Zwar geht die Vorsitzende davon aus, dass ein zulässiger Wiedereinsetzungsantrag vorliegt, der Kläger war jedoch hinsichtlich der zunächst eingereichten formatfehlerhaften Berufungsbegründung nicht i.S.d. § 233 ZPO ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsbegründungfrist einzuhalten. a) Der ursprünglich vom Kläger eingereichte Wiedereinsetzungsantrag war unzulässig, weil er nicht i.S.d. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV zur Bearbeitung geeignet war, da es an seiner Durchsuchbarkeit fehlte. Der Kläger hat jedoch auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hin unverzüglich im Sinne des § 130a Abs. 6 ZPO – nämlich noch am gleichen Tag – einen Schriftsatz mit Wiedereinsetzungsantrag und eine Berufungsbegründungsschrift eingereicht, die die Voraussetzungen an ein elektronisches Dokument im Sinne des § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO erfüllen. Soweit hier der grafisch gestaltete anwaltliche Briefkopf nicht durchsuchbar ist, ist dies nach Auffassung der Kammer unschädlich, weil der maschinenschriftliche Briefkopf und die Unterzeichnung der Schriftsätze das Kriterium der Durchsuchbarkeit erfüllen und sich der Urheber des Schriftsatzes damit ohne weiteres aus den Dokumenten ergibt. Die Schriftsätze hätten auch ohne den grafischen anwaltlichen Briefkopf eingereicht werden können. Das Problem nicht eingebetteter Schriftarten (vgl. LAG Hessen, 7. September 2020 – 18 Sa 485/20- Juris) stellte sich hier nicht. b) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist bezogen auf die zunächst eingereichte Berufungsbegründungsschrift nicht unverschuldet versäumt. aa) Die Frage, ob ein die Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ausschließendes Verschulden vorliegt, ist nach einem objektiv-typisierten Maßstab zu beantworten. Es gilt § 276 BGB. Verschuldensmaßstab ist nicht die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts dürfen dabei nicht überspannt werden; ihre Beachtung muss im Einzelfall zumutbar sein, da andernfalls das Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz und zumutbaren Zugang zu den Gerichten verletzt wird (BGH 17. August 2011− I ZB 21/11 – NJW-RR 2012, 122). Da § 233 ZPO nicht nach dem Grad des Verschuldens unterscheidet, kann hinsichtlich des die Wiedereinsetzung ausschließenden Verschuldensgrades schon leichte Fahrlässigkeit genügen (BAG 12.04.1983 – 6 ABR 66/82 –Juris; LAG Rheinland-Pfalz 25.01.2012 – 8 Sa 346/11 – Juris). Dass sich der Kläger als Rechtsanwalt vorliegend selbst vertritt, ändert den Maßstab im Anwaltsprozess nicht. bb) Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Klägers vor. Er hat hinsichtlich der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift die von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt verletzt. (1) Zwar dürfen Verfahrensbeteiligte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, die ihnen vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze ausnutzen (vgl. BGH 15. September 2020 – VI ZP 60/19 - Juris; BGH 25. November 2004 -VII ZR 320/03- NJW 2005,678; BGH 28. April 2020-X ZR 60/19-Juris; BAG 14. September 1994 – 2 AZR 95/94 – Juris). Machen sie von diesem Recht Gebrauch, so begründet dies allerdings in den Grenzen der Zumutbarkeit erhöhte Sorgfaltsanforderungen (BVerfG 25. Februar 1993 – 2 BvR 1066/91- AP Nr. 20 zu § 233 ZPO 1977; BAG 14. September 1994 – 2 AZR 95/94 – Juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Anbringung eines Fristverlängerungsantrags, auf dessen Stattgabe der Antragsteller nicht vertrauen darf, weil die Berufungsbegründungsfrist bereits verlängert wurde und einer erneuten Verlängerung § 66 Abs. 1 S. 6 ArbGG entgegensteht (BAG 14. September 1994 – 2 AZR 95/94 –Juris). Nutzt der Betroffene zur Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes technische Kommunikationsmittel, dürfen allerdings im Rahmen der Beurteilung, ob ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Antragstellers vorliegt, die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Bei technischen Störungen der Übermittlung eines elektronischen Dokuments per beA gelten insoweit die für die Übermittlung per Telefax entwickelten Grundsätze (BAG 7. August 2019 – 5 AZB 16/19 – Juris; OLG Koblenz, 13. November 2019 – 7 WF 957/19 – Juris). (2) Betreffend Übersendung von Telefaxen ist anerkannt, dass der Versender mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer grundsätzlich das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss vor 0.00 Uhr des letzten Tages der Frist zu rechnen ist (BGH 15. September 2020 – VI ZB 60/19 – Juris, mwN). Für das Faxen einer Seite müssen dabei zunächst ca. 30 Sekunden veranschlagt werden (BGH 28. April 2020-X ZR 60/19-Juris). Zusätzlich muss der Versender allerdings Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten und die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehören. Derartigen Verzögerungen hat der Versender durch einen zeitlichen - zur geschätzten Übermittlungszeit hinzuzurechnenden - Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen. Dieser Sicherheitszuschlag beträgt bei Faxsendungen etwa 20 Minuten (BGH 28. April 2020 -X ZR 60/19- Juris; BGH 15. September 2020 – VI ZP 60/19 – Juris; BGH 16. Dezember 2015 – IV ZB 23/15 – Juris). Stellt sich heraus, dass eine Telefaxverbindung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wegen einer technischen Störung nicht zustande kommt, muss der Versender alle noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergreifen (BGH 15. September 2020 – VI ZP 60/19 – Juris). Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels Telekopie zu einem Zeitpunkt, zu dem möglicherweise noch eine anderweitige fristgerechte Übermittlung erfolgen konnte, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn mit dem Wiedereinsetzungsantrag das Fehlen oder die Unzumutbarkeit dieser anderen Übermittlungsmöglichkeiten dargelegt wird (BAG 14. September 1994 – 2 AZR 95/94 –Juris). (3) Überträgt man die von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Sorgfaltsanforderungen auf den Fall der Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per beA, kann fehlendes Verschulden des Klägers an der Fristversäumung vorliegend nicht bejaht werden. (a) Insofern ist schon fraglich, ob der schließlich dem Gericht übersendete Schriftsatz tatsächlich bereits um 23:55 Uhr signiert wurde. Zwar darf grundsätzlich von dem anwaltlich als richtig versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (BGH 12. November 2014 – XII ZB 289/14 – Juris; BGH 20. Dezember 2007 – III ZB 73/07 – Juris). Solche Anhaltspunkte können sich auch aus dem übrigen Parteivortrag sowie bei der Akte befindlichen Unterlagen ergeben (BGH 12. November 2014 – XII ZB 289/14 – Juris; BGH 20. Dezember 2007 – III ZB 73/07 – Juris). Hier erfolgte ausweislich des Transfervermerks die Signatur der bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift erst um 00:04:23 Uhr, was ein starkes Indiz dafür darstellt, dass am 13. Oktober 2020 auf der erfolgreich übermittelten Berufungsbegründungsschrift tatsächlich noch keine Signatur angebracht war. Die sich bei Signierung des Schriftsatzes um 00:04:23 Uhr bis zum Eingang um 00:05:49 ergebende Übertragungszeit entspricht auch der typischen Übertragungsdauer. (b) Im Ergebnis kann dies aber offenbleiben. Nachdem dem Kläger seinem Vortrag nach bis um 23:44 Uhr kein vollständiger Upload der Berufungsbegründungsschrift einschließlich der Signatur des Schriftsatzes gelungen war und sodann noch mehrere Versuche, die Nachricht zu versenden, erfolglos blieben, wäre der Kläger gehalten gewesen, den Schriftsatz spätestens zu diesem Zeitpunkt per Fax ans Hessische Landesarbeitsgericht zu übersenden, anstatt mit der Übersendung des seinem Vortrag nach versendungsfähigen Schriftsatzes letztmalig um 23:55 Uhr und damit nur mit einem äußerst geringfügigen Sicherheitszuschlag zu beginnen. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, eine alternative Übertragung des Schriftsatzes vor Ablauf der Frist per Fax sei nicht mehr möglich gewesen, beinhaltet dies keinen Tatsachenvortrag. Er hat insbesondere weder behauptet, über keine Faxmöglichkeit zu verfügen noch, einen entsprechenden Versuch unternommen zu haben. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht wie dargelegt davon aus, dass für das Faxen einer Seite ca. 30 Sekunden veranschlagt werden müssen (BGH 28. April 2020-X ZR 60/19-Juris). Die achtseitige Berufungsbegründungsschrift hätte somit binnen vier Minuten an das Hessische Landesarbeitsgericht gefaxt werden können; hätte der Kläger hiermit um 23:45 Uhr begonnen, wäre ein rechtzeitiger Eingang der Berufungsbegründungsschrift mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgt. Dies deckt sich mit der Wertung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15. September 2020 (– VI ZP 60/19 – Juris), wonach ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden eines Anwalts vorliegt, der um 23:53 Uhr am letzten Tag der Frist nach zahlreichen fehlgeschlagenen Versuchen, den fristgebundenen Schriftsatz an die gleiche Telefaxnummer zu senden, einen weiteren Versuch unternimmt, anstatt zu diesem Zeitpunkt die Versendung an eine andere Telefaxnummer des Gerichts zu versuchen. Es ist auch aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar, warum er nicht insoweit parallel vorgegangen ist – ggfs. mit Unterstützung der von ihm angebotene Zeugin A, die seinem Vortrag nach während des gesamten Ablaufs anwesend war. (c) Zwar kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass ein spätestens um 23:45 Uhr versendetes Fax tatsächlich rechtzeitig beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen wäre. Darauf kommt es jedoch nicht an. Ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt, kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH 15. September 2020 – VI ZP 60/19 – Juris; BGH 14. September 2017-IX ZB 81 / 16- FamRz 2017,1946; BGH 11. Oktober 2000 - IV ZB 17/00 - NJW 2001,76). III. Die Kosten der unzulässigen Berufung trägt der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ArbGG. IV. Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen, da hierfür keine gesetzlich begründete Veranlassung besteht, §§ 77 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.