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Urteil

14 Sa 1335/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0619.14SA1335.19.00
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Leitsätze
In die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind keine Zahlungen einzubeziehen, die für die Erreichung von Umsatzzielen geleistet werden, wenn diese für längere Zeiträume gesetzt werden (hier Abrechnungszeitraum von einem Quartal, später 6 Monate), die monatlichen Abschlagszahlungen auf die Zielerreichung während des Urlaubs fortgezahlt werden und die gesetzten Ziele unstreitig auch bei Abnahme des gesamten Urlaubs über das Jahr erreicht werden können. Wegen der Frage der Vereinbarkeit der Annahme, dass bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden müssen, die die Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich honorieren, mit der RL 2003/88/EG (vgl. EuGH 20.5.2014 - C - 539/12 - NZA 2014, 593) war die Revision zuzulassen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2019 – 26 Ca 8622/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In die Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG sind keine Zahlungen einzubeziehen, die für die Erreichung von Umsatzzielen geleistet werden, wenn diese für längere Zeiträume gesetzt werden (hier Abrechnungszeitraum von einem Quartal, später 6 Monate), die monatlichen Abschlagszahlungen auf die Zielerreichung während des Urlaubs fortgezahlt werden und die gesetzten Ziele unstreitig auch bei Abnahme des gesamten Urlaubs über das Jahr erreicht werden können. Wegen der Frage der Vereinbarkeit der Annahme, dass bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts solche Vergütungsbestandteile nicht berücksichtigt werden müssen, die die Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für seinen Aufgabenbereich honorieren, mit der RL 2003/88/EG (vgl. EuGH 20.5.2014 - C - 539/12 - NZA 2014, 593) war die Revision zuzulassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2019 – 26 Ca 8622/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b ArbGG und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung erfüllt die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage zu Recht einheitlich durch Schlussurteil abgewiesen. Sie ist zwar als Stufenklage zulässig, dem Kläger stehen jedoch die Zahlungsansprüche, deren Bezifferung die begehrten Auskünfte dienen sollen, nicht zu. 1. Bei einer Stufenklage gem. § 254 ZPO ist zwar grundsätzlich über die verschiedenen Stufen getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu entscheiden ist (vgl. BGH 21. Februar 1991 – III ZR 169/88 – NJW 1991, 1893; BGH 27. November 1998 – V ZR 180/97 – ZIP 1999, 447; BGH 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – NJW 2002, 1042). Eine einheitliche Entscheidung über die in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt aber dann in Betracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. BGH 28. November 2001 – VIII ZR 37/01 – NJW 2002, 1042; Zöller/Greger ZPO § 254 Rn. 9). 2. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klage ist zwar als Stufenklage zulässig. Auch die Auskunftsanträge sind zulässig. Bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt jedoch, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. a) Die erhobene Klage ist als Stufenklage zulässig. Die Voraussetzungen des § 254 ZPO liegen vor. aa) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Zulassung eines unbestimmten Leistungsantrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist dann gerechtfertigt, wenn das Unvermögen des Klägers zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruht, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Das Auskunftsbegehren muss ein notwendiges Hilfsmittel sein, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des auf der letzten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs vorzubereiten und herbeiführen zu können (BGH 8. Dezember 2016- IX ZR ZR 257/15 - NZI 2017, 105). Die Stufenklage dient also dazu, eine Abweisung des unbezifferten Leistungsantrags mangels Bestimmtheit zu verhindern. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 6. April 2016-VIII ZR 143 / 15- NJW 2017,156). Entgegen dem Gesetzeswortlaut werden von § 254 ZPO nicht nur Ansprüche auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses, sondern Informationsansprüche jeglicher Art erfasst, sofern die Stufenklage bezweckt, den Leistungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können (BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972). Das bloße Fehlen eines Auskunftsanspruchs als solches führt dagegen nicht zur Unzulässigkeit der Stufenklage (BGH 6. April 2016 -VIII ZR 143/15- NJW 2017, 156), sondern zur Unbegründetheit der Auskunftsklage. bb) Die vom Kläger mit beiden Auskunftsanträgen begehrten Informationen stehen mit der Bestimmbarkeit der Ansprüche, die er in seinen jeweiligen Zahlungsanträgen erhebt, in dem erforderlichen prozessual gebotenen Zusammenhang (vgl. zu dieser Formulierung BAG 4. November 2015 – 7 AZR 972/13 – AP Nr. 161 zu § 37 BetrVG 1972). Betreffend den Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis zum 5. Januar 2018 begehrt der Kläger Auskunft über die in den jeweiligen Referenzzeiträumen gemäß § 11 BUrlG verdienten variablen Vergütungsbestandteile. Betreffend seiner Urlaubsentgeltansprüche in der Zeit vom 2. Januar 2018 bis zum 11. Januar 2019 macht er Auskünfte betreffend die in Ziff. 4c S. 2 des Einigungsstellenspruchs vom 29. Juni 2018 geregelten Referenzzeiträume geltend. Die jeweiligen Auskünfte dienen dazu, die von ihm begehrten Urlaubsentgelt Ansprüche aus § 11 BUrlG bzw. aus Ziff. 4c des Einigungsstellenspruch vom 29. Juni 2018 zu beziffern. Einen Zahlungsanspruch aus § 11 BUrlG für den Zeitraum 2. Januar 2018 bis 11. Januar 2019 - zur Bezifferung eines solchen könnten die von ihm begehrten Auskünfte nicht dienen-erhebt der Kläger nicht. b) Die Auskunftsanträge des Klägers sind zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO. Über die Frage, welche Auskünfte der Kläger jeweils begehrt, besteht kein Zweifel. c) Die Auskunftsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Auskunftsanspruch zu, weil bereits dem Hauptanspruch, nämlich den Zahlungsanträgen, die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Auskunfts- und Zahlungsanträge sind damit unbegründet. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteres Urlaubsentgelt für die Zeit vom 2. Januar 2015 bis zum 5. Januar 2018 und dementsprechend auch keinen Auskunftsanspruch für die jeweiligen Referenzzeiträume nach § 11 BUrlG. Dies hat das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und zutreffender Begründung, der die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich vollumfänglich folgt, zurecht festgestellt. Die Angriffe des Klägers gegen das angefochtene Urteil führen zu keiner abweichenden Beurteilung. (1) Nach § 11 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden bezahlten Arbeitsverdienstes. Unter Arbeitsverdienst im Sinne von § 11 Abs. 1 BUrlG ist dabei jede Form der Vergütung zu verstehen, die als Gegenleistung für erbrachte Tätigkeiten im Referenzzeitraum gezahlt wird (BAG 21. September 2010 -9 AZR 510/09- BAGE 135,301; BAG 3. Mai 1994 – 9 AZR 229/92 – Juris; LAG Berlin-Brandenburg, 6. Oktober 2017 -9 AZR 593/17- Juris; LAG Köln 9. Oktober 2013 – 11 Sa 174/13 – Juris; LAG Schleswig-Holstein 15. Januar 2013 – 1 Sa 138/12 – Juris), also auch schwankende Verdienstbestandteile, wie etwa Akkordlohn, Provisionen oder andere Formen des Leistungslohns unabhängig davon, ob sie regelmäßig anfallen oder nicht. Dagegen bleiben solche Lohnbestandteile, die dem Arbeitnehmer zwar auf Grund seines Arbeitsvertrags zufließen, mit denen aber nicht die Arbeitsleistung in durch die Referenzzeiträume bestimmten Abrechnungsabschnitten abgegolten werden, außer Betracht (BAG 19. September 1985 – 6 AZR 460/83– BAGE 49, 370; LAG Schleswig-Holstein 15. Januar 2013 – 1 Sa 138/12 – Juris). Für variable Vergütungsbestandteile gilt daher: Provisionen iSd. § 87 Abs. 1 HGB sind zwingend in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BurlG einzurechnen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, wonach die RL 2003/88/EG dahingehend auszulegen ist, dass sie einer Regelung entgegensteht, derzufolge ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt sich aus Grundgehalt und einer Provision zusammensetzt, deren Höhe sich nach den getätigten Verkäufen bemisst, hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs nur Anspruch auf ein aus dem Grundgehalt bestehenden Arbeitsentgelt hat (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- Juris). Bei Umsatzbeteiligungen, die in Form einer nach dem Umsatz zu berechnenden Provision gewährt werden, ist dagegen zu unterscheiden. Sie sind zwar immer Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Dienste des Arbeitnehmers. Ob sie in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen sind, hängt jedoch davon ab, ob sie sich als Gegenleistung der im Referenzzeitraum zu leistenden Arbeit darstellen. Das ist nicht der Fall, wenn die Umsatzbeteiligung auf die Gesamtleistung des Arbeitnehmers während eines bestimmten Zeitraums bezogen ist und nicht die jeweilige tägliche, wöchentliche oder monatliche Tätigkeit des Arbeitnehmers abgelten soll. Sie dient dann der Honorierung der Gesamtverantwortung des Arbeitnehmers für den ihm übertragenen Arbeitsbereich und ist damit zwar abhängig von der Qualität seiner Arbeitsleistung, nicht aber von seiner regelmäßigen tatsächlichen Anwesenheit am Arbeitsplatz. Würden diese Vergütungsbestandteile, obgleich sie während des Urlaubszeitraums weitergewährt werden, zusätzlich bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt, führte dies zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 11.04.2000 - 9 AZR 266/99- Juris). Ein solcher von der Quantität der Arbeitsleistung weitgehend unabhängiger Erfolg bleibt daher bei der Berechnung des Urlaubsentgelts außer Ansatz (BAG 11.04.2000 - 9 AZR 266/99- Juris; LAG Berlin-Brandenburg 6. Oktober 2017 – 9 Sa 593/17 – Juris; LAG Baden-Württemberg 24. Februar 2017 – 9 Sa 28/16 – Juris; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann BurlG, § 11 Rn. 30-34; Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, BUrlG § 11 Rn. 6 Rn. 6; NK-ArbR/ Düwell, BUrlG § 11 Rn. 40). Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Umsatzbeteiligung nicht jährlich, sondern kürzeren Abschnitten abgerechnet wird (Neumann/Fenski/Kühn/Neumann BurlG, § 11 Rn. 30-34). Quotenerfüllungsprämien, die unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogenen und bei urlaubsbedingter Abwesenheit ausfallenden Arbeitsleistung gewährt werden, vergüten keine laufende Arbeitsleistung, sondern sind auf Erfüllung oder vorzeitige Erfüllung des "Solls" eines Vertriebsrepräsentanten innerhalb einer bestimmten längeren Zeitspanne - zumeist des Geschäftsjahrs – bezogen. Sie sind bei der Urlaubsentgeltberechnung deshalb nicht zu berücksichtigen (BAG 19. September 1985 – 6 AZR 460/83– BAGE 49, 370-378; BAG 12. November 1986 – 5 AZR 28/85 – Juris; Neumann /Fenski/Kühn/Neumann BurlG, § 11 Rn. 30-34). Etwas anderes gilt bei Umsatzbeteiligungen, die dergestalt auf die Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers bezogen sind, dass sie bei der Befreiung von der Arbeitsverpflichtung nicht anfallen, weil eine Gefahr der Doppelzahlung dann nicht gegeben ist. In diesem Fall ist die Umsatzbeteiligung zum Arbeitsverdienst hinzuzurechnen (LAG Rheinland-Pfalz 5. September 2007 – 8 Sa 165/07 – Juris; ErfK-Gallner § 11 BUrlG Rz. 10). (2) Der Kläger hat an seinen Urlaubstagen im Zeitraum vom 2. Januar 2015 bis zum 5. Januar 2018das ihm zustehende Urlaubsentgelt durch die Weiterzahlung seines Grundgehaltes, die Leistung des 75-prozentigen Abschlags auf 40 % seines Zielgehaltes und die jeweilige Abrechnung und gegebenenfalls Auszahlung seiner restliche variable Vergütung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erhalten. Die in den jeweiligen Referenzzeiträumen nach § 11 BUrlG -13 Wochen vor Urlaubsnahme- verdiente variable Vergütung stellt keinen Arbeitsverdienst im Sinne von § 11 Abs. 1 BUrlG dar, sondern eine den Gesamterfolg des Klägers in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen honorierende umsatzbezogene Zielerreichungsprämie, die dem Kläger während seines Urlaubs weitergezahlt wird. Eine Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 Abs. 1 BUrlG stellte daher eine unzulässige Doppelbelastung dar. (a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei der dem Kläger zugesagten variablen Vergütung nicht um eine Provision im Sinne von §§ 65, 87 Abs. 1 HGB handelt. Zum einen stellt der dem Kläger geschuldete variable Vergütungsanteil nicht iSd. § 65 HGB eine Zahlung für den Abschluss oder die Vermittlung bestimmter Geschäften dar, sondern richtet sich nach dem Grad der Zielerreichung betreffend eine im Voraus bestimmte Zielvorgabe. Wäre diese pflichtwidrig nicht erfolgt, wäre ein Erfüllungsanspruch des Klägers ausgeschlossen und es kämen nur Schadensersatzansprüche in Betracht. Eine solche Konstellation kann bei einer Provisionabrede nach §§ 65, 87 Abs. 1 HGB nicht eintreten. Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es für die Anrechnung der getätigten Umsätze auf die Zielerreichungsquote des Klägers anders als in §§ 65, 87 Abs. 1 HGB vorgesehen, nicht darauf ankam, ob der Kläger selbst einen Beitrag zu dem Umsatz generierenden Geschäft geleistet hat. Der Kläger behauptet lediglich, tatsächlich sei das Vertriebssystem der Beklagten so strukturiert gewesen, dass Geschäfte mit den ihm zugeordneten Kunden immer auf seinen Beitrag zurückzuführen gewesen seien. Ob dies eine Einordnung der Provision als Provision gemäß §§ 65, 87 Abs. 1 HGB rechtfertigte, kann dahinstehen. Der Kläger hat nicht in einer seiner prozessualen Darlegungslast entsprechenden Weise dargelegt, dass jedes auf seine Zielvorgabe anzurechnende Geschäft zwingend auf eigene Beiträge zurückgeht. Erstinstanzlich hat er selbst vorgetragen, die Erreichung seine individuellen Zielvorgaben beruhten (nur) „maßgeblich“ auf seiner Arbeitsleistung und dem eigenen Vertrieb von Produkten der Beklagten. Weiterhin hat er pauschal behauptet, sofern seine Vertreter Aufträge und Bestellungen in seiner Abwesenheit entgegennähmen, basiere dies auf zuvor von ihm erbrachter Arbeitsleistung. Dies hat die Beklagte jedoch vor allem in der Berufungsinstanz substantiiert bestritten, indem sie dargelegt hat, dass und wie Umsätze mit den dem Kläger zugeordneten Kunden auch ohne dessen Mitwirkung generiert werden. Sie hat erläutert, dass auch Außendienstmitarbeiter vor Ort neue Geschäftschancen erarbeiten und bestehende Geschäftsmöglichkeiten eigenständig abschließen. Sie hat weiter vorgetragen, dass die Vertreter der jeweiligen Innendienstmitarbeiter während deren Abwesenheit in erheblichem Umfang so genannte Run-Rate Geschäfte abschließen, denen keine mittelfristige oder langfristige vorherige Projektarbeit vorausgeht, sondern die auf eigenständiger Kontaktaufnahme des Kunden zum Vertreter des Vertriebsmitarbeiters mit der Bitte um Erstellung eines Angebots beruhen. Als weitere Umsatz generierende Geschäfte, in die der Kläger nicht involviert ist, hat sie Abrufaufträge genannt, die die Vertreter innerhalb der Vertretungszeit generieren und deren Umsatz dem Kläger ebenso wie der der Folgeaufträge zugerechnet wird. Außerdem hat sie dargelegt, dass ein erheblicher Teil der Umsätze über die Channel-Vertriebspartner generiert wird und dass in die von diesen selbstverantworteten Verkäufen die direkten Account Manager nur selten eingebunden sind. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht in einer § 138 Abs. 2 ZPO genügenden Weise bestritten. Erstinstanzlich hat er sogar ausdrücklich zugestanden, er erhalte eine Umsatzanerkennung für Geschäfte Dritter an Produkten der Beklagten, die „so den indirekten Weg“ an die ihm seitens der Beklagten zugeordneten Kunden fänden (Bl. 5 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2019, Bl. 199 der Akte). Soweit er sodann zweitinstanzlich erklärt hat, „die anderweitigen Vertriebswege, wie über Drittanbieter sind hier nicht streitgegenständlich“ (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 30. April 2020, Bl. 348 der Akte), ist dies nicht nachvollziehbar. Seine auf Nachfrage im Berufungstermin erfolgte Erläuterung, er habe derartige Geschäfte genehmigen müssen, wurde von der Beklagten bestritten. Ein Beweisangebot seitens des Klägers ist nicht erfolgt. Selbst wenn seine Behauptung jedoch zuträfe, änderte dies nichts daran, dass der Geschäftsabschluss im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB in dieser Konstellation nicht auf ihn zurückzuführen gewesen wäre - einen Beitrag iSd. § 87 Abs. 1 HGB stellt die Genehmigung fremder Geschäfte nicht dar – gleichwohl aber in seine Zielerreichung eingerechnet wurde. Zu den von der Beklagten vorgetragenen Run-Rate Geschäften hat sich der Kläger gar nicht geäußert. Gleiches gilt im Hinblick auf die Darstellung der Beklagten zu durch Außendienstmitarbeiter initiierten Geschäften mit dem Kläger zugeordneten Kunden. (b) Allerdings handelt es sich bei dem mit dem Kläger vereinbarten variablen Vergütungsanteil der Sache nach um eine Umsatzbeteiligung, weil sich die für die Teilziele gesetzten Zielvorgaben ausschließlich auf den Umfang der mit den ihm zugeordneten Kunden erzielten Umsätze bezogen. Diese Umsatzbeteiligung stellt sich jedoch nach Auffassung der Kammer nicht als Gegenleistung zu der im Referenzzeitraum des § 11 Abs. 1 BUrlG zu leistenden Arbeit dar, sondern dient der Honorierung der Gesamtverantwortung des Klägers für die Erzielung von Umsätzen mit einem bestimmten Kundenkreis als Innendienstmitarbeiter der Beklagten während des Abrechnungszeitraums, der bis 2017 ein Quartal und ab diesem Zeitpunkt ein Halbjahr umfasste. Dem Kläger ist der variable Anteil des Zielgehalts dafür versprochen, dass während des Abrechnungszeitraums unabhängig von seiner auf einen bestimmten Zeitabschnitt bezogenen und bei urlaubsbedingter Abwesenheit ausfallenden Arbeitsleistung mit ihm zugeordneten Kunden aufgeteilt in verschiedene Teilziele (etwa Umsatz, Marge, Umsatz mit bestimmten Produkten) ein bestimmtes Vertriebs „Soll“ erfüllt wird. Insoweit wendet die Beklagte zu Recht ein, dass sie lediglich verpflichtet ist, das Ziel bzw. die Teilziele so festzusetzen, dass der Kläger sein Zielgehalt auch erreichen kann, wenn er den ihm zustehenden Urlaub nimmt. Dies gebietet § 315 Abs. 1 BGB und dies ist hier auch unstreitig erfolgt. Ein Fall, in dem die Umsatzbeteiligung auf die Arbeitsleistung des einzelnen Arbeitnehmers bezogen ist und bei der Befreiung dieses Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Umsatzbeteiligung anfällt, ist nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, hat die Kammer davon auszugehen, dass der Grad der Zielerreichung und damit die Beteiligung des Klägers an den Umsätzen zwar von der Qualität der Arbeitsleistung des Klägers, nicht aber von seiner täglichen Anwesenheit am Arbeitsplatz abhängt, weil die Umsätze gerade nicht nur dadurch erzielt werden, dass er selbst Geschäfte mit den maßgeblichen Kunden abschließt oder vermittelt. Sie werden nach dem vom Kläger nicht ausreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten vielmehr in erheblichem Maße auch durch Drittanbieter, Außendienstmitarbeiter und seinen Vertreter generiert. In von ihm eingerichteten Webshops werden Bestellungen getätigt, deren Konditionen er seinem Vortrag nach zwar zuvor ausgehandelt hat, für die es aber an seiner Anwesenheit beim konkreten Geschäftsabschluss nicht bedarf. Ob der Kläger seine Ziele im Abrechnungszeitraum erreicht, hängt also davon ab, dass er seinen Kundenkreis gut betreut, seine Webshops ordnungsgemäß führt, mit den ihm zugeordneten Außendienstmitarbeitern und Drittanbietern konstruktiv zusammenarbeitet und davon, wie engagiert diese wiederum ihre Arbeitsleistung erbringen. Unstreitig erhöhten sich die für den Kläger maßgeblichen Umsätze und damit auch der Grad seiner Zielerreichung auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit. Im Hinblick darauf, dass gerade nicht jede Umsatzsteigerung unmittelbar auf dem Tätigwerden des Klägers beruht, blieb auch nicht in der seiner Urlaubsabwesenheit nachfolgenden Zeit die Zielerreichung aus. Dies behauptet der Kläger gar nicht. Würde der im Referenzzeitraum vom Kläger verdiente variable Vergütungsanteil gleichwohl bei der Urlaubsgeldberechnung berücksichtigt, käme es zu eben der doppelten Belastung des Arbeitgebers, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer Berücksichtigung nach § 11 BUrlG entgegensteht. Hiergegen kann auch nicht ein eingewendet werden, dass der Kläger, wenn er auf seinen Urlaub verzichtete, unter Umständen einen noch höheren Zielerreichungsgrad verzeichnen könnte. Dies mag sein, rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass es sich bei dem variablen Gehaltsbestandteil um einen solchen handelt, der sich als Gegenleistung für die Arbeitserbringung im Referenzzeitraum darstellt. (c) Das gefundene Ergebnis ist mit Europäischem Recht vereinbar. Lohnbestandteile, die sich nicht als Gegenleistung für die Arbeitserbringung im Referenzzeitraum, sondern als Gesamthonorierung der Leistungen des Arbeitnehmers in seinem Verantwortungsbereich darstellen, nicht nochmals im Rahmen der Urlaubsentgeltberechnung zu berücksichtigen, verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG (ebenso Schinz, EuZA 2015, 92, 100, der eine andere Betrachtungsweise durch das Urteil des EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- nicht für veranlasst hält, Kern, ArbR aktuell 2014, 31; Hilgenstock, BB 2014, 1599; Schrader GWR 2014, 308; zweifelnd ErfK-Gallner § 11 BUrlG Rz. 11; Franzen NZA 2014,647; NK-ArbR/ Düwell, BUrlG § 11 Rn. 40). (aa) Die Formulierung „bezahlter Jahresurlaub“ in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs weiter zu gewähren ist und dass der Arbeitnehmer für die Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593; EuGH 15. September 2011 - C-155/10- NZA 2011, 1167; EuGH 16. März 2006 – C-131/04 - NZA 2006, 481).Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593; EuGH 16. März 2006 – C-131/04 - NZA 2006, 481). Aber auch in der auf die Urlaubsausübung folgenden Zeit darf es nicht wegen der Ausübung des Urlaubs zu erheblichen Einkommensbußen kommen. Art. 7 der RL 2003/88/EG ist nämlich dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, die zu einer solchen Verringerung des Arbeitsentgeltes eines Arbeitnehmers hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs führt, dass dieser möglicherweise davon absieht, sein Recht auf diesen Urlaub tatsächlich auszuüben. Dies droht auch dann, wenn sich der Einkommensverlust erst nach Urlaubsausübung realisiert (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593). Besteht das vom Arbeitnehmer bezogene Entgelt aus mehreren Bestandteilen, erfordert die Bestimmung des gewöhnlichen Entgelts, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, eine spezifische Prüfung (EuGH 15. September 2011 - C-155/10- NZA 2011, 1167). Dabei muss jede Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der dem Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird, zwingend Teil des Betrags sein, auf den der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593; EuGH 15. September 2011 - C-155/10- NZA 2011, 1167). Alle Entgeltbestandteile, die an die persönliche und berufliche Stellung des Arbeitnehmers anknüpfen, sind während seines bezahlten Jahresurlaubs fortzuzahlen (EuGH 20. Mai 2014 -C-539/12- NZA 2014, 593). (bb) Diesen Anforderungen ist hier Genüge getan. Der Kläger erhielt während seines Urlaubs ein Entgelt, dass mit dem in den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Ihm wurde im maßgeblichen Zeitraum während seines Urlaubs ebenso wie in Zeiten der Arbeitsleistung zusätzlich zu seinem Fixgehalt ein 75%-iger Abschlag auf den variablen Gehaltsanteil seines Zielgehaltes sowie nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ein sich möglicherweise ergebender überschießender Betrag ausgezahlt. Seine von der täglichen Anwesenheit unabhängige Mitverantwortung für den mit den ihm zugeordneten Kunden erzielten Umsatz als „Unannehmlichkeit, die untrennbar mit der Erfüllung der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben verbunden ist und durch einen in die Berechnung des Gesamtentgelts des Arbeitnehmers eingehenden Geldbetrag abgegolten wird“, ist damit Teil des Betrags, der dem Kläger an seinen Urlaubstagen ausgezahlt wird. Der variable Entgeltbestandteil in Form der umsatzbezogenen Zielerreichungsprämie, der an seine persönliche und berufliche Stellung als Mitarbeiter im Vertriebsinnendienst anknüpft, wird durch den Abschlag und die Abrechnungen am Ende des Bezahlzeitraums während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit fortgezahlt. Soweit der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 20. Mai 2014 (-C-539/12- NZA 2014) feststellt, Art. 7 der RL 2003/88/EG sei dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung entgegensteht, die zu einer solchen Verringerung des Arbeitsentgeltes eines Arbeitnehmers hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs führe, dass dieser möglicherweise davon absehe, sein Recht auf diesen Urlaub tatsächlich auszuüben, steht dies nach Auffassung der Kammer hier der Nichtberücksichtigung der im Referenzzeitraum erzielten variablen Vergütung bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts nicht entgegen. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist dem hiesigen nicht vergleichbar. Der Kläger in dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte - anders als hier - eine monatliche Provision, die sich nach dem Abschluss der von ihm für den Arbeitgeber vermittelten Geschäfte berechnete und sich damit als Provision im Sinne von §§ 65, 87 Abs. 1 HGB darstellt. Da er während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit keine Geschäfte vermitteln konnte, verdiente er in diesem Zeitraum lediglich sein Grundgehalt. Es kam insoweit zwar nicht während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit, aber in der Folgezeit, zu massiven finanziellen Einbußen im Umfang von 60 %. Vorliegend hingegen wurde vom Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe er im oder nach dem Urlaub einen geringeren Anstieg seiner Zielerreichungsquote erlangte. Auch wenn man dies aber unterstellt, obwohl die für die Erreichung der Zielvorgabe relevanten Umsätze hier gerade nicht nur durch unmittelbares Tätigwerden des Klägers, sondern auch in erheblichem Umfang durch Dritte getätigt wurden, führte dies nicht dazu, dass der im Referenzzeitraum verdiente variable Vergütungsanteil im Rahmen der Ermittlung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG berücksichtigt werden müsste. Dies diente nämlich nicht der Vermeidung eines Nachteils, der den Kläger veranlassen könnte, von der Verwirklichung seines Urlaubsanspruchs abzusehen. Nimmt man an, dass der Kläger durch einen Urlaubsverzicht eine höhere Zielerreichungsquote erlangen würde, vermiede er durch einen solchen Verzicht keinen Nachteil, sondern verschaffte sich einen durch die zwischen den Parteien bestehende Vergütungsvereinbarung nicht vorgesehenen Vorteil, weil die durch die Beklagte festgesetzte Zielvorgabe unstreitig entsprechend § 315 Abs. 1 BGB so festgesetzt wurde, dass sie bei Ausübung des vorgesehenen Jahresurlaubs erreicht werden konnte. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Mai 2014 (-C-539/12- NZA 2014) ist nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen, dass jede Berechnung des Urlaubsentgelts unwirksam wäre, bei der sich der Arbeitnehmer durch Urlaubsverzicht einen von der mit ihm getroffenen Vergütungsvereinbarung nicht vorgesehenen finanziellen Vorteil verschaffen könnte. bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft betreffend die Höhe des verdienten variablen Vergütungsbestandteils in den durch Ziff. 4c S. 2 des Einigungsstellenspruchs vom 29. Juni 2018 geregelten Referenzzeiträumen, weil es auch insoweit an einen Zahlungsanspruch fehlt. Dies gilt unabhängig von der Wirksamkeit der dort getroffenen Regelung. (1) Unterstellt man, Ziff. 4c des Einigungsstellenspruchs sei unwirksam, weil eine derartige Regelung nicht durch Spruch der Einigungsstelle getroffen werden kann, stünde ihm die begehrte Auskunft nicht zu, weil er dann im Rahmen der Zahlungsklage ohnehin lediglich Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG verlangen könnte, für das aber die dort geregelten Referenzzeiträume maßgeblich sind. Einen solchen Zahlungsanspruch macht er für den Zeitraum vom 2. Januar 2018 bis zum 11. Januar 2019 aber wie ausgeführt nicht geltend und die auf diesen Zeitraum bezogenen Stufenklage wäre andernfalls auch nicht zulässig, weil die begehrte Auskunft nicht der Bezifferung des Zahlungsantrags diente. (2) Geht man von der Wirksamkeit der im Rahmen des Einigungsstellenspruchs getroffenen Regelung aus, ist kein Auskunftsanspruch gegeben, weil der Kläger für seine Urlaubszeiträume in der Zeit vom 2. Januar 2018 bis zum 11. Januar 2019 kein weiteres Urlaubsentgelt gemäß Ziff. 4c des Einigungsstellenspruchs verlangen kann. (a) Der Einigungsstellenspruch ist dahingehend auszulegen, dass das Urlaubsentgelt anhand der von der Beklagten durchgeführten Vergleichsberechnung zu berechnen ist. Der diesbezüglichen Begründung des Arbeitsgerichts folgt die Kammer vollumfänglich und macht sie sich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen. Soweit der Kläger mit seiner Berufung argumentiert, eine solche Auslegung führe zur Unwirksamkeit der getroffenen Regelung und verbiete sich deshalb, kann dies nicht verfangen. Der Wortlaut der Regelung ist aufgrund der Formulierung, dass der Mitarbeiter „mindestens“ das Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG erhält eindeutig. (b) Allerdings muss die Regelung dahingehend verstanden werden, dass die im in Ziff. 4c S. 2 des Spruchs definierten Referenzzeitraum verdiente Umsatzbeteiligung als Teil des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG angesehen wird, dass mindestens zu zahlen ist. Auch insofern kann jedoch offenbleiben, ob eine derartige Regelung durch den Einigungsstellenspruch getroffen werden kann. Ist die Regelung wirksam, steht dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Urlaubsentgelt zu, weil er das sich aus der Vergleichsberechnung ergebende Urlaubsentgelt unstreitig erhalten hat. Wäre die Regelung unwirksam und berechnete sich das Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG stünde ihm wie ausgeführt ebenfalls kein Anspruch zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob es mit der RL 2003/88/EG vereinbar ist, bei der Urlaubsentgeltberechnung solche variablen Vergütungsbestandteile nicht zu berücksichtigen, die die Gesamtverantwortung eines Arbeitnehmers für seinen Verantwortungsbereich honorieren und während des Urlaubs weitergezahlt werden oder ob es sich wegen des inneren Zusammenhangs mit der geleisteten Arbeit um zwingend zusätzlich beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigende Vergütungsbestandteile handelt, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um weitere Urlaubsentgeltansprüche des Klägers für den Zeitraum 2015 bis 2019 konkret über die Frage, ob in deren Berechnung auch die im jeweiligen Referenzzeitraum vom Kläger verdiente variable Vergütung zu berücksichtigen ist. Der Kläger ist seit dem 1. Juli 2000 bei der Beklagten als Vertriebsbeauftragter beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 9./29 Juni 2000 (Bl. 26 – 30 d.A.) wird Bezug genommen. Sein Jahreszielgehalt setzt sich zu 60 % aus einem Festgehalt und zu 40 % aus einem variablen Gehaltsbestandteil zusammen. Die Beklagte legt insofern auf Basis der jeweils gültigen Bezahlregelung, die pro Abrechnungszeitraum zwischen ihr und dem Betriebsrat vereinbart wird, für den Kläger Vertriebsziele fest. Während eines Abrechnungszeitraums -dieser betrug ursprünglich ein Quartal, seit 2017 ein Halbjahr- wird regelmäßig ein pauschaler 75%iger Abschlag auf den variablen Gehaltsbestandteil ausgezahlt. Im Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums wird auf Basis der Zielerreichung der restliche auszuzahlende Betrag bzw. der Differenzbetrag berechnet. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 5. September 2019 insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zwar als Stufenklage zulässig, die Auskunftsklage aber unbegründet, weil der mit ihr verfolgte Zahlungsanspruch nicht bestehe. Dementsprechend seien auch die Zahlungsanträge abweisungsreif und eine Entscheidung über die Stufenklage durch einheitliches Schlussurteil möglich. Der variable Gehaltsbestandteil des Klägers sei in die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG nicht einzustellen. Er stelle keine Provision im Sinne von § 87 HGB dar, weil er sich an einer Zielvorgabe orientiere und nicht pro Verkauf bzw. Vermittlung geleistet werde. Die variable Vergütung sei jedoch mit einer Bezirks- und Gebietsprovision nach § 87 Abs. 2 HGB vergleichbar, weil dem Kläger auch für ohne seine Mitwirkung zustande gekommene Geschäfte Zahlungsansprüche zustünden, denn diese erhöhten den Grad seiner Zielerreichung. Seine variable Vergütung sei damit zwar abhängig von der Qualität seiner Arbeitsleistung, nicht aber von seiner regelmäßigen tatsächlichen Anwesenheit am Arbeitsplatz. Würden diese Vergütungsbestandteile gleichwohl zusätzlich bei der Durchschnittsberechnung zur Festsetzung des Urlaubsentgelts berücksichtigt, führe dies zu der von der Beklagten angenommenen unzulässigen doppelten Berücksichtigung zulasten des Arbeitgebers. Gleiches ergebe sich daraus, dass die von der Beklagten gewährten Zahlungen auch mit einer Umsatzprovision verglichen werden könnten. Auch diese vergüteten keine laufende Arbeitsleistung, sondern die Erfüllung oder vorzeitiger Erfüllung des „Solls“ eines Vertriebsrepräsentanten innerhalb einer bestimmten längeren Zeitspanne. Hierfür spreche auch der Umstand, dass im Rahmen der Ermittlung der variablen Vergütung des Klägers „Kicker“ Regelungen Anwendung fänden, die bei einer bestimmten Zielerreichung in einer bestimmten Zeitspanne zum Tragen kommen und zur nochmaligen Erhöhung der variablen Vergütung führten. Dass die betreffende Zeitspanne hier kein ganzes Geschäftsjahr, sondern einen kleineren Teil des Jahres betreffe, bedinge keine andere Bewertung. Dieses Ergebnis sieht das Arbeitsgericht dadurch bestätigt, dass sich die variable Vergütung des Klägers auch mit einer Fremdprovision vergleichen lasse, die dem Arbeitnehmer auch während der urlaubsbedingten Abwesenheit zugutekomme. Unstreitig würden zur Zahlung führende Geschäftsabschlüsse auch während der Abwesenheitszeit des Klägers durch seinen jeweiligen Vertreter getätigt und habe der Kläger Webshops eingerichtet, durch welche ebenfalls während der urlaubsbedingten Abwesenheitszeiten Geschäftsabschlüsse erfolgten, die die variable Vergütung des Klägers erhöhten. Hinsichtlich solcher Teile des Arbeitsentgelts, zu deren Leistung der Arbeitgeber auch bei Wegfall der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verpflichtet bleibe, bedürfe es jedoch keines Verlustausgleichs in Gestalt einer Urlaubsentgeltzahlung. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Urlaubsanspruch des Klägers bereits in die Zielfestsetzung einberechnet sei. Auch wenn der Kläger während eines Abrechnungszeitraums mehr Urlaub nehme, als einkalkuliert worden sei, werde dies dadurch ausgeglichen, dass er in einem anderen Zielerreichungszeitraum dementsprechend geringere Urlaubsabwesenheitszeiten habe. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich nichts anderes durch eine richtlinienkonforme Auslegung im Lichte des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und Rates vom 4. November 2003 2a. Soweit der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 2014 (C-539/12- NZA 2014,593) dargelegt habe, dass der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden solle, die im Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleistete Arbeit vergleichbar sei, sei diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Eine aufgrund des Urlaubs tatsächlich niedrige Fakturierung von Provisionen lege der Kläger nicht dar. Der vom EuGH mit Urteil vom 22. Mai 2014 (C-539/12- NZA 2014,593) entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil der dortige Arbeitnehmer während seines Urlaubs weder neue Verkäufe tätigen noch mögliche Verkäufe weiterverfolgen konnte. Ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsentgelts anhand einer Berechnung nach § 11 Abs. 1 BUrlG bestehe auch betreffend die Zeit ab Februar 2018 nicht bei Anwendung des Einigungsstellenspruchs vom 29. Juni 2018, demzufolge das Urlaubsentgelt anhand der von der Beklagten auch tatsächlich durchgeführten Vergleichsberechnung zu berechnen sei. Da die variable Vergütung gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG grundsätzlich nicht innerhalb der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen sei, liege im Hinblick auf den Einigungsstellenspruch auch keine für den Arbeitnehmer nachteilige Regelung und damit kein Verstoß gegen § 13 BUrlG vor. Die zulässigen Zahlungsanträge des Klägers seien vor diesem Hintergrund ebenfalls unbegründet. Zum Inhalt des angefochtenen Urteils im Übrigen und Einzelnen wird auf Bl. 233-256 d.A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 8. Mai 2020 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen (Bl. d. A. 352) Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Rechtsprechung des Europäische Gerichtshofs verkannt. Es sei rechtswidrig, dass die Beklagte bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht die verdiente variable Vergütung der 13 Wochen vor Urlaubsantritt berücksichtige. Die variable Vergütung stelle eine Provision nach § 87 Abs. 1 HGB dar. Der Begriff der Provision werde nicht nur in seinem Arbeitsvertrag verwendet, es existiere auch ein Schulungsvideo, in dem die Provisionsabrechnung erklärt werde und auch nach dem Spruch der Einigungsstelle vom 29. Juni 2018 würden an die Mitarbeiter Provisionen gezahlt. Er behauptet, die mit den ihm zugeordneten Kunden abgeschlossenen Geschäfte würden ausnahmslos von ihm vorbereitet und koordiniert. Das Arbeitsgericht verkenne, dass er Provisionen ausschließlich durch seine Mitwirkung an Geschäftsabschlüssen erzielen könne. Die Vertriebsstruktur der Beklagten biete keine andere Möglichkeit. Seine Vertreter könnten lediglich solche Bestellungen der Kunden, die ihm zugeordnet seien, entgegennehmen, die bereits von ihm vorgestellte und ausgehandelte Produkte beträfen. Da er während seines Urlaubs gerade nicht vollständig vertreten werde, sei das Arbeitsgericht auch zu Unrecht von einer Doppelbelastung der Beklagten ausgegangen, falls das Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung der im Referenzzeitraum erzielten Provisionen berechnet werde. Im Rahmen der von ihm eingerichteten Webshops hätten die Kunden ebenfalls lediglich die Möglichkeit, Produkte zu bereits mit ihm abgestimmten Konditionen zu bestellen. Die Parteien gingen hier auch nicht davon aus, dass Bezirks-, Gebiets-, Fremd-oder Superprovisionen an die Mitarbeiter ausgezahlt würden, weil dem Kläger sonst auch Umsätze zugeschrieben werden müssten, die über Partnervertriebe oder Distributoren erzielt wurden und bei Änderung des Kundenstamms Abfindungen oder Abstandszahlungen zu zahlen wären. Da die Beklagte selbst davon ausgehe, im Falle eines Verzichts auf seinen Urlaub könne der Kläger eine Zielerreichung von mindestens 112,5 % erlangen, sei der vorliegende Fall auch mit dem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 22. Mai 2014 (C-539/12- NZA 2014,593) entschiedenen Fall vergleichbar. Hier wie dort könne der Arbeitnehmer während seines Urlaubs gerade keine weitere Provision erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund verstoße auch der Einigungsstellenspruch gegen § 13 BUrlG, wenn man ihn so auslege, wie das Arbeitsgericht dies getan habe. Weil aber im Zweifel keine unwirksame Regelung gewollt sei, könne nicht angenommen werden, dass der Einigungsstellenspruch eine Vergleichsberechnung vorsehe. Der Kläger beantragte, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2013 – 8 Ca 877/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt weiterhin die Ansicht, die im Referenzzeitraum verdiente variable Vergütung sei im Rahmen der Ermittlung des Urlaubsentgelts des Klägers nicht zu berücksichtigen. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass es sich bei der variablen Vergütung nicht um Provisionen im Sinne von § 87 HGB handele. Zwischen den Parteien sei keine Provision, sondern - wie sich aus den jeweils zeitlich einschlägigen Betriebsvereinbarungen ergebe- eine variable Zielvergütung für einen festgelegten Referenzzeitraum vereinbart worden. Bei einer Provision sei regelmäßig eine prozentuale Beteiligung am Wert solcher Verträge vereinbart, die durch den Provisionsberechtigten zustande kämen oder mit Kunden eines bestimmten Bezirks oder eines vorbehaltenen Kundenstamms abgeschlossen würden. Dagegen gehe es vorliegend um die Erreichung von Zielvorgaben. Dass zwischen beidem unterschieden werden müsse, zeige sich auch an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, derzufolge bei unterlassener Zielvereinbarung Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers entstehen könnten. Während sich eine etwaige Abwesenheit bei einem Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB unmittelbar auswirke, habe der Kläger seine Zielvergütung auch im Falle von längerer Abwesenheit erreichen können. Da bei der Höhe der festgesetzten Ziele der Urlaub des Klägers bereits berücksichtigt worden sei, führe die Einrechnung der variablen Vergütung in die Durchschnittsberechnung nach § 11 Abs. 1 BUrlG zu einer Doppelbelastung für sie als Arbeitgeber, weil eine solche Berechnung die vereinbarte Zielvergütung für den Referenzzeitraum automatisch erhöhen würde. Dem Kläger würden zielrelevante Umsätze entgegen seinem Vortrag auch dann zugerechnet, wenn er keinerlei Beitrag zu dem jeweiligen Umsatz geleistet habe. Er sei gerade nicht für jeden Umsatz mitursächlich, sondern mehr als 50 % der Umsätze würden durch Vertriebspartner und den zuständigen Außendienstler, aber auch durch Produktspezialisten und in kleinerem Umfang durch den Vertreter eigenständig generiert. Dass sie auch Geschäfte Dritter mit den dem Kläger zugeordneten Kunden bei der Feststellung der Zielerreichung berücksichtige, sei als unstreitig anzusehen. Auch Außendienstmitarbeiter hätten die Verpflichtung, bei Vor-Ort Terminen neue Geschäftschancen zu erarbeiten und bestehende Geschäftsmöglichkeiten eigenständig abzuschließen. Solche Geschäftsabschlüsse flössen in die variable Vergütung der Außendienst- und der Innendienstmitarbeiter mit ein, wobei die Innendienstmitarbeiter stark von ihren eigenständig handelnden Außendienstkollegen profitierten. Die Vertreter des Klägers nähmen auch während dessen Abwesenheit nicht ausschließlich Bestellungen der Kunden entgegen. Insbesondere im Bereich der transaktionalen Geschäfte, für welche die Innendienstmitarbeiter hauptsächlich verantwortlich seien, kämen bis zu 50 % aller Anfragen der Kunden ohne vorherige Anmeldung oder lang- oder mittelfristige vorherige Projektarbeit. Dieses so genannte Run-Rate Geschäft decke den Tagesbedarf der Kunden ab und werde sehr oft durch eigenständige Kontaktaufnahme des Kunden zu seinem Vertriebsmitarbeiter oder Vertreter mit der Bitte um Erstellung eines Angebots und anschließende Buchung der entsprechenden Bestellung betrieben. Hier gebe es weder eine relevante Vorlaufzeit noch vorher notwendige Vorarbeit des Vertretenen. Obgleich dieser also an transaktionalen Run-Rate Geschäften während seiner Abwesenheit nicht beteiligt sei, fließe ihm hierfür zu 100 % die Bezahlung zu. Ein weiterer großer Teil der Umsätze werde über den so genannten Channel Vertrieb generiert. Der Anteil dieser Deals liege bei ihr in der Regel bei über 50 %. Der jeweilige Reselling-Partner oder Service-Provider sei hierbei häufig eigenverantwortlich und eigenständig beim Kunden vor Ort unterwegs. Er habe Preishoheit bei der Vertragsgestaltung gegenüber dem Kunden und Eigenverantwortung bei der Ausgestaltung der zu verkaufenden Lösung. Hierfür würden die Vertriebspartner auch gesondert geschult. Die direkten Account Manager würden in einen Großteil dieser Geschäfte nicht eingebunden und hätten nur im Ausnahmefall zusätzliche Unterstützungsleistungen zu erbringen. Der Vertreter könne im Vertretungsfall auch so genannte Abrufaufträge gewinnen, also Geschäfte abschließen, die anschließend immer wieder abgerufen werden, so dass es in Zeiten der Anwesenheit des Klägers zur Bestellung, Buchung und damit zur Bezahlung komme. Dass der Kläger bei Verzicht auf seinen Urlaub tatsächlich einen höheren Zielerreichungsgrad erlangen könne, stehe im Übrigen gar nicht fest. Da die variable Vergütung nicht bei der Urlaubsentgeltberechnung nach § 11 Abs. 1 BUrlG zu berücksichtigen sei, könne sich der Kläger auch nicht auf den Spruch der Einigungsstelle berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2020 (Bl. d.A. 352) Bezug genommen.