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Urteil

14 SaGa 753/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0719.14SAGA753.19.00
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Leitsätze
Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das gilt auch dann, wenn aus den Ausführungen darauf zurückgeschlossen werden kann, in welchen Bereichen der Berufungsführer die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht teilt. Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dar.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2019 – 5 Ga 4/19 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Berufungsbegründung die sich nur mit der Rechtsansicht der Gegenseite, nicht aber mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Das gilt auch dann, wenn aus den Ausführungen darauf zurückgeschlossen werden kann, in welchen Bereichen der Berufungsführer die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht teilt. Dies stellt keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dar. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2019 – 5 Ga 4/19 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. I. Von der Fertigung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zwar statthaft, §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG, 511 ZPO und form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, da sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet wurde. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (vgl. BAG 14. März 2017-9 AZR 633/15- Juris; BAG 19. Februar 2013 – 9 AZR 543/11 – AP Nr. 48 zu § 64 ArbGG 1979; BAG 15. März 2011 – 9 AZR 813/09 – AP Nr. 44 zu § 64 ArbGG 1979). Ebenso ist es nicht ausreichend, wenn sich lediglich durch den Vergleich zwischen den in der Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassungen des Berufungsklägers und den vom erstinstanzlichen Gericht zur Begründung des Urteils vertretenen Rechtsauffassungen ermitteln lässt, an welchen Stellen der Berufungsführer das erstinstanzliche Urteil vermutlich für unrichtig hält. In diesem Fall liegt eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO auch dann nicht vor, wenn der Berufungsführer seine bereits erstinstanzlich vertretenen, vom Arbeitsgericht aber im Urteil nicht geteilten Rechtsauffassungen vertieft darstellt (vgl. BAG 14. März 2017-9 AZR 633/15- Juris). b) Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Juli 2019 setzt sich mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil an keiner Stelle inhaltlich auseinander. Zwar wird die Argumentation des Arbeitsgerichts ab Seite 7 des Berufungsbegründungsschriftsatzes wiederholend dargestellt, in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Auffassung der Verfügungsklägerin fehlerhaft ist, ist den Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Im Rahmen der Ausführungen unter „II. Zur Rechtslage“ wird die Argumentation des Arbeitsgerichts gar nicht erwähnt, die Berufungsklägerin setzt sich hier ausschließlich mit der Argumentation der Beklagten auseinander. Soweit auf Seite 14 der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt wird, das Arbeitsgericht habe rechtsirrig den Verfügungsanspruch verneint, genügt dies den Anforderungen an eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar nicht, weil dieser pauschalen Aussage nicht zu entnehmen ist, worin der Rechtsirrtum des Arbeitsgerichts aus Sicht der Berufungsführerin bestanden haben soll. c) Auch im Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 18. Juli 2019 erfolgt keinerlei Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil, so dass offenbleiben kann, ob dies -die Berufungsbegründungsfrist war zum Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes noch nicht abgelaufen- hätte ausreichen können, um die Zulässigkeit der Berufung zu begründen. Auch hier setzt sich die Berufungsklägerin lediglich mit Rechtsauffassungen der Beklagten auseinander oder tätigt Ausführungen dazu, welche Rechtsfragen das Berufungsgericht zu entscheiden haben werde. d) Da der Berufungsklägerin die schriftlichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils bei Fertigung der Berufungsbegründungsschrift bereits vorlagen, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO zu relativieren sind, wenn die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur möglich ist, wenn die Berufungsbegründungsschrift bereits vor dem Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils gefertigt wird. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.