Beschluss
14 Ta 63/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0712.14TA63.19.00
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Leitsätze
Wurde ein Befangenheitsgesuch ohne jede Begründung gestellt, kann dieses unter Beteiligung der abgelehnten Vorsitzenden durch die Kammer in der ursprünglichen Besetzung als unzulässig verworfen werden.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 12. März 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde ein Befangenheitsgesuch ohne jede Begründung gestellt, kann dieses unter Beteiligung der abgelehnten Vorsitzenden durch die Kammer in der ursprünglichen Besetzung als unzulässig verworfen werden. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht A vom 12. März 2019 (Eingangsdatum) wird als unzulässig verworfen. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war eine sofortige Beschwerde des Klägers gegen die unterbliebene Abtrennung und Bearbeitung eines Antrags nach § 485 ZPO durch das Arbeitsgericht. Die sofortige Beschwerde wurde durch Beschluss der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 5. März 2019 als unzulässig verworfen (Bl. 54 ff. d.A.). Der Kläger reichte daraufhin mit dem Eingangsdatum 12. März 2019 einen Schriftsatz ein (Bl. 109 d.A.), der mit „Gehörsrüge und Antrag im Sinne von § 321 ZPO gegen Beschlüsse vom 5. März 2019, 14 Ta 63/19 und 5. März 2019, 14 Ta 65/19“ überschrieben ist. Der Kläger führt hier aus, warum er seine sofortige Beschwerde im Verfahren 14 Ta 63/19 für gerechtfertigt hält. Der Schriftsatz endet mit dem Satz “A lehne ich als befangen ab“. Eine Begründung hierfür enthält der Schriftsatz nicht. II. 1. Das Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht begründet worden ist (Zöller-Vollkommer § 42 ZPO Rz. 6). 2. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann vorliegend unter Mitwirkung der abgelehnten Vorsitzenden erfolgen. Zwar ist grundsätzlich gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 45 Abs. 1 ZPO bei Ablehnung eines Richters im arbeitsgerichtlichen Verfahren ohne dessen Mitwirkung zu entscheiden. Abweichend von diesem Grundsatz und abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO darf der Spruchkörper jedoch ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters in bestimmten Fallgruppen über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden. Eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist grundsätzlich dann mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zu vereinbaren, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein -ohne weitere Aktenkenntnis- offenkundig die Ablehnung nicht zu begründen vermag (BAG 17. März 2016 -6 AZN 1087/15- Juris). So liegt der Fall hier. Ablehnungsgesuche ohne Begründung sind unzulässig. Dies kann ohne Aktenkenntnis aus dem Ablehnungsgesuch selbst festgestellt werden.