OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 Ta 437/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0131.13TA437.12.0A
10Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die beim Rechtsmittelgegner entstandene Verfahrensgebühr ist nur in 1.1-facher Höhe und nicht in 1.6-facher Höhe erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels schon vor dessen Begründug stellt und das Rechtsmittelverfahren endet, ohne dass das Rechtsmittel begründet wurde.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs¬beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2012 – 3 Ca 1307/09 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah¬rens und die Gerichtskosten in Höhe von 40 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die beim Rechtsmittelgegner entstandene Verfahrensgebühr ist nur in 1.1-facher Höhe und nicht in 1.6-facher Höhe erstattungsfähig, wenn der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelgegners den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels schon vor dessen Begründug stellt und das Rechtsmittelverfahren endet, ohne dass das Rechtsmittel begründet wurde. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungs¬beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. August 2012 – 3 Ca 1307/09 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfah¬rens und die Gerichtskosten in Höhe von 40 € zu tragen. I. Die Beklagte erhob am 22. März 2012 beim Bundesarbeitsgericht eine Nichtzu-lassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landes¬arbeitsgerichts vom 31. Januar 2012 (10 AZN 726/12). Am 16. Mai 2012 wurde die Nichtzulassungsbe¬schwerde auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der bis 7. Mai 2012 laufenden Frist begründet wurde. Bereits mit Schriftsatz vom 28. März 2012 hatten sich die Prozessbe¬vollmächtigten der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht gemeldet und beantragt, die „Beschwerde, so sie als zulässig erachtet werden kann, kostenpflichtig zurückzuweisen“. Mit dem Antrag vom 5. Juni 2012 beantragte die Klägerin Kostenfest¬setzung nebst Zinsen gegen die Beklagte wie folgt: Gegenstandswert: 10.098,39 € Verfahrensgebühr, Revision § 13 RVG, Nr. 3206 VV RVG 1,6 841,60 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 861,60 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 163,70 € zu zahlender Betrag 1.025,30 € Durch Beschluss vom 10. August 2012 setzte der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht die Kosten auf über 712,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2012 fest mit der Begründung, die Antragstellung der Klägerin im Nichtzulassungs¬beschwerdeverfahren sei verfrüht gewesen. Dement-sprechend könne nur eine 1,1- fache, nicht aber eine 1,6-fache Verfahrensgebühr (nebst Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer) festgesetzt werden, ins-gesamt also 712,33 €. Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 21. August 2012 erhob die Klägerin, eingegangen am 4. September 2012, sofortige Beschwerde mit der Be-gründung, das Gebot der kostengünstigsten Prozessführung verbiete allenfalls im Rechtsmittelverfahren die gebüh¬renerhöhende Antragstellung vor der Vorlage der Rechtsmittelbegrün¬dung, nicht aber im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, das das Rechtsmittel erst eröffnen soll. Anders als im Rechtsmittelverfahren wirke der Antrag im schriftlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sofort mit dem Eingang bei Gericht. Außerdem könne aus dem Unter¬bleiben des Zurückweisungsantrags geschlossen werden, dass auch der Beschwerdegegner ein Interesse an der Klärung der fraglichen Rechtsfragen habe. Der Rechtspfleger hat der sofortige Beschwerde am 14. November 2012 nicht abge-holfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeits¬gericht zur Entscheidung vor-gelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird ergän-zend auf den Akteninhalt im übrigen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 104 Satz 3; 567 Abs. 2; 11 Abs. 1 RpflG; 78 ArbGG statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200 € ist er¬reicht. Auch im übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtspfleger hat die der Klägerin von der Beklagten zu erstatten¬den Kosten zu recht auf nur 712,33 € statt der beantragten 1025,30 € festgesetzt. Die Differenz ergibt sich aus der Reduzierung der Verfahrensgebühr von 1,6-fachen auf das 1,1- fache. Diese ist ihrer Höhe nach genauso unbezweifelt wie die übrigen Positionen der Kostenfestsetzung. Die Verfahrensgebühr ist zwar in voller Höhe dadurch entstanden, dass die Klägerin schriftsätzlich den Zurückweisungsantrag beim Bundes¬arbeitsgericht stellte, ohne dass es auf das Vorliegen einer Nichtzu¬lassungsbeschwerdebegründung angekom-men wäre. Die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach Nummer 3506 VV RVG entsteht im Nichtzulas¬sungsbeschwerdeverfahren für das Betreiben des Geschäfts; hierzu ge¬hört unter anderem das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht. Die Verfahrens¬gebühr ermäßigt sie sich jedoch nach Nr. 3507 VV RVG i.V.m. Nr. 3201 VV RVG bei einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags; diese liegt unter anderem dann vor, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Sachanträge oder Sachvor¬trag enthaltenden Schriftsatz eingereicht hat (Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV RVG). Da¬nach ist hier die 1,6-fache Verfahrensgebühr entstanden. Zu unterscheiden vom Entstehen der Verfahrensgebühr ist jedoch ihre Erstattungs-fähigkeit. Die Erstattungsfähigkeit setzt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO voraus, dass der den Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels enthaltende Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war. Eine Er-stattung der aufgewendeten Kosten kann eine Partei nur insoweit beanspruchen, als sie ihrer aus dem Prozessrechtsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BVerfG vom 30. Januar 1990, NJW 1990,3072 ; BAG vom 18. April 2012, – 3 AZB 22/12 –,FA 2012, 372; BGH vom 10. November 2009, –VIII ZB 60/09 –, zitiert nach juris; BGH vom 2. Juli 2009, –V ZB 54/09 –, NJW 2009, 3102 ; BGH vom 3. Juli 2007,- VI ZB 21/06 -, NJW 2009, 3102; BAG vom 16. Juli 2003, -2 AZB 50/02 -, NJW 2003, 3796 ; Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. 2012, Nr. 3200-3205, Rdz 6; Rimmelspacher in MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2012, § 91 Rdz 21). Nach inzwischen ganz herrschender Meinung, der auch die erkennende Kammer folgt, ist es nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO, dass der Rechtsanwalt schon einen Zurückweisungsantrag eingereicht, ehe das Rechtsmittel begründet worden ist. Deshalb ist ein Erstattungsanspruch für eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, welche Prozessförderung von einem An¬trag auf Zurückwei¬sung des Rechtsmittels ausgehen könnte, solange mangels dessen Begründung eine sachgerechte Prüfung des Rechtsmittels nicht mög¬lich ist (BGH a.a.O.; BAG a.a.O. und BAG vom 14. November 2007, - 3 AZB 36/07 -, NJW 2008, 1340; Kammerbeschlüsse vom 9. Januar 2013,- 13 Ta 439/12- und -13 Ta 438/12- und vom 16. Juli 2012, -13 Ta 186/12-; Rimmelspacher, a.a.O.; Gerold/Schmidt/…, RVG, 19. Aufl. 2010 Nr. 3200 Rdz 62). Es besteht noch kein Anlass, bereits einen Sachantrag stellen. Bei vorzeitiger Been¬digung des Auftrags, zum Bei¬spiel durch Rücknahme des Rechtsmittels oder wie hier bei Verwerfung des Rechtsmittels mangels Begründung, ist deshalb nur eine verkürzte Ver¬fahrensgebühr gemäß Nr. 3507 VV RVG gerechtfertigt (ebenso auch Jaspersen/Wache in Beckscher Online-Kommentar ZPO, Stand 31. Dezember 2012, § 91 Rdz 165.1). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Rechtsmittel die Berufung, die Revision oder die ihrem Rechtscharakter nach nicht ganz zweifels¬frei als Rechtsmittel anzu-sehende Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht ist. In allen Fällen gilt der oben angeführte Schutzzweck des § 91 ZPO in gleicher Weise. Bei eine Nichtzu-lassungsbeschwerde ist es ebenso wie bei anderen Rechtsmittel sinn¬los, dem noch unbegründeten Rechtsmittel bereits mit einem Zurück¬weisungsantrag ent-gegenzutreten, der eine höhere Verfahrensgebühr auslöst (ebenso ausdrücklich Jaspersen/Wache, a.a.O., Rdz 165.3). Unverständlich bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Klä¬gerin, bei Unterbleiben des Zurückweisungsantrags im Nichtzulas¬sungsbeschwerdeverfahren werde signalisiert, dass auch der Be¬schwerdegegner ein Interesse an der Klärung der Rede stehenden Rechtsfragen habe. Über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde wird bekanntlich nach rechtlich vorgege¬benen Kriterien entschieden (§ 72 a ArbGG) und nicht nach dem -ver¬muteten-(?) Einver¬ständnis der Gegenseite. Die Reduzierung des Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin auf 712,33 € nebst Zinsen erweist sich nach alledem als rechtlich zutref¬fend. Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten des vorlie¬genden Be-schwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als Unterle-gene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.