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Beschluss

13 Ta 381/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1019.13TA381.11.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 - 6 Ca 3373/09 – wird zurück¬gewiesen. Der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungs-beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2011 - 6 Ca 3373/09 – wird zurück¬gewiesen. Der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Am 29. März 2011 wies das erkennende Gericht die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden auf Kosten des Klägers zurück. Gegenstand des Rechtsstreits war die Verpflichtung der Beklagten zum Ab¬schluss eines Altersteilzeitvertrages im Block¬modell. Am 29. April 2011/17. Mai 2011 beantragte die Beklagte Kostenfest-setzung gegen den Kläger für die im ersten und zweiten Rechtszug an¬gefallenen "außergerichtlichen Parteikosten" nebst Zinsen wie folgt: I. Portokosten: - Schriftsatz vom 03.12.2009 = 0,55 € - Schriftsatz vom 06.01.2010 = 1,45 € - Schriftsatz vom 25.02.2010 = 1,45 € - Schriftsatz vom 22.06.2010 = 0,55 € Termin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden am 21.07.2010: Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Kfz Fahrtstrecke Düsseldorf – Wiesbaden – Düsseldorf 330 km x 0,25 € = 82,50 € Termin vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht in Frankfurt/M am 29.03.2011 Fahrtkosten für die Benutzung eines Dienst-Kfz Fahrtstrecke Düsseldorf – Frankfurt – Düsseldorf 521 x 0,25 € = 130,25 € (Kostenabrechnung nach gefahrenen Kilometern gem. § 91 ZPO in Verbindung mit § 5 JVEG) 216,75 € Am 6. Juli 2011 setzte die Rechtspflegerin die Kosten antragsgemäß fest. Nach Zustellung am 18. Juli 2011 erhob der Kläger hiergegen am 25. Juli 2011 sofortige Be¬schwerde mit der Begründung, die Reisekosten von Düsseldorf nach Wiesba¬den bzw. Frankfurt seien nicht erstat-tungsfähig. Die Beklagte sei in der Lage gewesen, einen juristisch ge-schulten Mitarbeiter aus der Außenstelle der Wehr¬bereichsverwaltung West in Wiesbaden, wo er, der Kläger, auch arbeitete, zum Gericht zu schicken. Die Anfahrt eines Juristen aus der Wehrbereichsverwal¬tung West in Düsseldorf sei deshalb unnötig gewesen. Die Beklagte wendet ein, die Teilnahme eines geschulten Juristen aus der Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf sei im Hinblick auf die Organisa¬tionsstrukturen der Wehrbereichsverwaltung zur sachgerech¬ten Prozessführung notwendig gewesen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde am 1. September 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeits-gericht zur Entschei¬dung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß den §§ 104, 567 Abs. 2 ZPO; 11 RpflG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als 200 € wie auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben (§ 569 ZPO). Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin dem Kläger durch den Kostenfest-setzungsbe¬schluss vom 6. Juli 2011 216,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent¬punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2011 zur Zahlung an die Beklagte auf¬gegeben. § 12 a ArbGG schließt zwar entgegen der allgemeinen Regel des § 91 Abs. 1 ZPO einen Erstattungsanspruch der obsie¬genden Partei im ar-beitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs sowohl für die Entschä¬digung wegen Zeitversäumnis als auch für die Kosten der Zuziehung eines Pro¬zessbevoll¬mächtigten oder Beistands aus. Nicht in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG erwähnt und damit nicht dem Erstattungs¬verbot unterworfen sind aber z. B. Reisekosten der Partei selbst. Für den zweiten Rechtszug gibt es keine die Erstattungspflicht aus § 91 Abs. 1 ZPO einschränkende Vorschrift. Dementsprechend sind vom Kläger als Unterlegenem grundsätzlich die tatsächlichen Reisekosten zu erstatten, die der Beklagten durch die Reisen zu den beiden oben ange¬führten Termi¬nen entstanden sind. Zu Unrecht weist der Kläger darauf hin, dass es der Beklagten im Rah-men ihrer nach § 91 Abs. 1 ZPO obliegenden Kostenminderungspflicht zumutbar ge¬we¬sen wäre, einen Bevollmächtigten aus Wiesbaden in die oben angeführten Termine zu schicken und so die Reisekosten von Düsseldorf nach Wiesbaden bzw. Frankfurt am Main zu ver¬meiden. Daran ist zutreffend, dass im allgemeinen kein Anspruch auf Erstat-tung der Kos¬ten für die Termins¬wahrnehmung besteht, wenn der Arbeitgeber – wie hier – am Ge¬richtsstand des Erfüllungsorts verklagt wird (LAG Düsseldorf vom 30. Novem¬ber 1989, LAGE Nr. 13 zu § 12a ArbGG 1979; LAG Düsseldorf vom 15. Mai 1991 – 7 Ta 141/91 -, zitiert nach juris; ErfK-Koch, 11. Aufl. 2011, § 12 a Rdz. 4; a.A. LAG Ham¬burg vom 9. Oktober 2009 -1 Ta 10/09-, zitiert nach ju¬ris). Eine Aus¬nahme gilt aber, wenn dargelegt wird, dass sich in der fraglichen Au¬ßenstelle oder der Niederlassung keine zur Prozess¬führung geeignete Person befun¬den hat (ErfK-Koch, a. a. O; strenger LAG Schleswig-Holstein vom 18. März 2009 – 4 Ta 31/09 -, zitiert nach juris und LAG Düssel-dorf vom 14. Juli 2003 -16 Ta 107/03-, zitiert nach juris; für den Bereich des öffentl. Dienstes auch BAG vom 21. Januar 2004, AP Nr. 37 zu § 91 ZPO; ebenso auch HessLAG vom 25. Januar 2011 – 13 Ta 129/10 -). Darauf hat sich die Beklagte berufen. Nach ihrer Darlegung gab es in der Außenstelle Wiesbaden der Wehrbereichsverwaltung West keinen im vorlie¬genden Fall kompetenten Vertreter in Rechts-angelegenheiten, sondern allein in der Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf. Sie hat dargelegt, dass die einzelnen örtlichen Dienststellen der territorialen Wehrverwaltung als untere Verwaltungsbehörden nicht spiegelbildlich die gleichen Rechtsgebiete bearbei¬ten wie die Wehrbereichsverwaltun¬gen als Bundesmittelbehörde. Die Orts¬stellen der Bundeswehr seien vielmehr auf einzelne Gebiete spezialisiert. Die Wehrbereichsverwal¬tungen betreuten daher weitaus mehr Rechtsgebiete als die jeweilige Ortsbehörde der Wehrverwaltung. Somit seien auch nur in den Wehrbe¬reichsverwaltungen in speziellen Rechtsgebieten geschulten Juristen vorhanden. In der Außenstelle Wiesbaden gab es somit offenbar keinen Juristen, der der in der Führung von Prozessen um die Gewährung von Altersteilzeit geschult war. Entgegen der Ansicht des Klägers war es der Beklagten auch nicht zuzumuten, die Gerichtstermine von einem Wiesbadener Mitarbeiter nach entsprechender schriftlicher oder telefonischer Instruktion durch die Fachjuristen aus Düsseldorf wahrnehmen zu lassen. Dem steht zum einen entgegen, dass der Streitgegenstand durchaus anspruchsvoll war und es im Vorfeld auch schon ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegeben hatte. Zum anderen wären instruierte Mitarbeiter der Wiesbadener Außenstelle der Wehrbereichs¬verwaltung West in den Terminen nicht so schnell in der Lage gewesen, auf neue Prozesslagen zu reagieren und über eine mögliche nicht strei¬tige Erledigung des Rechtsstreits zu befinden. Der Beklagten kann deshalb nicht vorgeworfen werden, ihre Kostenmin¬derungspflicht aus § 91 Abs. 1 ZPO verletzt zu haben. Auch der Höhe der geltend gemachten Reisekosten begegnen keine Bedenken. Sie sind ihrer Berechnung nach unbezweifelt geblieben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG. Danach hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.