Beschluss
13 Ta 327/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:1011.13TA327.11.0A
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Leitsätze
Das Gebot der kostensparenden Prozessführung verlangt grundsätzlich bei Streitgegenständen, die in einem Zusammenhang stehen (z. B. Folgekündigungen, Annahmeverzugslohn, Arbeitspapiere, Zeignis) die Geltendmachung durch Klageerweiterung statt Kosten erhöhend durch neue Klagen.
Neue Klagen sind nur dann ohne Kostennachteile zulässig, wenn dafür ausnahmsweise vernünftige Gründe bestehen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer).
Ein solcher Fall liegt vor, wenn zunächst eine Vergütungsklage erhoben wird, diese dann einvernehmlich zum Ruhen gebracht wird und 5 Monate später eine Kündigungsschutzklage erhoben wird.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 19. Juli 2011 -1 Ca 303/10- aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge der Klägervertreterin vom 20. Mai 2011 (1 Ca 303/10 und 1 Ca 51/11) unter Beachtung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gebot der kostensparenden Prozessführung verlangt grundsätzlich bei Streitgegenständen, die in einem Zusammenhang stehen (z. B. Folgekündigungen, Annahmeverzugslohn, Arbeitspapiere, Zeignis) die Geltendmachung durch Klageerweiterung statt Kosten erhöhend durch neue Klagen. Neue Klagen sind nur dann ohne Kostennachteile zulässig, wenn dafür ausnahmsweise vernünftige Gründe bestehen (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zunächst eine Vergütungsklage erhoben wird, diese dann einvernehmlich zum Ruhen gebracht wird und 5 Monate später eine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Auf die Beschwerde der Klägervertreterin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 19. Juli 2011 -1 Ca 303/10- aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge der Klägervertreterin vom 20. Mai 2011 (1 Ca 303/10 und 1 Ca 51/11) unter Beachtung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Am 28. Oktober 2010 erhob der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, beim Arbeitsgericht Klage auf Zahlung von 1560,66 € brutto nebst Zinsen als Entgelt für seine Arbeit in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 27. Januar 2010 (1 Ca 303/10). Dieser Rechtsstreit wurde im Termin vom 10. Januar 2011 einvernehmlich zum Ruhen gebracht. Am 2. März 2011 erhob der Kläger, wieder vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage wegen einer Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 2011 (1 Ca 51/11). Für beide Rechtsstreite wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und ihm seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Am 27. April 2011 wurden beide Rechtsstreite durch einen schriftlichen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO erledigt. In beiden Rechtsstreiten beantragte die Klägervertreterin sodann am 20. Mai 2011 Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse in Höhe von 450,52 € und 1175,72 €. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte durch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 30. Juni 2011 und 12. Juli 2011 die Kosten jedoch nach Addition beider Streitwerte gemeinsam auf insgesamt 1206,66 € fest mit dem Hinweis, die Kündigungsschutzklage hätte kostengünstiger durch Klageerweiterung in dem Zahlungsprozess betrieben werden können. Der dagegen erhobenen so verstandenen Erinnerung der Klägervertreterin vom 11. Juli 2011 haben weder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht abgeholfen, letzteres durch Beschluss vom 19. Juli 2011. Nach Zustellung am 25. Juli 2011 hat die Klägervertreterin hiergegen am 4. August 2011 "sofortige Beschwerde" erhoben, der das Arbeitsgericht am 15. August 2011 nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die so zu verstehende Beschwerde (nicht: sofortige Beschwerde!) der Klägervertreterin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 19. Juli 2011 ist gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 8 RVG statthaft und nach form- und fristgerechter Einlegung auch im Übrigen zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG). Der Beschwerdewert von mehr als 200 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist überschritten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde der Klägervertreterin nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist begründet. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist deshalb auszugeben, die Kostenfestsetzungsanträge der Klägervertreterin vom 20. Mai 2011 unter Beachtung der folgenden rechtlichen Ausführung neu zu bescheiden. Die Klägervertreterin kann verlangen, dass die beiden Verfahren 1 Ca 303/10 und 1 Ca 51/11 getrennt abgerechnet aus der Staatskasse vergütet werden. Hier gelten die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht, die bereits die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und das Arbeitsgericht zitiert haben (vergl. zuletzt Kammerbeschluss vom 11. Januar 2011 – 13Ta 196/11 – m.w.N.). Es ist zwar grundsätzlich zutreffend und entspricht der Ansicht der Beschwerdekammer, dass gemäß § 91 ZPO die Parteien gehalten sind, die Kosten des Verfahrens angemessen niedrig zu halten. Dies geschieht, wenn mehrere Streitgegenstände zur Debatte stehen, in der Regel durch Klageerweiterung(-en) statt Erhebung neuer Klagen, weil dies zu höheren Gebühren führt. Die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in verschiedenen Prozessverfahren ist deshalb nur dann ohne Kostennachteile zulässig, wenn für dieses Verfahren ausnahmsweise vernünftige Gründe ersichtlich sind. Diese Ausnahme liegt hier vor. Die zunächst erhobene Zahlungsklage (1 Ca 303/10) steht in keinerlei Zusammenhang mit der später erhobenen Kündigungsschutzklage (1 Ca 51/11). Es besteht noch nicht einmal ein zeitlicher Bezug. Die Klageerhebungen erfolgten im Abstand von fünf Monaten. Die Streitgegenstände haben nichts miteinander zu tun und hätten in ihren Rechtsstreiten einen gänzlich anderen Verlauf genommen. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass die Zahlungsklage im Termin vom 10. Januar 2011, also schon vor Ausspruch der später streitbefangenen Kündigung vom 23. Februar 2011, einvernehmlich zum Ruhen gebracht wurde. Eine Verbindung beider Verfahren hätte eher gestört und den Kündigungsschutzprozess, der nach dem Willen des Gesetzes beschleunigt behandelt werden muss (§ 61a Abs. 1 ArbGG), in seinem Fortgang möglicherweise sogar behindert. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird daher die der Klägervertreterin festzusetzenden Gebühren und Kosten nach Maßgabe des oben Gesagten neu festzusetzen haben. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.