Beschluss
13 Ta 104/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0411.13TA104.11.0A
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Leitsätze
Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war.
Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist.
Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2011 - 8 Ca 7005/09 – abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur "fristwahrend" eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zustande gekommen ist. Dazu reicht die Äußerung einer "Stillhaltebitte" allein nicht aus. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2011 - 8 Ca 7005/09 – abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Am 20. September 2010 legten die Beklagten nach erstinstanzlichem Prozessverlust beim erkennenden Gericht Berufung ein (14 Sa 1446/10). Am 14. Oktober 2010 baten die Beklagtenvertreter um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18. November 2010, weil noch Überlegungen zu einer vergleichsweisen Lösung angestellt wurden. Am 18. November 2010, per Fax um 12:15 Uhr, meldeten sich erstmals die derzeitigen Prozessbevollmächtigten für die Klägerin mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Am 18. November 2010, per Fax um 18:06 Uhr, nahmen die Beklagten die Berufung zurück. Entsprechend wurden ihnen durch Beschluss vom 19. November 2010 die Kosten der Berufung auferlegt. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010 beantragte die Klägerin durch ihre derzeitigen Prozessbevollmächtigten Kostenfestsetzung gegen die Beklagten nebst Zinsen wie folgt: Gegenstandswert: EUR 35.700,00 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV, §§ 2 Abs. 2, 13 RVG 1.443,20 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV, § 1 Abs. 2 RVG 20,00 € Zwischensumme 1.463,20 € 19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV auf € 1.463,20 278,01 € Gesamtsumme 1.741,21 € Durch Beschluss vom 9. Februar 2011 erließ der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht den begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss nach Antrag. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 11. Februar 2011 legten die Beklagten, eingegangen am 24. Februar 2011, sofortige Beschwerde ein mit der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" zu Stande gekommen, das eine Kostenfestsetzung gegen sie verbiete. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde am 9. März 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beklagten tragen vor, man habe mit dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. September 2010 telefonisch vereinbart, dass er sich so lange nicht zu dem Berufungsverfahren melden werde, bis sie, die Beklagten, Klarheit darüber hätten, ob sie die Berufung tatsächlich durchführen. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe dem ausdrücklich zugestimmt. Zur Glaubhaftmachung legen die Beklagten eine E-Mail des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. März 2011 vor (Blatt 333 d.A.). Die derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wenden ein, sie hätten von dieser Vereinbarung nichts gewusst. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß den §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflegerG; 78 ArbGG statthaft, der Beschwerdewert von mehr als 200,00 EUR ist erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 572 Abs. 1 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht die Erstattung der begehrten Kosten verlangen. Der Rechtspfleger hat dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zu Unrecht entsprochen. Nach dem Gesetz (§ 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Pflicht reicht so weit, wie die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsansicht, dass der Berufungsgegner, selbst wenn ein Rechtsmittel ausdrücklich nur „fristwahrend“ eingelegt wurde, grundsätzlich sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung im Berufungsverfahren beauftragen kann, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen (BAG vom 14. November 2007, NJW 2008, 1340 ; BGH v. 17. Dezember 2002 – X ZB 9/02–, JurBüro 2003, 257; BAG v. 16. Juli 2003 – 2 AZB 50/02–, NZA 2003, 1293). Dem folgt die erkennende Kammer seit langem (vgl. Kammerbeschlüsse. v. 20. Oktober 2003 – 13 Ta 387/03 und 13 Ta 388/03 -, vom 30. Oktober 2003 -13 Ta397/03-, vom 29. März 2004 - 13 Ta 61/04 –, vom 17. Juni 2004 – 13 Ta 197/04 –; vom 4. Oktober 2005 – 13 Ta 339/05 – ; vom 15. März 2006 -13 Ta 80/0-; vom 10. April 2007 - 13Ta 70/07– und vom10. Januar 2011 -13 Ta 484/10-; ebenso auch LAG Berlin vom 20. August 2003, - 17 Ta 6060/03 -, MDR 2004, 58; KG vom 9. Mai 2005 -1 W 20/05- JurBüro 2005, 418; LAG Düsseldorf vom 8. November 2006 -16 Ta 596/05- MDR 2006,659; vgl. auch: Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 91 Randziffer 13, Stichwort „Berufung“ m.w.N.) . Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass eine Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zu Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes für die Fälle, in denen ein Rechtsmittel nur vorsorglich eingelegt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine derartige Einschränkung lässt sich auch § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entnehmen. Es muss genügen, dass der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BAG und BGH, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes Stillhalteabkommen geschlossen haben, also eine Vereinbarung, nach der sich der Vertreter des Berufungsbeklagten so lange nicht zu den Akten der zweiten Instanz legitimieren soll, bis sich der Berufungskläger darüber klar geworden ist, ob er die Berufung tatsächlich durchführen will oder nicht. Auch hierüber besteht weitgehende Einigkeit (vgl. Gerold/Schmidt/ von Eicken/Madert/Müller-Rabe/Mayer/Burhoff, RVG, 19. Auflage 2010, Nr. 3200 VV Randziffer 47 m. w. N.; Baumbach/Hartmann, ZPO, 67. Auflage 2009, § 91 Randziffer 160; KG vom 09. Mai 2005 a.a.O.; OLG Zweibrücken vom 12. November 2001 - 4 W 60/01 -, zitiert nach Juris; Sächsisches LAG vom 04. April 2000 - 9 Sa 64/00 -, zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe vom 28. April 1999, NJW - RR 2000, 512; OLG Karlsruhe vom 02. Juni 1998 - 3 W 29/98-, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf vom 09. Februar 1995, NJW - RR 1996, 54). Streit herrscht allenfalls insoweit noch über die Frage, ob das Schweigen des Rechtsmittelbeklagten auf eine entsprechende „Stillhaltebitte“ schon bindend wirkt oder nicht (vgl. dazu Gerold/Schmidt/…/, a. a. O., Randziffer 70 m. w. N. und OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies ist mit der h.M. abzulehnen (ebenso z. B. BGH vom 9. Oktober 2003, NJW 2004, 73; LAG Thüringen AGS 2001, 286; Gerold/Schmidt/…/, a.a.O.; a. A. OLG Bamberg AGS 2000, 170; BayVGH JurBüro 1994, 349). Allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre folgend kann in bloßem Schweigen auf ein Angebot keine Zustimmung erkannt werden (ebenso auch Kammerbeschlüsse vom 10. Januar 2011 -13 Ta 484/10-; vom 23. November 2009 –13 Ta 614/09- und vom 19. November 2008 – 3 Ta 322/08-). Hier hat der ehemalige Klägervertreter der Stillhaltebitte der Beklagtenvertreter ausdrücklich zugestimmt. Dies ergibt sich glaubhaft und von den derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin letztlich nicht bezweifelt aus der vorgelegten E-Mail des ehemaligen Klägervertreters vom 29. März 2011. Es bestand also eine wirksame Stillhaltevereinbarung, die der vormalige Klägervertreter im Umfang seiner damals noch bestehenden Vollmacht (§§ 81, 85 ZPO) für die Klägerin abschließen konnte. Diese Vereinbarung gilt weiter, auch wenn die Klägerin danach einen anderen Anwalt bevollmächtigt hat. Eine Kostenfestsetzung zulasten der Beklagten kommt deshalb nicht in Betracht. Dessen ungeachtet wäre die Erstattung einer „vollen“ Verfahrensgebühr wegen des kostenrechtlich noch nicht gebotenen Antrags aus Zurückweisung der Berufung wohl ohnehin nicht in Betracht gekommen (vgl. dazu z. B. Gerold/Schmidt/…/ a.a.O., VV 3200 Rdz. 41). Die Kostenentscheidung für die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die entsprechenden Kosten zu tragen. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 34 GKG.