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Beschluss

13 Ta 9/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0409.13TA9.10.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2009 – 6 Ca 1437/09 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2009 – 6 Ca 1437/09 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Am 20. Februar 2009 erhob der Kläger gegen die Beklagten eine Klage mit den Anträgen, die Unwirksamkeit einer Kündigung vom 10. Februar 2009 festzustellen, sowie weiter festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern fortbesteht; weiter, ihn zu den bisherigen Bedingungen als Head of Germany die weiterzubeschäftigen. Schließlich begehrte der Kläger noch die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 erweiterte der Kläger die Klage um das Begehren, die Unwirksamkeit einer weiteren Kündigung vom 17. Februar 2009 festzustellen. Im Kammertermin vom 17. Juni 2009 stellte der Kläger nur die Feststellungsanträge bezüglich der Kündigungen vom 10. Februar und 17. Februar 2009 sowie den Weiterbeschäftigungsantrag. Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Danach verhandelten die Parteien nach Stellung des Klageabweisungsantrags durch die Beklagte weiter streitig zur Sache. Dann schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel. Mit dem Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Am 23. Juli 2009 kündigte das Arbeitsgericht als beabsichtigten Gebührenstreitwert einen Betrag von 178.750 € an. Die Absichtserklärung blieb ohne Widerspruch. Am 31. Juli 2009 stellte die Kostenbeamtin der Beklagten die Hälfte einer 0,4- fachen Verfahrensgebühr aus 178.750 € gemäß Nr. 8211 KV GKG in Höhe von 271,20 € in Rechnung. Hiergegen legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. September 2009, eingegangen am 1. Oktober 2009, Erinnerung ein mit der Ansicht, eine Verfahrensgebühr käme wegen des abgeschlossenen Vergleichs nicht in Betracht. Dieser Erinnerung half die Kostenbeamtin ebenso wenig ab wie die Bezirksrevisorin am 13. November 2009. Auch das Arbeitsgericht half der Erinnerung durch Beschluss vom 21. Dezember 2009 nicht ab. Der nach Zustellung am 4. Januar 2010 am 7. Januar 2010 eingegangenen Beschwerde der Beklagten hat das Arbeitsgericht wiederum nicht abgeholfen. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. II. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenansatz ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der notwendige Mindestbeschwerdewert von 200 € ist überschritten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat die Kostenbeamtin die Verfahrensgebühr für die Beklagte auf 271,20 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat der Erinnerung der Beklagten vom 30. September 2009 zu Recht nicht abgeholfen. Die Verfahrensgebühr entfällt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon deshalb vollends, weil der Rechtsstreit am 17. Juni 2009 durch einen Vergleich beendet wurde. Nach der Vorbemerkung 8 zum Teil 8 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Vorbem. 8 KV-GKG) entfällt bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich zwar die im Rechtszug angefallene Gebühr. Dies gilt nach S. 2 der Vorbem. 8 KV-GKG aber nicht, wenn der Vergleich - wie hier - nur einen "Teil des Streitgegenstandes" betrifft (Teilvergleich). Der Kläger hat im vorliegenden Falle vor Abschluss des Vergleichs zwei Klageanträge zurückgenommen und dadurch insoweit den Rechtsstreit bereits beendet (§ 269 ZPO). Eine vollständige Gebührenprivilegierung kommt nur in Betracht, wenn durch den Vergleich das gesamte Verfahren beendet wird (zur ungenauen Wortwahl in S. 2 vergl. BAG vom 16. April 2008 - 4 AZR 1049/06 – und Roloff, NZA 2007,900,908). Die Verfahrensgebühr entfällt auch nicht gemäß Nr. 8210 Abs. 2 KV-GKG. Danach wird keine Verfahrensgebühr erhoben, wenn das gesamte Verfahren ohne streitige Verhandlung endet und kein Versäumnisurteil ergeht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Vor der streitigen Verhandlung am 17. Juni 2009 ist die Klage nur zum Teil zurückgenommen worden. Über den verbliebenen Rest wurde streitig weiter verhandelt. Nach dem Wortlaut der Nr. 8211 KV-GKG kommt auch keine auf 0,4 reduzierte Verfahrensgebühr in Betracht, denn diese Vorschrift stellt auf die Erledigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch die im Einzelnen aufgeführten Ermäßigungstatbestände ab. Durch diese ist hier aber ein Teil des Verfahrens schon vor streitiger Erörterung der Sach- und Rechtslage beendet worden. Der völlige Wegfall jeder Gebührenprivilegierung widerspräche jedoch Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften. Mit ihnen soll die Justiz von vermeidbarer Arbeit entlastet werden, indem ein Anreiz gegeben wird, Rechtsstreite ohne besonderen Arbeitsaufwand der Gerichte zu beenden (BT- Drucksache 12/6962, Seite 69; BAG vom 16. April 2008 - 6 AZR 1049/06). Diese Entlastung der Gerichte tritt auch in der vorliegenden Fallkonstellation ein. Für das Zusammentreffen mehrerer Ermäßigungstatbestände lässt sich die Intention des Gesetzes auch S. 2 der Anm. zu Nr. 8211 KV-GKG ablesen. Dort heißt es: Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen. Es wäre sinnwidrig, die vollständige Beendigung eines Rechtsstreits durch mehrere der zitierten Beendigungstatbestände nur deshalb gebührenrechtlich nicht zu privilegieren, weil ein Teil der Beendigungstatbestände vor und ein Teil nach streitiger Verhandlung verwirklicht worden ist. Eine Lösung dieses Problems mit Hilfe von § 36 GKG verbietet sich (so aber Creutzfeldt, RdA 2004, 281,285; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rdz. 58). Nach dieser Vorschrift sind für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstandes betreffen, die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen. Es käme dann zu einer differenzierten Gebührenrechnung je nach Ermäßigungstatbestand und dem Zeitpunkt seines Eintritts. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) geht § 36 GKG aber als speziellere Regelung vor. Es wäre widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber einerseits in aller Genauigkeit der Gebührentatbestände auf den Umstand abstellt, dass das gesamte Verfahren durch eine privilegierte Handlung beendet wird, wenn dies andererseits durch § 36 GKG konterkariert werden könnte (so auch LAG Baden-Württemberg vom 5. September 2005 - 3 Ta 136/05–, Die Justiz 2007, 169, 171; Roloff, a.a.O.) Eine sachgerechte Lösung bietet die analoge Anwendung des bereits zitierten Satzes 2 der Anm. zu Nr. 8211 KV-GKG. Aus ihm lässt sich der Wille des Gesetzes herleiten, jede Variante der vollständigen Beendigung eines Rechtsstreits durch die Beendigungstatbestände aus Vorbem 8 und den Nummern 8210 und 8211 KV-GKG gebührenrechtlich zu privilegieren. Eine vollständige Gebührenprivilegierung erscheint in der vorliegenden Fallgestaltung nach Ansicht der Beschwerdekammer allerdings systemwidrig, da die vollständige Beendigung des Rechtsstreits erst nach streitiger Verhandlung erfolgt ist und der danach abgeschlossene Teilvergleich über den Rest der Forderungen als Teilvergleich keine vollständig privilegierende Wirkung im Sinne der Vorbemerkung 8 KV-GKG hat. Damit kommt allein eine Gebührenreduzierung auf das 0,4-fache in Betracht (Kammerbeschlüsse vom 8. Oktober 2008 -13 Ta 313/08- und vom 15. Dezember 2008 – 13 Ta 366/08 –; im Ergebnis ebenso Bader/Nungeßer NZA 2007, 1200,1201). Somit schuldet die Beklagte in analoger Anwendung der Nr. 8211 KV- GKG nach Maßgabe der Kostenregelung aus dem abgeschlossenen Vergleich die Hälfte einer 0,4- fachen Verfahrensgebühr aus dem Gesamtstreitwert von 178.750 €. Dies sind die in dem Kostenansatz vom 31. Juli 2009 ausgewiesenen 271,20 €. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man bei großzügigster Auslegung sämtliche angefallenen Beendigungstatbestände auf einen Zeitpunkt nach streitiger Verhandlung verlegen wollte, indem man etwa allein die Stellung der klägerischen Anträge als Eintritt in die streitige Verhandlung verstehen wollte. Dann wäre die Gebührenprivilegierung auf 0,4 aus der Anm. 1 der Nr. 8211 KV- GKG unmittelbar anwendbar. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Danach ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.