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Beschluss

13 Ta 522/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:1019.13TA522.09.0A
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Leitsätze
Die Erstattung von Anwaltsgebühren aus der Landeskasse für den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche, die nicht rechtshängig waren, kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender - ergänzender Antrag auf Bewilligung von PKH und anwaltlicher Beiordnung gestellt und beschieden ist. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn deutlich ist, dass ein Vergleich mit entsprechendem Mehrwert abgeschlossen wird. Im Vorfeld gestellte vorsorgliche "Erstreckungsanträge" ohne Bezug zu einem konkreten Vergleich sind als Blankettanträge unzulässig.
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. August 2009 - 8 Ca 42/09 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erstattung von Anwaltsgebühren aus der Landeskasse für den "Mehrwert" mitverglichener Ansprüche, die nicht rechtshängig waren, kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender - ergänzender Antrag auf Bewilligung von PKH und anwaltlicher Beiordnung gestellt und beschieden ist. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn deutlich ist, dass ein Vergleich mit entsprechendem Mehrwert abgeschlossen wird. Im Vorfeld gestellte vorsorgliche "Erstreckungsanträge" ohne Bezug zu einem konkreten Vergleich sind als Blankettanträge unzulässig. Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. August 2009 - 8 Ca 42/09 - wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Mit der am 5. Februar 2009 erhobenen Klage beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen eventuellen Mehrwert des Vergleichs. Am 4. März 2009 wurde dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt A (sein Prozessbevollmächtigter) beigeordnet und eine Ratenzahlung von 115 € pro Monat festgesetzt. Am 20. April 2009 schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unter Einbeziehung weiterer Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klage waren. Der Gegenstandswert für die Klage sollte nach dem Vorschlag des Gerichts 7.712 € betragen, für den Vergleich 10.604 €. Am 7. Mai 2009 beantragte der Klägervertreter Kostenfestsetzung gegen die Staatskasse wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 7.712,00 € 304,20 € 0,8 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 31^01 VV RVG 2.892,00 € 15,60 € - Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,30 aus Wert 10604,00 € berücksichtigt – 1,2 Terminsgebühr (!. Rechtszug) gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG 10.604,00 € 295,20 € 1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG 7.712,00 € 234,00 € 1,5 Einigungsgebühr gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG 2.892,00 € 135,00 € - Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 1,50 aus Wert 10604,00 € berücksichtigt – Auslagenpauschale gem. Nr. 702 VV RVG 20,00 € Nettobetrag 1.004,76 € 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 190,76 € zu zahlender Betrag 1.194,76 € Durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Kosten wie folgt fest: 1,3 Verfahrensgebühr (1. Rechtszug) gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 3100 VV RVG 7.712,00 € 304,20 € 1,2 Terminsgebühr (1. Rechtszug) gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 3104 VV RVG 10.604,00 € 280,80 € 1,0 Einigungsgebühr (gerichtl. Verfahren) gem. § 49 RVG i. V. m. Nr. 1003 VV RVG 7.712,00 € 234,00 € Auslagenpauschale gem. Nr. 702 VV RVG 20,00 € Nettobetrag 839,00 € 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 159,41 € zu zahlender Betrag 998,41 € Der Erinnerung des Klägervertreters vom 24. Juni 2009 halfen weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht ab, letzteres durch Beschluss vom 17. August 2009 unter Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Nach Zustellung am 19. August 2009 legte der Klägervertreter hiergegen am 27. August 2009 "sofortige Beschwerde" ein, der das Arbeitsgericht am 7. September 2009 nicht abhalf. Es hat die Sache vielmehr dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze im Übrigen verwiesen. II. Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde (nicht: sofortige Beschwerde!) des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Auf den Beschwerdewert von mehr als 200 € kommt es nach Zulassung der Beschwerde durch das Arbeitsgericht nicht an. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG). Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Juni 2009 lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Einigungsgebühr zu Recht nur aus einem Gegenstandswert von 7.712 € errechnet. Der weitergehende Erstattungsantrag war zurückzuweisen, weil der Kläger für den über den Wert der Klage hinausgehenden "Mehrwert" des Vergleichs keine Prozesskostenhilfe beantragt hat. Demzufolge ist ihm insoweit auch keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Eine Kostenerstattung durch die Staatskasse scheidet deshalb aus. Die Beschwerdekammer hat in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht Ansprüche umfasst, die nicht "zum Rechtszug" gehören, d.h. die nicht rechtshängig waren, es sei denn, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde ausdrücklich auf diese Ansprüche erstreckt (im Einzelnen zuletzt Kammerbeschlüsse vom 25. August 2008 - 13/8 Ta 405/07 - und vom 15. April 2009 - 13/6 Ta 708/08 -, jeweils mit ausführlicher Begründung). Für solche "Mehrwerte" muss also die Erstreckung der Prozesskostenhilfe gesondert beantragt werden. Eine "antragslose Erstreckung" gibt es nicht (so die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vergleiche z. B. die oben angeführten Beschlüsse). Davon ging ersichtlich auch der Klägervertreter im vorliegenden Fall aus, wenn er bereits in der Klageschrift die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den eventuellen Mehrwert des Vergleichs beantragt. Indes ist dieser Antrag unzulässig. Der typischerweise mit der Klageeinreichung oder alsbald danach gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Beiordnung kann denknotwendig nicht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eine Rechtsanwalts für einen eventuellen zukünftigen Vergleich enthalten, der über den vorliegenden Streitgegenstand hinaus reicht. Es liegt in der Natur des Vergleichs, dass man erst mit seinem Zustandekommen weiß, welche Streitgegenstände er umfasst. Schon die Auslegung eines ursprünglich gestellten Prozesskostenhilfeantrags als Antrag auch für den Abschluss eines zukünftigen Vergleichs mit beliebigem Inhalt liefe deshalb auf einen Blankettantrag hinaus, der dem Zivilprozess fremd ist. Für den vom Klägervertreter vorsorglich schon in der Klageschrift gestellten "Erstreckungsantrag" gilt nichts anderes. Dieser Antrag geht ins Blaue. Kein Kläger kann mit Klageerhebung wissen, ob, wann und wie er mit dem Prozessgegner einen Vergleich abschließen wird und ob dies ein Vergleich sein wird, der auch nicht rechtshängige Gegenstände umfasst. Anträge auf "irgend etwas", das sich vielleicht in der Zukunft ergeben könnte, sind aber Blankettanträge. Die ZPO verlangt dagegen konkrete Anträge und weist Anträge zurück, die erst später mit einem beliebigen Inhalt gefüllt werden könnten (Baumbach/…/, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 253 Rdz 38 ff). Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.