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Urteil

13 Sa 2606/98

Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2000:0405.13SA2606.98.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. August 1998 - 4 Ca 815/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. August 1998 - 4 Ca 815/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Altersgrenzenregelung des § 19 Abs. 1 MTV mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, mithin am 31. Oktober 1997 geendet. Der Kläger hat deshalb über diesen Zeitpunkt hinaus auch keinen Anspruch mehr auf Beschäftigung als Flugzeugkapitän. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht aufgrund folgender Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - AP Nr. 11 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt und - für tarifliche Altersgrenzen von 55 Jahren - Urteil vom 11. März 1998 - 7 AZR 700/96 - AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt und Urteil vom 11. März 1998 - 7 AZR 712/96 - n v, jeweils mwN.), der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat (vgl. etwa Beschluss vom 4. März 1999 - 3 Ta 684/98 -; Urteil vom 30. April 1998 - 3 Sa 697/97 -; Urteil vom 6. März 1998 - 13 SaGa 65/98 -) und von der abzuweichen die Kammer auch im vorliegenden Streitfall keine Veranlassung sieht, war eine tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für die Angehörigen des Bordpersonals wie die vorliegende als Sachgrund bi lang nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, solche tariflichen Regelungen gingen zurück auf medizinische Erfahrungswerte, nach denen das Cockpitpersonal überdurchschnittlichen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sei, in deren Gefolge das Risiko altersbedingter Ausfallerscheinungen und unerwarteter Fehlreaktionen zunehme. Damit sicherten sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufstätigkeit und dienten darüber hinaus auch dem Schutz von Leben und Gesundheit der Besatzungsmitglieder und der Passagiere. Es gehöre zu dem ureigensten Interesse eines Luftfahrtunternehmens, Leben und Gesundheit des Flugpersonals und seiner Kunden vor Gefahren zu schützen, die von einem nachlassenden Leistungsvermögen der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer ausgehen könnten. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu weiter festgestellt, dass tarifvertragliche Altersgrenzen, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind. Das folgt aus der Funktion der Befristungskontrolle. Regelungen, die wie die vorliegende tarifliche Altersgrenze unabhängig von dem Willen des Arbeitnehmers zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, beschränken den Arbeitnehmer in seiner arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit. Art. 12 Abs. 1 GG schützt den einzelnen nicht nur darin, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf zu ergreifen, sondern auch seinen Willen, diese Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben. Das Grundrecht schützt allerdings nur gegen staatliche Maßnahmen, die diese Freiheit beschränken (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Einen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Dispositionen gewährt das Grundrecht dagegen nicht (BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - AP Nr. 70 zu Art. 12 GG). Das gilt auch für Tarifnormen. Sie beruhen auf kollektiv ausgeübter Privatautonomie (vgl. auch BAG Urteil vom 14. Oktober 1997 - 7 AZR 811/96 - AP Nr. 155 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie), nachdem die Tarifvertragsparteien ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrgenommen und Regelungen zu bestimmten Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geschaffen haben. Dazu gehören auch Normen, die einen Sachgrund für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ohne Ausspruch einer Kündigung regeln (vgl. auch BAG Urteil vom 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96 - AP Nr. 7 zu § 41 SGB VI) und damit eine von § 620 BGB zugelassene Gestaltungsmöglichkeit von Arbeitsverhältnissen' konkretisieren. Die Geltung dieser Normen beruht auf dem privat-autonomen Verbandsbeitritt ihrer Mitglieder. Mit der Wahrnehmung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG unterwerfen sie sich bestehendem und künftigem Tarifrecht. Das gilt auch hinsichtlich der mit der Regelung von Arbeits- und Wirt-. schaftsbedingungen typischerweise verbundenen Beschränkungen der Berufsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Mit der privatautonomen Unterwerfung unter geltendes und künftiges Tarifrecht sind die Parteien eines Arbeitsverhältnisses der Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien allerdings nicht schutzlos ausgeliefert. Das folgt aus der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Schutzpflichtfunktion der Grundrechte (BVerfGE 39, 1, 42, 88, 203, 254; NJW 1996, 651), die staatliche Grundrechtsadressaten dazu verpflichtet, einzelne Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren. Für den Bereich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgeber einer aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht durch den Erlass von Kündigungsschutzvorschriften genügt (BVerfG Urteil vom 24. April 1991, aaO) und damit ein bestimmtes Maß an Arbeitsplatzschutz vorgegeben. Nichts anderes gilt für die Befristung von Arbeitsverhältnissen, bei der die Funktion des Kündigungsschutzes die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle übernimmt (BAG Urteil vom 11. Juni 1997, aaO.). Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen, den staatlichen Kündigungsschutz umgehenden Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen und damit einen angemessenen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien zu finden (für den Bereich des gesetzlichen Kündigungsschutzes vgl. Oetker, RdA 1997,' 1, 16 f.), Kommt ein staatliches Gericht im Rahmen der Befristungskontrolle zu dem Ergebnis, der tarifvertraglich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehle der Sachgrund, so erklärt es zugleich, dass die privatautonome Regelung den Arbeitnehmer in seiner Berufsfreiheit unangemessen einschränkt. Genügt aber ein tariflich geregelter Sachgrund den Kontrollmaßstäben der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, ist die darauf beruhende privatautonome Gestaltung der Arbeitsbedingungen nicht unangemessen, Sie ist von denjenigen Arbeitsvertragsparteien hinzunehmen, die sich dem Tarifrecht unterworfen haben. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die wirksame Altergrenzenregelung beendet worden ist; die dagegen erhobenen Rügen' des Klägers greifen nicht durch. Unerheblich für die rechtliche Beurteilung ist zunächst, dass der Kläger nicht unmittelbar tarifgebunden war und deshalb die Tarifverträge (mit der Altersgrenzenregelung) der S, und nachfolgend der Beklagten nicht nach § 4 Abs. 1 TVG Anwendung fanden (vgl. dazu schon Hess. LAG Urteil vom 6. März 1998, aaO.). Die arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Tarifverträge gilt im hier vorliegenden Fall des Betriebsübergangs auch für die Tarifverträge des Betriebserwerbers, auf den das Arbeitsverhältnis mit den zur dieser Zeit geltenden Arbeitsvertragsbedingungen übergegangen ist. Dabei bleibt zwar die arbeitsvertragliche Grundlage für die Geltung der tarifvertraglichen Bestimmungen erhalten. Daraus folgt jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine Besonderheit bei der Grundrechtskontrolle. Denn die Arbeitsvertragsparteien haben mit der einzeIvertraglichen Bezugnahme über ihre Grundrechte im Wege einer privatautonomen Regelung verfügt und geregelt, dass zwischen ihnen die gleiche Rechtslage wie bei den tarifgebundenen Parteien gelten soll (vgl. etwa BAG Urteil vom 25. Februar 1998. aaO.: und schon BAG Urteil vom 6. März 1986 - 2 AZR 262/85 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Altersgrenze). Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, die tarifliche Regelung stehe seiner Weiterbeschäftigung über das 60. Lebensjahr hinaus deshalb nicht entgegen, weil es dort heiße, dass eine anderweitige Beschäftigung in Betracht komme, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht komme. Diese Formulierung im Regelungszusammenhang des § 19 Abs. 2 MTV, der keinen Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung gewährt, ändert nichts an der unmissverständlichen Regelung des § 19 Abs. 1 MTV, nach der das Arbeitsverhältnis ohne weitere Voraussetzungen mit der Vollendung des 60. Lebensjahres endet (vgl. zu insofern gleichlautenden Tarifbestimmungen BAG Urteil vom 25. Februar 1998, aaO.; Urteil vom 12. Februar 1992 - 7 AZR 100/91 - AP Nr. 5 zu § 620 BGB Altersgrenze; Urteil vom 6. März 1986, aaO.; Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung). Die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung hält im Streitfall entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle stand und ist nach den oben dargestellten Grundsätzen deshalb auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger verkennt insofern schon, dass die tarifvertragliche Regelung keiner Billigkeitskontrolle unterliegt (vgl. etwa BAG Urteil vom 12. Februar 1992, aaO., mwN.). Es ist nicht Sache der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Sie haben lediglich zu kontrollieren, ob die Grenzen der Tarifautonomie überschritten sind. Tarifverträge sind von den Gerichten nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen zwingende Rechtssätze verstoßen. Der Kläger übersieht weiter, dass ein derartiger Verstoß im Streitfall nur auf der Grundlage zwingender Rechtssätze angenommen werden könnte, die zur Zeit des Ausscheidens des Klägers Ende Oktober 1997 galten. Ein etwaiger Verstoß der in Frage stehenden Tarifbestimmungen gegen später in Kraft getretene zwingende Rechtssätze ist für. den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Entsprechendes gilt für eine etwa später eingetretene grundlegende Änderung der Verhältnisse, nach der die Annahmen der Tarifvertragsparteien zur Altersgrenze für das Bordpersonal nicht mehr aufrechterhalten werden könnten und entsprechend ein Sachgrund für die Weitergeltung der Befristungsregelung nicht mehr vorläge (vgl. auch dazu BAG Urteil vom 25. Februar 1998, aaO.). Es kann danach hier dahinstehen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, dass entgegen früherer Annahmen und anderslautender Aussagen z. B. der Vereinigung Cockpit - nunmehr zweifelsfrei nachgewiesen sei, dass keine medizinischen und flugbetrieblichen Gründe für den Ausschluss des Einsatzes von Piloten über das 60. Lebensjahr hinaus sprächen. Jedenfalls zur hier entscheidungserheblichen Zeit. des Ausscheidens des Klägers im Oktober 1997 war die streitgegenständliche tarifvertragliche Altersgrenzenregelung nicht zu beanstanden. Wie die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Altersgrenzen der vorliegenden Art belegt, sind die jeweiligen Tarifvertragsparteien bei der Normierung dieser Regelungen im Rahmen ihrer Tarifautonomie ohne Verstoß gegen zwingende Rechtssätze und damit in gerichtlich zu akzeptierender Weise davon ausgegangen, dass der Sachgrund eines mit Erreichen der Altersgrenze erfahrungsgemäß nachlassenden beruflichen Leistungsvermögens gegeben ist. Dieser Sachgrund war jedenfalls auch zur hier entscheidungserheblichen Zeit des Ausscheidens des Klägers nicht widerlegt oder in einer Weise in Frage gestellt, die - außerhalb einer unzulässigen Billigkeitskontrolle - der Wirksamkeit der Tarifnorm entgegenstand. Das Vorliegen derart gravierender, rechtserheblicher Umstände zur entscheidungserheblichen Zeit hat auch der Kläger nicht dargelegt. Dagegen spricht im übrigen schon, dass auch zu dieser Zeit die tarifliche Altersgrenze den in § 41 Abs. 1 Satz 2 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (LuftBO) normierten Erfahrungswerten entsprach, wonach die Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter von über 60 Jahren nicht mehr eingesetzt werden sollen (so auch BAG Urteil vom 25. Februar 1998, aaO., Hess. LAG Beschluss vom 4. März 1999, aaO.). Damit konnten die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass auch der für die Luftverkehrssicherheit zuständige nationale Verordnungsgeber Personen im Alter von mehr als 60 Jahren in der Regel aus gesundheitlichen Gründen für einen Einsatz im Cockpit nicht mehr für geeignet hält. Von daher war auch zu dieser Zeit nicht ersichtlich, dass der für die Altersgrenze maßgebliche Sachgrund eines mit 60 Jahren typischerweise nachlassenden Leistungsvermögens nicht mehr vorlag, weil die zugrunde liegenden medizinischen Erkenntnisse infolge einer grundlegenden Neubewertung nicht mehr aufrechtzuerhalten waren. Daneben hat das Berufungsgericht bereits in der Entscheidung vom 4. März 1999 (aaO.) dargelegt, dass entgegen der auch hier vom Kläger vertretenen Auffassung auch nachfolgend keine normativen Änderungen eingetreten sind, die die Wirksamkeit der tariflichen Altersgrenzenregelung - geschweige denn rückwirkend - in Frage stellen. Unzutreffend ist schon die Ansicht, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO keine Beachtung mehr finden dürfe. Zutreffend ist zunächst, dass die in ihren hier relevanten Teilen seit dem 1. August 1998 geltende "Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge" vom 29. Juli 1998 im Art. 1 Nr. 2 u.a. bestimmt: ,,§ 1 wird wie folgt gefasst: (2) Der Betrieb von Luftfahrzeugen nach Abs. (1) richtet sich 1. bei Flugzeugen, deren höchstzulässige Startmasse mehr als 10.000 kg oder deren höchste genehmigte Fluggastsitzanzahl mehr als 19 beträgt und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in ihrer jeweils jüngsten vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung (JAR-OPS 1 deutsch); ... " Dadurch ist klargestellt, dass § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO für den Betrieb der im neuen § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftBO beschriebenen Luftfahrzeuge nicht mehr gelten soll. Es gelten nur noch die §§ 3, 14, 25 und 55 LuftBO und die als geltendes deutsches Recht durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftBO eingeführten und umgesetzten (vgl. Begründung zur Verordnung vom 29. Juli 1998, S. 2) Bestimmungen der "JAR-OPS 1 deutsch". Diese enthält jedoch zum "Abschnitt N-Flugbesatzung" folgende "Anmerkung": „In diesem Abschnitt wird auf JAR-FCL verwiesen. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift sind die entsprechenden nationalen luftrechtlichen Bestimmungen anzuwenden." Daraus ergibt sich, dass u.a. § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO bis zur (weiterhin fehlenden) Einführung und Umsetzung der JAR-FCL in das deutsche Recht weiter gilt. Die vorbezeichnete Anmerkung hat ersichtlich die Funktion, bis dahin eine Rechtslücke zu vermeiden. Diese entstände aber gerade im Hinblick auf den Betrieb von Großflugzeugen, wenn es bis zum Inkrafttreten der JAR-FCL allein bei den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Juli 1998 aufgeführten Bestimmungen bliebe. Für die Flugbesatzung der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 beschriebenen Großflugzeuge würde z. B. bis dahin überhaupt keine Altersgrenze gelten, während die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 "im übrigen", d. h. für alle kleineren Fluggeräte fortgilt. Ein derart widersinniges Ergebnis wollte der Verordnungsgeber ersichtlich durch die vorgenannte "Anmerkung" vermeiden. Diese bezieht sich auf das der "JAR-FCL" entsprechende nationale Recht, da dieses in der Verordnung vom 29. Juli 1998 und in der JAR-OPS 1 keinen Niederschlag gefunden hat. § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO tritt daher vorerst noch an die Stelle der erst im Entwurf vorliegenden einschlägigen Regelung der "JAR- FCL deutsch", die ihrerseits in Abschnitt A Nr. 1060 auf S. 1-A-9 "Beschränkungen für Lizenzinhaber ab dem 60. Lebensjahr" vorsieht. Bei der auch vom Kläger herangezogenen JAR-FCL handelt es sich auch nicht um eine Verordnung mit unmittelbarer Geltung im jeweiligen Mitgliedsstaat, die der Rat der EG als Verordnung Nr. 3922/91 am 16. Dezember 1991 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 erlassen hat. Die "Erwägungen" des Rates zur Verordnung vom 16. Dezember 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L373 vom 31. Dezember 1991) lauten auszugsweise: » .. Die "Joint Aviation Authorities" (JAA), eine der europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) angeschlossene Organisation, haben' Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften (Joint Aviation Requirements) (JAR) für alle Bereiche der Sicherheit und des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen getroffen. Es empfiehlt sich, im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in bezug auf die Sicherheit und den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen auf der Grundlage der JAR-Vorschriften der JAA zu harmonisieren. Der Beitritt aller Mitgliedsstaaten zu den JAA und die Mitwirkung der Kommission an deren Arbeiten würden diese Harmonisierung erleichtern. ... " Die JAR-FCL ist folglich bislang nichts anderes als der Entwurf einer Sammlung von Vorschriften über die Lizenzierung von Piloten, auf die sich die Luftfahrtbehörden der beteiligten Staaten der EG geeinigt haben. Ebenso wie die JAR-OPS 1 deutsch, die erst durch die Verordnung vom 29. Juli 1998 in deutsches Recht umgesetzt worden ist, muss dies hinsichtlich der JAR-FCL geschehen. Darauf weist die JAR-OPS 1 in der Anmerkung zu ihrem Abschnitt N ausdrücklich hin. Nichts anderes kann auch der Begründung zur Rechtsverordnung vom 29. Juli 1998 entnommen werden. Die Verordnung des Rates Nr. 3922/91 vom 16. Dezember 1991 bestimmt u.a.: "Artikel 1 (1) Diese Verordnung dient der Harmonisierung der in Anhang II aufgeführten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt. ... Artikel 3 Unbeschadet des Artikels 11 sind als gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die in der Gemeinschaft auf die Bereiche des Anhangs II anwendbar sind, die jeweiligen in diesem Anhang aufgeführten und am 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften maßgeblich. Artikel 4 (1) Für in Anhang II nicht aufgeführte Bereiche erlässt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 84 Abs. 2 des Vertrages gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren. Gegebenenfalls legt die Kommission sobald wie möglich entsprechende Vorschläge .vor. (2) Bis zur Annahme der Vorschläge nach Abs. 1 können die Mitgliedsstaaten die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden .... " Der Anhang Il hat weder unter 1. "Allgemeines und Verfahren" noch unter 2. "Musterzulassung von Erzeugnissen und Teilen" die JAR-FCL in seinen Katalog aufgenommen. Es gilt somit Art. 4 der Verordnung, der es in seinem Abs. 2 ausdrücklich gestattet, bis zur Neuregelung durch Gemeinschaftsrecht die einzelstaatlichen Bestimmungen weiter anzuwenden. Auch auf der Grundlage der Verordnung des Rates vom 16.12.1991 bleibt es daher bis zur Ablösung durch Gemeinschaftsrecht bei § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO. Die streitgegenständliche tarifliche Altersfristenregelung war und ist danach wegen des von den Tarifvertragsparteien in gerichtlich zu akzeptierender Weise zugrunde gelegten Sachgrundes nicht zu beanstanden. Dies wird letztlich auch dadurch bestätigt, dass selbst die vom Kläger herangezogene, noch nicht in nationales Recht umgesetzte JAR-FCL 1.060 diese Altersgrenze nicht grundsätzlich in Frage stellt. Danach soll vielmehr der Inhaber einer Pilotlizenz, der das 60. Lebensjahr erreicht hat, nach wie vor im gewerblichen Lufttransport nicht als Pilot eines Flugzeugs tätig sein, es sei denn, er wird als Mitglied einer "Mehr-Piloten-Besatzung" (Multi-Pilot-Crew) tätig und es sichergestellt ist, dass der Lizenzinhaber der einzige Pilot ist, der das 60. Lebensjahr erreicht hat. Selbst diese Regelung geht also nach wie vor davon aus, dass das Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren gewisse Risiken birgt, die es jedenfalls verbieten, Flugzeug und Fluggäste einem über 60-jährigen Piloten allein anzuvertrauen oder einer Pilotenbesatzung mit mehreren Piloten in diesem Alter. Das Abstellen der Tarifvertragsparteien auf diese mit dem Alter zusammenhängenden Risiken kann auch deshalb kaum als sachfremd erachtet werden. Schließlich scheitert die tarifliche Altersgrenzenregelung auch nicht an einer fehlenden Übergangsversorgung. Abgesehen davon, dass der Kläger nach seinen eigenen Darlegungen eine nicht unerhebliche Übergangsentschädigung erhalten hat, war dem Kläger jedenfalls wegen der verbleibenden und angesichts des späten Eintritts auch absehbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigungen angesichts seiner nicht unerheblichen Bezüge von zuletzt durchschnittlich über 18.500,-- DM eine angemessene Eigenversorgung zumutbar (vgl. auch .dazu Hess. LAG Urteil vom 30. April 1998. aaO., und Urteil vom 6. März 1998, aaO., jeweils unter Hinweis auf BAG Urteil vom 12. Februar 1992, aaO.). Daneben kann jedenfalls bei der hier in Frage stehenden Altersgrenze von 60 Jahren nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 12. Februar 1992 und 20. Dezember 1984, aaO.) ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass eine tarifliche Altersgrenze, die auf dieses Lebensalter abstellt, allein wegen Fehlens bzw. unzureichender Übergangsversorgung unwirksam wäre. Im Streitfall kommt hinzu, dass für den typischen Regelfall eine weitergehende Vorsorge getroffen ist. Allein der Umstand, dass der Kläger erst mit 52 Jahren ein Arbeitsverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Beklagten begründet hat und damit - wie er wusste bzw. wissen musste - die entsprechende geringe Betriebszugehörigkeit zu einer schlechteren Absicherung führen würde, kann nicht zur Unwirksamkeit einer allgemeinen tariflichen Altersgrenzenregelung führen, die wie jede andere generelle tarifvertragliche Regelung unbeschadet individueller Abweichungen Gültigkeit im Hinblick auf eine für sinnvoll erachtete allgemeine Regelung beanspruchen kann. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Altersgrenzenregelung für das Flugbordpersonal beendet ist. Der am … - geborene Kläger wurde am 15. März 1990 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten,. der E S F (fortan: S .), auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 14. April 1990 (Kopie BI. 8 ff. d.A.) als Flugzeugführer eingestellt. Der Arbeitsvertrag enthält in Ziffer 2 die folgende Verweisungsregelung: "Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen der S in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den Bestimmungen dieses Vertrages. Der Manteltarifvertrag Bordpersonal vom 18. September 1989, gültig ab 01. April 1990, abgeschlossen zwischen der S . und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, enthielt in § 19 eine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass des Erreichens einer bestimmten Altersgrenze. Die tarifliche Norm lautete: ,,§ 19 Erreichen der Altersgrenze (1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet hat. (2) Das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter des Kabinenpersonals kann im gegenseitigem Einvernehmen mit Vollendung des 55. Lebensjahres aufgelöst werden. (3) Mitarbeiter des Bordpersonals können nach Erreichen der Altersgrenze bei Vorliegen voller Leistungsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiterbeschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangen Tätigkeit des Mitarbeiters des Bordpersonals kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der S noch auf Seiten des Mitarbeiters." Für die Beklagte, die die S ca. 1993 übernommen hatte, lautet die entsprechende tarifliche Regelung Im Manteltarifvertrag Bordpersonal vom 31. August 1992, abgeschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft bzw. der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (fortan: MTV), wie folgt: ,,§ 19 Erreichen der Altersgrenze (1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet. (2) Mitarbeiter des Bordpersonals können nach Erreichen der Altersgrenze bei Vorliegen voller Leistungsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit innerhalb der Gesellschaft weiter beschäftigt werden, sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht kommt. In diesem Fall kann jedoch aus der vorangegangenen Tätigkeit als Mitarbeiter des Bordpersonals kein Anspruch auf Fortzahlung der bis dahin gezahlten Bezüge abgeleitet werden. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung besteht weder auf Seiten der C . noch auf Seiten des Mitarbeiters." Mit Schreiben vom 4. August 1997 lehnte die Beklagte den' Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung über das 60. Lebensjahr hinaus ab; seit Ende Oktober 1997 wird der Kläger entsprechend nicht mehr beschäftigt. Mit der am 30. Oktober 1997 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Rechtsansicht vertreten, dass die Altersgrenzenregelung unwirksam sei. Er hat gemeint, die Altersgrenze sei im Streitfall nur einzelvertraglich vereinbart und deshalb die zu tariflichen Altersgrenzen ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung nicht einschlägig. Er hat ferner gemeint, dass die Regelung über die Altersgrenze schon nach ihrem Wortlaut. die Fortführung der fliegerischen Tätigkeit über das 60. Lebensjahr hinaus für möglich halte, weil es im ersten Satz des .dritten Absatzes der Regelung heiße, dass eine anderweitige Beschäftigung in Betracht komme, "sofern eine fliegerische Tätigkeit nicht mehr in Betracht komme". Der Kläger hat weiter geltend gemacht, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften seiner Weiterbeschäftigung nicht entgegenstünden und auf nach seiner Auffassung einschlägige internationale Bestimmungen (JAR-FCL) verwiesen, die ein Flugverbot erst ab dem 65. Lebensjahr vorsähen. Er hat sich weiter darauf berufen, dass eine auf das 60. Lebensjahr vorverlegte Altersgrenze eine angemessene Übergangsregelung voraussetze, er jedoch aufgrund seiner kurzen Beschäftigungszeit mit einer solchen angemessenen Übergangsversorgung nicht rechnen könne. Der Kläger hat behauptet, durch den Einsatz von Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, sei die Sicherheit des internationalen Flugverkehrs nicht gefährdet, und gemeint, die streitgegenständliche Altersgrenzenregelung sei auch deswegen verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Befristung am 31. Oktober 1997 endet, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und auf die Rechtsprechung zur Zu-lässigkeit von tariflichen Altersgrenzen für das Bord- und Cockpitpersonal von. Fluggesellschaften verwiesen, die auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Durch das dem Kläger am 1. Oktober 1998 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei aufgrund der wirksamen tariflichen Altersgrenzenregelung beendet. Hiergegen richtet sich die am 28. Oktober 1998 eingelegte und mittels eines am 13. November 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Klägers. Der Kläger vertieft seine Rechtsausführungen zur angenommenen Unwirksamkeit der Altersgrenzenregelung und meint weiter, aufgrund fehlender medizinischer und flugbetrieblicher Gründe für den Ausschluss des Einsatzes von Piloten über das 60. Lebensjahr hinaus und wegen europaweiter Neuregelungen sei die Regelung, jedenfalls im Falle des Klägers, verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 25. August 1998 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund Befristung am 31. Oktober 1997 geendet hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus als Flugzeugkapitän zu beschäftigen. Das Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihrer Rechtsausführungen zur angenommenen Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen.