Urteil
12 SLa 511/24 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0610.12SLA511.24SK.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. April 2024 – 4 Ca 542/22 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. April 2024 – 4 Ca 542/22 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. April 2024 – 4 Ca 542/22 SK – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt. Die Berufung ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sich diese zu eigen. Ergänzend ist lediglich das Nachfolgende auszuführen: Soweit die Zeugen C, D, E, F, G, H, I, J und K die Beseitigung von Rohrverstopfungen in Wohnungen und Häusern bekundet haben, hat der Beklagte im Verhandlungstermin vor der Kammer die Tätigkeiten unbestritten näher erläutert. Bei der von den Zeugen teilweise benannten Fräse handelt es sich um einen auf einer kurzen Welle sitzenden wellig geschliffenen Kopf, der mechanisch händisch oder mittels eines Akkuschraubers gedreht wird. Der Fräskopf ist nicht geeignet, den Verstopfungspfropfen zu durchbohren. Durch seinen Einsatz wird der Pfropfen lediglich gelockert. Er kann dann regelmäßig mit Wasser weggespült werden. Da sich die Verstopfungen stets in unmittelbarer Nähe zum Wasserein- bzw. -ablauf im Waschbecken, der Dusche, der Badewanne oder der Toilette bilden – nur in diesem Bereich befinden sich starke, den Abfluss hindernde Biegungen im Rohrverlauf, etwa im Siphon – bedarf es weder eines Einsatzes langer Wellen, noch langer Spülschläuche, wie sie teilweise für Hochdruckreiniger im Hobbybereich angeboten werden. Der Beklagte hat weiterhin unbestritten bekundet, dass die Beseitigung von Verstopfungen innerhalb von Wohnungen und Gebäuden nicht mit hohem Druck erfolgen kann, da die Rohrleitungen hierfür nicht ausgelegt seien. Daher werde im Fall von Verstopfungen von Waschbecken beispielsweise auch mit Druckluftpistolen gearbeitet, deren geringer Luftdruck die Verrohrung nicht zu beschädigen vermag. Auch Spülungen mit Wasser erfolgten nur mit geringem Druck. Der Beklagte hat darüber hinaus ausgeführt, dass Kamerabefahrungen, also Untersuchungen von Leitungen auf Beschädigungen, nur erfolgen können, wenn die Rohre nicht mehr mit Wasser gefüllt sind, eine etwaige Verstopfung zuvor also beseitigt worden ist. Darüber hinaus scheide eine Kamerabefahrung von vornherein aus, wenn der Durchmesser des Rohres nicht mehr als 80 mm beträgt. Sollte nach der Beseitigung einer Verstopfung von dem Kunden eine Überprüfung mittels Kamera gewünscht werden, etwa weil in der Vergangenheit vermehrt Verstopfungen an gleicher Stelle aufgetreten sind, und sollte hierbei ein Schaden an der Verrohrung festgestellt werden, erfolge seitens des Betriebs des Beklagten keine Reparatur. Eine solche sei dann von einem Sanitärbetrieb vorzunehmen. Derartige Arbeiten in Gebäuden würden von den Mitarbeitern des Betriebs insgesamt nicht ausgeführt werden. Gleiches gelte, wenn feste Anhaftungen, etwa Kalkablagerungen, den Querschnitt des Rohres so stark verengten, dass zeitnah eine erneute Verstopfung zu erwarten sei. Diesem Vortrag des Beklagten ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Zeugenaussagen und des insoweit auch unbestrittenen Vortrags des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend derartige Arbeiten zur Entfernung von Verstopfungen in Wohnungen und Gebäuden ausgeführt worden sind, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den weiterhin von Mitarbeitern des Betriebs ausgeführten Tätigkeiten. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei den von den Zeugen überwiegend bekundeten und von dem Beklagten erläuterten Tätigkeiten zur Beseitigung von Verstopfungen um schlichte Reinigungsarbeiten und nicht um baugewerbliche Tätigkeiten, die auf die Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden gerichtet waren (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV) oder um Rohrleitungsbau i.S.v. 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Soweit der Kläger auf die Entscheidung der 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts verweist, liegt schon kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil der Tätigkeitsschwerpunkt vorliegend in der Entfernung von Verstopfungen von Rohrleitungen im Wohnbereich bzw. innerhalb von Gebäuden liegt. Zwar werden außerhalb des Gebäudes verlegte Rohrleitungen und Kanalrohre von Mitarbeitern des Beklagten mit Hochdruck gereinigt und in der Vergangenheit wurden auch Schäden im Wege des Kurzliner Verfahrens behoben und eingewachsene Wurzeln abgefräst, dies allerdings in einem verhältnismäßig geringen zeitlichen Umfang, der einschließlich der zugehörigen Zusammenhangstätigkeiten stets deutlich unter 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit lag. Dichtigkeitsprüfungen wurden insgesamt nicht durchgeführt. Dies folgt sowohl aus dem Vortrag der Beklagten, als auch aus den Angaben der Zeugen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist vor dem Hintergrund der Entscheidung der 10. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2024, 10 Sa 426/23 SK, gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zahlen zu müssen. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist auf Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Der Beklagte unterhält unter der Firma A einen Gewerbebetrieb in B, von dem unter anderem Kanal- und Rohrreinigungsarbeiten ausgeführt werden. Gegenüber dem Kläger gab der Beklagte am 14. September 2020 an, vier gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte zu beschäftigen und seit dem 01. September 2017 zu 50 % Kanalsanierungsarbeiten und zur weiteren 50 % Kanal- und Rohrreinigungsarbeiten sowie die Beseitigung von Verstopfungen jeglicher Art auf Privatgelände auszuführen. Auf Grundlage dieser Mitteilung verlangt der Kläger im vorliegenden Verfahren Mindestbeiträge für vier gewerbliche Arbeitnehmer sowie die tarifvertraglich festgelegten Angestelltenbeiträge für zwei Beschäftigte für den Zeitraum von Dezember 2017 bis Mai 2021. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 135.669,- EUR zu zahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV zu unterfallen. Er hat behauptet, zu mindestens 65 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit hätten die gewerblichen Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum reine Rohr- und Kanalreinigungstätigkeiten ausgeführt, die nicht in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten, konkret nicht mit dem Abfräsen von Kalkablagerungen und Wurzelwerk oder der Beseitigung von An- und Ablagerungen oder sonstigen Reparaturen von Rohren oder Kanälen in Verbindung gestanden hätten. Die von dem Betrieb ausgeführte Rohrreinigung durch Luft- oder Wasserdruck betreffe die Beseitigung von Verstopfungen in WCs, Waschbecken, Duschen, Badewannen, Bodenabläufen im Keller, Regenrohren und Abflussrinnen. Beseitigt worden seien dabei zugeführte Körper oder Medien, etwa Haare, Essensreste, Tampons, Windeln, Klosteinkörbchen und Seifen- oder Fettreste. Diese Verstopfungen hätten keine Verbindung zu Rohr- oder Kanalwänden, sondern verursachten durch Anhäufung eine Verstopfung. In diesen mindestens 65 % der Gesamtarbeitszeit seien alle diesbezüglichen Zusammenhangstätigkeiten enthalten. Dichtigkeitsprüfung seien von dem Betrieb insgesamt nicht ausgeführt worden. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, die in dem Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2017 bis 2022 zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in diesen Kalenderjahren ausgemacht habe, folgende Tätigkeiten ausgeführt: - Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten und daran sich anschließende grabenlose Reparaturarbeiten an Entsorgungs- und Abwasserleitungen innerhalb und außerhalb von Gebäuden zum Zwecke der Instandhaltung und Instandsetzung der Rohre und Kanäle, wie z.B. durch Abfräsen von Kalkablagerungen und Wurzelwerk oder Beseitigung von Ab- oder Einlagerungen, um die Fließmöglichkeiten wiederherzustellen - TV-Kanalbefahrungen und Dichtigkeitsprüfungen an Entsorgungs- und Abwasserleitungen zur Identifizierung von Rohrbrüchen, von Kanalschäden oder von Ablagerungen zum Zwecke oder im Zusammenhang mit der anschließenden Reparatur der Rohre und Kanäle durch Vernehmung von 14 in den streitgegenständlichen Kalenderjahren beschäftigter Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen. Ein weiterer im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigter Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich verstorben und konnte nicht vernommen werden, bezüglich einer weiteren Arbeitnehmerin hat der Kläger auf die Durchführung der Vernehmung verzichtet. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 25. April 2024 die Klage in vollem Umfang abgewiesen und angenommen, dass der Kläger zwar das Unterfallen des Betriebs unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV (Insbesondere § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV) schlüssig behauptet habe und sein Vortrag auch nicht ins Blaue hinein erfolgt sei. Diesem Vortrag sei jedoch der Beklagte erheblich entgegengetreten, indem er die Behauptung aufgestellt habe, dass mindestens 65 % der betrieblichen Arbeitszeit auf isolierte Rohr- und Kanalreinigungsarbeiten entfallen seien und es sich hierbei nicht um baugewerbliche Tätigkeiten im Sinne des VTV handele. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass diese die klägerische Behauptung nicht bestätigt habe. Im Kalenderjahr 2017 seien von insgesamt 28,2 Mannmonaten (MM) lediglich 3,8 MM auf baugewerbliche Tätigkeiten entfallen, im Kalenderjahr 2018 von 71,3 MM nur 19,1 MM, im Kalenderjahr 2019 von 64,5 MM lediglich 13,9 MM, im Kalenderjahr 2020 von 76,43 MM nur 9,91 MM und im Kalenderjahr 2021 von 70,53 MM lediglich 7,81 MM. Hinsichtlich der Würdigung der Zeugenaussagen sowie bezüglich der Einzelheiten der weiteren Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 15. Mai 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit Schriftsatz vom 11. Juni 2024 am 11. Juni 2024 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. Juli 2024 am 15. Juli 2024 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Er meint unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2024, 10 Sa 426/23, die Beseitigung von Verstopfungen in Rohren mittels einer Fräse sowie das sich daran anschließende Spülen der Leitung mit Hochdruck sei eine baugewerbliche Tätigkeit. Hinsichtlich seiner genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2024, auf den Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2025 und auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2025 verwiesen. Der Kläger beantragt nach Korrektur eines Berechnungsfehlers bzgl. der Angestelltenbeiträge durch Teilberufungsrücknahme zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. April 2024 – 4 Ca 542/22 SK – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 135.597,- EUR zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er weist darauf hin, dass in den streitgegenständlichen Kalenderjahren zu etwa 65 % solche Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien, die der Verstopfungsbeseitigung gedient hätten. Bei diesen Arbeiten seien keine automatischen oder automatisierten Frässpiralen und auch keine Hochdruckreinigung eingesetzt worden. Auch könne bei hausinternen Leitungen ein Fräsroboter, über den der Beklagte auch nicht verfüge, nicht eingesetzt werden. Die Reinigung erfolge durch Nutzung sogenannter Pömpel, manueller Handspiralen bzw. Spiralen mit Akkuschrauber und mit Greifern. Der Beklagte meint, die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2024 sei vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, da Anschlussleitungen innerhalb des Hauses einem Wasserhochdruck nicht standhielten und eine automatisierte Spirale gebäudeintern nicht verwendet werden könne. Hinsichtlich ihres Vortrags im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06. März 2025 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juni 2025 verwiesen.