Urteil
12 Sa 143/21 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0907.12SA143.21SK.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2020 – 3 Ca 172/20 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2020 – 3 Ca 172/20 SK – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2020 – 3 Ca 172/20 SK – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg und ist mithin zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob die Bestimmung in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV tatsächlich das von dem Arbeitsgericht angenommene ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Anwendung des VTV auf den bauausführenden Betrieb beinhaltet (bzw. welchen Inhalt ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hat) bedarf ebenso wenig einer Klärung, wie die Frage, ob vorliegend lediglich von einer nicht ausreichenden nur mittelbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindung der Beklagten und der A Montage GmbH auszugehen ist (vgl. BAG 13. Juli 2005 – 10 AZR 466/04 – dokumentiert in Juris). Das Klagebegehren und damit auch die Berufung bleiben schon deshalb erfolglos, weil der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die Beklagte arbeitszeitlich überwiegend Fertigbauteile im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV herstellt. 1. Der räumliche tarifliche Geltungsbereich ist nach § 1 Abs. 1 VTV eröffnet, da der Betrieb der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt. Hinsichtlich des persönlichen tariflichen Geltungsbereichs, § 1 Abs. 3 Nr. 1 VTV, bestehen keine Zweifel, da die Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer in Streit steht. 2. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist hingegen nicht eröffnet, da es sich bei dem Betrieb der Beklagten um keinen solchen des Baugewerbes nach § 1 Abs. 2 VTV handelt. a. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (BAG 21. Oktober 2009 – 10 AZR 73/09 – AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an. Für den Anwendungsbereich des VTV reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III zusätzlich geprüft werden müssen. Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschnitten IV und V genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen (BAG 15. Januar 2014 – 10 AZR 669/13 – NZA 2014, 791). Fertigbau i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV ist die Herstellung eines Gebäudes in Fertigbauweise. Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wänden. Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie z.B. Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche. Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird (BAG 28. April 2021 – 10 AZR 34/19 – dokumentiert in Juris). Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche "fertig" eingebaut werden, vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst, z.B. der Einbau von Türen, Toren und Fenstern (BAG 02. Juli 2008 – 10 AZR 305/07 – NZA-RR 2009, 426). Anerkannte Fälle von Fertigbauarbeiten betrafen Nasszellen (vgl. Hess. LAG 13. November 2015 – 10 Sa 987/14 – dokumentiert in Juris), Holzkonstruktionen für Holzhäuser oder Carports (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 657/05 – AP Nr. 288 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) oder Fertigbetongaragen (BAG 02. Juli 2008 – 10 AZR 305/07 – NZA-RR 2009, 426). b. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 – NZA 2019, 1518), da er außerhalb des betrieblichen Geschehens steht und von den näheren Umständen keine Kenntnis besitzt. c. Der Kläger hat vorliegend nicht schlüssig vorgetragen, dass die Arbeitnehmer der Beklagten während des streitgegenständlichen Zeitraums arbeitszeitlich überwiegend Fertigbauteile im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV hergestellt haben. Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich lediglich ausgeführt (Schriftsatz vom 23 Oktober 2020, dort Seite 2, Blatt 34 der Akte): "Die Beklagte stellt mit eigenen Mitarbeitern in ihrem Werk Fertigbauteile her. Hierbei handelt es sich zum ganz überwiegenden Teil um (Beton-) Fertigbauteile, die zur Erstellung von Bauwerken in Fertigbauweise verwendet werden. Bei den Fertigbauteilen handelt es sich, wie die Beklagte bereits vorgetragen hat, hauptsächlich um Betonstützen und Außenwandbetonelemente, d.h. Betonwände, in die häufig bereits verglaste Fenster, Sonnenschutz und Dämmung eingebaut sind. Zur Veranschaulichung dieser Elemente überreicht der Kläger als Anlage K1 beispielhaft Bilder der Stützen und der Außenwandelemente." Bezüglich der Anlage K1 wird auf Blatt 40 der Akte verwiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger weiter ausgeführt (Berufungsbegründungsschrift, dort Seite 10, Blatt 82 der Akte), die herkömmliche Bauweise würde dadurch ersetzt, dass die fertigen im Werk der Beklagten hergestellten Betonstützen und Außenwandbetonelemente auf den Baustellen von einem anderen Betrieb des Unternehmenszusammenschlusses eingebaut und zusammengefügt würden und man sie eben nicht in der herkömmlichen Weise vor Ort auf den Baustellen mauern würde. Statt der Herstellung durch Mauern vor Ort erfolge eine abschließende Herstellung im Werk, ein anschließender Transport der Fertigteile zur Baustelle und deren dortiger Einbau. Mit diesem Vortrag differenziert der Kläger nicht zwischen den Außenwandbetonelementen und den Betonstützen. Hinsichtlich der Außenwandbetonelemente könnte nach Auffassung der Kammer tatsächlich davon auszugehen sein, dass es sich bei diesen um Baufertigteile im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV handelt. Für die von der A Gruppe überwiegend erstellten Gewerbeimmobilien werden nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers solche Betonelemente für die Außenwand eingebaut, die bereits Fenster, Dämmung oder Sonnenschutz enthalten können. Insoweit liegen verschiedene Bauleistungen vor, die für die Charakterisierung als Fertigteil prägend sind. Auch werden diese Außenwände zumindest in größerer Stückzahl aus mehreren Bau- oder Werkstoffen erstellt, um sie auf der Baustelle als komplette Einheit verschiedener Bauleistungen einzubauen. Ob es sich bei den Außenwandelementen jedoch tatsächlich um Baufertigteile handelt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung, da nach Auffassung der Kammer mit der Produktion von Betonstützen keine Baufertigteile im Sinne der Tarifnorm hergestellt werden und der Kläger nicht dargelegt hat, dass von den Arbeitnehmern der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Außenwandbetonelemente gefertigt werden. Bei den Betonstützen handelt es sich ausweislich der Anlage K1 (Blatt 40 der Akte) um einen, auf einem Betonsockel stehenden langgezogenen Betonkörper mit verhältnismäßig kurzen Kantenlängen, welcher keine weiteren Funktionen zu erfüllen hat, als der Abstützung von Decken zu dienen. Der Betonkörper weist im Inneren eine Bewehrung aus Stahl auf und hat, was von der Beklagten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt worden ist, keine darüberhinausgehenden Funktionen – also nicht etwa die Aufnahme von Schaltern, Leitungen oder Verrohrungen – zu erfüllen. Der Einbau solcher schlichten Stützen ersetzt nach hier vertretener Auffassung die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau nicht. Soweit der Kläger diesbezüglich die gegenteilige Auffassung vertritt und angibt, die Stützen würden – gäbe es keinen Einbau der fertigen Teile – gemauert und das Mauern stelle die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau dar, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Das Mauern von Stützen ist zwar eine (vereinzelt noch) anzutreffende Arbeitsweise am Bau, nicht aber die alleinige. Die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ist ebenso gegeben, wenn fertige Stützen aus Holz, Stahl, Stein oder Stahlbeton verwendet werden. Das Abstützen von Decken durch Säulen, senkrechte Träger, Pfosten oder Pfeiler war und ist stets erforderlich, wenn große Deckenflächen und/oder hohe Gewichte zu halten sind. Ob zur Lastabtragung als stützendes Material Holz, Stahl, Stein oder Stahlbeton verwandt wird, ist primär Frage des vorgesehenen Einsatzes. Der eine Stahlbewehrung enthaltende Betonkörper wird als Stütze immer dann sinnvoll eingesetzt, wenn keine filigranen und leichten Tragstrukturen notwendig sind (Wikipedia, Stahlbeton, Stand 16. August 2021). Die Verwendung von Stahlbeton findet bei der Herstellung von lastabtragenden Stützen seit langem Anwendung. Schon Joseph Monier hat im 19. Jahrhundert Zement unter Einlage eines Drahtgewebes ("Moniereisen") unter anderem zur Herstellung von Betonträgern verwandt (Wikipedia, Joseph Monier, Stand 24. Januar 2021). Derartige Träger wurden auch schon im 19. Jahrhundert nicht stets auf der Baustelle geschalt, sondern extern für Baustellen hergestellt und angeliefert. Folglich ist davon auszugehen, dass Stützen zum Tragen von Decken, wie sie von der Beklagten gefertigt werden, schon seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche "fertig" eingebaut werden und daher vom Tarifbegriff der "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes für den Zeitraum der Kalenderjahre 2015 bis 2017 in Höhe von 94.812,50 EUR. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, die nach näherer Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ist. Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die A GmbH ist, stellte in den streitgegenständlichen Kalenderjahren mit eigenen Mitarbeitern in ihrem Werk hauptsächlich Betonstützen und Außenwandbetonelemente her. In die Wandelemente aus Beton wurden von Mitarbeitern der Beklagten häufig verglaste Fenster, Sonnenschutz und Dämmung eingebaut. Die Herstellung der Betonstützen und Außenwandbetonelemente erfolgte jeweils im Auftrag der Regionalgesellschaften der A GmbH. Alleingesellschafterin aller Regionalgesellschaften ist wiederum die A GmbH. Die Auslieferung der Betonstützen und Außenwandbetonelemente erfolgte auf Baustellen der Regionalgesellschaften, wo die Teile von Mitarbeitern der A Montage GmbH (Alleingesellschafterin: A GmbH) verbaut wurden. Ob neben den Mitarbeitern der A Montage GmbH auch Mitarbeiter von Drittfirmen den Verbau der Elemente vornahmen, ist zwischen den Parteien streitig. Die A Montage GmbH ist aufgrund der Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung von der Anwendbarkeit des allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03. Mai 2013 in den Fassungen vom 10. Dezember 2014 und vom 24. November 2015 (VTV) ausgenommen, da sie seit Juli 2014 Mitglied in der Metallinnung B ist. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach dessen § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 unterfalle. Die Beklagte stelle Fertigbauteile her, die zum überwiegenden Teil innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut würden. Die Beklagte gehöre zur A Gruppe. Diese realisiere umfangreiche Bauten im Bereich größerer Gewerbeimmobilien. Sie erstelle schlüsselfertige Gebäude aus einer Hand. Entsprechend der jeweiligen Aufgaben und Tätigkeiten sei die A Gruppe in verschiedene Tochtergesellschaften aufgegliedert. Nahezu alle inländischen Gesellschaften der Unternehmensgruppe seien 100 %ige Tochtergesellschaften der A GmbH als Muttergesellschaft. Der Kläger hat weiterhin gemeint, die Beklagte stelle mit eigenen Mitarbeitern in ihrem Werk Fertigbauteile her. Dabei handle es sich zum ganz überwiegenden Teil um (Beton-) Fertigbauteile, die zur Erstellung von Bauwerken in Fertigbauweise verwendet würden. Die Fertigbauteile würden dabei in der Produktionsanlage der Beklagten in gleicher Art und Weise serienmäßig hergestellt. Die so hergestellten Fertigbauteile würden an die jeweiligen Baustellen geliefert und dort zu einem Gebäude zusammengefügt bzw. eingebaut. Die Fertigbauteile würden für die regionalen Tochtergesellschaften der A GmbH produziert und zu deren Baustellen geliefert. Der Kläger hat behauptet, sowohl die Regionalgesellschaften als auch die A Montage GmbH führten die Montagen aus. Der Kläger hat die Auffassung dargelegt, der Umstand, dass sich die Rechtsnormen des VTV durch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung wegen der Mitgliedschaft der A Montage GmbH in der Metallinnung B nicht auf diese erstreckten, ändere an der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV auf die Beklagte nichts. Der VTV stelle lediglich auf die Tätigkeit des Einbauens oder des Zusammenfügens durch ein Unternehmen des Zusammenschlusses ab und nicht auf die konkrete Teilnahme des einbauenden Betriebs an dem Sozialkassenverfahren. Der Sinn und Zweck der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung bestehe darin, Tarifkonkurrenzen zu verhindern bzw. aufzulösen. Dies sei jedoch vorliegend nicht einschlägig, da es der Beklagten als Herstellerbetrieb an einer anderweitigen Verbandsbindung mangele. Im Übrigen hat der Kläger gemeint, der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses sei sehr weit zu fassen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV verfolge das Ziel, zu verhindern, dass sich ein Hersteller von Fertigbauteilen seinen tarifvertraglichen Verpflichtungen dadurch entzieht, dass er ein anderes Unternehmen gründet, welches die zuvor von ihm hergestellten Fertigbauteile auf den Baustellen der Endabnehmer einbaut. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 94.812,50 EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Ansicht vertreten, die Fertigung von Betonstützen und Außenwandelementen stelle keine Herstellung von Fertigbauteilen im Sinne der Tarifnorm dar. Es würden keine Bauwerke vollständig in Fertigbauweise errichtet. Auch würde überwiegend keine konventionelle Bauweise ersetzt. Die Beklagte hat bestritten, dass die von ihr hergestellten Betonstützen und Außenwandelemente zum überwiegenden Teil innerhalb eines Unternehmenszusammenschlusses durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut würden. Die Montage erfolge durch die A Montage GmbH oder durch fremde Subunternehmer. Regionalgesellschaften oder andere Unternehmen der A Gruppe übernähmen niemals die Montage der von der Beklagten hergestellten Bauteile. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, weil die A Montage GmbH seit Juli 2014 Mitglied der Metallinnung B sei, fehle es an der Zielsetzung von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV, die Aufspaltung eines einheitlichen sonst baugewerblichen Betriebs zu verhindern. Eine derartige Aufspaltung gäbe es vorliegend nicht, da der Montagebetrieb nicht vom VTV erfasst werde. Der von dem VTV selbst ausgenommene Montagebetrieb könne einen baufremden Herstellungsbetrieb nicht in den Geltungsbereich des VTV hineinzwingen. Würden Fertigung und Montage in einem vom VTV ausgenommenem Betrieb zusammen erfolgen, würde solch ein einheitlicher Betrieb dem Sozialkassenverfahren auch nicht unterfallen. Schließlich hat die Beklagte gemeint, dass es zwischen ihr und der A Montage GmbH keine unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung gäbe, sondern allenfalls eine mittelbare Beteiligung. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die mit diesem in Bezug genommenen Aktenteile verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 25. November 2020 die Klage in vollem Umfang abgewiesen und angenommen, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet, weil die Beklagte nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV erfülle. Die A Montage GmbH sei als einbauender bzw. zusammenfügender Betrieb seit Juli 2014 Mitglied der Metallinnung B und deshalb von der Anwendbarkeit des VTV ausgenommen. Der Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV gebiete es, die Aufspaltung eines einheitlichen Baubetriebs in einen baulichen und in einem baufremden Betrieb zu verhindern. Jede Umgehung der Tarifunterworfenheit solle verhindert werden, soweit sie durch die bloße Rechtswahl der gesellschaftsrechtlichen Form der Zusammenarbeit der Unternehmen erfolgen könne. Hieraus sei zu folgern, dass das Erfordernis des Unterfallens des Montagebetriebs unter den VTV ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal darstelle. Das Arbeitsgericht hat weiter ausgeführt, gegen diese Sichtweise spräche auch nicht, dass die A Montage GmbH lediglich aufgrund der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung von der Anwendbarkeit des VTV ausgenommen sei. Der Zweck der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung sei es, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden oder aufzulösen. Dieser Zweck belege die Annahme, dass nur ein einbauender Betrieb, der tatsächlich auch an dem Sozialkassenverfahren teilnehme, unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV gefasst werden könne. Aufgrund der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung fiele eine § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV inhaltsgleiche oder ähnliche Regelung in die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien, die hier im vorliegenden Fall für die Mitglieder der Metallinnung B zuständig wären. Nur so könnten Tarifkonkurrenzen vermieden werden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 06. Januar 2021 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04. Februar 2021, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 04. Februar 2021, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. April 2021 am 08. April 2021 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 05. März 2021, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 05. März 2021, bis zum 08. April 2021 verlängert worden war. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, die Annahme des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal sei verfehlt. Die A Montage GmbH unterfalle unstreitig dem VTV. Lediglich infolge der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung sei sie vom Anwendungsbereich ausgenommen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV unterfalle. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Bei der A Montage GmbH handle es sich um einen Betrieb innerhalb des Unternehmenszusammenschlusses, welcher die von der Beklagten gefertigten Elemente einbaue. Der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses sei sehr weit und untechnisch auszulegen und erfasse alle möglichen denkbaren Erscheinungsformen. Der Umstand, dass die A Montage GmbH wegen ihrer Verbandszugehörigkeit durch die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung von der Anwendung des VTV ausgenommen sei, ändere für die Beklagte nichts. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV komme es lediglich auf die Tätigkeit des Einbauens oder des Zusammenfügens der von der Beklagten hergestellten Teile an und nicht darauf, ob der einbauende Betrieb am Sozialkassenverfahren teilnehme. Dies gelte im Besonderen, wenn der einbauende Betrieb jedenfalls grundsätzlich unter den VTV falle und er nur infolge einer von ihm selbst zu steuernden Verbandsmitgliedschaft von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen sei. Das Arbeitsgericht gehe insoweit von einer falschen Begrifflichkeit aus und verkenne die Begriffe des Tarifvertrags einerseits und der Allgemeinverbindlicherklärung andererseits. Es gehe nicht um die Frage, ob der einbauende Betrieb am Sozialkassenverfahren teilnehme, sondern ob er grundsätzlich dem VTV unterfalle. Dies sei bei der A Montage GmbH der Fall. Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, bei den von der Beklagten hergestellten Teilen handele sich um Baufertigteile im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV. Es würden Baufertigteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken eingebaut oder zusammengefügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten würde die herkömmliche konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Die herkömmliche Bauweise würde deshalb ersetzt, weil die Fertigung der Außenwandbetonelemente und der Betonstützen in gleicher Art und Weise serienmäßig im Werk erfolge und die Teile nicht in der herkömmlichen Weise vor Ort auf der Baustelle gemauert würden. Schließlich bestreitet der Kläger, dass es in erheblichem Ausmaß und Umfang Bauteile der Beklagten gäbe, die nicht von der A Montage GmbH zusammengefügt oder eingebaut würden. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 08. April 2021, auf den Schriftsatz des Klägers vom 25. August 2021 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. September 2021 verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. November 2020 – 3 Ca 172/20 SK – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 94.812,50 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreitet, dass durch die von ihr hergestellten Bauteile Bauwerke in Fertigbauweise errichtet würden. Auch werde durch die von ihr hergestellten Bauteile keine konventionelle Bauweise ersetzt. Stützen und Außenwandelemente der Beklagten würden schon immer herkömmlich am Bau verwendet. Im Übrigen sei die Montage von Stahlbauteilen die arbeitszeitlich überwiegende Kerntätigkeit der A Montage GmbH. Diese Stahlbauteile würden von anderen Produktionsgesellschaften hergestellt. Sie behauptet weiterhin, dass die von ihr hergestellten Bauteile nicht überwiegend von der A Montage GmbH zusammengefügt oder eingebaut würden. Die Beklagte vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass sich bei ihr nicht um einen anderen Betrieb desselben Unternehmens bzw. auch nicht um einen Betrieb innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV handele. Zumindest fehle es insoweit an einer unmittelbaren gesellschaftsrechtlichen Verbindung im Sinne der Vorschrift. Zwar sei es zutreffend, dass sie, die Beklagte, und die A Montage GmbH jeweils 100 %ige Tochtergesellschaften der A GmbH seien, hieraus lasse sich aber allenfalls eine mittelbare Beteiligung ableiten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 07. Mai 2021 und auf die Sitzungsniederschrift vom 07. September 2021 verwiesen.