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Urteil

12 Sa 1752/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2015:0603.12SA1752.14.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2014 - 3 Ca 1556/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. September 2014 - 3 Ca 1556/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn die Beitragsklage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß § 18 Abs. 2 VTV Bau vom 18.12.2009 zur Zahlung der eingeklagten Beiträge in der unstreitigen Gesamthöhe von Euro 10.736,64 verpflichtet. Der VTV Bau fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb des Beklagten Anwendung. Der Beklagte unterhielt im Kalenderjahr 2013 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau fiel. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV Bau diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb des Beklagten war im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt II und Abschnitt V Nr. 37 VTV. Hier kommt für die Bewertung der betrieblichen Tätigkeit nur § 1 Abs. 2 Abschnitt Nr. 37 VTV, Trocken- und Montagebauarbeiten in Gestalt des Einbaus von Türen und Fenstern, in Betracht. Das Tätigkeitsbeispiel ist dann erfüllt, wenn industriell vorgefertigte Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden. Die Tätigkeit des Herstellens von Bauteilen aus Halbprodukten und Rohlingen ist hingegen weder Montagetätigkeit noch Fertigbauarbeit iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV (BAG 20.06.2007 - 10 AZR 312/06 - juris). Als Zusammenhangstätigkeiten können dabei sowohl der Transport der Bauteile zur Baustelle als auch montagevorbereitende Werkstattarbeiten (Setzen von Tür- und Fenstergriffen) berücksichtigt werden, sofern diese Arbeiten arbeitszeitlich nicht überwiegen; denn dann ist der Einbau nicht mehr Tätigkeitsschwerpunkt BAG Urt. v. 18.05.2011 - 10 AZR 190/10 - juris). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger, den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 415/13 - EzA zu § 4 TVG Bauindustrie Nr. 145; 28.04.2004 - 10 AZR 370/03 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 23.02.2005 - 10 AZR 413/04), schlüssig behauptet, dass die Beklagte während des gesamten Klagezeitraums einen baugewerblichen Betrieb unterhielt, in dem überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt wurden. Er hat dazu ausgeführt, der Betrieb des Beklagten habe im Kalenderjahr 2013 arbeitszeitlich überwiegend die Montage vorgefertigter Fenster und Türen einschließlich Reparaturarbeiten, Reparaturverglasungen sowie das Einsetzen von Glasscheiben in Gebäude, die Montage von Handläufen im Krankenhäusern und Pflegeheimen und die Montage von Fensterbänken durchgeführt. Der Kläger ist nicht gehalten, jede Einzelheit der im Kalenderjahr als geleistet behaupteten Tätigkeiten vorzutragen. Eine Partei, die - wie der Kläger - keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehensabläufe hat und deren Darlegung deshalb erschwert ist, kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden (BAG a.a.O.). Hier hat der Kläger als Anhaltspunkte für eine überwiegende bauliche Tätigkeit den jeweiligen Gegenstand der Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz sowie der Gewerbeanmeldung, die Feststellungen im Prüfbericht des HZA Landshut sowie die Feststellungen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden hinsichtlich des Kalenderjahres 2013 angeführt. Der Kläger hat seine Behauptungen damit nicht nur ins Blaue hinein aufgestellt. Diesen schlüssigen Vortrag des Klägers hat der Beklagte nicht in erheblicher Weise zu bestreiten vermocht. Hier kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil Seiten 8 u. 9, Bl. 43, 44 d.A.) verwiesen werden. Aus seinen Ausführungen ergibt sich weiterhin nicht, dass im Betrieb zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer nur für das Schreinerhandwerk typische Tätigkeiten ausgeführt wurden. Soweit er entsprechende Tätigkeiten konkret benennt - eigene Erstellung von Sockelleisten, und profilleisten oder Anpassen von Türen und Fenstern durch Hobeln, Fräsen, und Zuschnitt sowie Kantenbearbeitung - kann aus dem Vortrag nicht rückgeschlossen werden, dass sie zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit angefallen sind. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn jede Tätigkeit im Altbau, wo zu ca. 50 % der Zeit gearbeitet worden sein soll, grundsätzlich als Schreinertätigkeit angesehen werden müsste. Auch wird nicht klar, ob bei den angeführten Reparatur- und Reklamationsarbeiten typische Schreinertätigkeiten auszuführen waren. Die von dem Kläger vorgelegte Rechnung (Anlage K3), die der Beklagte zur Stützung seines Vortrags heranzieht, bestätigt ebenfalls kein Überwiegen von typischen Schreinerarbeiten. Die einzelnen Rechnungsposten bezeichnen überwiegend Montagetätigkeiten. So heißt es unter dem mit Abstand größten Posten 1): Fenster demontieren und montieren mit KG-Fenster und Treppenhaus, unter Posten 2) und 3) heißt es: Statikkopplung u. Kopplung montiert, unter Posten 6) und 7): Vorsatzrollo und Doppelläufer Vorsatzrollo montiert. Schon diese sechs reinen Montageposten machen allein deutlich mehr als 50 % des Auftragsvolumens aus. Soweit sich der Beklagte sich auf die Feststellung im Prüfbericht des HZA Landshut beruft, dass im Jahre 2012 auch neue und noch nicht zusammengesetzte Fenster eingebaut wurden, hilft das nicht weiter; denn sie bedeutet im Kontext der weiteren Feststellungen des Prüfberichts lediglich, dass neben der bis zu diesem Zeitpunkt zu 80 % der Gesamtarbeitszeit durchgeführten Montage von Fenstern, Türen und anderen Baufertigteilen als Subunternehmer der Fenster- und Türenfabrik Groß GmbH in Salzweg nun auch noch nicht zusammengesetzte Fenster eingebaut würden. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich nach § 1 Abs. Abschnitt VII Nr. 11 kommt hier angesichts der in Ziff. 11 geregelten Rückausnahme für Betriebe des Schreinerhandwerks, die - wie oben festgestellt - überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten ausführen, von vornherein nicht in Betracht. Der Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) vom 18.12.2009 zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Der Beklagte unterhält einen Betrieb, der bei der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz mit der Tätigkeit "Einbau von genormten Baufertigteilen" und im Gewerberegister mit dem "Setzen von Türen und Fenstern" gemeldet ist. Bei einer Prüfung durch das Hauptzollamt Landshut wurden die Mitarbeiter des Beklagten bei der Montage von Fenstern angetroffen und gaben dies auf Befragen als ihre ausgeübte Tätigkeit sei. Der Beklagte beschäftigte im Jahr 2013 drei Mitarbeiter in Vollzeit und drei weitere im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse. Der vom 03.04. bis 22.12.2013 beschäftigte Herr A ist - ebenso wie der Beklagte selbst - Schreinergeselle. Der Kläger nimmt den Beklagten, der nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Zahlung von Beiträgen für die gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von Februar bis November 2013 in unstreitiger Höhe von € 10.066,64 sowie Festbeiträge für einen Angestellten in Höhe von € 670,-- in Anspruch. Die Beitragsberechnungen basieren auf den Bruttolohnmeldungen des Beklagten an den Kläger. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Betrieb des Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Der Kläger hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Kalenderjahr 2013 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, die Montage vorgefertigter Fenster und Türen einschließlich Reparaturarbeiten, Reparaturverglasungen, teilweise das Einsetzen von Glasscheiben in Fensterrahmen und deren Einbau in Gebäude sowie die Montage von Handläufen in Krankenhäusern und Altenpflegeheimen und die Montage von Fensterbänken durchgeführt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 10.736,64 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Betrieb falle nicht unter den Geltungsbereich des VTV, weil dort ausschließlich Tischlerarbeiten im Sinne des Berufsbildes durchgeführt würden. Der Betrieb sei dem Tischler-/Schreinerhandwerk zuzurechnen. Es fielen typische Schreinerarbeiten wie das Herstellen und bzw. Fertigstellen von Türen und Fenstern aus Holz und ähnlichen Werkstoffen an. 30 % der Arbeitszeit werde für die Installation von Zimmertüren aufgewendet. Hierbei seien immer Anpassungsarbeiten wie Hobeln und Nachlackieren erforderlich. Auch Hebe- und Schiebetüren müssten vor dem Einbau zunächst angepasst werden. Vor allem, wenn diese Tätigkeiten in Altbauten durchgeführt würden, seien dafür besondere Fertigkeiten im Tischlerbereich erforderlich. Weiter würden Reparaturen vorgenommen, Wand- und Deckenverkleidungen hergestellt und installiert, Anschlüsse wiederhergestellt, Sockelleisten und Profilleisten eigenständig erstellt und eingebaut. Außer mit Holz werde auch mit Glas, Alu und Metall gearbeitet. Das angelieferte Material müsse jeweils zugeschnitten und angepasst werden, wozu Bohren und Polieren erforderlich sei. Im Kalenderjahr 2013 habe die Tätigkeit im Altbau ca. 50 %, die Tätigkeit im Neubau ca. 30 %, Reklamationen und Kundendienst 10 % und reine Werkstattarbeiten ebenfalls 10 % ausgenmacht. Schließlich hat er gemeint, dass schon die Beschäftigung eines weiteren Gesellen neben zur Begründung einer Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nach Abschnitt VII genüge. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 10.09.2014 der Klage stattgegeben und den Beklagten zu Zahlung der eingeklagten Beiträge verurteilt. Dabei ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass der Kläger die Ausübung überwiegend baulicher Tätigkeiten in Form von Trockenbau- und Montagearbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Ziff. 37 schlüssig dargelegt hat, es dem Beklagten jedoch nicht gelungen sei, diesen Vortrag in erheblicher Form bestritten hat. Soweit der Beklagte Tätigkeiten mit Zeitanteilen an der Gesamtarbeitszeit des Betriebs - Tätigkeit im Altbau, Tätigkeit im Neubau, Reklamationen und Kundendienst sowie reine Werkstattarbeiten aufgeführt habe, sei nicht zu erkennen, welche konkreten Tätigkeiten er unter diese Oberbegriffe fasse und zu welchen Zeitanteilen diese angefallen seien. Soweit er konkrete Tätigkeiten anführe, ergebe sich aus seinem Vortrag nicht, in welchem zeitlichen Umfang diese Arbeiten angefallen sind. Auch sei nicht zu erkennen, dass die Anpassung der vorgefertigt gelieferten Bauteile vor Ort gegenüber den unstreitig (auch) durchgeführten Montagebauarbeiten arbeitszeitlich überwogen hätte und damit das Zusammenfügen und der Einbau der bearbeitenden Teile nicht mehr als Tätigkeitsschwerpunkt anzusehen wäre. Zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Ausnahme vom betrieblichen Geltungsbereich habe der Beklagte ebenfalls nicht hinreichend vorgetragen. Es sei schon nicht erkennbar geworden, dass zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit Tischler- und Schreinerarbeiten verrichtet worden seien. Allein der Umstand, dass im Betrieb einschließlich des Beklagten zwei Gesellen beschäftigt seien, vermöge die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Geltungsbereich nicht zu erfüllen. Für die weitere Begründung des Urteils wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 42 - 45 d. A.). Der Beklagte hat gegen das ihm am 14.11.2014 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 12.12.2014 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und die Berufung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.02.2015 - am 12.02.2015 begründet. Der Beklagte wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag zu den betrieblichen Tätigkeiten. Er behauptet, im Betrieb seien zu mehr als 50 % der Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer Tätigkeiten ausgeführt worden, die dem Tischler- und Schreinerhandwerk zuzuordnen seien. Es handele sich um typische Schreinerarbeiten wie das Herstellen von Türen und Fenstern aus Holz und ähnlichen Werkstoffen. Dabei seien die typischen Schreinerarbeiten wie Zuschneiden, Hobeln, Bohren, Fräsen, Einzelteile zusammenstellen und verbinden sowie Scharniere einsetzen angefallen. Die Tätigkeiten seien zu mehr als 50 % in Altbauten erbracht worden, wo ein besonderer individueller Anpassungsbedarf der Bauteile bestehe. Für die Darlegung der von den einzelnen gewerblichen Arbeitnehmern im Klagezeitraum erbrachten Leistungen wird auf S. 4 - 6 der Berufungsbegründung (Bl. 71 - 73 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass bei der Bewertung der Tätigkeit seines Betriebes die gegenüber früheren Zeiten veränderte Arbeitsweise zu berücksichtigen sei. Es sei nicht mehr zeitgemäß, dass Schreiner Türen und Fenster zu 100 % selbst fertigten. Vielmehr werde ein Teil der Materialien nach Aufmaß bestellt, vervollständigt, angepasst und schließlich eingesetzt. Das treffe auch auf seinen Betrieb zu. Die Tendenz, alt eingesessene Handwerksbetriebe dem weiten Baubereich des VTV zuzuordnen, entspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des VTV. Er ist weiter der Ansicht, dementsprechend schon in erster Instanz das Überwiegen baulicher Tätigkeiten erheblich bestritten zu haben. Er behauptet, die betriebliche Tätigkeit habe gegenüber dem Jahr 1995, als der Einbau von Baufertigteilen in Handwerksrolle und Gewerberegister eingetragen worden sei, eine qualitative Weiterentwicklung zum Holzspezialisten erfahren. Das werde sowohl durch die vom Kläger als Anlage K 3 (Bl. 116 d.A.) vorgelegte Rechnung vom 12.04.2011 als auch durch die Ausführung im Prüfbericht des Hauptzollamts Landshut, wo es heißt, "inzwischen werden auch neue und noch nicht zusammengesetzte Fenster (zerlegter Rahmen) eingebaut und die entsprechende Verglasung vorgenommen", belegt. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10.09.2014, Az. 3 Ca 1556/13, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags das arbeitsgerichtliche Urteil. Er behauptet ergänzend, dass sich die betriebliche Tätigkeit im Jahre 2013 gegenüber dem Jahr 2012, für welches das Arbeitsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 26.03.2014 rechtskräftig das Anfallen überwiegend baulicher Tätigkeiten festgestellt hat, nichts geändert habe. Er ist zudem der Ansicht, dass das Zusammenfügen verschiedener vorgefertigter Teile und deren Einpassen in die Wand eine Tätigkeit sei, die von jedem Trocken- und Montagebauer oder Ausbaufacharbeiter ausgeführt werde. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.