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Beschluss

12 Ta 486/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2014:1130.12TA486.14.0A
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Leitsätze
Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, insbesondere zu den Anforderungen an die Position des Zeugnisunterzeichners im Unternehmen und seine Beziehung zum beurteilten Arbeitnehmer, wenn weder der Arbeitgeber selbst oder der Geschäftsführer einer Gesellschaft das Zeugnis unterzeichnet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. Juli 2014 – 5 Ca 440/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erfüllung eines Anspruchs auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, insbesondere zu den Anforderungen an die Position des Zeugnisunterzeichners im Unternehmen und seine Beziehung zum beurteilten Arbeitnehmer, wenn weder der Arbeitgeber selbst oder der Geschäftsführer einer Gesellschaft das Zeugnis unterzeichnet. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. Juli 2014 – 5 Ca 440/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Schuldner wendet sich mit seiner am 06.08.2014 beim Arbeitsgericht Offenbach eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den ihm am 25.07.2014 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21.07.2014, mit dem ihm nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt worden sind. Für den unstreitigen Sachverhalt, das Vorbringen der Parteien und die gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach Bezug genommen (Bl. 213 – 214 d. A.). Der Schuldner vertritt mit der sofortigen Beschwerde weiterhin die Ansicht, mit der Übersendung des von A unterzeichneten Zeugnisses noch vor Einleitung des Zwangsgeldverfahrens seine Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 05.03.2014 zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses erfüllt zu haben, der Gläubiger ist gegenteiliger Ansicht. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 Abs. 2 S. 1 u. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an sich statthaft. Der Beschwerdewert des Beschlusses nach § 91 a ZPO (§ 567 Abs. 2 ZPO) beträgt über € 200,00. Die Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht gemäß § 91a ZPO dem Schuldner die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens auferlegt, da er die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch den Gläubiger veranlasst hat. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Parteien übereinstimmend entsprechende Erklärungen abgegeben haben. Daher war vom Arbeitsgericht gemäß § 91 a ZPO analog unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das bedeutet in der Regel, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der voraussichtlich unterlegen wäre. Zur Beantwortung dieser Frage ist entscheidend darauf abzustellen, ob bei Einleitung des Verfahrens die Zwangsmittelanträge zulässig und begründet waren. Soweit Erfüllung nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, ist das für die Entscheidung über die Kosten nach § 91 a ZPO ohne Bedeutung. Der Zwangsmittelantrag war zum Zeitpunkt der Einleitung der Zwangsvollstreckung zulässig und begründet; denn durch das noch vor Einleitung der Zwangsvollstreckung ausgestellte, von Herrn A unterzeichnete Arbeitszeugnis ist noch keine Erfüllung der vom Schuldner im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 05.04.2014 eingegangenen Verpflichtung eingetreten. Nach den ausgeführten Maßstäben waren hier die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Der Zwangsgeldantrag des Gläubigers war zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zulässig und begründet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner seine Verpflichtung zur Erteilung des Endzeugnisses noch nicht erfüllt. Erfüllung ist erst durch das vom Schuldner nach Einleitung der Zwangsvollstreckung mitunterzeichnete Zeugnis eingetreten. Die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens war damit zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile v. 04.10.2005 – 9 AZR 507/04 - juris; 26.06.2001 – 9 AZR 392/00– NZA 2002, 233; 21.09.1995 – 9 AZR 893/98 – AP BGB § 630 Nr. 22) dient das Arbeitszeugnis dem Zweck, dem Arbeitnehmer Aufschluss über seine Beurteilung zu geben sowie künftige Arbeitgeber über die Befähigung des Arbeitnehmers zu unterrichten. Hierfür ist die Person des Unterzeichnenden von erheblichem Belang. Der Unterzeichner übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für dessen inhaltliche Richtigkeit. Dieser Zweck erfordert zwar nicht, dass das Zeugnis vom Arbeitgeber selbst oder einem seiner gesetzlichen Vertreter unterzeichnet wird. Er kann damit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen. In einem solchen Fall sind jedoch das Vertretungsverhältnis und die Funktion des Unterzeichnenden anzugeben. Der Zeugnisleser muss diese Merkmale des Unterzeichners ohne weiteres aus dem Zeugnis ablesen können. Letzteres war hier für den Zeugnisleser nicht möglich. Der Zusatz „Dr.“ vor dem Namen mag in einer radiologischen Arztpraxis noch ausreichend sein, zu verdeutlichen, dass der Unterzeichner des Zeugnisses auf einer höheren hierarchischen Ebene innerhalb des Betriebs steht als der Gläubiger. Er gibt jedoch – da lediglich ein fachbezogener Titel – keinen Hinweis auf eine bestehende Vertreterstellung im Verhältnis zum Schuldner. Zur Verdeutlichung dessen hätte es eines erklärenden Hinweises im Arbeitszeugnis selbst bedurft. Ergänzend wird zur Begründung auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 21.07.2014 unter II. verwiesen, die sich die Beschwerdekammer ebenfalls zu eigen macht: Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 891, 91 a ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) war nicht ersichtlich.