Beschluss
12 Ta 252/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1106.12TA252.13.0A
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Leitsätze
Liegen im Falle eines freien Handelsvertreters die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 3 ArbGG, 92a HGB nicht vor, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.
§ 5 Abs. 3 ArbGG enthält eine für Handelsvertreter in sich geschlossene Regelung, die der Regelung in § 5 Abs. 1 ArbGG für arbeitnehmerähnliche Personen vorgeht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31.10.2012 – 3 Ca 1102/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Liegen im Falle eines freien Handelsvertreters die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 3 ArbGG, 92a HGB nicht vor, ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. § 5 Abs. 3 ArbGG enthält eine für Handelsvertreter in sich geschlossene Regelung, die der Regelung in § 5 Abs. 1 ArbGG für arbeitnehmerähnliche Personen vorgeht. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31.10.2012 – 3 Ca 1102/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges, im Beschwerdeverfahren jedoch nur noch gestützt darauf, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Die Beklagte betreibt, verteilt über mehrere Bundesländer, ein Filialnetz von Einzelhandelsgeschäften für Lebensmittel. Der Kläger war in der Filiale A in B zunächst auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 20.05.2005 als Filialverantwortlicher (Marktleiter) beschäftigt. Diesen Vertrag hoben die Parteien einvernehmlich auf und schlossen gleichzeitig am 27.01./24.04.2010 einen Handelsvertretervertrag nebst Zusatzverträgen (Untermietvertrag über die Geschäftsräume, Mietvertrag über das Inventar im Mietobjekt), auf dessen Grundlage der Kläger ab dem 01.05.2010 dieselbe Filiale als selbständiger „Marktinhaber“ führte. Unter dem 16.02./01.03.2011 sowie 24.11.2011 schlossen die Parteien Änderungsvereinbarungen zu dem vorher abgeschlossenen Handelsvertretervertrag. Für die einzelnen Regelungen des Handelsvertretervertrags in der Fassung vom 16.02./01.03./24.11.2011 wird auf die zur Akte gereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 78 ff, 116 ff d.A.). Der Kläger kündigte den Handelsvertretervertrag zum 31.03.2012 und geht seitdem einer anderen Tätigkeit nach. Mit seiner am 16.07.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.03.2012 (23 Monate) die Zahlung der Differenz zwischen den von ihm als freiem Handelsvertreter erzielten Einkünften in Höhe von insgesamt € 22.965,11 netto (nach Abzug von Steuern, Kranken- und Rentenversicherung) gegenüber der früher bezogenen Monatsvergütung (je € 3.200,-- brutto) in der Gesamthöhe von € 52.638,09. Die Beklagte hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei auch nach Abschluss des Handelsvertretervertrages tatsächlich noch Arbeitnehmer der Beklagten, mindestens jedoch arbeitnehmerähnliche Person gewesen; denn an seinem Arbeitsalltag habe sich gegenüber seiner angestellten Tätigkeit als Marktleiter nichts geändert. Es seien lediglich buchhalterische und betriebswirtschaftliche Aufgaben hinzugekommen und das gesamte wirtschaftliche Risiko auf ihn abgewälzt worden. Er sei weiter in die äußerst detaillierte Organisation der Beklagten eingebunden gewesen. Entgegen den vertraglichen Regelungen habe er weiter vom Bezirksleiter Anweisungen erhalten, angesichts der niedrigen Einkünfte weiter selbst persönlich arbeiten müssen und sei in der Gestaltung seiner Arbeitszeit an die vorgegebenen Ladenöffnungszeiten gebunden gewesen. Neben den Einkünften aus der Tätigkeit für die Beklagte habe er über keine anderen Einnahmequellen verfügt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, zwischen den Parteien habe ein freies Handelsvertreterverhältnis bestanden. Nach den vertraglichen Absprachen habe der Kläger seine Arbeitszeit frei einteilen können. Er sei nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, sondern habe andere Personen einsetzen können, die er selbständig einstellen und entlassen konnte. Er habe – außer für Wettbewerber – auch für andere Unternehmen tätig werden können. Die ihm erteilten Anweisungen hatten ausschließlich die von ihm vertretenen Waren der Beklagten und die Umsetzung des Vertriebskonzepts der Beklagten zum Gegenstand. Dass der Handelsvertreter Waren des Sortiments seines Auftraggebers zu vertreten hat, sei in diesem Rechtsverhältnis nichts Besonderes. Er sei frei darin gewesen, neue Geschäftsideen zum Verkauf des Sortiments zu entwickeln. Die Bindung an Ladenöffnungszeiten habe mit der persönlichen Arbeitszeit des Klägers nichts zu tun. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.10.2012 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten als nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht Fulda verwiesen. Der Kläger hat gegen den ihm am 20.11.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 18.02.2013 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht eingelegt. Er vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, das Arbeitsgericht habe ihn als arbeitnehmerähnliche Person ansehen und die Rechtswegzuständig des Arbeitsgerichts bejahen müssen. Er behauptet, auf jeden Fall von der Beklagten wirtschaftlich abhängig und wie ein Arbeitnehmer schutzbedürftig zu sein. Am Inhalt seiner Tätigkeit habe sich gegenüber seiner Zeit als Filialverantwortlicher nichts geändert. Es seien lediglich die Buchhaltungsaufgaben hinzugekommen. Der lange Arbeitstag von 10 - 12 Stunden hätte es ihm unmöglich gemacht, die ihm im Handelsvertretervertrag eingeräumten Rechte tatsächlich auszuüben. Sie erwiesen sich, gemessen an der Realität seiner Beschäftigung, als Scheinrechte. Seine Situation sei der eines Arbeitnehmers gleich gewesen, der 10-12 Stunden täglich arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen hatte, weit unter dem Existenzminimum bezahlt und ihm dafür aber eingeräumt wurde, jederzeit zur Sicherung seiner Existenz zusätzlich selbst- oder unselbständig anderweit zu arbeiten. Die Beklagte verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.03.2013 (Bl. 260-263 d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vom Kläger eingereichte Zahlungsklage verneint. Die Arbeitsgerichte sind für die von dem Kläger eingereichte Zahlungsklage nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sachlich zuständig; denn der Kläger war im Rechtsverhältnis zur Beklagten weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdeinstanz für die Begründung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten weder auf den Fortbestand des früheren Anstellungsvertrages als Folge einer erfolgreichen Anfechtung des Aufhebungsvertrages noch darauf, entgegen den vertraglichen Absprachen im Handelsvertretervertrag nach den tatsächlichen Umständen als weisungsabhängiger Arbeitnehmer beschäftigt gewesen zu sein. Soweit hat sich das Arbeitsgericht mit dem Vorbringen des Klägers bereits auseinandergesetzt und ist jeweils zum richtigen Ergebnis gelangt. Der Kläger macht lediglich noch geltend, im Vertragsverhältnis mit der Beklagten den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person gehabt zu haben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist jedoch auch nicht dadurch eröffnet, dass der Kläger gemäß § 5 Abs.1 S.2 ArbGG als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen wäre. Der Anwendung des § 5 Abs. 1 ArbGG steht § 5 Abs. 3 ArbGG, entgegen, der für den Bereich der Handelsvertreter als lex specialis gegenüber den Grundsätzen zum Status der arbeitnehmerähnlichen Person in § 5 Abs. 1 ArbGG angesehen wird. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen, um nach §§ 5 Abs. 3 ArbGG, 92a HGB trotz seiner Stellung als Handelsvertreter als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes angesehen werden zu können. Für Handelsvertreter sind die Arbeitsgerichte nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 ArbGG zuständig. Die Vorschrift enthält eine für Handelsvertreter in sich abgeschlossene Regelung, die der Regelung in § 5 Abs. 1 für arbeitnehmerähnliche Personen vorgeht (BAG 15.07.1961 – AP HGB § 92a HGB Nr. 1; BGH 25.10.2000 – VIII ZB 30/00). Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs.3 ArbGG nicht vor, ist nach weitaus überwiegender Ansicht (Schwab/Weth/Kliemt ArbGG 3. Aufl. § 5 Rz. 263-266, 268; BCF/Bader ArbGG 4. Aufl. § 5 Rz. 9-11; GMPMG/Müller-Glöge § 5 Rz. 25, 28 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; a.A. Grunsky ArbGG § 5 Rz. 22), der auch die Berufungskammer folgt, bei Handelsvertretern die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. § 5 Abs. 3 ArbGG regelt die Voraussetzungen für den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Handelsvertreter abschließend. Nach den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer iSd. ArbGG, wenn sie zu dem Personenkreis des § 92a HGB gehören, der nur für ein Unternehmen tätig werden (Einfirmenvertreter) darf oder nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht für mehrere tätig werden kann, und der in den letzten sechs Monaten monatlich nicht mehr als € 1.000,-- an Vergütung, einschließlich Provision und Ersatz für Aufwendungen bezogen hat. Unstreitig erfüllt der Kläger die letztgenannte Voraussetzung nicht. Er hat nicht behauptet, in den letzten sechs Monaten vor Einreichung der Klage im Durchschnitt weniger als € 1.000,00 monatlich verdient zu haben. Er hat zu seiner Vergütung angegeben, dass er während der gesamten Vertragsdauer von 23 Monaten nach Abzug von Kranken- und Rentenversicherung (monatlich insgesamt € 517,00) und Einkommenssteuer (während des gesamten Zeitraums € 4.936,80) insgesamt € 22.965,11 bezogen habe. Das ergibt, da auf die Bruttobezüge abzustellen ist (BGH 12.02.2008 – NJW-RR 2008, 1420 ), im Monatsdurchschnitt auf die gesamte Vertragsdauer monatlich mehr als € 1.000,00. Die Größenordnung der durchschnittlichen Bezüge der letzten sechs Monate vor Klageerhebung ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG) war nicht ersichtlich.