OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 Ta 314/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0927.12TA314.13.0A
2mal zitiert
1Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2013 – 22 Ca 5563/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18.07.2013 – 22 Ca 5563/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 07.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 23.07.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 18.07.2013 (22 Ca 5563/10), mit dem sie zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 17.12.2012 (Hess. LAG 16 Sa 584/12) eingegangenen Verpflichtung, den Gläubiger vertragsgemäß als Account Director entsprechend seiner Stellenbeschreibung in Frankfurt zu beschäftigen, angehalten worden ist. Die Parteien führten zunächst einen Rechstreit über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung und die Weiterbeschäftigung des Gläubigers. Nach rechtskräftiger, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellender Entscheidung setzten sie das Verfahren als Streit über die vertragsgemäße Beschäftigung des Gläubigers fort und beendeten diesen im Wege des Vergleichs am 17.12.2012 vor dem Hess. Landesarbeitsgericht (Bl. 445). Seitdem beschäftigt die Schuldnerin den Gläubiger wieder als Account Director und ist der Ansicht, damit ihre im Vergleich eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Der Gläubiger ist demgegenüber der Auffassung, dass die Beschäftigung den Anforderungen an die Stellenbeschreibung, auf die sich beide Seiten im gerichtlichen Vergleich verständigt haben (Bl. 82 d.A., Anlage K13 zum klägerischen Schriftsatz vom 11.02.2011), nicht gerecht werde. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten Zweiwochenfrist eingelegt. In der Sache selbst hat die Beschwerde keinen Erfolg; denn der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach fast einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO. Der arbeitsgerichtliche Titel ist zur Vollstreckung geeignet. Die Leistungspflicht der Schuldnerin ist darin hinreichend bestimmt, obwohl die Stellenbeschreibung im gerichtlichen Vergleich nur in Bezug genommen wurde und ihre Einzelheiten nicht aufgeführt sind; denn die Schuldnerin stellt die Bestimmtheit nicht infrage und beide Parteien setzen sich im Zwangsvollstreckungsverfahren ganz selbstverständlich mit derselben Stellenbeschreibung auseinander. 2. Die Schuldnerin ist mit den dem Gläubiger konkret übertragenen Arbeitsaufgaben bislang ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich zur Beschäftigung des Gläubigers als Account Director nicht in einer Weise nachgekommen, die als Erfüllung (§ 362 BGB) angesehen werden könnte (§ 362 BGB). Der Schuldner kann sich zwar auch im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung berufen; denn mit ihrer Vornahme entfällt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (BGH Beschluss v. 5.11.2004, IXa ZB 32/04; Zöller/Stöber ZPO 27.Aufl. § 888 Rn.11). Der Annahme, Erfüllung sei eingetreten, steht hier jedoch bereits entgegen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schuldnerin dem Gläubiger auch nur einen Kunden zur Betreuung als Account Director übertragen hat, der ein Umsatzvolumen von mehr als 3 Millionen p.a. erreicht oder ein entsprechendes Potenzial hat. Zunächst ist davon auszugehen, dass der zu berücksichtigende Umsatz aus den Dienstleistungen exklusive der Porti generiert sein muss. Der Gläubiger hat darauf von Anfang an hingewiesen und dies durch Vorlage der Anlage G 6 mit Schriftsatz vom 10.09.2013 (Bl. 668 d.A.) weiter untermauert. Die Schuldnerin ist dem lange gar nicht und zuletzt lediglich mit dem unsubstantiierten Hinweis entgegengetreten, aus der Stellenbeschreibung ergebe sich nicht, ob der Bestandsumsatz bzw. das Umsatzpotenzial unter Ausklammerung der Porti zu berechnen sei oder nicht. Die Schuldnerin übersieht hier, dass sie darlegungspflichtig für die Erfüllung der von ihr im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung ist. Sie hat jedoch weder ausgeführt, dass die Berechnung unter Einbeziehung der Porti zu erfolgen hat, noch hat sie nur für ein einziges der in der vorgelegten Kundenliste (Bl. 511 d.A.) aufgenommenes Unternehmen konkret behauptet, dass eines mehr als 3 Millionen Bestandsumsatz bzw. Umsatzpotenzial aufweist und entsprechende Zahlen genannt. Das gilt auch für die A, hinsichtlich der Gläubiger zudem behauptet hat, dass zwischen ihr und der Schuldnerin keine direkten vertraglichen Beziehungen bestehen, sie daher kein Kunde der Schuldnerin sei. Außerdem wird aus der Beschreibung der dem Gläubiger übertragenen Aufgaben deutlich, dass der absolute Schwerpunkt seiner Tätigkeit zukünftig im aktiven Vertrieb, d.h. in der Akquisition der Dienstleistung Poststellenmanagement bestehen soll. Damit verschiebt sich der bisherige Schwerpunkt der Tätigkeit von der Betreuung und Beratung ausgewählter Key Account Kunden – in der Vergangenheit ausschließlich die Zürich Versicherung - hin zu einer aktiven Akquisition neuer – oder bisher vernachlässigter - Dienstleistungsangebote. Die Art der Tätigkeit des Gläubigers hat die Schuldnerin im Erkenntnisverfahren erster Instanz selbst so umschrieben: „… er war für alle Belange der ihm zugeordneten Bestandskunden zuständig. … Er war für das Vertragsmanagement, Service-Level-Agreements und vom Kunden ausgehende Änderungsverlangen zuständig“ (Schriftsatz der Schuldnerin v. 17.10.2010, S.2, Bl.55 d.A.). Bestandteil seiner Tätigkeit war danach nicht die aktive Akquisition, die jetzt den Schwerpunkt bilden soll. Im Ergebnis beabsichtigt die Schuldnerin nicht, den Gläubiger entsprechend der bisherigen Stellenbeschreibung vertragsgemäß zu beschäftigen. Die Schuldnerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 S.2 iVm § 72 Abs.2 ArbGG) waren nicht ersichtlich.