Urteil
12 Sa 1301/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0703.12SA1301.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, 2 c ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO). Die Anschlussberufung der Beklagten begegnet ebenfalls keinen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Weder die Berufung des Klägers noch die Anschlussberufung der Beklagten haben jedoch in der Sache Erfolg, weil sie jeweils unbegründet sind. I. Die Berufung des Klägers ist in allen Punkten unbegründet. 1. Soweit der Kläger mit der Berufung weiterhin begehrt, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 15.02.20112 festzustellen, war sie mangels Rechtsschutzinteresses bereits als unzulässig zurückzuweisen; denn das Arbeitsgericht hat diese Feststellung in seinem Urteil vom 07.08.2012 bereits getroffen. Der Tenor der Entscheidung mag hier zwar missverständlich sein. Er ist jedoch unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich in aller Klarheit, dass das Gericht nicht von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15.02.2012, sondern von einer Beendigung erst am 30.06.2012 ausgeht. Das Arbeitsgericht hat dort ausführlich zu den Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB ausgeführt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorliegt, sondern das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der gleichzeitig ausgesprochenen ordentlichen Kündigung am 30.06.2012 geendet hat. Das Gericht setzt sich dann im Hinblick auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung mit der Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auseinander, insbesondere mit den Anforderungen an den Vortrag zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes - und den Mängeln des klägerischen Vortrags dazu - auseinander. Das wäre bei Annahme der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung bereits zum früheren Zeitpunkt 15.02.2012 nicht geboten. Zudem begründet das Gericht das mangelnde Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Beschäftigungspflicht sowie der Unwirksamkeit der Befristung zum 30.06.2012 mit dem am 30.06.2012 eingetretenen Ende des Arbeitsverhältnisses durch die wirksame ordentliche Kündigung. 2. Hinsichtlich der weiteren Anträge ist die Berufung unbegründet. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vom 29.06.2011 wirksam gemäß § 14 Abs.2 S.1 TzBfG vereinbarten sachgrundlosen Befristung geendet. Wegen des zum 30.06.2012 eingetretenen Endes des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Befristungsablaufs fehlt es den weiteren Anträgen des Klägers auf Feststellung der vertragsgemäßen Beschäftigung und der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 15.2.2012 zum 30.06.2012 am Feststellungsinteresse. Die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.06.2011 bis zum 30.06.2012 war gemäß § 14 Abs.2 S.1 TzBfG zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 14 Abs.2 S.3 TzBfG entgegen. Nach Satz 1 der Vorschrift ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach Satz 3 ist eine derartige Befristung dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hier hat entgegen den Behauptungen des Klägers zwischen den Parteien vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags am 29.6.2011 noch kein Arbeitsverhältnis bestanden. So konnte die Beklagte den Vertrag vom 29.06.2011 wirksam ohne Sachgrund bis zum 30.06.2012 befristen. Der vom Kläger vorgelegte schriftliche Arbeitsvertrag vom 16.06.2011 hat zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet; denn er ist mangels Unterzeichnung seitens des Klägers nicht wirksam geworden. Zwischen den Parteien ist auch durch konkludentes Handeln kein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Das wäre hier anzunehmen gewesen, wenn der Kläger nach Erhalt des Arbeitsvertrages vom 16.06.2011 bereits ab dem 20.06.2011 tatsächlich auf der Grundlage dieses Arbeitsvertrages in den Betrieb eingegliedert worden wäre und eine produktive Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht hätte. Davon war jedoch schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht auszugehen. Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift behauptet, ab dem 01.07.2011 als Technischer Zeichner für die Beklagte tätig geworden zu sein. Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 hat er unter Vorlage des Arbeitsvertrages vom 16.06.2011 vorgetragen, „in der Zeit vom 20.bis 30.06.2011 ein Praktikum erhalten“ zu haben. Mit Schriftsatz vom 31.05.2012 hat er seinen Vortrag weiter dahin ergänzt, diese Zeit des Praktikums, während der er ganztägig bei der Beklagen gearbeitet habe, sei ihm von der Agentur für Arbeit bezahlt worden. Er habe während der Zeit teilweise zusammen in einem Büro mit dem Buchhalter gesessen, aber auch mit einer weiteren Technischen Zeichnerin und dem Projektleiter zusammen gearbeitet (Bl. 153 d.A.). Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass der Kläger bereits ab dem 20.06.2011 eine produktive Arbeitstätigkeit im Sinne der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen als Technischer Zeichner für die Beklagte verrichtet hat. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger selbst angibt, erst ab dem 01.07.2011 für die Beklagte als Technischer Zeichner tätig gewesen zu sein und vorher ein unbezahltes Praktikum erhalten zu haben. Des Weiteren führt er mit keinem Wort aus, welche konkreten Arbeitstätigkeiten er in dem fraglichen Zeitraum ausgeführt haben will. So ist es dem Gericht nicht möglich, die Art des Rechtsverhältnisses der Parteien für die Zeit vor dem 01.07.2011 über die von ihm selbst gewählte Bezeichnung als Praktikum hinaus rechtlich zu qualifizieren. Ein Praktikum steht seinem Wesen nach allerdings einem Arbeitsverhältnis nicht gleich, weil es lediglich dem Kennenlernen eines Arbeitsbereichs und nicht der Erbringung einer produktiven Tätigkeit dient. II. Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, denn die Beklagte kann den Arbeitsvertrag vom 29.06.2011 nicht gem. § 123 Abs.1 BGB wegen einer arglistigen Täuschung durch den Kläger erfolgreich anfechten. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsempfänger einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst (BAG Urteile vom 22.4.2004 - 2 AZR 281/03; 18.10. 2000 - 2 AZR 380/99). Die Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen (Verschweigen) begangen werden. Arglist erfordert Vorsatz. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist liegt beim Arbeitgeber (BAG 06.09.2012 – 2 AZR 270/11– juris; Palandt-Heinrichs BGB 71. Aufl. § 123 Rn.3, 5, 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Anfechtung scheitert – ohne dass es auf das Ergebnis der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme und die tatsächliche Antwort des Klägers ankommt - hier daran, dass bei Berücksichtigung der Umstände des Falles schon nach dem Vortrag des Arbeitgebers, also auch, wenn der Kläger die Frage des Geschäftsführers bejaht haben sollte, weder eine Täuschung oder gar eine Arglist des Klägers gegeben ist; denn der Kläger durfte die Frage, ob er Technischer Zeichner sei, zu Recht mit ja beantworten. Als Umstände sind der Inhalt der Stellenanzeige, der berufliche Werdegang und der Wortlaut der Frage des Geschäftsführers an den Kläger zu berücksichtigen. Die Beklagte hat mit ihrer Stellenanzeige vom 15.06.2011 (Bl. 37 d.A.) keinen reinen Technischen Zeichner, sondern einen „Techniker/Technischen Zeichner“ gesucht. Als Arbeitsaufgaben waren Planung und Konstruktion von Projekten mit AutoCAD, projektspezifische und organisatorische Abwicklung sowie Erstellen der dazugehörigen Projektdokumentation aufgeführt. Als persönliche Voraussetzungen waren qualifizierte Berufsausbildung, gute CAD-(vorzugsweise AutoCAD LT und MS Office-Kenntnisse verlangt. Der Kläger hat eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker und eine sechsmonatige Vollzeitweiterbildung zum CAD-Anwender absolviert. Zudem hat er in der Vergangenheit unstreitig als CAD-Konstrukteur (2002-2003) und als Technischer Zeichner (2007-2009) gearbeitet. Nach dem Inhalt der Stellenanzeige, den erworbenen Qualifikationen und der von ihm tatsächlich vorher ausgeübten Tätigkeiten durfte der Kläger die Frage des Geschäftsführers, ob er Technischer Zeichner sei, durchaus mit ja beantworten, ohne den Gedanken haben zu müssen, den Geschäftsführer zu täuschen. Nach der Stellenbeschreibung, die lediglich eine qualifizierte Ausbildung für einen „Techniker/Technischen Zeichner“ verlangt, über die er als Maschinenbautechniker ebenfalls verfügt, musste er die Frage des Geschäftsführers nicht so verstehen, dass sie darauf abzielte, zu erfahren, ob er die dreijährige Ausbildung als Technischer Zeichner absolviert habe. Das schließt jedenfalls den Vorsatz einer Täuschung aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92, 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Anfechtung, einer hilfsweisen außerordentlichen und einer ordentlichen Kündigung sowie der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte betreibt mit Sitz in A ein Unternehmen, das Heiz- und Kühldecken und entsprechende Deckensysteme plant und konstruiert. Der am 24.12.1947 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Ausbildung als Klempner-Installateur. 1981 schloss er die Technikerschule Weilburg als Maschinenbautechniker ab. Am 10.03.2000 erwarb er nach einer sechsmonatigen Vollzeitweiterbildung das Zertifikat als CAD-Anwender (Bl. 83 d.A.) In den Folgejahren arbeitete er u.a. als CAD-Konstrukteur und von 2007 bis 2009 als Technischer Zeichner. Die Beklagte schrieb am 15.6.2011 eine Stelle als Techniker/Technischer Zeichner aus (Bl. 37 d.A.). Der Kläger bewarb sich telefonisch darauf. Der Geschäftsführer äußerte am Telefon, dass der Kläger sofort anfangen könne. Am 17.06.2011 fand in den Räumen der Beklagten ein Vorstellungsgespräch mit dem Geschäftsführer Schlosser statt, bei dem auch die Mitarbeiter B und C anwesend waren. Am Ende des Einstellungsgesprächs überreichte der Geschäftsführer dem Kläger einen auf den 16.06.2011 datierten, nur von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag, nach dessen Inhalt der Kläger ab dem 20.06.2011 auf unbestimmte Dauer als Technischer Zeichner eingestellt werde (Bl. 73-75 d.A.). Der Kläger war ab dem 20.06.2011 zumindest zeitweise in den Räumen der Beklagten anwesend und tätig. Am 29.06.2011 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, nach welchem abweichend zum ersten die der Beginn der Beschäftigung des Klägers für den 01.07.2011 vereinbart, die Beschäftigung auf ein Jahr bis zum 30.06.2012 befristet war und unter der Bedingung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses der Arbeitsagentur Limburg stand (Bl. 76-78 d.A.). In der Folge war die Beklagte mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden und erteilte ihm deshalb am 19.08.201 eine Abmahnung. Sie versuchte, ihn statt als Technischen Zeichner im Lager bzw. ab Februar 2012 als Leiter für die Vorbereitung und Durchführung der Lager-Inventur (Tätigkeitsbeschreibung Bl. 54 d.A.) zu beschäftigen. Der Kläger lehnte diese Beschäftigungen ab. Mit Schreiben vom 15.02.2012 focht die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger bei der Einstellung wahrheitswidrig angegeben habe, über eine Berufsausbildung und entsprechende Qualifikation als Technischer Zeichner zu verfügen. Gleichzeitig kündigte sie das Arbeitsverhältnis hilfsweise fristlos und ordentlich zum nächst zulässigen Termin (Bl. 35, 36 d.A.). Mit seiner am 02.02.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger zunächst auf vertragsgemäße Beschäftigung geklagt. Mit seiner am 22.02.2012 eingegangenen Klageerweiterung hat er sich gegen die Wirksamkeit der Anfechtung und der beiden Kündigungen gewandt. Schließlich hat er mit Schriftsatz vom 04.07.2012 die Klage noch auf Feststellung der Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 29.06.2011 vereinbarten Befristung erweitert. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vorbringens, der Rechtsansichten beider Parteien sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 169 – 171R d.A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu dem behaupteten Anfechtungsgrund durch Vernehmung der Zeugen B und C sowie des Klägers (Bl. 112–113R, 165-166R d.A.) mit Urteil vom 07.08.2012 (2 Ca 1/12) die Unwirksamkeit der Anfechtung und der fristlosen Kündigung festgestellt und darüber hinaus die Klage abgewiesen. Es hat weiter die ordentliche Kündigung zum 30.06.2012 als wirksam angesehen, weil der Kläger nicht hinreichend die die erforderliche Arbeitnehmerzahl des Betriebes für die Erlangung des Kündigungsschutzes dargelegt habe. Die Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 30.06.2012 und auf Weiterbeschäftigung als Technischer Zeichner hat es mangels Rechtsschutzinteresses wegen der eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unzulässig abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 172 – 175 d.A.). Der Kläger hat gegen das ihm am 24.08.2012 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 24.09.2012 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Nachdem ihr die begründete Berufung am 18.10.2012 zugestellt wurde, hat die Beklagte am Montag, den 19.11.2012, Anschlussberufung eingelegt. Der Kläger behauptet zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, dass bei der Beklagten mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt seien. Dass die Beklagte keinen Kleinbetrieb führe, ergebe sich auch aus ihrer Stellenanzeige vom 15.06.2011, in der sie sich als mittelständisches Unternehmen bezeichnet habe. Im Übrigen verweist der Kläger auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen zum Anfechtungsgrund, zum Kündigungsvorwurf, zur Unwirksamkeit der Befristung des am 29.06.2011 geschlossenen Arbeitsvertrages sowie zum Inhalt des (Weiter-)Beschäftigungsanspruchs. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 07.08. 2012, Az.: 2 Ca 1/12, festzustellen, - dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom 29.06.2011 als technischen Zeichner weiter zu beschäftigen; - dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die hilfsweise erklärte außerordentliche Kündigung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 15.02. 2012 beendet worden ist, sondern weiter fortbesteht; - dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.06.2011 nicht zum 30.06.2012 geendet hat, sondern darüber hinaus fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen; das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.08.2012, Az.: 2 Ca 1/12, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte sieht sich zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Sie behauptet, der Kläger habe im Vorstellungsgespräch den Geschäftsführer über seine berufliche Qualifikation getäuscht, indem er auf Befragen angab, den Beruf des Technischen Zeichners erlernt zu haben. Der Vortrag sei in der vom Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme von den Zeugen B und C eindeutig bestätigt worden. Die Aussage des Klägers stehe diesen Aussagen unvereinbar gegenüber. Beide Aussagen als glaubwürdig anzusehen bedeute einen unüberwindbaren Widerspruch. Bei richtiger Würdigung der Aussagen hätte das Arbeitsgericht den Aussagen der Zeugen B und C den Vorzug geben müssen. Zu den Fähigkeiten des Klägers behauptet sie, er sei nicht in der Lage gewesen, technische Zeichnungen zu fertigen oder CAD-Programme anzuwenden. Einmal habe er z.B. versucht, die Verbindungslinien zur Erstellung der technischen Pläne mit der PC-Maus über die Menüleiste und über den PC Werkzeugkasten einzuzeichnen. Dies sei jedoch misslungen und in dieser Form auch überhaupt nicht möglich. Ein gelernter Technischer Zeichner benötige für die Erstellung einer Zeichnung vier Stunden, während der Kläger dafür drei Wochen benötigt und dann ein unbrauchbares Ergebnis hergestellt habe. Er besitze die Grundfähigkeiten eines Technischen Zeichners nicht. Hinsichtlich der Streitgegenstände, gegen die der Kläger Berufung eingelegt hat, verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.