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Urteil

12 Sa 1313/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0313.12SA1313.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 16.03.2011 – 3 Ca 544/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 16.03.2011 – 3 Ca 544/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 519, 520 ZPO). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Betriebsübergang auf die Beklagte verneint und die Anträge auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ab dem 01.03.2009 sowie auf Zahlung von Vergütung ab diesem Zeitpunkt abgewiesen. Die weitere ordentliche Kündigung der Beklagten vom 09.10.2009 ging damit ins Leere. 1. Dieses Ergebnis steht zwar nicht schon aufgrund der Feststellungen des Hess. Landesarbeitsgerichts in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24.03.2010 - 18 Sa 1682/09 – in dem Verfahren zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter fest; denn die dortige negative Feststellung, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden hat, entfaltet für den Streit zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits keine Rechtskraftwirkung gemäß § 325, 265 ZPO analog. Zwar nimmt die Rechtsprechung an, dass ein zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Arbeitnehmer ergangenes rechtskräftiges Urteil in Bezug auf Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis gemäß § 325 ZPO auch gegen den Betriebserwerber wirkt (BAG Beschlüsse 18.05.2010 – 1 AZR 864/08– juris; Beschluss 05.02.1991 1 ABR 32/90). Das ist hier jedoch nicht der Fall; denn das Landesarbeitsgericht hat in dem Vorprozess hinsichtlich des Betriebsübergangs keine positive Entscheidung über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, sondern eine negative Feststellung getroffen. Außerdem liegt ein anderer Streitgegenstand vor. Während in dem Vorprozess über einen – hilfsweise behaupteten - Betriebsübergang nach dem 01.03.2009 entschieden wurde, beruft sich der Kläger hier auf einen Betriebsübergang vor dem 01.03.2009. 2. Es steht jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Zusammenhang mit den unstreitigen Tatsachen auch in diesem Verfahren fest, dass ein Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Schuldnerin auf die Beklagte weder zum 01.03.2009 noch zu einem vorherigen Zeitpunkt stattgefunden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18.08. 2011 – 8 AZR 230/10– juris; 25.06.2009 – 8 AZR 2589/08 – NZA 2009, 1412 ; 22.01.2009 – 8 AZR 158/07- NZA 2009,905; 4.5.2006 – 8 AZR 299/05; 22.7. 2004 – 8 AZR 350/03 AP 274 zu § 613 a BGB, jeweils mit weiteren Nachweisen) liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB vor, wenn ein neuer Rechtsträger die betriebliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit Betrieb bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den gegebenenfalls ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit fortführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Die bloße Fortführung der Tätigkeit (Funktionsnachfolge) stellt hingegen keinen Betriebsübergang dar (BAG 22.7.2004 8 AZR 350/03). Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer einem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebs. Es muss sich um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit handeln, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck erfüllt, auch wenn es sich dabei nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. Im Teilbetrieb müssen nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. § 613 a BGG setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten (BAG 26.8.1999 – 8 AZR 718798 AP 196 zu § 613 a BGB; 16.5.2002 – 8 AZR 320/01 DB 2002, 2601). Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG 26.07.2007 – 8 AZR 769/06– NZA 2008, 112). Dafür, dass die bis hierher beschriebenen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang oder einen Teilbetriebsübergang vorliegen, ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig (BAG 16.5.2002 – 8 AZR 320/01 AP Nr. 9 zu § 113 InsO). Nach den unstreitigen Tatsachen und dem Ergebnis der Vernehmung der Zeugin D steht fest, dass weder ein Übergang des gesamten Betriebs noch eines Betriebsteils unter Einschluss des Betriebsteils Buchhaltung auf die Beklagte übergegangen ist. Es ergab sich danach vielmehr das Bild, dass die Beklagte mit drei Mitarbeitern, zweien im Verkauf und einem im Lager und als Fahrer, einen Betrieb mit dem Geschäftszweck Handel mit Fliesen, Naturstein, Werkzeugen und Zubehör führt, zu dem die früheren Bereiche Fliesenverlegung sowie Buchhaltung, bestehend aus Finanz- und Lohnbuchhaltung, nicht mehr gehören. Für den – früher größten - Betriebsteil Fliesenverlegung folgt das bereits daraus, dass die ehemals von der Schuldnerin im Arbeitsverhältnis beschäftigten Fliesenleger sämtlich als selbständige Unternehmer tätig sind. Aus dem Umstand, dass sie vielleicht nur für einen Auftraggeber, nämlich die Beklagte, tätig sind, folgt nicht, dass sie als Arbeitnehmer der Beklagten, sondern eventuell - bei entsprechend substantiiertem Vortrag - als wirtschaftlich abhängige arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen wären. Dafür, dass die Fliesenleger nur scheinselbständig sind, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich. Nach der Aussage der Zeugin D muss auch hinsichtlich der Buchhaltung davon ausgegangen werden, dass dieser Betriebsteil, den der Kläger zu verantworten hatte, nicht mit auf die Beklagte übergegangen ist. Die Zeugin D hat ausgesagt, dass weder sie noch ein anderer Mitarbeiter bei der Beklagten Buchhaltungstätigkeiten ausführt oder ausgeführt hat. Sie sei ausschließlich im Verkauf beschäftigt. Die Buchhaltung sei bei der Beklagten allein von Frau F erledigt worden, die je nach Bedarf mal für einen halben Tag ins Büro gekommen sei. Sie sei vorher für die Schuldnerin noch nicht tätig gewesen. Dass es sich bei Frau F um eine selbständig Tätige handelt, hat der Kläger nicht bestritten. Damit hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht, dass der Betriebsteil Buchhaltung unter Wahrung seiner Identität - auf die Beklagte übergegangen ist. 3. Da die Beklagte nicht im Wege eines Betriebsübergangs vor oder nach dem 01.03.2009 Arbeitgeberin des Klägers geworden ist, waren der Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 09.10.2009 und die Anträge auf Zahlung von Vergütung nach dem 01.03.2009 mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien als unbegründet, der allgemeine Feststellungsantrag mangels einer weiteren Kündigung hingegen als unzulässig abzuweisen. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 25 HGB liegen offensichtlich nicht vor. Die Haftung nach § 25 Abs.- 1 HGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte die Beklagte die Firma, d.h. die Bezeichnung des Geschäfts, nicht fortgeführt hat. Die Haftung nach § 25 Abs. 3 HGB scheidet aus, weil nicht erkennbar ist, worin ein besonderer Verpflichtungsgrund für eine Haftung der Beklagten nach dieser Vorschrift bestehen sollte. Der Kläger hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist und über Vergütungsansprüche des Klägers für Zeiträume nach dem möglichen Betriebsübergang. Die Fa. A unterhielt in B, Hanauer Landstraße 46-54 einen Betrieb mit 17 Arbeitnehmern, der in einem Ladengeschäft mit Lager Fliesen verkaufte und bei den Kunden verlegte. Der Kläger war dort seit dem 16.06.1989 beschäftigt, zuletzt als Prokurist und Buchhalter mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 4.100,--. Die A stellte am 20.01.2009 einen Insolvenzantrag. Am 01.03.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der seit dem 22.01.2009 zunächst vorläufige Insolvenzverwalter als Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Schuldnerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger und weiteren 13 Arbeitnehmern mit Schreiben vom 27.02.2009 zum 28.02.2009 wegen Geschäftsaufgabe. Der Insolvenzverwalter sprach am 01.03.2009 eine erneute betriebsbedingte Kündigung zum 30.06.2009 aus. Die Beklagte wurde am 18.02.2009 vom Geschäftsführer der Schuldnerin und seiner Ehefrau gegründet und am 11.03.2009 mit dem Geschäftszweck Handel mit Fliesen, Naturstein, Werkzeugen und Zubehör ins Handelsregister eingetragen. Am 14.04. 2009 schlossen der Insolvenzverwalter und die Beklagte einen Unternehmenskaufvertrag, auf dessen Grundlage unstreitig zumindest Teile des Betriebs der Schuldnerin rückwirkend zum 01.03. 2009 auf die Beklagte übergingen. Ob der bisherige Arbeitsbereich des Klägers, die Buchhaltung, und die Fliesenverlegung davon ebenfalls betroffen waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte betreibt in einem Teil des früheren Betriebs der Schuldnerin, in der Hanauer Landstraße 54, mit drei Arbeitnehmern ein Ladengeschäft und ein Lager, in dem sie Fliesen verkauft. Die Mitarbeiterinnen C und D sind im Verkauf, der Mitarbeiter Eschenbrenner im Lager und als Fahrer beschäftigt. Die früher als Arbeitnehmer beschäftigten Fliesenleger sind nunmehr als Selbständige tätig. Die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Kündigungen der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2010 – 18 Sa 1682/09 rechtskräftig abgewiesen. In der Begründung hat es dazu ausgeführt, dass der Betriebsteil Buchhaltung, in dem der Kläger tätig war, nicht auf die Beklagte durch Betriebsübergang übergegangen sei, sondern stillgelegt wurde, und daher der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis am 01.03.2009 wirksam zum 30.06.2009 kündigen konnte. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 09.10.2009, für den Fall der Annahme eines Betriebsübergangs, nochmals vorsorglich wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes zum 30.11.2009. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zum 01.03.209 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, fordert die Arbeitsvergütung für den Zeitraum März bis November 2009 und wendet sich gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten ordentlichen Kündigung. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte führe in denselben Räumen wie früher die Schuldnerin den Betrieb identisch weiter. Im Ladengeschäft sei noch die komplette Einrichtung, auch das Lager und der Lagerbestand seien gleich. Auch würden noch Buchhaltungsarbeiten ausgeführt, nunmehr von Frau D. Zusätzlich zu den drei genannten Mitarbeitern sei noch Frau Frei beschäftigt. Die früheren Fliesenleger seien zwar offiziell alle selbständigen Unternehmer. Allerdings sei auch derjenige als Arbeitnehmer anzusehen, der nur für einen Arbeitgeber tätig sei. Außerdem könne die Beklagte ihm, dem Kläger, auch andere Tätigkeiten außerhalb der Buchhaltung zuweisen; denn sein arbeitsvertraglich umschriebener Arbeitsbereich sei viel weiter gefasst. Letztendlich habe die Beklagte noch eine Zweigniederlassung in E, in der er ebenfalls beschäftigt werden könne. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht; die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 27.835,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 3.925,-- brutto seit dem 15. März, 15. April, 15 Mai, 15. Juni, 15 Juli, 15 August und 15. September 2009 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 360,-- brutto seit dem 15. April 2009 abzüglich € 12.108,60 netto seit dem 1. März bis 30. September 2009 zu zahlen; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Oktober 2009 zum 30. November 2009 aufgelöst worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. November 2009 hinaus fortbesteht; hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag 1., die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.550,-- brutto abzüglich € 2.710,02 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 3.925,-- brutto seit dem 15. Oktober, 15. November, 15. Dezember 2009, 15 Januar, 15. Februar und 15. März 2010 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass schon mit der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem Kündigungsschutzverfahren gegen den Insolvenzverwalter auch im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits rechtskräftig feststehe, dass kein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden habe, sondern das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2009 beendet worden sei. Im Übrigen habe auch tatsächlich kein Betriebsübergang, der den Arbeitsbereich des Klägers umfasst hätte, stattgefunden. Sie hat behauptet, der Betrieb beschäftige nur noch drei Arbeitnehmer, umfasse nur noch ein Viertel der früheren Fläche und sei auf den Verkauf von Fliesen und ein kleines Lager beschränkt. Die früheren Bereiche Fliesenverlegung und Buchhaltung bestünden nicht mehr. Die gesamte Buchhaltung, die früher die Aufgabe des Klägers war, sei extern an die freiberuflich tätige Frau F vergeben worden. Weiter behauptet sie, der Kläger sei nie außerhalb der Buchhaltung beschäftigt gewesen. Auch habe sie keine Zweigniederlassung in E. Das Arbeitsgericht Hanau hat mit Urteil vom 16.03.2011 (3 Ca 544/09) einen Betriebsübergang verneint und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass durch das rechtskräftige Urteil des Hess. Landesarbeitsgerichts in dem Kündigungsschutzverfahren gegen den Insolvenzverwalter auch für den vorliegenden Rechtsstreit die dortigen Feststellungen, dass noch am 01.03.2009 zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis bestanden und ein Betriebsübergang des Arbeitsbereichs des Klägers auf die Beklagte nicht stattgefunden habe, in Rechtskraft erwachsen seien. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet wurde, hat das Arbeitsgericht auch die weiteren Zahlungs- und Feststellungsanträge abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 87 – 88 d. A.). Gegen das ihm am 15.08.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 12.09. 2011 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.11.2011 - am 12.11.2011 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, dass nur die Lohnbuchhaltung fremd vergeben sei, und zwar an die Fa. Lutz und Metzger in Aschaffenburg. Die sonstige Buchhaltung werde weiter im Betrieb von Frau D erledigt. Der Betrieb sei als ganzes auf die Beklagte übergegangen, nur mit weniger Arbeitnehmern. Er behauptet weiter, der Betriebsübergang auf die Beklagte habe schon vor dem 28.02.2009 stattgefunden. Das sei daraus zu folgern, dass die Übernahme der drei weiter beschäftigten Arbeitnehmer bereits vor dem 01.03.2009 mit dem offiziellen Arbeitsbeginn am 01.03.2011 verhandelt und vereinbart wurde. Die drei Mitarbeiter führten vor und nach dem 01.03.2009 dieselben Arbeiten aus. Die Beklagte habe schon vor dem 28.02.2009 Kontakt zu den Kunden der Schuldnerin aufgenommen sowie auch die materiellen und immateriellen Betriebsmittel übernommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Feststellungen des Urteils des Landesarbeitsgerichts zu einem Betriebsübergang in dem Rechtsstreit des Klägers gegen den Insolvenzverwalter nicht auch in Rechtskraft zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erwachsen könnten. Sie wirkten nur für und gegen die Parteien jenes Rechtsstreits. Unabhängig von einem Betriebsübergang ist der Kläger der Ansicht, die Beklagte hafte als Erwerberin eines Handelsgeschäfts auch nach § 25 HGB für seine Gehaltsansprüche ab dem 01.03.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung nebst Anlagen und den weiteren Schriftsatz vom 29.11.2012 (Bl. 112 – 122 und 172 – 176 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 16.03.2011, Az.: 3 Ca 544/09 abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. Oktober 2009 zum 30. November 2009 aufgelöst worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. November 2009 hinaus fortbesteht; die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 27.835,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 3.925,-- brutto seit dem 15. März, 15. April, 15 Mai, 15. Juni, 15 Juli, 15 August und 15. September 2009 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 360,-- brutto seit dem 15. April 2009 abzüglich € 12.108,60 netto seit dem 1. März bis 30. September 2009 zu zahlen; hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1 und 2, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 23.550,-- brutto abzüglich € 2.710,02 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 3.925,-- brutto seit dem 15. Oktober, 15. November, 15. Dezember 2009, 15 Januar, 15. Februar und 15. März 2010 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt ihre Behauptung, dass sie sämtliche Buchhaltungstätigkeiten, die früher der Kläger erledigte, mit Übernahme des Betriebs fremd vergeben habe, und zwar an eine Frau F, sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnung und –buchhaltung bis zum 31.12.2011 an die Fa. G, danach an die H Steuerberatungsgesellschaft. Weiter vertritt sie die Auffassung, dass die Rechtskraft der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 24.03.2010 (18 Sa 1682/09) auch im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter zum 30.06.2009 sowie zum Vorliegen lediglich eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte ohne das Arbeitsverhältnis des Klägers geführt habe. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 25.01.2012 und den weiteren Schriftsatz vom 27.12. 2012 (Bl. 155 – 159, 179 – 183 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 13.03. 2013 Beweis durch Vernehmung der Zeugin E erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.03.2013 Bezug genommen (Bl. 184 d.A.)