Urteil
12 Sa 920/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:1205.12SA920.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 25. Mai 2011, Az.: 2 Ca 21/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 25. Mai 2011, Az.: 2 Ca 21/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach §§ 8 Abs.2, 64 Abs. 1, 2 c ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 Abs. 1, 3 ZPO). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die vom Beklagten am 22.12.2010 ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung beendet. Auch fehlt es an einem hinreichenden Grund für die Anfechtung des Arbeitsverhältnisses. Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger bis zum 30.06.2011, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ordentlichen Kündigungen vom 10.12.2010 und vom 22.12.2010, weiter zu beschäftigen. 1. Die vom Beklagten am 22.12.2010 ausgesprochene fristlose außerordentliche Kündigung ist unwirksam, da es ihr an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Die Prüfung des wichtigen Grundes vollzieht sich in zwei voneinander zu trennenden Schritten. Zunächst muss ein bestimmter Sachverhalt festgestellt werden, der an sich, d.h. ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände, geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Dann ist wertend zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, weil dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BAG 17.5. 1984 EzA zu § 626 BGB Nr.90; 28.08.2008 – 2 AZR 15/07, juris; 7.07.2011 – 2 AZR 355/11). Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitert die außerordentliche Kündigung – auch bei Unterstellen der Richtigkeit des Beklagtenvortrags - daran, dass der Kündigungsvorwurf schon von vornherein nicht als wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Hier ist zunächst einmal klarzustellen, dass der Kündigungsgrund darin bestand, dass der Kläger die (ursprünglich) als Anlage 2 zum Arbeitsvertrag vorgelegte pauschale Erklärung, im Falle einer Eigenkündigung die vom Beklagten geleisteten Zahlungen für die Fortbildungskosten zurückzuerstatten, nicht unterzeichnet hat. Dieses Verhalten hat der Beklagte in seinem Kündigungsschreiben als Kündigungsvorwurf ausgeführt. Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem unstreitig gestellt, dass die dem Kläger mit Schreiben vom 15.12.2010 mit Fristsetzung zum 22.12.2010 zur Unterzeichnung übersandte Erklärung ebenfalls diesen Inhalt hatte. Der Kündigungsgrund besteht demnach nicht in dem ursprünglich vorgetragenen Verhalten des Klägers, keinen Nachweis für das tatsächliche Entstehen der Kosten für die Ausbildung als Prüfingenieur vorgelegt zu haben. Die Weigerung, die am 15.12.2010 übersandte Erklärung des Inhalts, im Falle einer Eigenkündigung sämtliche erhaltenen Zahlungen für die Ausbildungskosten an den Beklagten zurück zu erstatten, stellt überhaupt keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, geschweige denn ist sie als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung an sich geeignet. Es ist schon nicht klar, woraus eine Verpflichtung zur Unterzeichnung einer derartigen Vereinbarung überhaupt abzuleiten wäre, nachdem die Parteien bereits eine Vereinbarung über die Übernahme und Rückzahlung der Ausbildungskosten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen hatten. Außerdem durfte der Kläger die Unterschrift ohne Weiteres verweigern, weil sich die pauschale Erklärung, die erhaltenen Zahlungen im Falle einer Eigenkündigung zurückzuerstatten, auf den viel zu langen Zeitraum von drei Jahren erstreckt und die Fälle der Veranlassung der Eigenkündigung nicht näher bestimmt, nach den Grundsätzen der Rechtsprechung als unwirksam erweist (Kittner/Zwanziger/Lakies, Arbeitsrecht § 134 RZ. 233-241; zuletzt BAG 13.12.2011 - 3 AZR 791/09). 2. Der Beklagte kann den Arbeitsvertrag nicht gem. § 123 Abs.1 BGB wegen einer arglistigen Täuschung durch den Kläger erfolgreich anfechten. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsempfänger einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst (BAG Urt. vom 22.4.2004, Az. 2 AZR 281/03; 18.10. 2000, Az. 2 AZR 380/99). Die Täuschung kann durch positives Tun oder Unterlassen (Verschweigen) begangen werden. Arglist erfordert Vorsatz. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten. Im Falle des Verschweigens muss er zur Offenbarung verpflichtet gewesen sein (Palandt-Heinrichs BGB 63. Aufl. § 123 Rn.3, 5, 11 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die auf ein Verschweigen gestützte Anfechtung scheitert bereits daran, dass nach dem Vortrag des Beklagten nicht klar zu erkennen ist, welche Tatsache der Kläger der Beklagten rechtswidrig verschwiegen haben soll. Das wäre nur anders zu sehen, wenn die behauptete „innere Kündigung schon vor Arbeitsantritt“ nur so zu deuten wäre, dass der Kläger damit offenbart habe, dass seine Fehlleistungen und sein servicefeindliches Verhalten gegenüber Kunden nicht nur als Leistungsmängel, sondern als vorsätzliche Schädigung des Beklagten von Beginn des Arbeitsverhältnisses an einzustufen sind. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine derartige Deutung seiner Äußerung ist vor dem Hintergrund des vom Kläger geschilderten Ärgers über die Nichteinhaltung von Zusagen im Zusammenhang mit der Übernahme von Ausbildungskosten und der verspäteten Zahlung der Beträge seitens des Beklagten nicht auszuschließen, allerdings – mangels weiterer Anhaltspunkte für eine solche Deutung – jedoch keineswegs zwingend. Eine „innere Kündigung“ kann durchaus auch nur die Erklärung beinhalten, „ich bin hier weg, sobald ich etwas anderes gefunden habe“ oder „ich werde mich hier nicht übermäßig engagieren“. Nichts von dem ist geeignet, dem Arbeits- und sonstigen Verhalten des Klägers den Charakter einer vorsätzlichen Schädigung beizugeben und einen hinreichenden Grund für die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses darzustellen. . 3. Der Beklagte ist aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung und der Anfechtung vom 22.12.2010 sowie der im Parallelverfahren mit Urteil vom selben Tage festgestellten Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 10.12.2010 zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 30.06.2011 verpflichtet. Da das Arbeitsgericht in seinem Urteil gleichzeitig die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung vom 10.12.2010 zum 30.06.2011 festgestellt hat, ist der Weiterbeschäftigungstitel so auszulegen, dass die Weiterbeschäftigungspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2011 ausgesprochen wurde, denn ohne bestehendes Arbeitsverhältnisses kommt eine Weiterbeschäftigung nicht mehr in Betracht. Zu den Rechten aus dem Arbeitsverhältnis gehört auch ein klagbarer Anspruch auf Weiterbeschäftigung, den der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts aus § 611 i.V.m. § 242 BGB, Art. 1 u. 2 GG abgeleitet hat (BAG GS EzA zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). Der Anspruch besteht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses und ist zu bejahen, wenn dieKündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Die Voraussetzungen für den Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum 30.06. 2011 sind hier erfüllt. Die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 10.12.2010 und vom 22.12.2010 sowie der Anfechtung von 22.12.2010 ist festgestellt worden. Überwiegende, gegen die Weiterbeschäftigung des Klägers sprechende Umstände sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat gemäß § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung und die Anfechtung eines Arbeitsvertrages. Der Beklagte betreibt ein Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik, das u.a. TÜV-Abnahmen für Privat- und Firmenkunden (Werkstätten, Autohändler) durchführt. Im Betrieb sind weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Der am 19.07.1957 geborene, ledige Kläger war dort auf der Grundlage des am 27.04.2009 unterzeichneten Arbeitsvertrages nebst Anlage (Bl. 10-14 d.A.) seit dem 01.06.2009 als Prüfingenieur beschäftigt. Er erhielt ein Bruttomonatsgehalt von € 3.000,--. In der Anlage zum Anstellungsvertrag (Bl. 15 d.A.) vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte die im vorherigen Arbeitsverhältnis entstandenen Ausbildungskosten für die Ausbildung des Klägers zum Prüfingenieur in Höhe von € 15.000,-- übernimmt. Der Betrag sollte in Vierteljahresstufen am Ende eines Vierteljahres bis zu einer dreijährigen Betriebszugehörigkeit ausgezahlt werden. Diese Vereinbarung führte im Verlauf des Arbeitsverhältnisses immer wieder zu Spannungen zwischen den Parteien. Der Beklagte zahlte den für die ersten sechs Monate fälligen Anteil erstmals Anfang November 2009. Mit Schreiben vom 03.11.2009 forderte er den Kläger zum wiederholten Male auf, ihm eine Rechnung über seine Ausbildungskosten zur Vorlage beim Finanzamt zu übergeben. Einige Zeit danach forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Anlage 2 zum Anstellungsvertrag (Bl. 15 d.A.) zu unterzeichnen, nach der er sich verpflichten sollte, im Falle einer Eigenkündigung vor Ablauf von 3 Jahren Betriebszugehörigkeit die bis dahin vom Beklagten rückerstatteten Ausbildungskosten an diesen zurückzuzahlen. Der Kläger war ab dem 25.11.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Während der Arbeitsunfähigkeit erhielt er ein Schreiben der Bevollmächtigten des Beklagten vom 30.11.210, in welchem sie ihm eröffnete, dass der Beklagte zunehmend Grund zu Beanstandungen sowohl seines Verhaltens als auch seiner Leistung habe und führte dies im Einzelnen aus, insbesondere auch jüngste Vorfälle vom 23. und 24.11.2010. Am Ende forderte sie ihn zu einem Personalgespräch am 08.12.2010 im Büro des Beklagten auf. Für den genauen Inhalt des Schreibens vom 30.11.2010 wird auf Bl. 16-20 d.A. Bezug genommen. Am 02.12.2010 rief der Kläger die Bevollmächtigte des Beklagten an. Am 08.12.2010 fand das Personalgespräch mit dem Beklagten statt. Am 10.12.2010 händigte der Beklagte dem Kläger eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Am 15.12.2010 übersandte der Beklagte dem Kläger eine mit der vorgesehenen Anlage 2 zum Arbeitsvertrag inhaltsgleiche Erklärung und forderte ihn zur Unterschrift bis zum 22.12.2010 aus. Für den Fall der Nichtunterzeichnung sprach er eine Abmahnung aus. Nachdem der Kläger der Aufforderung des Beklagten nicht nachgekommen war, sprach dieser mit zwei Schreiben vom 22.12.2010 eine erneute fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen der Verweigerung der Unterschrift sowie eine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung aus. Die Anfechtung stützte er darauf, dass der Kläger sowohl beim Telefonat mit der Bevollmächtigten am 02.12. 2010 als auch im Personalgespräch am 08.12.2010 geäußert habe, das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten innerlich bereits vor Unterschrift des Arbeitsvertrages und Antritt der Arbeit gekündigt und damit seine mangelnde Leistungsbereitschaft schon seit Beginn des Arbeitsverhältnisses offenbart zu haben (Bl. 23, 24 d.A.). Der Kläger hat zum Kündigungsvorwurf ausgeführt, sich nicht verpflichtet zu sehen, im Nachhinein noch etwas zu unterzeichnen, und die Ansicht vertreten, ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung sei nicht gegeben. Zum Anfechtungsgrund hat er behauptet, nichts vorgespiegelt, sondern normal gearbeitet zu haben. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 22.12.2010 nicht aufgelöst worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 22.12.2010 nicht aufgelöst worden ist; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Anfechtung des Beklagten im Schreiben vom 22.12.2010 nicht aufgelöst worden ist; für den Fall, dass das Gericht den Klageanträgen stattgibt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen und auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 27.04.2009 in Verbindung mit der Anlage zum Arbeitsvertrag vom 27.04.2009 als Prüfingenieur weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung behauptet, der Kläger habe sich während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses geweigert, einen Nachweis über die ihm entstandenen Ausbildungskosten vorzulegen. Daher habe er den Kläger mit Schreiben vom 15.12.2010 nochmals zur Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung aufgefordert. Die Erklärung sei erforderlich gewesen, damit er die Rückzahlung der Ausbildungskosten netto und nicht als Bruttovergütung vornehmen konnte. Darauf habe der Kläger trotz Fristsetzung und Abmahnung wiederum nicht reagiert. Der Beklagte hat zum Anfechtungsgrund behauptet, der Kläger habe bei dem Telefonat mit seiner Prozessbevollmächtigten am 02.12.2010 erklärt, er habe bereits vor Vertragsschluss innerlich gekündigt. Diese Äußerung habe er im Personalgespräch am 08.12.2010 ihm gegenüber wiederholt. Er habe durch diese Offenbarung klargestellt, dass er das Arbeitsverhältnis von Anfang an innerlich ablehnte. Ferner sei dadurch deutlich geworden, dass seine zunehmend renitente Verhaltensweise, die Nachlässigkeiten und der Rückgang an zu betreuenden Kunden in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ablehnung des Arbeitsverhältnisses standen. Der Kläger habe so vorgespiegelt, dass er die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit erforderliche Loyalität und Leistungsbereitschaft habe. In Kenntnis der mangelnden Leistungsbereitschaft und Loyalität des Klägers hätte er den Arbeitsvertrag niemals geschlossen. Der Beklagte hat zur Untermauerung des mangelnden Leistungswillens verschiedene Vorkommnisse angeführt, von denen er erst nach Ausspruch der Kündigung im Zuge seiner Bemühungen, verlorene Kunden wieder zu gewinnen, erfahren habe. So habe der Kläger im Sommer 2010 beim Kunden Fa. A einen Mangel am Bremslichtschalter eines Motorrads gefunden. Während der Kunde ging, um das Ersatzteil aus seinem Lager zu holen, sei der Kläger im Hinblick auf seinen pünktlichen Feierabend ungeduldig geworden und einfach weggefahren. Von der Fa. B habe erfahren, dass sie es leid gewesen sei, dass der Kläger das Abstempeln vergessen, Plaketten nicht oder falsch geklebt und darauf bestanden habe, Abgasuntersuchungen statt vor der Halle bei geöffnetem Hallentor in der Halle durchzuführen. Des Weiteren habe er einen Prüfbericht auf einen falschen Halter ausgestellt. Die Fa. C in Dillenburg habe berichtet, die Geschäftsbeziehung deshalb abgebrochen zu haben, weil der Kläger im Vergleich zu anderen Prüfern auffallend langsam gewesen sei und entsprechend lange die Arbeitseinrichtungen der Werkstatt blockiert habe. Daneben habe er einen schriftlichen Nachweis über die Neuinstallierung eines Bremsenprüfstandes verlangt, obwohl er den Prüfstand mit den darauf angebrachten Daten einfach hätte fotografieren und an die Prüfstelle weiterleiten können. Nach diesen Berichten und der Aussage des Klägers zu seiner inneren Kündigung müsse sein Arbeitsverhalten schlicht als Sabotage seines Betriebs gesehen werden. Das Arbeitsgericht Wetzlar (Az.: 2 Ca 21/11) hat mit Urteil vom 25.05.2011 die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung und der Anfechtung festgestellt und den Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 30.06.2010 verurteilt. Die ordentliche Kündigung zum 30.06.2011 hat es, da es sich um einen Kleinbetrieb handelt, hingegen als wirksam angesehen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 74 – 75 d.A.). Der Beklagte hat gegen das ihm am 01.07.2011 zugestellte Urteil am 27.06. 2011 Berufung eingelegt und diese – nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2011 - am 8.09.2011 begründet. Der Beklagte wiederholt sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen zum Kündigungsvorwurf sowie zum Anfechtungsgrund. Er ist der Ansicht, der Kläger sei zur Unterzeichnung einer Erklärung, dass er die vom Beklagten erhaltenen Zahlungen zur Übernahme seiner Ausbildungskosten im Falle einer Eigenkündigung an diesen zurückzahlen werde, verpflichtet gewesen. Seine wiederholte Weigerung, dies zu tun, sei ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Der Beklagte sieht sich aufgrund des vom Kläger geheim gehaltenen, schließlich aber in den Gesprächen am 2.12.2010 und am 8.12.2010 offenbarten Vorbehalts, das Arbeitsverhältnis bereits vor Arbeitsantritt innerlich gekündigt zu haben, auch zur Anfechtung des Arbeitsverhältnisses wegen arglistiger Täuschung berechtigt. Die daraus abzulesende mutwillige Zurückhaltung der Arbeit und Verweigerung der Förderung der Unternehmensziele verdeutliche, dass die zuvor schon sichtbar gewordene Leistungsschwäche des Klägers auf absichtlichem Verhalten beruhte. Tatsächlich habe er den Willen, seine Arbeitspflichten zu erfüllen und die erforderliche Loyalität gegenüber dem Beklagten zu erbringen, nur vorgespielt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 25.05.2011, Az.: 2 Ca 21/11, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil.