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Beschluss

12 Ta 173/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1001.12TA173.12.0A
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Leitsätze
Der Schuldner kann sich auch im Zwangsv.-Verfahren uneingeschränkt auf die Erfüllung seiner Verpflichtung berufen. Eine zum Zwecke der Auskunft abgegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nur dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist. Darüber hinaus bleibt bei einer einmal erteilten Auskunft nur die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung nach § 260 Abs. 2 BGB durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 05.04.2012 – 15 Ca 1820/11 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Teil-Urteil vom 5.04.2012 – 19 Ca 7143/10 -, nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Berater im Zeitraum 01.01.2008 bis 02.02. 2012 der A oder der B GmbH bei der Durchführung von Projekten in Bezug auf den Verkauf und/oder die Umstrukturierung von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder Geschäftsanteilen zu den Gesellschaften - C GmbH & Co. KG und - D GmbH & Co KG und/oder D gGmbH E und F und/oder D Beteiligungsgesellschaft mbH, oder Tochtergesellschaften und/oder (Mit-)Gesellschafter, und zwar über den Beratungsvertrag, den Stand der Auftragsbearbeitung und die Höhe der von ihm erlangten und vereinbarten Vergütungen und Vergütungsansprüche, ein Zwangsgeld in Höhe von je € 2000,00 für jede zu erteilende Auskunft verhängt, Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Schuldner. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner seiner Verpflichtung nachkommt. Im Übrigen wird der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Zwangsmittelverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Schuldner kann sich auch im Zwangsv.-Verfahren uneingeschränkt auf die Erfüllung seiner Verpflichtung berufen. Eine zum Zwecke der Auskunft abgegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nur dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist. Darüber hinaus bleibt bei einer einmal erteilten Auskunft nur die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung nach § 260 Abs. 2 BGB durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 05.04.2012 – 15 Ca 1820/11 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Teil-Urteil vom 5.04.2012 – 19 Ca 7143/10 -, nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Berater im Zeitraum 01.01.2008 bis 02.02. 2012 der A oder der B GmbH bei der Durchführung von Projekten in Bezug auf den Verkauf und/oder die Umstrukturierung von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder Geschäftsanteilen zu den Gesellschaften - C GmbH & Co. KG und - D GmbH & Co KG und/oder D gGmbH E und F und/oder D Beteiligungsgesellschaft mbH, oder Tochtergesellschaften und/oder (Mit-)Gesellschafter, und zwar über den Beratungsvertrag, den Stand der Auftragsbearbeitung und die Höhe der von ihm erlangten und vereinbarten Vergütungen und Vergütungsansprüche, ein Zwangsgeld in Höhe von je € 2000,00 für jede zu erteilende Auskunft verhängt, Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 500,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Schuldner. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Schuldner seiner Verpflichtung nachkommt. Im Übrigen wird der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Die Parteien haben die Kosten des Zwangsmittelverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Schuldner wendet sich mit seiner am 26.04.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 12.04.2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, durch den er durch die Verhängung von Zwangsmitteln angehalten worden ist, der Gläubigerin entsprechend der Verpflichtung aus dem arbeitsgerichtlichen Teil-Urteil vom 02.02. 2012 (ArbG Frankfurt - 19 Ca 7143/10) Auskunft darüber zu erteilen, welche Tätigkeiten als Berater er neben seiner Beschäftigung bei der Gläubigerin im Zeitraum 0.1.1.2008 – 02.02.2012 im Zusammenhang mit dem Verkauf/der Umstrukturierung insgesamt acht namentlich benannter Unternehmen ausgeführt und welche Vergütungen bzw. Vergütungsansprüche er daraus erworben hat. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat mit dem Teil-Urteil den Schuldner zur Auskunftserteilung über Wettbewerbshandlungen während des zur Gläubigerin bestehenden Arbeitsverhältnisses verurteilt. Am 27.02.2012 hat die Bevollmächtigte der Gläubigerin dem Bevollmächtigten des Schuldners eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Teil-Urteils zugestellt und ihn zur Auskunftserteilung aufgefordert. Das Arbeitsgericht hat das vollständig abgesetzte Urteil am 07.03.2012 dem Bevollmächtigten des Schuldners zugestellt. Mit Beschluss vom 18.03.2012 hat das Arbeitsgericht das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung dahin berichtigt, dass es den zu Protokoll genommenen Antrag 2) der Gläubigerin am Ende um den Zusatz „… und die Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen“ ergänzt hat. Genau diesen Teil des Auskunftsanspruchs hatte das Arbeitsgericht in seinem am 02.02.2012 verkündeten Urteil abgewiesen. Einen weiteren Antrag auf Protokollberichtigung, beim Arbeitsgericht eingegangen am 20.03.2012 (Bl. 655 d.A.), hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 04.04.2012 wieder zurückgenommen. Am 29.02.2012 hat die Gläubigerin einen Zwangsmittelantrag beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung des Schuldners am 05.04.2012 seinen Zwangsmittelbeschluss erlassen. Der Schuldner erteilte der Gläubigerin unter dem 20.04.2012 schriftliche Auskünfte (Bl. 1173 – 1199). Der Schuldner meint, mit den erteilten Auskünften seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Genüge getan zu haben. Außerdem ist er der Ansicht, die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung lägen nicht vor. Es fehle es an der erforderlichen Amtszustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Teil-Urteils genauso wie an der Bestimmtheit des Titels. Aufgrund der Protokollberichtigung seitens des Arbeitsgerichts und dem Erhalt der Mitteilung über die Rücknahme des weiteren Protokollberichtigungsantrags der Gläu-bigerin am 11.04.2012 habe der Schuldner erst ab dem 11.04.2012 überhaupt gewusst, welche Schuld er zu erfüllen habe. Mit Schriftsatz vom 18.07.2012 führt er weiter aus, er habe, soweit ein Anspruch auf Spesen bestand, diese in seiner Auskunft vom 20.04.20102 aufgeführt. Ein Spesenanspruch habe jedoch nur für die Projekte „C“ und „D“ bestanden. Der Schuldner beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05.04.2012, Az: 19 Ca 7143/10 aufzuheben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Gläubigerin ist demgegenüber der Ansicht, der Erfüllungseinwand sei im Zwangsvollstreckungsverfahren unerheblich. Daneben behauptet sie, die bislang erteilten Auskünfte seien unvollständig und zum Teil widersprüchlich. So habe der Schuldner zu keinem der Projekte Angaben zum Stand der Auftragsbearbeitung gemacht. Hierzu sei auszuführen, welche konkreten Tätigkeiten er in welchem Umfang und zeitlichem Ablauf für die einzelnen Projekte entfaltet sowie welche Vergütung er vereinbart habe. Zum Stand der Auftragsbearbeitung gehörten auch Angaben zur Anbahnung von Kontakten mit potenziellen neuen Mandanten wie der gesamte Verlauf der Projektbearbeitung. Der Schuldner könne sich nicht nur auf Angaben zum letzten Stand des Projekts beschränken. Zur anzugebenden Vergütung gehörten auch die vereinbarten Spesen, weil es sich dabei um verdeckte Vergütung handeln könnte. Auch die Verneinung eines Projekts müsse nachvollziehbar dargestellt werden. Für die weiteren Ausführungen der Gläubigerin zur Unvollständigkeit der vom Schuldner am 20.04.2012 erteilten Auskünfte wird auf ihren Schriftsatz vom 29.06.2012, S. 10-14 (Bl. 1119-1123 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 62 Abs. 2 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs.1 ZPO normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Zwangsmittelbeschlusses eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist in der Sache teilweise erfolgreich, teilweise war sie zurückzuweisen. Sie ist insoweit begründet, als der Schuldner seine im Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 02.02.2012 titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der im Titel aufgeführten Unternehmen G, Modepark H, I, J, K, L und M vollständig erfüllt hat. Nicht begründet ist sie hingegen hinsichtlich der Unternehmen C und D. Hier hat der Schuldner bislang seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht vollständig erfüllt. Bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung handelt es sich um eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO. Die formalen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) liegen vor. Das Urteil ist dem Schuldner wirksam zugestellt worden. Die Zustellung von Urteilen geschieht zwar in der Regel von Amts wegen. Es genügt gemäß § 570 Abs. 1 S.2 ZPO aber auch eine Zustellung durch den Gläubiger, die hier gemäß § 195 ZPO von Anwalt zu Anwalt erfolgt ist (Musielak/lackmann ZPO 7.Aufl. § 750 Rz. 18). Das ist insbesondere der Fall, wenn die Zwangsvollstreckung, wie hier, aus einer abgekürzten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils betrieben wird (§ 317 Abs.2 S.2 ZPO). Die von dem Schuldner zu erbringende Leistung ergibt sich bereits aus dem Urteilstenor mit hinreichender Bestimmtheit. Danach soll er Auskunft über die im Rahmen seiner Tätigkeit als Berater für die A und die B GmbH durchgeführten Projekte in Bezug auf den Verkauf und/oder die Umstrukturierung von acht namentlich aufgeführten Unternehmen bzw. Teilen oder Geschäftsanteilen derselben erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst nach dem Tenor den Beratungsvertrag, den Stand der Auftragsbearbeitung und die Höhe der von ihm erlangten und vereinbarten Vergütungen und Vergütungsansprüche. Der Tenor ist so auszulegen, dass die Auskunftspflicht auf tatsächlich durchgeführte Projekte beschränkt ist. Das folgt sowohl aus den Worten „Durchführung von Projekten“ im ersten Satz als auch aus der Aufzählung der Bestandteile der einzelnen Auskunft im letzten Satz, nämlich „Beratungsvertrag, Stand der Bearbeitung und Höhe der erlangten Vergütungsansprüche“. Daraus folgt, dass der Schuldner, soweit Beratungsverträge zustande gekommen sind, in nachvollziehbarer Form Auskunft zu erteilen hat über die Art und die Bestandteile der vereinbarten und erbrachten Leistungen sowie ihren zeitlichen Umfang. Diese Angaben sind im Detail erforderlich, um die Gläubigerin in die Lage zu versetzen, zu erkennen, welche unerlaubten Wettbewerbshandlungen der Schuldner ausgeführt hat und die Plausibilität der angegebenen Vergütungsansprüche überprüfen zu können. Ferner hat er die getroffenen Vergütungsabsprachen und die tatsächlich erlangten Vergütungen anzugeben und auf die erbrachten Leistungen zu beziehen. Zu den Vergütungen gehören dabei auch Spesenansprüche, weil in der Tat darin verdeckte Vergütungszahlungen enthalten sein könnten. Zu den geschuldeten Auskünften gehören nach dem Wortlaut des Tenors jedoch weder detaillierte Angaben zur Vertragsanbahnung, noch dazu, warum ein Beratungsvertrag nicht zustande gekommen ist. Die Auskunftsverpflichtung im Detail beginnt erst mit dem Zustandekommen eines Beratungsvertrags als erstem Schritt eines durchzuführenden oder durchgeführten Projekts. Soweit ein Beratungsvertrag nicht zustande gekommen ist, genügt nach dem Urteilstenor die Angabe, dass weder ein Vertrag zustande gekommen noch eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist. Der Bestimmtheit der so umschriebenen Verpflichtung steht nicht der Einwand des Schuldners entgegen, der Inhalt der geschuldeten Auskünfte sei erst nach Erlass des Beschlusses ab dem 11.04.2012 klar geworden. Die Protokollberichtigungen, die geschehene wie die wegen Antragsrückname nicht mehr erforderliche, haben der Bestimmtheit des Titels nie entgegengestanden; denn sie bezogen sich lediglich auf den Inhalt des von der Gläubigerin zu Protokoll erklärten Antrags, ohne Auswirkungen auf den Tenor der gerichtlichen Entscheidung entfalten zu können. Im Protokoll ist lediglich und gerade der Teil des Antrags ausgelassen worden, der der teilweisen Klageabweisung unterfallen ist. So konnte seitens des Schuldners nie die Erwartung bestehen, der Umfang oder Inhalt der von ihm zu erteilenden Auskünfte könnte sich noch verändern. Der Auskunftsanspruch ist bislang nur zum Teil durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Die Zwangsvollstreckung ist hinsichtlich der Durchführung von Projekten betreffend die Firmen C und D weiterhin geboten. Obwohl es sich um einen materiell-rechtlichen Einwand handelt, kann sich der Schuldner auch im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens uneingeschränkt auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung berufen. Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde (BGH Beschluss v. 5.11.2004, IXa ZB 32/04; Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 888 Rn. 11). Eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunftserteilung dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder offenbar unvollständig ist (OLG Köln Beschluss v. 10.2.2005; Az.: 5 W 123704; OLG Koblenz Beschluss v. 22.9.2004 Az.: 5 W 574/04; OLG Hamburg 31.01.2002 Az.: 3 U 72/01: BGH 17.05.2001 - I ZR 291/98). Darüber hinaus bleibt bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit einer einmal er-teilten Auskunft nur die Durchsetzung eines Anspruchs auf Erzwingung der gehörigen Erfüllung nach § 260 Abs.2 BGB durch Abgabe der eidestattlichen Versicherung (BAG NJW 1994, 2044; Hess LAG 22.07.2003 – 16 Ta 268/03; Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. § 261 Rz. 29-31). Die hier vom Schuldner bislang erteilte Auskunft ist, gemessen an den Vorgaben der im arbeitsgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung, zu zwei durchgeführten Projekten offenbar unvollständig und bedarf der Ergänzung durch den Schuldner. Die Auskunft zu den Projekten C und D ist schon allein deshalb nicht vollständig erteilt, weil der Schuldner Art und Umfang der von ihm im jeweiligen Projekt erbrachten Leistungen, die dafür aufgewendete Arbeitszeit nicht näher beschrieben und nicht angegeben hat, für welche konkreten Leistungen er die angegebene Vergütung erhalten hat. Erfüllt ist allerdings die Auskunftspflicht hinsichtlich der nicht zustande gekommenen Projekte G, Modepark H, I, J, K, L und M. Zur näheren Begründung wird jeweils auf die oben ausgeführte Auslegung des Titels (Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02.02.2012) verwiesen. Gemessen an dem möglichen wirtschaftlichen Wert der noch zu erteilenden Auskünfte erscheint die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes als angemessen, aber auch ausreichend. Bei den Auskünften zu den Projekten betreffend die Firmen C und D handelt es sich nach den bisherigen Angaben des Schuldners um die deutlich werthaltigsten der insgesamt acht Beratungskunden, so dass für jede zu ergänzende Auskunft ein Zwangsgeld von 2.000,-- festzusetzen war. Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.