Urteil
12 Sa 1763/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0912.12SA1763.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. November 2011, Az.: 1 Ca 82/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02. November 2011, Az.: 1 Ca 82/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Ergänzungsurteil des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 2.06.2009 (12/16 Sa 832/08) Klägerin ist gemäß § 826 BGB in Höhe von € 15.841,35 netto unzulässig und von dem Beklagten zu unterlassen. Nach § 826 BGB kann in besonders schwerwiegenden Fällen die Durchbrechung der Rechtskraft gewährt werden mit der Folge, dass die Zwangsvollstreckung – insoweit - zu unterlassen ist, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt. Voraussetzungen dafür sind neben der materiellen Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels die Kenntnis des Gläubigers hiervon sowie das Hinzutreten besonderer Umstände, die sich z.B. aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers in sittenwidriger Weise prägen, so dass es Letzterem zugemutet werden kann, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (ständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs BGHZ 101, 380; BGH 30.06.1998 – VI ZR 160/97– NJW 1998, 2818; Musielak/Musielak § 322 ZPO Rn. 88-92 mit w. Hinweisen). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Ergänzungsurteil des Hess Landesarbeitgerichts vom 2.06.2009 ist insoweit materiell unrichtig, als es dem Beklagten Annahmenverzugslohn auch insoweit zugesprochen hat, als die Lohnansprüche des Beklagten für Januar bis November 2008 wegen des für die Zeit vom 15.01. – 30.11.2008 bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 15.841,35 netto auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen waren (§§ 143 Abs.3, 143a Abs.4 SGB III; 115 SGB X). Der Beklagte war in diesem Umfang zum Zeitpunkt der klageweisen Geltendmachung der Annahmeverzugslohnansprüche für Januar bis November 2008 nicht mehr Inhaber des Anspruchs. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten bekannt war, dass er für denselben Zeitraum nicht sowohl Arbeitslosengeld von der Bundesagentur als auch Annahmeverzugslohn vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Er war in allen Verfahren anwaltlich vertreten und hat sich nicht auf Unkenntnis berufen. Er hat sich in dem weiteren Klageverfahren über die Ansprüche für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Juli 2009, in dem er unterlegen ist, in der dortigen mündlichen Verhandlung lediglich darauf berufen, zur Offenlegung des Arbeitslosengeldes nicht verpflichtet zu sein, solange er nicht gefragt werde. Die besonderen Umstände ergeben sich bereits daraus, dass der Beklagte von Anfang an bewusst versucht hat, einen Titel in einer ihm nicht zustehenden Höhe zu erschleichen. Die Erschleichung eines Urteils verwirklicht regelmäßig die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Umstände (Musielak/Borth ZPO 6. Aufl. § 322 Rz. 92). Dem Beklagten war von Anfang an bekannt, dass ihm kein Anspruch auf Arbeitslohn neben dem Arbeitslosengeld zustand. Nach unwidersprochen gebliebener Behauptung der Klägerin hat er zudem auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor Erlass des Ergänzungsurteils vom 2.06.2009 den Bezug von Arbeitslosengeld verneint. Ihm war daneben auch bekannt, dass ihm der eingeklagte – und zugesprochene - Monatslohn in Höhe von € 2.916,00 brutto nicht zustand. Hier hat er den Irrtum der Klägerin über die richtige Höhe seines Anspruchs, statt ihn aufzuklären, ohne zu zögern ausgenutzt. Anhaltspunkte dafür, dass er davon ausgehen durfte, die Klägerin wolle ihm während der Altersteilzeit ungeschmälert den alten Lohn weiterzahlen, hat er nicht angeführt. Bei diesem Gesamtverhalten des Beklagten, der sowohl einen Irrtum der Klägerin ausgenutzt (zur Lohnhöhe) als auch Informationen (zum Arbeitslosengeldbezug) bewusst zurückgehalten hat, erscheint es für den Beklagten zumutbar, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Es wäre hier mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar, dass der Titelgläubiger (Beklagte) seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners (Klägerin) ausnutzt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet: Der Urteilstenor vom 12. September 2012 wird wie folgt berichtigt: Im Tenor der Entscheidung wird das Wort „Klägers“ durch das Wort „Beklagten“ ersetzt. Gründe: Der Tenor des Urteils vom 12. September 2012 war wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. Dass in dem Urteils-Tenor das Wort „Klägers“ anstelle des Wortes „Beklagten“ erscheint, beruht auf einem offensichtlichen Versehen. Das wird schon dadurch deutlich, dass lediglich der beklagte Arbeitnehmer Berufung eingelegt hatte. Weiter ist das Versehen darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer in den Vorprozessen jeweils Kläger war. Die Klägerin begehrt in der Berufungsinstanz noch die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem vom Beklagten erwirkten rechtskräftigen Ergänzungsurteil des Landesarbeitsgerichts über die Zahlung von Annahmeverzugslohn, soweit dabei vom Beklagten bezogenes Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt ist. Die Klägerin ist einer der großen deutschen Automobilhersteller. Der Beklagte war bei ihr ohne Unterbrechung seit dem 29.09.1975 als Arbeiter in der Produktion beschäftigt. Seit dem 01.08.2007 stand der Beklagte in einem Altersteilzeitverhältnis. Nach einer einjährigen Arbeitsphase begann am 01.08.2008 die bis zum 31.07.2009 vorgesehene Freistellungsphase. Bis zum Beginn des Altersteilzeitverhältnisses erhielt der Beklagte einen Monatslohn von € 2.916,74 brutto, nach Beginn der Altersteilzeit waren es € 1.458,37 brutto. Nach der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Klägerin am 22.10.2007 bezog der Beklagte auf der Grundlage des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 13.03.2008 im Zeitraum vom 15.01.2008 - 13.07.2009 Arbeitslosengeld in Höhe von € 49,35 pro Kalendertag (€ 1.480,50 netto monatlich). Der Beklagte erhob Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 22.10.2007 und auf Zahlung des Annahmeverzugslohns, zunächst für den Zeitraum vom 23.10. – 31.12.2007, dann erweiternd in der Berufungsinstanz auch für den Zeitraum vom 01.01. – 30.11.2008. Das Arbeitsgericht verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 19.03.2008 (1 Ca 246/07) zur Zahlung des Annahmeverzugslohns für die Zeit vom 23.10. -31.12.2007. Das Landesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 10.03.2009 und verurteilte darüber hinaus mit Ergänzungsurteil vom 2.06.2009 (12/16 Sa 832/08) die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung des Annahmeverzugslohns für die Zeit vom 01.01.-30.11.2008 in Höhe von € 32.047,14. Dabei legten beide Gerichte mangels anderweitiger Anhaltspunkte ihren Entscheidungen über die Annahmeverzugslohnansprüche noch eine Bruttomonatsvergütung in bis dahin prozessual unstreitiger Höhe von € 2.916,75 zugrunde und berücksichtigten Arbeitslosengeldleistungen an den Kläger nicht anspruchsmindernd. Der Beklagte gab den Bezug von Arbeitslosengeld nicht an und berücksichtigte die erhaltenen Leistungen auch bei der Höhe der eingeklagten Lohnansprüche nicht. Nach Rechtskraft dieser Entscheidungen machte der Beklagte mit einer weiteren Klage vor dem Arbeitsgericht Darmstadt (Az. 1 Ca 240/10) die Zahlung des Annahmeverzugslohns für den restlichen Zeitraum bis zur Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses am 31.07.2009 geltend. Der Klage legte er wieder den ihm nicht mehr zustehenden Monatslohn in Höhe von € 2.916,00 brutto zu Grunde. Auf ein Auskunftsverlangen im Rahmen dieses Rechtsstreits legte er erstmals offen, in der Zeit vom 15.01 – 13.07.2009 Arbeitslosengeld bezogen zu haben. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung aus den rechtskräftigen Zahlungstiteln hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten am 29.03.2011 die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus §§ 826, 823 BGB erklärt (Bl. 40 d.A.). Mit der Vollstreckungsgegenklage verlangt sie, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Arbeitsgerichts Darmstadt und des Hessischen Landesarbeitsgerichts für unzulässig zu erklären, hilfsweise in Höhe von insgesamt € 32.517,59 brutto zuzüglich € 724,00 netto für unzulässig zu erklären. Wegen des weiteren Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 87 – 89 d.A.). Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 2.11.2011 der Klage teilweise stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus den beiden Urteilen in Höhe des vom Beklagten bezogenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 15.841,35 für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe insoweit ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten zu. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 90 – 92 d.A.). Der Beklagte hat gegen das ihm am 16.11.2011 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 15.12.2011 Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt und diese am 16.01.2012 begründet. Der Beklagte behauptet, die Bundesagentur für Arbeit habe der Klägerin schon mit Schreiben vom 7.12.2007 mitgeteilt, dass er ab dem 15.01.2008 Arbeitslosengeld beziehen werde und auf den Anspruchsübergang hingewiesen. Das Schreiben sei am 7.12.2007 an die Klägerin versandt worden. Daher sei sie mit ihrem schon während der Annahmeverzugsklage entstandenen Einwand, der Beklagte sei in Höhe des Arbeitslosengeldes nicht anspruchsberechtigt, für die Vollstreckungsabwehrklage ausgeschlossen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 02.11.2011, 1 Ca 282/11, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt, soweit es Gegenstand der Berufung ist, das erstinstanzliche Urteil. Zudem ist sie der Ansicht, dass das Verhalten des Beklagten einen vollendeten Prozessbetrug darstelle und sie ihren Anspruch auch auf § 826 BGB stützen könne. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.