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Urteil

12 Sa 941/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0531.12SA941.10.0A
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Leitsätze
Die Vereinbarung einer kürzeren als nach § 622 Abs. 3 BGB zulässigen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag führt auch im Wege der Inhaltskontrolle nach § 306 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung insgesamt. Es handelt sich hier um eine heilbare Klausel mit dem Ergebnis, dass während der wirksam vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB und nicht die allgemeine Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB zur Anwendung gelangt. (Im Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.045.2010 - 9 Sa 776/09 zur gleichen Fragestellung)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 12. Mai 2010 – 4 Ca 6/10 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2009 am 04.01.2010 geendet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 80%, und die Beklagte zu 20% zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung einer kürzeren als nach § 622 Abs. 3 BGB zulässigen Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag führt auch im Wege der Inhaltskontrolle nach § 306 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung insgesamt. Es handelt sich hier um eine heilbare Klausel mit dem Ergebnis, dass während der wirksam vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB und nicht die allgemeine Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB zur Anwendung gelangt. (Im Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.045.2010 - 9 Sa 776/09 zur gleichen Fragestellung) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 12. Mai 2010 – 4 Ca 6/10 – teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2009 am 04.01.2010 geendet hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 80%, und die Beklagte zu 20% zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). In der Sache selbst bleibt die Berufung jedoch weitgehend ohne Erfolg, weil sie lediglich hinsichtlich eines Zeitraums von einer Woche begründet ist. Dem Klagebegehren war nur insoweit stattzugeben, als der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach der von der Beklagten am 21.12.2009 ausgesprochenen Kündigung bis zum 4.01.2010 festzustellen war. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen. 1. Die Klage ist insoweit erfolgreich, als die Vereinbarung einer einwöchigen Kündigungsfrist während der Probezeit in § 4 Arbeitsvertrag unwirksam ist. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Gemäß § 622 Abs. 4 BGB können von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen nur durch Tarifvertrag, jedoch nicht einzelvertraglich vereinbart werden. Daraus folgt die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten einwöchigen Kündigungsfrist. Gemäß der zwingenden gesetzlichen Kündigungsfrist konnte daher das Arbeitsverhältnis am 21.12.2009 nicht zum 29.12.2009, sondern erst zum 4.01.2010 gekündigt werden. Bis dahin besteht das Arbeitsverhältnis fort. 2. Darüber hinaus war die Klage abzuweisen. Die Vereinbarung der zu kurzen Kündigungsfrist führt nicht zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung insgesamt. Es handelt sich hier um eine teilbare Klausel mit dem Ergebnis, dass während der wirksam vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB und nicht die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Monatsende zur Anwendung kommt. Die Kammer folgt zur Begründung den überzeugenden Gründen der angegriffenen Entscheidung, die sich ihrerseits auf die allgemeinen Grundsätze zur Kontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere zur Teilbarkeit von Klauseln, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 23.09.2010 – 8 AZR 897/08- Rz. 23) sowie auf die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.06.2009 – 9 Sa 181/09 (bekräftigt durch Urteil vom 30.04.2010 – 9 Sa 776/09) – in einem vergleichbaren Fall stützt, und macht sie sich inhaltlich zu Eigen. Auch die Berufungskammer sieht keine Veranlassung für eine andere Bewertung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. Lediglich die vertieften Ausführungen in der Berufungsbegründung zu der aus dem Zweck der Probezeit abgeleiteten Einheitlichkeit der Probezeitvereinbarung gibt Anlass zu einer ergänzenden Begründung: Die Vertragsklausel enthält zwei sachlich voneinander trennbare Regelungen, die Vereinbarung einer Probezeit überhaupt sowie die Vereinbarung einer (unzulässig kurzen) Kündigungsfrist. Jede ist für sich verständlich, vollziehbar und durchaus üblich. Die weitere Vollziehbarkeit folgt bereits daraus, dass die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 3 BGB die Vereinbarung einer Kündigungsfrist nicht voraussetzt, sondern lediglich die Vereinbarung einer Probezeit überhaupt. Aus dem Zweck der Probezeit und der Kündigungsregelungen, wie er Eingang in die Gesetzesbegründung gefunden hat, ist auch nicht abzuleiten, dass es sich hier um eine einheitliche sachliche Regelung handelt. Alleiniger Zweck der Probezeit an sich ist, den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, die Leistungen und die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Vertragspartners erproben und bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurz beenden zu können. Dieser Zweck der Erprobung, die Prognose über das Gelingen einer weiteren Zusammenarbeit, ist bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung erreicht. Die Dauer der Kündigungsfrist ist für das Erreichen dieses Zweckes nicht von Bedeutung und steht mit ihm in keinem Zusammenhang. Die kurze Kündigungsfrist steht – nach den Ausführungen des Klägers - lediglich im Zusammenhang mit den anderen gesetzlichen Kündigungsfristen, exakt mit der Verlängerung der allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfristen. Hierzu sollte die verkürzte Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit einen Ausgleich schaffen. Das ist jedoch ein vom Zweck der Probezeit losgelöster sachlicher Anknüpfungspunkt. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO jeweils anteilig zu tragen, da beide teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die maßgebliche Kündigungsfrist und damit über den Zeitpunkt, an dem ihr Arbeitsverhältnis geendet hat. Die Beklagte, die ihren Sitz in A hat, betreibt ein Transportgeschäft. Der Kläger war bei ihr auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.07.2009 (Bl. 9 – 12 d. A.) seit dem 20.07.2009 am Standort B als Kraftfahrer beschäftigt. Er erhielt für seine Tätigkeit einen Bruttomonatslohn in Höhe von € 2.250,00. Der Arbeitsvertrag enthielt in § 4 folgende Vereinbarung: „Die ersten 6 Monate der Tätigkeit gelten als Probezeit. Während der Probezeit können beide Teile das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer siebentägigen Frist kündigen“. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 21.12.2009 – zugegangen am selben Tag – zum 29.12.2009. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass auf jeden Fall die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gesetzlich nicht zulässig ist und das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 4.01.2010 wirksam beendet werden konnte. Der Kläger hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass als Ergebnis einer Inhaltskontrolle der Vertragsklausel die Probezeitvereinbarung unwirksam sei und infolgedessen das Arbeitsverhältnis erst zum Ablauf der allgemeinen gesetzlichen Kündigungsfrist am 31.01.2010 geendet habe. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach vom 12.05.2010 Bezug genommen (Bl. 47 – 47R d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 12.05.2010 – 4 Ca 6/10 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vertragliche Vereinbarung einer einwöchigen Kündigungsfrist zwar unwirksam sei, dass jedoch eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Probezeitvereinbarung führe. Da sie mehrere sachliche Regelungen enthalte, handele sich nämlich um eine teilbare Klausel, bei der der unzulässige Teil – nach einem blue-pencil-Test - sprachlich eindeutig abtrennbar sei. Die Vereinbarung der Probezeit an sich bleibe auch ohne die Vereinbarung einer Kündigungsfrist verständlich und vollziehbar. Mit diesem Ergebnis werde das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht umgangen; denn die selbständige Vereinbarung einer Probezeit ohne Vereinbarung einer Kündigungsfrist sei durchaus üblich, die Regelung der Kündigungsfrist in einem separaten Satz führe nicht zu einer künstlichen Aufspaltung eines notwendigerweise einheitlich zu regelnden Sachverhalts. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 47R – 49 d. A.) Der Kläger hat gegen das ihm am 28.05.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am 22.06.2010 Berufung eingelegt und diese am 21.7.2010 begründet. Der Kläger wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich bereits vorgetragene Rechtsansicht, dass die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vereinbarten siebentätigen Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der gesamten Probezeitvereinbarung führe. Der Erprobungszweck und die Möglichkeit der Beendigung innerhalb von zwei Wochen stünden gleichrangig nebeneinander. Beide seien deshalb notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Probezeitvereinbarung. Das folge aus dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung des § 622 BGB in seiner jetzigen Fassung. Zweck der Probezeit sei danach, den Parteien in einer überschaubaren ersten Zeit die Möglichkeit zu geben, die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. die Leistungsbedingungen zu erproben und bei negativem Ausgang das Arbeitsverhältnis relativ kurzfristig beenden zu können. Die Zulässigkeit der Kündigung mit einer kürzeren Kündigungsfrist während der Probezeit sollte dabei einen Ausgleich zur Verlängerung der Grundkündigungsfrist schaffen. Die daher als einheitlich zu betrachtende Klausel benachteilige den Kläger in unangemessener Weise, da sie die gesetzlich geregelte und einzelvertraglich nicht abdingbare Kündigungsfrist unterschreite. Die Annahme einer Unwirksamkeit nur der vereinbarten Kündigungsfrist führe zu einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion. Das Ziel der Inhaltskontrolle, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken, werde damit missachtet. Der Kläger weist weiter dar-auf hin, dass die Entscheidung insoweit im Widerspruch zu ihrer Begründung stehe, als sie die Klage insgesamt abweise, aber ausführe, dass eine Beendigung nicht vor dem 4.01.2010 eingetreten sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 12.05.2010, Az. 4 Ca 6/10, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21.12.2009 nicht vor dem 31.01.2010 aufgelöst worden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.