Urteil
12 Sa 1817/08
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0907.12SA1817.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.08.2008 – 15 Ca 6595/07 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten 1) – 4) klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte 1) – 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin insgesamt 89.073,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2007 zu zahlen.
Der Beklagte 4) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen der vorstehenden Forderung in den Nachlass der in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2006 verstorbenen Doris Koch zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz gilt:
Die Klägerin hat 79% der Kosten zu tragen, die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner 20% der Kosten zu tragen, der Beklagte 4) trägt 1% der Kosten.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 61% zu tragen, die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner 37% zu tragen, der Beklagte zu 4) trägt 2%.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13.08.2008 – 15 Ca 6595/07 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten 1) – 4) klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte 1) – 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin insgesamt 89.073,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2007 zu zahlen. Der Beklagte 4) wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen der vorstehenden Forderung in den Nachlass der in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2006 verstorbenen Doris Koch zu dulden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz gilt: Die Klägerin hat 79% der Kosten zu tragen, die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner 20% der Kosten zu tragen, der Beklagte 4) trägt 1% der Kosten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 61% zu tragen, die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner 37% zu tragen, der Beklagte zu 4) trägt 2%. Die Berufungen beider Parteien sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise erfolgreich, da die Klage – unter Anrechnung der bereits vom Arbeitsgericht zugesprochenen € 12.988,17 - in Höhe von insgesamt € 89.073,-- brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2007 begründet ist. Der Klägerin steht in dieser Höhe gegen die Beklagten 1) - 3) ein gesamtschuldnerischer Vergütungsanspruch für die im Verlaufe von 21,5 Jahren in Diensten der verstorbenen Frau A erbrachten Arbeitsleistungen zu. Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche sind hingegen unbegründet. In Höhe dieses Betrages war zudem der Beklagte 4) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass der verstorbenen Frau A zu verurteilen. Gleichzeitig folgt hieraus, dass die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist und zurückzuweisen war; denn die Beklagten sind zur Zahlung eines sogar über den bereits vom Arbeitsgericht der Klägerin zugesprochenen Betrages hinaus verurteilt worden. A. Der Klägerin steht gegen die Beklagen 1) - 3) als Erben der verstorbenen Frau A aus §§ 1967, 612 Abs. 1, 2, 421 BGB unter dem Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt € 89.073,-- brutto zu. Zu diesem Ergebnis ist die erkennende Kammer aufgrund der unstreitigen Tatsachen, der Würdigung der Aussagen der insgesamt vernommenen 14 Zeugen und einer Schätzung des Umfangs der von der Klägerin geleisteten Arbeiten gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, für die die Zeugenvernehmungen eine tragfähige Grundlage geschaffen haben, gelangt. Die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß § 612 Abs.1 BGB sind gegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung § 612 BGB auch auf die Fälle der sog. fehlgeschlagenen Vergütungserwartung angewendet. Dieser Begriff umschreibt Fallgestaltungen, in denen jemand in Erwartung künftiger Vermögenszuwendungen (Erbeinsetzung, Hofübergabe) Arbeit leistet, ohne dass diese während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses besonders oder unzureichend vergütet wird. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind, dass der Arbeitnehmer in einer für den Dienstberechtigten erkennbaren Erwartung späterer Vergütung Dienste leistet und dieser die Dienste in Kenntnis der Erwartung entgegennimmt. Eine sichere Aussicht oder gar eine Zusage seitens des Dienstberechtigten ist nicht erforderlich. Auch steht dem Anspruch die Nichtigkeit der ursprünglichen Absprache nach § 2302 BGB - wie es hier der Fall ist – nicht entgegen. Weiter muss zwischen der fehlenden Vergütung und der Vergütungserwartung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Schließlich muss die in Aussicht gestellte Vermögenszuwendung später unterbleiben und auch nicht durchgesetzt werden können (BAG AP 13, 23, 24, 27, 29 zu § 612 BGB; ErfK/Preis 8. Aufl. § 612 BGB Rz. 21, 24 – 28; BAG 14.01.1981 – 5 AZR 1111/78- n.v.; MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. Rz. 13, 15.). Sämtliche der aufgeführten Voraussetzungen liegen hier vor. Es besteht auch keine Veranlassung, das Rechtsinstitut der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung grundsätzlich zu überdenken. Die hierzu von den Beklagten vorgebrachten Erwägungen berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung zu dieser Thematik schon seit Jahrzehnten. I. Die Klägerin hat über einen Zeitraum von 21,5 Jahren, von Anfang 1983 bis Juni 2004 aufgrund arbeitsvertraglicher Beziehungen zu der verstorbenen Erblasserin Frau A abhängige Arbeit in deren Haushalt, sowohl im Hause als auch auf den Außenflächen, in einem zeitlichen Umfang geleistet, der mit den ihr gezahlten DM 50,- bzw. später € 30,- wöchentlich nur unzureichend vergütet wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer den Arbeitsumfang in den Jahren 1983 bis 1990 auf wöchentlich durchschnittlich 10 Stunden und für die Zeit ab 1991 bis Juni 2004 auf wöchentlich 15 Stunden geschätzt. Dieser Annahme liegen folgende Überlegungen zugrunde: 1. Beginn und Ende der Tätigkeit Die Klägerin war im Zeitraum von Anfang 1983 bis Mitte 2004 in – im Vergleich zur Zeit vor dem Tode des Herrn K - erhöhtem und sich in den Jahren ab 1990 weiter erhöhendem Umfang tätig. Der Beginn der zeitlich umfangreicheren Tätigkeit kann erst mit Beginn des Jahres 1983 angesetzt werden, weil im Jahre 1982 der Ehemann der Frau A noch gelebt hat und das genaue Todesdatum in diesem Jahr nicht vorgetragen wurde. Dass die Klägerin bis Juni 2004 für Frau A gearbeitet hat, kann insbesondere auf die Aussage des Zeugen M gestützt werden. Er war der Hausarzt der Frau A und hat sie seit 2003 intensiv und regelmäßig ärztlich betreut. Er hat ausgesagt, dass bis Mitte 2004 immer die Klägerin Rezepte und Medikamente abgeholt habe, nicht hingegen die Zeugin D . Seine Angaben zu den konkreten Zeiträumen waren deshalb als besonders verlässlich anzusehen, weil er sie auf die mitgebrachten Patientenunterlagen der Frau A stützen konnte. Das machte seine Angaben in besonderem Maße glaubhaft. Es bestand auch kein Anlass, seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Zudem wurde seine Aussage durch die Aussagen der weiteren Zeugen E (Bl. 100) und F (Bl. 101) bestätigt, die ihre Angaben zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls durch objektive Umstände, nämlich Autokäufe bzw. –verkäufe, zeitlich zuzuordnen vermochten. Diesem Ergebnis stehen die Aussagen der Zeuginnen D (Bl. 103, 410) und S (Bl. 431 – 435 d.A.) nicht entgegen. Die Aussage der Zeugin D erscheint unglaubhaft; denn sie ist in sich nicht stimmig. Die Zeugin hat angegeben, bereits im Jahre 1998 ihre Tätigkeit bei Frau A aufgenommen zu haben. Gleichzeitig habe sich ihre Tätigkeit mit der der Klägerin nur um einige Monate überschnitten. Bei dem von ihr selbst angegebenen Ende der Tätigkeit der Klägerin im Jahre 2001/ 2002 müssten beide jedoch mehrere Jahre parallel für Frau A gearbeitet haben. Den entsprechenden Vorhalt der Kammer hat die Zeugin lediglich mit dem Hinweis beantwortet, so was habe sie sich nicht genau gemerkt, so auf den Monat könne sie es nicht sagen. Da es hier um Abweichungen von Jahren und nicht einzelnen Monaten geht, vermochte die Kammer generell kein Vertrauen in die Zeitbestimmungen der Zeugin D zu setzen. Sie reagierte bei diesem Vorhalt wie auch bei der Frage des Klägervertreters nach ihrer Beziehung zum Beklagten 1) zudem sehr verunsichert. Ob das auch zu nachhaltigen Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit Anlass gibt, bedarf angesichts der jedenfalls fehlenden Verlässlichkeit und damit Glaubhaftigkeit ihrer Angaben keiner weiteren Erörterung. Die Zeugin S hat ausgesagt, die Tätigkeit der Klägerin habe, soweit sie sich erinnere, bereits im Jahre 2000 geendet und Frau D habe erst nach dem Ende der Tätigkeit der Klägerin für Frau A zu arbeiten begonnen. Das könne im Jahr 2000, aber auch bereits im Jahre 1998 gewesen sein. Sie hat weiter ausgesagt, dass Frau A sie im Jahre 2004 angerufen und gesagt habe, dass es ihr leid tue und sie es bedauere, dass die Klägerin nicht mehr bei ihr arbeite. Die Aussage der Zeugin S weicht zunächst von den Aussagen aller anderen, im regelmäßigen Kontakt vor Ort mit Frau A stehenden Zeugen, auch der der Zeugin D, erheblich ab. Es erscheint auch nicht einleuchtend, warum Frau A erst vier Jahre nach der angeblichen Beendigung der Tätigkeit der Klägerin ihre Schwester angerufen haben sollte, um ihr ohne konkreten Anlass mitzuteilen, dass sie es bedauere, dass die Klägerin nicht mehr für sie arbeite. Auch hat sie den Beginn der Tätigkeit der Frau D zeitlich nicht annähernd genau zu bestimmen vermocht. Zwischen 1998 und 2000 liegen zwei volle Jahre. Da erscheint es genauso möglich, dass sie sich hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit der Klägerin, die zum Zeitpunkt ihrer Aussage mindestens sechs Jahre zurücklag, um ein paar Jahre getäuscht hat. Ihre Aussage ist in diesem Punkt daher nicht hinreichend glaubhaft. 2. Art und wöchentlicher Umfang der Dienstleistungen. Zu Art und Umfang der Dienstleistungen hat die Zeugin L ausgesagt, die Klägerin habe den gesamten Haushalt und den Garten einschließlich eines kleinen Gemüsegartens in Ordnung gehalten und Besorgungen gemacht. Im Sommer und im Winter habe sie zudem draußen die Hausfront zur Straße gefegt und geräumt. Im Garten seien auch die Söhne tätig gewesen. Der Umfang der Arbeiten habe im Lauf der Jahre nach dem Tod des Ehemanns der Frau K., ihrer Herzerkrankung und der weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands immer mehr zugenommen. So habe sie nach 1986 draußen nichts mehr gemacht, während das Auto der Klägerin immer öfter vor dem Haus geparkt habe. In den letzten 2 -3 Jahren sei Frau A immer weniger beweglich gewesen und habe viel gelegen. Da habe die Klägerin auch das Essen gekocht. Dass Frau A wegen ihrer Erkrankungen immer weniger mobil wurde, hat auch der Zeuge M (Bl. 352) bestätigt. In ähnlicher Weise hat auch die Zeugin O (Bl. 353) ausgesagt. Darüber hinaus hat sie noch angeführt, die Klägerin habe Frau A zum Arzt gefahren und das Grab des verstorbenen Herrn A gepflegt. Die Zeugin P (Bl. 407R) hat für die Jahre 2002 und 2003 ausgesagt, sie habe das Auto der Klägerin fast jeden Tag vor dem Haus der Frau A stehen sehen, auch an den Wochenenden. Die Zeugin Q (408) hat die gleichen von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten angegeben wie die Zeuginnen L und O. Zudem hat sie ausgeführt, bis 2001 oder 2002 das Auto der Klägerin jeden Tag vor dem Haus der Frau A gesehen zu haben. Die Kammer sah die Aussagen der genannten Zeuginnen zu Art und Umfang der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten als glaubhaft an. Sie waren unmittelbare Nachbarn oder lebten in nächster Nähe zum Haus der Frau A Die Zeugin Q kam bis 2002 auf ihren täglichen Spaziergängen mit dem Hund an ihrem Haus vorbei und hat sie gelegentlich besucht. Die Zeugin L hat zwei Häuser weiter gewohnt und zudem Frau A bis zu ihrem Tod zweimal die Woche besucht. Die Zeugin O wohnte 150 m vom Haus der Frau A entfernt, stand mit ihr in nachbarschaftlichem Kontakt und hat sie zweimal jährlich besucht. Alle konnten ihre Aussagen auf jahrzehntelange Beobachtungen, Kontakte und Gespräche mit Frau A und der Klägerin stützen. Es bestand auch kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu zweifeln. Auch wenn keine der Zeuginnen bei der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Klägerin durchgehend präsent war, liefern sie doch ausreichende Anhaltspunkte dafür, den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung der Klägerin gemäß § 287 ZPO zu schätzen, und zwar insbesondere durch die von allen übereinstimmend angeführten erbrachten Arbeitsleistungen sowie durch die Angaben zu einer Steigerung der Anwesenheit der Klägerin parallel zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Frau A nach dem erlittenen Herzinfarkt und den späteren Hüft- und Wirbelsäulenproblemen. Die Kammer sah durch die Aussagen die Behauptung der Klägerin, den gesamten Zeitraum seit 1983 bis 2004 wöchentlich durchschnittlich 23 Stunden für Frau K, tätig gewesen zu sein, jedoch nicht als bestätigt, sondern konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Klägerin ihren Einsatz in ihren Darstellungen etwas dramatisierte. Das zeigt sich z.B. daran, wie sie das Verhalten der Frau A über die gesamten 21,5 Jahre beschrieb (Seite 4 des SS v. 4.09.20909). Dass Frau A sich nur für den Arzt und Besuch überhaupt angekleidet, vorzugsweise – aufgrund ihres Gewichts von fast 2 Zentnern - im Bett gelegen habe und regelmäßig nur zum Essen aufgestanden sei, ist mit den Aussagen der Zeugen nicht in Einklang zu bringen. So hat die Zeugin L ausgesagt, dass sie erst nach ihrer Herzoperation im Jahre 1986 im Garten nichts mehr gemacht habe. Der Zeuge R (Bl. 409) hat ausgesagt, dass Frau A bis 2002/2003 noch selbst in seinen Kiosk gekommen sei und dort die Bild-Zeitung und bei Bedarf eine Stange Zigaretten gekauft habe. Auch ist zu berücksichtigen, dass in einem Einpersonen-Haushalt die aufgeführten Reinigungstätigkeiten in geringerem Umfang anfallen als in einem Mehrpersonen-Haushalt. So ist für die Kammer der Eindruck entstanden, dass die Klägerin die Gegebenheiten der letzten 1-3 Jahre ihrer Tätigkeit genommen und auf die gesamte Zeitdauer von 21,5 Jahren verallgemeinert hat. Eingedenk all dessen ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in den Jahren 1983 bis 1990 in der Woche durchschnittlich 10 Stunden und ab 1991 bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit im Juni 2004 in der Woche durchschnittlich 15 Stunden in der Woche für die verstorbene Frau A tätig war. Dabei sind auch die teils von ihren Söhnen und ihrem Bruder erbrachten Gartenarbeiten und der Winterdienst der Klägerin zuzurechnen, weil insoweit die höchstpersönliche Erbringung der Dienstleistung durch die Klägerin gemäß § 613 BGB als stillschweigend abbedungen (ErfK/Preis 8. Aufl. § 613 BGB Rz. 3) angesehen werden kann. Es ist angesichts der Besonderheit der persönlichen Beziehungen zwischen den Familien der Klägerin und der Frau A nicht ersichtlich, warum Frau A auf einer höchstpersönlichen Erbringung dieser körperlich schweren Arbeiten durch die Klägerin bestanden haben könnte. Zudem sind ihre Söhne und ihr Bruder nie auf unmittelbare Aufforderung von und Absprache mit Frau K., sondern – wie in ihren Aussagen deutlich wurde - zur Unterstützung der Klägerin tätig geworden. Zur Schätzung einer höheren Stundenzahl für die wöchentliche Arbeitsleistung der Klägerin bieten die Aussagen der Zeugen keine hinreichend sichere Grundlage. Für den Zeitraum von 1983 bis 1990 hat die Kammer wöchentlich zehn Stunden angenommen. Bis 1990 war Frau A in ihrer Beweglichkeit noch kaum eingeschränkt. Bis 1986 hat sie noch im Garten gearbeitet. Dafür, dass der Arbeitsumfang nach dem Tod des Herrn A ab 1983 schlagartig von wöchentlich 3 auf 23 Stunden oder auch nur in die Nähe dieses Zeitumfangs hochgeschnellt sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Es erscheint anhand der übrigen Belastungen der Klägerin zur damaligen Zeit auch kaum denkbar, dass sie im behaupteten Umfang für Frau A hätte tätig werden können; denn sie hatte noch weitere Arbeits- und familiäre Verpflichtungen; denn ihre Söhne waren damals noch nicht erwachsen und bedurften der Fürsorge ihrer alleinerziehenden Mutter. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass zur Versorgung des Haushalts mit allen darin täglich anfallenden Arbeiten, den nicht täglich anfallenden wie Hausreinigung, Wäsche, der Erledigung von Besorgungen, der Gartenpflege (Rasenmähen, Hecke schneiden, Gemüsegarten versorgen) und den sonstigen Grundstücksarbeiten im Sommer wie im Winter (Fegen, Winterdienst) zehn Stunden wöchentlicher Arbeitszeit im Durchschnitt erforderlich waren. Für den Zeitraum 1991 bis Mitte 2004 hat die Kammer angenommen, dass fünfzehn Stunden wöchentlicher Arbeitszeit im Durchschnitt angefallen sind. Die Annahme beruht darauf, dass die bisher aufgeführten Arbeiten weiter angefallen sind und dass aufgrund der zunehmenden Bewegungs- und sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen der Frau A die Abläufe sich zum Teil verlangsamten und neue Tätigkeiten hinzukamen. Dabei ist insbesondere an die häufiger gewordenen Fahrten zu Ärzten und Kliniken mit Wartezeiten sowie das Abholen von Medikamenten und vermehrte Einkäufe gedacht. Dass die Besuche während Klinikaufenthalten die Arbeitszeit erhöhten, ist hingegen nicht ohne Weiteres anzunehmen; denn während Klinikaufenthalten fällt gleichzeitig deutlich weniger Arbeit im Haushalt an. Die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit war auch für die letzten Jahre ab 2002 nicht höher anzusetzen, obwohl es Frau A ab da gesundheitlich deutlich schlechter ging. Das mag zwar einerseits zu mehr Arbeit für die Klägerin geführt haben. Andererseits ist ein Teil der Gartenarbeiten durch Beauftragung des Zeugen J (Bl. 478 d.A.), ein Teil der Arbeiten im Haushalt durch den – nicht gänzlich ausgeschlossenen – gleichzeitigen Einsatz der Zeugin D im Umfang von drei Stunden pro Woche zumindest ab 2002 weggefallen. Diesem Ergebnis steht die teilweise anderslautende Aussage der Zeugin S nicht entgegen. Sie hat ausgesagt, die Klägerin habe nicht mehr als 5-6 Stunden pro Woche gearbeitet. Das bezog sch jedoch lediglich auf die Arbeiten im Haushalt. Zu den Arbeiten auf dem Grundstück und im Garten vermochte sie gar nichts zu sagen. Sie hat sich nur daran erinnert, dass es einen Gärtner gab, der ein- bis zweimal im Jahr gekommen sei. Anders als die bereits aufgeführten Zeuginnen beruhen ihre Wahrnehmungen - wie sie auch selbst einräumt - vergleichsweise auf Momentaufnahmen und nicht auf durchgehenden Beobachtungen und Eindrücken. Sie erscheinen daher als fragmentarisch und weniger verlässlich. So ist daran zu erinnern, dass ein Gärtner nach Aussage des Zeugen J erstmals im Winter 2002/2003 für Frau A tätig wurde. Seine Tätigkeit vermochte sie zeitlich überhaupt nicht ein- und zuzuordnen. Zudem haben die Aussagen der Zeugin zum Beginn der Tätigkeit der Frau D und dem Ende der Tätigkeit der Klägerin, die mit keiner anderen Aussage übereinstimmten, gezeigt, dass dem Erinnerungsvermögen der Zeugin hinsichtlich der Angabe von Zeiträumen – vielleicht wegen der lange zurückliegenden Ereignisse – nicht (mehr) ganz getraut werden kann. Dasselbe ist auch für ihre Angaben zu Zeitumfängen nicht auszuschließen. II. Die Klägerin hat ihre Dienste in der der Frau A erkennbaren Erwartung geleistet, dass ihr und ihren Söhnen dafür eines Tages im Falle des Todes der Frau A das Wohnhaus der Verstorbenen übertragen werde. Frau A hat die Dienste der Klägerin in Kenntnis dieser Erwartung angenommen. Nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Frau A der Klägerin für die Versorgung des Haushalts und des Grundstücks die Übertragung ihres Wohnhauses im Todesfalle versprochen hat. Die Zeugin N (Bl. 352R d.A.) hat ausgesagt, dass Frau A ihr wiederholt, bei einem Besuch im Sozialamt sowie bei einem Hausbesuch, gesagt habe, dass die Klägerin für sie alle Arbeiten rund um Haus und Garten erledige und dass dafür das Haus an sie gehen solle. Zudem haben die Zeuginnen O und L ausgeführt, dass Frau A erzählt habe, bei dem Notar K ein Testament gemacht zu haben, in dem sie die Klägerin zur Erbin des Hauses eingesetzt habe. Auch die Klägerin ihrerseits hat, den Aussagen der Zeuginnen K und L zufolge, vom Bestehen eines entsprechenden Testaments zu ihren Gunsten erzählt. Durch die mehrfachen Berichte beider Beteiligten gegenüber Dritten ist hinreichend nachgewiesen, dass es ein – wenn auch zivilrechtlich nichtiges - Versprechen der Frau A gab, der Klägerin nach ihrem Ableben das Haus zu übertragen und dass dieses Versprechen – zumindest zeitweise – durch die Errichtung eines entsprechenden Testaments auch schriftlich fixiert war. III. Die Erwartung der Klägerin, für ihre Jahrzehnte währenden Dienste nach dem Tode der Frau A deren Wohnhaus zu erben, ist mit dem Tag der Eröffnung des Testaments im November 2006 als fehlgeschlagen anzusehen. Ab diesem Zeitpunkt war eine Übertragung des Hauses auf sie nicht mehr möglich. Dass die Klägerin von der Änderung des letzten Willens der Frau A schon zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis gehabt hätte, wird von niemandem behauptet. IV. Die Klägerin hat für die von ihr geleisteten Dienste nur eine unzureichende Vergütung erhalten. Die Behauptung der Klägerin, von Frau K., die nur eine geringe Rente bezog, bis Ende 2001 nicht mehr als DM 50,-- und danach € 30,-- pro Woche erhalten zu haben, erscheint schon allein aufgrund des von Frau A wiederholt kommunizierten Versprechens, die Klägerin für ihre Dienste mit dem Erbe des Hauses zu vergüten und der Bestätigung der Zeugin S, ihre Schwester habe eine Rente bezogen, die für zusätzliche Ausgaben über den regelmäßigen Bedarf hinaus nicht gereicht habe, hinreichend belegt. Inwieweit die wöchentlichen Zahlungen nicht als Lohnzahlungen, sondern auch – oder gar ausschließlich – als Auslagenersatz für Einkäufe aller Art gedacht und abgesprochen waren, ist angesichts fehlender Dokumentierung oder sonstiger Beweismittel nur schwer zu bestimmen. Lediglich aus der Aussage des Zeugen H, einem der Söhne der Klägerin, ist dafür ein gewisser Anhaltspunkt zu gewinnen. Er hat ausgesagt, Frau A habe ihm während des Besuchs beim Notar bestätigt, dass seine Mutter nur für einen kleinen Teil ihrer Aufgaben Geld bekommen habe. Das könnte einen Hinweis darauf geben, dass zumindest ein Anteil der wöchentlichen Zahlungen für entstehende Auslagen bestimmt war. Auch wenn dies nicht anzunehmen sein sollte, verbleibt, dass der Klägerin auf die gesamte Zeitspanne gesehen weniger als die Hälfte der geleisteten Arbeit vergütet wurde, selbst wenn man durchgehend den Stundenlohn von DM 10,- einsetzte, den sie bereits im Jahre 1980 erhalten hat. Das ist in jeder Hinsicht unzureichend. V. Der Klägerin steht eine Vergütung ihrer Dienste in dem festgestellten Umfang in Höhe von insgesamt € 89.073,-- brutto zu. Darin ist der vom Arbeitsgericht bereits zugesprochene Betrag enthalten. 1. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch für 21,5 Jahre und für jedes Jahr für 52 Wochen zu. Es kann nach den gesamten erkennbar gewordenen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung jedes Jahr 48 Wochen ihre Arbeitsleistung erbracht und die restlichen 4 Wochen des Jahres Urlaub genommen hat. Da Bestandteil der üblichen Vergütung gemäß § 612 BGB auch ein gesetzlicher Urlaubsanspruch ist, steht ihr für jedes Beschäftigungsjahr gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zu. Das ergibt gemäß § 3 Abs. 2 BUrlG vier Kalenderwochen. Da sie den Urlaub unstreitig jedes Jahr in Anspruch genommen hat, steht ihr dafür ein Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG, 612 BGB zu. 2. Als Stundenlohn hat die Kammer für die Jahre 1983 – 1990 DM 10,--, für die Jahre 1991 - 2001 DM 15,-- und für die Jahre 2002 – Juni 2004 € 10,-- angenommen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung nach § 612 BGB ist nicht nur auf Tarifverträge abzustellen, sondern auch auf das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet. Die Mitarbeit und Hilfe in privaten Haushalten ist eine Dienstleistung, deren Vergütung stark von lokalen Besonderheiten, z.B. dem Einkunftsniveau der Haushalte, geprägt ist. Es erscheint daher gerechtfertigt, das relevante Wirtschaftgebiet auf den Ort T zu beschränken. Erster gewichtiger Anhaltspunkt für die Bestimmung der Vergütungshöhe ist dabei die Entlohnung, die die Klägerin im Haushalt der Familie A schon vor 1983 erhalten hat. Dies waren DM 10,-- pro Stunde. Die weitere Lohnentwicklung in T lässt sich an den Aussagen der Zeuginnen L, P und D ablesen. So hat die Zeugin L, bei der die Klägerin ähnlich lange wie bei Frau A tätig war, ausgesagt, sie habe ihr am Anfang DM 10,-- und zuletzt € 15,-- pro Stunde bezahlt. Die Zeugin P hat ausgesagt, sie habe ab dem Jahre 2000 der Klägerin für 4 - 5 Stunden Arbeit € 45,- – 50,- bezahlt. Die Zeugin D hat ausgesagt, sie habe von Frau A zuletzt € 10,- pro Stunde erhalten. Diese Aussagen, verbunden mit dem unstreitigen Umstand der Vergütungshöhe der Klägerin im Jahre 1982, liefern ausreichend sichere Anhaltspunkte für die hier gewählten Stundenlohnsätze. Auf eine tarifliche Vergütung konnte als Vergleichsmaßstab nicht zurückgegriffen werden; denn es existiert kein einschlägiger Tarifvertrag. Die vielfältige Tätigkeit, die die Klägerin in Haushalt, Garten und mit der weiteren Versorgung der Frau A ausgeübt hat, unterfällt keinem tariflichen Geltungsbereich, insbesondere nicht dem in § 1 RTV für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung umschriebenen. Dieser ist ausschließlich auf die Erbringung von Reinigungstätigkeiten beschränkt und gilt zudem nicht für die abhängige Arbeit in privaten Haushalten. 3. Aus diesen Grundannahmen folgt rechnerisch ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die Jahre 1983 - 1990 (8 Jahre) in Höhe von DM 41.600.--, für die Jahre 1991 - 2001 (11 Jahre) in Höhe von DM 128.700,-- und für die Jahre 2002 - 06/2004 (2,5 Jahre) in Höhe von € 19.500,--. Das ergibt in der Summe zunächst einen Anspruch in Höhe von € 106.573,--. Auf diesen Anspruch muss sich die Klägerin erhaltene Vergütung in Höhe von € 17.500,-- anrechnen lassen. Die Klägerin hat eingeräumt, dass sie bis Ende 2001 wöchentlich DM 50,- und danach wöchentlich € 30,- von Frau A erhalten hat. Ihre weitere Behauptung, dieses Geld allein für die notwendigen Einkäufe und sonstige Auslagen erhalten und verwendet zu haben, ist durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen. Schon welche Vereinbarung diesen wöchentlichen Zahlungen tatsächlich zugrunde gelegen hat, war nicht zu ermitteln. Lediglich der Zeuge G, einer der Söhne der Klägerin, hat zur Vergütung ausgesagt, dass die Klägerin für einen kleinen Teil ihrer Aufgaben Geld bekommen habe. Das deutet darauf hin, dass die Zahlung zur Vergütung von Arbeit erfolgte, nicht zur Bezahlung von Auslagen. Andererseits ist offenkundig, dass die Klägerin bei der Eigenart ihrer Tätigkeiten Auslagen hatte, da sie einen Teil der Einkäufe erledigte und später Frau A mehrmals täglich aufsuchte und zu Arztbesuchen fuhr, wodurch Benzinkosten entstanden. Aufgrund der – auch - freundschaftlichen Beziehungen zwischen Frau A und der Klägerin und des besonderen Vergütungsversprechens, was beides nahelegt, dass nicht jede Ausgabe buchhalterisch exakt erfasst und abgerechnet wurde, erscheint es daher als vertretbar, der Einlassung der Klägerin insoweit zu folgen, als dass 30 % der über die Jahre erhaltenen Zahlungen als Abgeltung von Auslagen anzusetzen sind. Bei einer Gesamtzahlung über die Zeitspanne von 21,5 Jahren von rechnerisch € 29.157,82 folgt daher, dass 70 % der Zahlungen und damit € 17.500,-- als Vergütungszahlung anzusetzen und von der oben berechneten Forderung abzuziehen sind. VI. Der Klägerin stehen keine weiteren Ansprüche auf Zahlung einer km-Pauschale für Fahrten zur Arbeit und zu Arzt- und Klinikbesuchen mit dem eigenen Pkw sowie auf eine Beteiligung an den Kosten für gemeinsame Urlaubsfahrten zu. Derartige Ansprüche sind nicht automatischer Bestandteil des Anspruchs auf Zahlung einer Vergütung nach § 612 BGB, sondern bedürfen des Nachweises einer besonderen Vereinbarung. Das gilt hier insbesondere auch wegen der der teils freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Familien der Klägerin und der Familie K., die sich u.a. auch daran zeigen, dass einer der Söhne der Klägerin, der Zeuge G, über mehrere Jahre hinweg (1980-1984) kostenfreien Deutschunterricht im Hause der Familie A erhalten hat. VI. Die Ansprüche der Klägerin sind weder verjährt noch verwirkt. Im Falle eines Anspruchs aus fehlgeschlagener Vergütungserwartung gilt eine Vergütung als vereinbart und diese als gestundet. Die Stundung wird erst hinfällig, wenn für den Anspruchsberechtigten unmissverständlich feststeht, dass die vereinbarte Stundung weggefallen ist (BAG 14.01.1981 – 5 AZR 1111/78; BAG 28.09.1977 – 5 AZR 303/76– AP 29 zu § 612 BGB). Erst dann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Die Klägerin konnte hier erst nach der Eröffnung des Testaments im November 2006 von der Unmöglichkeit der Erfüllung des Versprechens ausgehen. Danach war bis zur Klageerhebung am 17.08.2008 zweifelsohne noch keine Verjährung der Ansprüche eingetreten. Für eine Verwirkung (§ 242 BGB) des Anspruchs sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere nicht für das Umstandsmoment. Da für das Arbeitsverhältnis der Parteien der Geltungsbereich des RTV Gebäudereinigerhandwerk nicht eröffnet ist, kann auch die tarifliche Ausschlussfrist des § 22 RTV nicht zur Anwendung gelangen. Zudem finden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26.09.1990 AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 9) tarifliche Ausschlussfristen auf Ansprüche nach § 612 BGB nur dann Anwendung, wenn dies zwischen den Parteien ausschließlich vereinbart worden ist. Dafür gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte. Der Zinsanspruch ist aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet. B. Soweit der Klägerin nach den obigen Ausführungen Ansprüche gegen die Erben der Frau K., die Beklagten 1) – 3) zustehen, war der Nachlassverwalter, der Beklagte 4), gemäß § 2213 Abs. 2 BGB zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in den Nachlass der Frau A zu dulden. Da ein Urteil gegen die Erben keine Rechtskraft gegen den Testamentsvollstrecker schafft, erfordert eine Zwangsvollstreckung hieraus in die vom Testamentsvollstrecker verwalteten einzelnen Nachlassgegenstände auch noch ein Urteil gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung (Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 2213 Rz. 1). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils anteilig zu tragen. Für die Zulassung der Revision bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Klägerin begehrt von den Beklagten 1) - 3) als Erben der Frau A die Zahlung einer Vergütung für Arbeitsleistungen, die sie im Haushalt der verstorbenen Frau A in Erwartung einer Übertragung des Wohnhauses der Erblasserin erbracht hat. Vom Beklagten 4) als Nachlassverwalter begehrt sie die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass der Frau K. Die Klägerin war seit 1975 im Haushalt des wie sie selbst in T lebenden Ehepaares A als Haushälterin tätig. Bis zum Tode des Herrn A im Jahre 1982 arbeitete sie in der Regel drei Stunden pro Woche und erhielt einen Stundenlohn von DM 10,--. Danach setzte die Klägerin ihre Tätigkeit im Haushalt sowie auf dem Hausgrundstück (Garten, Anliegerflächen), teilweise unterstützt von ihren Söhnen und ihrem Bruder, fort. Frau A bedachte mit notariellen Testamenten vom 2.06.1995 und vom 16.06.1997 zunächst die Klägerin und später zusätzlich ihre beiden Söhne mit ihrem Erbe, das im Wesentlichen in dem von ihr bewohnten Einfamilienhaus in T bestand. Mit notariellem Testament vom 13.08.2004 (Bl. 310 – 314 d.A.) hob sie alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen auf und setzte die Beklagten 1) – 3) zu gleichen Teilen als Erben ihres Vermögens ein. Der Beklagte 1) begegnete Frau A erstmals 1999. Er ist der örtliche Schornsteinfeger und Vorstandsvorsitzender der Beklagten 3), einer Hospizgemeinschaft. Die Beklagte 2) ist seine Ehefrau. Gleichzeitig ist der Beklagte 1) als Beklagter 4) der vom Amtsgericht B am C (Bl. 36 d.A.) eingesetzte Testamentsvollstrecker über den Nachlass der in der Nacht vom 12./13.10.2006 im Alter von 81 Jahren verstorbenen Frau A Erst nach der Testamentseröffnung am 10.11.2006 erfuhr die Klägerin, dass Frau A das Wohnhaus nicht ihr und ihren Söhnen vererbt hatte. Sie hat darauf mit der vorliegenden Klage die Erben auf Zahlung einer Vergütung ihrer Dienste bei Frau A für 22 Jahre aus fehlgeschlagener Vergütungserwartung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat behauptet, nach dem Tode des Herrn A mit Frau A die Vereinbarung getroffen zu haben, dass sie ihre Tätigkeit im Hause und auf dem Grundstück weiter fortsetzen solle und im Gegenzug, weil Frau A nur noch über eine geringe Rente verfügte, als Vergütung dafür eines Tages das Wohnhaus der Familie übertragen bekommen sollte. Diese Erwartung sei erst im November 2006 mit der Eröffnung des Testaments hinfällig geworden. Der Umfang ihrer Tätigkeit und die einzelnen zu erledigenden Aufgaben seien nicht näher festgelegt worden. Beides habe sich aus den schon in der Vergangenheit verrichteten Tätigkeiten und dem Arbeitsanfall im Haus und auf dem Grundstück ergeben. Die Ansprüche der Frau A seien im Lauf der Jahre mit zunehmendem Alter und zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen gestiegen. Bei der Errichtung des notariellen Testaments zu ihren Gunsten sei die Rede von einer Hausübertragung gegen eine Versorgung „all inclusive“ gewesen. Die Klägerin hat behauptet, sie sei jährlich für 48 Wochen und wöchentlich im Durchschnitt 23 Stunden mit der Erledigung aller im Haushalt anfallenden Arbeiten und Einkäufe beschäftigt gewesen. Daneben seien jahreszeitlich bedingte Arbeiten auf dem Grundstück im Umfang von jährlich 200 Stunden angefallen, bei denen sie ihr Bruder und ihre beiden Söhne unterstützten (Garten, Schneeräumen). Daneben habe sie Frau A im Umfang von 730 Stunden zu Arztbesuchen und verschiedenen Klinikaufenthalten begleitet. Ihr Bruder habe mit einem Arbeitsaufwand von 80 Stunden die Garage des Wohnhauses repariert. Die dafür angefallenen Materialkosten sowie sonstige Auslagen für Einkäufe, Benzinkosten, Essen an Wochenenden und an Feiertagen sowie für die Mitnahme auf Urlaubsreisen nach Kroatien habe sie getragen. Insgesamt habe sie für Frau A Arbeitsleistungen im Haushalt im Umfang von 29.638 Stunden erbracht, sei für sie 64.2744 km mit dem Auto gefahren und habe € 26.218,-- verauslagt. Sie hat behauptet, in der beschriebenen Weise von 1982 bis zum Spätherbst 2004 für Frau A tätig gewesen zu sein und für ihre Tätigkeit keine Vergütung erhalten zu haben. Sie habe in der Zeit von 1982 bis 2001 lediglich DM 50,-- und ab 2002 € 30,-- wöchentlich für die anfallenden Auslagen erhalten. Frau A habe alle ihre Leistungen mit dem wiederholten Hinweis in Anspruch genommen, dass sie dafür ja später das Haus erhalte. Zu der in T üblichen Vergütung für eine Haushaltshilfe hat die Klägerin behauptet, dass sie von 1982 – 2001 zwischen DM 10,-- und DM 15,-- und ab 2001 zwischen € 10,-- und € 15,- gelegen habe. Für den gesamten Klagezeitraum hat sie eine Klageforderung in Höhe von € 307.388,-- errechnet, die sich zusammensetzt aus € 296.380 Vergütung, € 19.282,-- km-Geld, € 26.218,-- Auslagenersatz sowie einen Zinsausfall durch die Stundungsabrede in Höhe von € 127.270,--. Davon hat sie € 34.500,-- für die wöchentlich erhaltenen Zahlungen in Abzug gebracht. Für die Einzelheiten zu Art und Umfang der von der Klägerin verrichteten Arbeiten wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift (Bl. 16-17 d.A.) sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12.10.2007, Seiten 5-8 (Bl. 56 – 59 d.A.) Bezug genommen. Für die Einzelheiten der Berechnung ihrer Forderung wird auf die Seiten 9 - 12 desselben Schriftsatzes (Bl. 60 – 63 d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 20.06.2008 (Bl. 97 – 99 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten 1) – 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von € 434,658,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. August 2007 zu zahlen; den Beklagten 4) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung wegen der vorstehenden Forderungen in den Nachlass der in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2006 verstorbenen Frau A zu dulden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Klägerin sei maximal 8 Stunden pro Woche für Frau A tätig gewesen und sei für ihre Tätigkeit auch entlohnt worden. Frau A habe bereits im Jahre 2000 Frau D als weitere Hilfe eingestellt, weil sie die Klägerin im Hinblick auf die Putztätigkeiten als unzuverlässig angesehen habe. Ab 2002 habe nur noch Frau D das Haus saubergemacht und die Einkäufe getätigt. Die Beschäftigung der Klägerin habe geendet. Die Beklagten haben gemeint, für die Berechnung der üblichen Vergütung seien die Tarifverträge des Gebäudereinigerhandwerks heranzuziehen. Im Übrigen seien die Forderungen der Klägerin sowohl verwirkt als auch verjährt. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat zum Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E, F, G, H und D . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.07.2008 (Bl. 100 – 103R d.A.) Bezug genommen. Auf dieser Grundlage hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 13.08.2008 die Beklagten 1) – 3) zur Zahlung von € 12.988,17 aus fehlgeschlagener Vergütungserwartung verurteilt und darüber hinaus die Zahlungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme die Schätzung einer wöchentlichen Arbeitsleistung von durchschnittlich 6 Stunden erlaube. Vergütung für die Tätigkeiten, die ihre Familienmitglieder erbracht haben, könne die Klägerin genauso wenig verlangen wie den Ersatz von Aufwendungen und Fahrtkosten. Bei Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen verbleibe der ausgeurteilte Vergütungsanspruch. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 128 -136 d. A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.10.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 3.11.2008 teilweise Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.01.2009 mit am 23.01.2009 eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet. Ebenso hat die Beklagte gegen das ihr am 22.010.2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 3.11.2008 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.01.2009 mit am 22.01.2009 eingegangener Berufungsbegründungsschrift begründet. Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag zum Umfang und der Art der von ihr erbrachten Arbeitsleistungen. Die Leistungsabsprache habe eine „all-inclusive“ Versorgung zum Gegenstand gehabt. Sie führt vertiefend aus, dass der Umfang der Tätigkeit und die Anspruchshaltung der Frau A seit ihrer mit den Herz- und Hüftoperationen ab dem Jahre 1985 zunehmenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zugenommen haben. Frau A habe das Haus immer weniger verlassen, sich mit Nachbarn weitgehend entzweit und sich im Wesentlichen auf die Familie der Klägerin als Bindeglied zur Gesellschaft gestützt. Sie habe neben den anderen Arbeiten, die sie während eines typischen Tagesablaufs beschreibt (Bl. 330 – 332 d.A.), jeden Sonntag für Frau A gekocht und ihr das Essen ins Haus gebracht. Neben reinen Dienstleistungen habe sie zunehmend persönliche Betreuung und Ansprache verlangt. Der Kontakt seitens der Klägerin habe nicht auf freundschaftlicher Basis beruht, sondern sei eine Dienstleistung unter dem Druck des Versprechens, später das Haus zu erhalten, gewesen. Die Klägerin behauptet weiter, sie sei bis Mitte 2004 tätig gewesen. Frau A habe das Dienstverhältnis mit ihr beendet. Frau D habe erst ab 2004 für Frau A gearbeitet. Gegenüber der Vorinstanz reduziert die Klägerin ihre Vergütungsansprüche auf den Zeitraum von 21,5 Jahren, macht keine Ansprüche mehr für Zeiten der Besuche von Frau A an Feiertagen, für Reifenwechsel, Garagensanierung und Zinsausfall mehr geltend. Die bei den behaupteten vier Reisen nach Kroatien entstandenen Kosten reduziert sie um die Hälfte. Für die nunmehrige Berechnung der Ansprüche auf Vergütungszahlung, km-Pauschale und Auslagenersatz wird Bezug genommen auf Seiten 12 – 14 der Berufungsbegründung (Bl. 207 – 209 d.A.). Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21.01.2009 sowie die Schriftsätze vom 20.03.2009 4.09.2009, 21.09.2009 und vom 3.09.2010 (Bl. 196 – 209, 218 – 221, 328 – 333, 334 – 338, 473 – 477 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten 1. bis 3. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 220.081,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2007 zu zahlen; den Beklagten 4) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung wegen der unter Ziffer 1. ausgeurteilten Forderung in den Nachlass der in der Nacht vom 12. auf den 13. Oktober 2006 verstorbenen Frau A zu dulden; die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 13.08.2008, Az.: 15 Ca 6595/07 die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagten behaupten, im Hause der Frau A sei für mehr als 6 Stunden pro Woche keine Arbeit angefallen. Ach Frau D habe nach dem Ende der Tätigkeit der Klägerin im Jahre 2002 nicht mehr als 6 Stunden pro Woche dort gearbeitet und sei von Frau A immer für ihre Dienste vergütet worden. Da die Klägerin Putztätigkeiten verrichtet habe, sei die Vergütung an den Löhnen der Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk zu orientieren. Das habe außerdem zur Folge, dass die tariflichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung der Ansprüche zu beachten seien. Die Gartenarbeiten seien seit dem Jahre 2002 vom Zeugen J erledigt worden. Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.01.2009 und die Schriftsätze vom 30.03.2009, 19.08.2009, 4.06.2010, 28.06.2010 und vom 23.07.2010 (Bl. 172- 182, 230 – 237, 292 – 302, 394 – 397, 421 – 425, 441 – 445, d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 14.07.2009 Bl. 241, 242 d.A.) weiteren Beweis erhoben zu den Behauptungen der Klägerin, die verstorbene Frau A habe ihr als Gegenleistung für ihre Dienste bei der Versorgung von Haushalt und Garten die Übertragung ihres Einfamilienhauses im Todesfall versprochen sowie, sie habe über die gesamte Zeitdauer von 1982 bis Mitte 2004 im Durchschnitt 23 Stunden pro Woche im Haushalt der Frau A gearbeitet, durch Vernehmung der Zeugen K, L, M, N, O, P, Q, R, D und S. Außerdem hat es eine amtliche Auskunft beim Amtsgericht B (Nachlassabteilung) darüber eingeholt, ob dort ein früheres Testament der Frau A hinterlegt ist. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften der Berufungskammer vom 13.10.2009 und vom 08.06.2010 und des ersuchten Bezirksgerichts Favoriten/Österreich vom 26.05.2010 sowie die schriftliche Aus-kunft des Amtsgerichts B vom 29.09.2009 (Bl. 339, 349 – 354, 407 – 410 u. 431 – 435 d. A.) Bezug genommen.