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Urteil

12 Sa 1976/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0824.12SA1976.09.0A
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Leitsätze
Die Sanierung einer angekauften Immobilie mit allein zu diesem Zweck beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern und ihre anschließende Verpachtung (Vermietung) als Hotelbetrieb an einen Dritten stellt nur dann eine baugewerbliche Tätigkeit dar, wenn die Verwaltung des verpachteten Bauwerks eine besonders umfangreiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert. Ansonsten ist die Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes zum Zwecke der Vermietung oder Verpachtung kein Gewerbebetrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück als Kapitalanlage (im Anschluss an BAG 11.03.1998 - 10 AZR 220/97; 14.12.2005 - 10 AZR 180/05)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2009, Az.: 4 Ca 441/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sanierung einer angekauften Immobilie mit allein zu diesem Zweck beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern und ihre anschließende Verpachtung (Vermietung) als Hotelbetrieb an einen Dritten stellt nur dann eine baugewerbliche Tätigkeit dar, wenn die Verwaltung des verpachteten Bauwerks eine besonders umfangreiche berufsmäßige Tätigkeit erfordert. Ansonsten ist die Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes zum Zwecke der Vermietung oder Verpachtung kein Gewerbebetrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück als Kapitalanlage (im Anschluss an BAG 11.03.1998 - 10 AZR 220/97; 14.12.2005 - 10 AZR 180/05) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. September 2009, Az.: 4 Ca 441/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Beklagten sind gegenüber der Klägerin nicht zur Auskunftserteilung für den Klagezeitraum gemäß § 21 Abs. 1 VTV verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Recht die Feststellung getroffen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV Bau nicht eröffnet ist, weil die Beklagten mit der Sanierung der angekauften Immobilie keine gewerblichen baulichen Leistungen erbracht haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Begründung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.09.2009 – 4 Ca 441/09 Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung und die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung geben lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: Das Bundesarbeitsgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach ausgeführt (BAG 11.03.1998 – 10 AZR 220/97; 14.12.2005 – 10 AZR 180/05), dass nicht jede Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern mit baulichen Leistungen die Anwendbarkeit des VTV Bau eröffnet. Das ist z.B. der Fall, wenn die Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes durch einen Grundstückseigentümer zu Wohnzwecken oder für die Durchführung seiner künstlerischen Tätigkeit erfolgt. Auch die Absicht der weiteren Vermietung oder Verpachtung des Gebäudes führt nicht zwingend zur Annahme einer baugewerblichen Tätigkeit. Hierfür ist vielmehr weitere Voraussetzung, dass die Tätigkeit des Vermietens oder Verpachtens auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet ist und fortgesetzt ausgeübt wird. Ob dies der Fall ist, ist unter Beachtung der jeweiligen subjektiven Absicht und Motivation des Betreibers festzustellen. Dabei soll die Errichtung von Gebäuden, der die Instandsetzung gleichzustellen ist, zum Zwecke der Vermietung oder Verpachtung durch den Eigentümer grundsätzlich kein Gewerbebetrieb des Vermieters, sondern eine Art der Nutzung des Eigentums am Grundstück sein. Sie dient gewöhnlich nicht der Absicht, sich aus der Vermietung eine berufsmäßige Erwerbsquelle zu verschaffen, sondern der Kapitalanlage. Dabei macht das BAG keinen Unterschied zwischen der Vermietung und der Verpachtung. Eine Ausnahme soll erst dann bestehen, wenn die Verwaltung des Bauwerks eine besonders umfangreiche, berufsmäßige Tätigkeit erfordert, so dass nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch die zur Schaffung dieser Erwerbsquelle notwendigen baulichen Leistungen als gewerblich einzustufen sind. Nach dem unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten erfordert die Verpachtung des Gebäudes zur Nutzung als Hotel keinen größeren Arbeitsaufwand als die Vermietung eines einzelnen Wohnanwesens. Danach kann keine aus der Verpachtung entstehende, besonders umfangreiche berufsmäßige Tätigkeit angenommen werden. Anders wäre der Fall dann zu beurteilen, wenn die Beklagten bzw. die GbR selbst das Hotel betrieben und auf diese Weise selbst gewerblich tätig wären. Unstreitig ist der Hotelbetrieb jedoch an eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die C, verpachtet worden. Es sind, wie das Arbeitsgericht bereits richtig ausgeführt hat, auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sanierung des Gebäudes und seiner späteren Nutzung als Hotelbetrieb durch zwei jeweils selbständige Rechtssubjekte eine rechtsmissbräuchliche Absicht – die Umgehung der Verpflichtung zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen - zugrunde läge. Die von den Beklagten angeführten steuerlichen Erwägungen erscheinen hier als tragende Überlegungen zunächst näher liegend als die Annahme, dass den Beklagten die – hier ausgeführten – Feinheiten der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Voraussetzungen eines baugewerblichen Betriebs bei baulichen Leistungen zum Eigenbedarf vertraut wären. Die Klägerin hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Parteien streiten im Rahmen des A um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften für die Zeit von Oktober 2007 bis März 2009. Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das A (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den A verpflichtet. Die Beklagten erwarben in B eine sanierungsbedürftige Immobilie und gründeten zu dem Zweck, darin einen Hotel und Restaurantbetrieb zu errichten, am 16.08.2007 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine entsprechende Eintragung im Gewerberegister erfolgte am 1.10.2007 (Bl. 9 d.A.). Ab dem 1.10.2007 beschäftigten die Beklagten sechs gewerbliche Arbeitnehmer, die die überwiegend anfallenden Maurer-, Stahlbeton- und Pflasterarbeiten erbrachten. Die Arbeiten dauerten bis Mai 2009 an. Die Beklagten meldeten das Gewerbe am 8.06.2009 ab (Bl. 25 d.A.). Danach vermieteten sie das Hotel und Restaurant an die am 25.01.2008 ins Handelsregister eingetragene C (Bl. 24 d.A.), die seitdem den Hotel- und Restaurantbetrieb führt. Gesellschafter dieser GmbH sind die Beklagten, die Beklagte 1) ist zudem ihre alleinige Geschäftsführerin. Die Klägerin hat die Beklagten, die nicht Mitglied eines der tarifvertragsschliessenden Verbände des Baugewerbes sind, auf Erteilung von Auskünften über die Anzahl der bei ihnen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme für den Zeitraum Juli 2007 bis März 2009 in Anspruch genommen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.09.2009 Bezug genommen (Bl. 30 – 33 d.A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 17.09.2009 (4 Ca 441/09) das Führen eines gewerblichen Betriebs durch die Beklagten verneint und die Klage abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 33 – 34 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 5.11.2009 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am Montag, den 7.12.2009 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5.02.2010, am 5.02. 2010 begründet. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten das von ihnen sanierte Gebäude an die C verpachtet, nicht vermietet. Eine Verpachtung sei aber regelmäßig auf dauernde Gewinnerzielung und nicht allein auf eine Kapitalanlage ausgerichtet. Die Beklagten hätten das Gebäude nicht saniert, um den Wert des Anwesens zu erhöhen, sondern durch Verpachtung des Hotel- und Restaurantbetriebs für sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu schaffen. Sie behauptet weiter, die beiden Gesellschaften seien nur gegründet worden, um die tariflichen Bestimmungen, insbesondere den gewerblichen Charakter der baulichen Tätigkeiten, zu umgehen. An der GbR sowie der GmbH seien ausschließlich nur die Beklagten beteiligt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.09.2009 - 4 Ca 441/09 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, 1. ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Juli 2007 bis März 2009 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; 2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an sie folgende Entschädigung zu zahlen: 42.930.00 EUR. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie behaupten, dass die Beklagten mit der C lediglich einen Mietvertrag geschlossen haben. Der Arbeitsaufwand aus der Vermietung sei nicht größer als der aus der Vermietung eines einzelnen Hausanwesens. Die Entscheidung, für den Betrieb des Hotels und Restaurants die Rechtsform der GmbH zu wählen, sei allein aus steuerlichen Gesichtspunkten getroffen worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.