Urteil
12 Sa 1294/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0721.12SA1294.07.0A
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Leitsätze
Bei dem der Verlegung von Rohrleitungen auf landwirtschaftlichen Flächen durch andere Unternehmen vorangehenden Abtragen des etwa 30 cm dicken Mutterbodens, seiner isolierten Lagerung und - nach Verlegen der Rohrleitungen und des Verfüllens der unteren Bodenschichten - seiner Wiederauftragung handelt es sich um eine bauliche Leistung i. s. d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 (Rohrleitungstiefbau) und § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.06.2007 – 8 Ca 2500/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert:
€ 18.766,60
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2004 bis Dezember 2006 im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 27.608,00
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 51% und die Beklagte 49% zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem der Verlegung von Rohrleitungen auf landwirtschaftlichen Flächen durch andere Unternehmen vorangehenden Abtragen des etwa 30 cm dicken Mutterbodens, seiner isolierten Lagerung und - nach Verlegen der Rohrleitungen und des Verfüllens der unteren Bodenschichten - seiner Wiederauftragung handelt es sich um eine bauliche Leistung i. s. d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 (Rohrleitungstiefbau) und § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.06.2007 – 8 Ca 2500/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert: € 18.766,60 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ... zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2004 bis Dezember 2006 im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind. Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 27.608,00 Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 51% und die Beklagte 49% zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die teilweise Umstellung der Auskunftsklage auf eine Mindestbeitragsklage ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO zulässig. Die Berufung ist in der Sache teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist gemäß § 21 Abs. 1 VTV verpflichtet, der Klägerin die begehrten Auskünfte für den Zeitraum Dezember 2004 bis Dezember 2006 zu erteilen und im Falle der Nichterteilung an die Klägerin eine Entschädigung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG in Höhe von € 27.608,00 zu zahlen. Daneben ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 VTV vom 20.12.1999 in seiner jeweils geltenden Fassung Beiträge in Gestalt von Mindestbeiträgen in Höhe von € 18.766,60 zu zahlen. Im Übrigen, soweit die Klägerin höhere Entschädigungs- und Beitragszahlungen beantragt hat, war die Klage abzuweisen. Der VTV fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit zwar während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb der Beklagten Anwendung. Es waren jedoch weniger gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt als die Klägerin ihren Beitragsberechnungen zugrunde gelegt hat. I. Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I – IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb des Beklagten war im gesamten Klagezeitraum und in den gesamten Kalenderjahren 2001 bis 2006 ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 (Rohrleitungstiefbauarbeiten) sowie im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. 1. Unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags, den auch die Klägerin sich hilfsweise zu Eigen gemacht hat, hat die Beklagte in den Kalenderjahren 2001 bis 2006 einen baugewerblichen Betrieb geführt, in dem zu mehr als 50 % (exakt 78 %) der Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer vor der Verlegung von Rohrleitungen auf landwirtschaftlichen Flächen durch andere Unternehmen zunächst der Mutterboden, eine ca. 30 cm dicke Schicht, abgetragen, dann isoliert gelagert und nach Verlegung der Rohrleitungen und des Verfüllens der unteren Bodenschichten wieder aufgetragen wurde. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich, auch wenn sie nicht bei jeder Verlegung einer Rohrleitung im Boden anfällt, um eine bauliche Leistung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Hessischen Landesarbeitsgerichts (BAG 26.09.2001 – 10 AZR 669/00 AP Nr. 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 24.08.1994 – 10 AZR 67/94– AP Nr. 182 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 13.05.2004 – 10 AZR 488/03– NZA 2004, 1352; Hess LAG 17.05.2004 – 16/10 Sa 786/03 – juris) handelt es sich beim Ausheben und Verfüllen von Gräben für die Verlegung von Rohr- oder Kabelleitungen um eine bauliche Leistung. Der Graben ist - wie die Baugrube – ein Bauwerk, dem es eigen ist, am Ende der Arbeiten an der Oberfläche nicht mehr sichtbar zu sein. Das trifft auch auf die Verlegung der Pipelines zu, an denen die Beklagte beteiligt ist. Dabei ist die einzige Besonderheit, dass die Rohrleitungsgräben über landwirtschaftliche Flächen verlaufen, was die gesetzlich durch § 202 BauBG vorgeschriebene Verpflichtung auslöst, die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten bzw, wieder herzustellen. Diese Besonderheit ändert jedoch nichts an dem baulichen Charakter der Verlegung der Pipelines. Auch die oberste Schicht des Erdreichs bleibt Teil des auszuhebenden Grabens. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass die Beklagte nicht den gesamten Graben aushebt und die Rohre selbst verlegt, sondern sich ihr Beitrag darauf beschränkt, bei Beginn der Arbeiten die bis zu 30 cm dicke Mutterbodenschicht abzutragen, sie getrennt vom übrigen Erdreich zu lagern und am Ende als oberste Schicht des verfüllten Grabens zum Abschluss der Arbeiten wieder aufzutragen. Ihre Tätigkeit bleibt notwendiger Teil der Rohrleitungstiefbauarbeiten; denn ohne das Abtragen der obersten Schicht können die Rohre nicht verlegt werden und ohne ihr Verfüllen am Ende kann der Graben nicht geschlossen werden. Dass das auszuhebende und wieder zu verfüllende Erdreich teilweise getrennt gelagert und verfüllt wird mit dem Ziel, die landwirtschaftliche Nutzung des Bodens zu bewahren, macht die Tätigkeit der Beklagten nicht zu einer landschaftsgärtnerischen in großem Maßstab. Sie behält trotz der Sonderbehandlung der Mutterbodenschicht ihre bauliche Prägung und bleibt Teil der gesetzlich vorgeschriebenen fachgemäßen Ausführung von Rohrleitungstiefbauarbeiten auf landwirtschaftlichen Flächen. 2. Daneben sind die im Betrieb überwiegend durchgeführten Arbeiten jedenfalls solche des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Hiervon werden Betriebe umfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - u.a. der Instandhaltung oder Instandsetzung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, zur Vollendung eines Bauwerks bestimmt sind, d. h. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Daher muss darauf abgestellt werden, welchem Zweck die von der Beklagten erledigten Arbeiten dienen (BAG 12.12.2007 – 10 AZR 995/06 - juris; 14.01.2004 – 10 AZR 182/03 - juris). Die Tätigkeit der Beklagten dient dem Zweck, einen Rohrleitungsgraben für die Verlegung von Rohren zu schaffen und ihn am Ende wieder zu verfüllen. Das Bauwerk Rohrleitungsgraben ist ohne das Abtragen und Wiederverfüllen der Mutterbodenschicht weder zu beginnen noch zu vollenden. Es handelt sich dabei um eine immerhin etwa 30 cm dicke Bodenschicht, ohne deren Entfernen das Bauwerk nicht begonnen und ohne deren Wiederauftragen das Bauwerk nicht vollendet werden kann. Dabei bringt die Beklagte, da die Rohrleitungen über landwirtschaftliche Flächen verlaufen, besondere Kenntnisse auf einem kleinen Gebiet, nämlich im Umgang mit dem Mutterboden auf Landwirtschaftlichen Flächen (Abtrennen der Schicht, separate Lagerung), zum Einsatz. Die Tätigkeit der Beklagten ist auch baulich geprägt; denn sie ist nach Herkommen und Üblichkeit bzw. nach den verwendeten Arbeitsmitteln und den Arbeitsmethoden dem Baugewerbe zuzurechnen. Das Ausheben und Wiederverfüllen dieses Teils des Erdreichs unterscheidet sich im Arbeitsvorgang von den sonstigen Erdarbeiten lediglich dadurch, dass erkannt werden muss, wie tief die Mutterbodenschicht reicht, damit sie nicht mit dem anderen Erdreich vermischt wird. Weitere Unterschiede zum Ausheben eines beliebigen Grabens zur Verlegung von Rohrleitungen existieren nicht. Das Erdreich wird mittels typischer Baumaschinen wie Bagger und Raupe geborgen, bewegt und wiederaufgetragen. Der Boden wird zwischendurch keiner besonderen Behandlung unterzogen. Die Tätigkeit unterscheidet sich so weitgehend nicht von sonstigen Tiefbauarbeiten. Sie hat dabei, da für landwirtschaftliche Flächen zwingend vorgeschrieben, lediglich den besonderen Umgang mit einer bestimmten Bodenschicht zu beachten. Das verändert ihre bauliche Prägung nicht. II. Die Höhe der Entschädigung für den Fall der verspäteten Auskunftserteilung gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG war – abweichend vom Klageantrag - lediglich in Höhe von 27.608,00 € festzusetzen. Die Reduzierung gegenüber dem Klageantrag beruht darauf, dass nach der von der Beklagten selbst gefertigten Übersicht über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer in der Berufungsbegründung für die Jahre 2005 und 2006 von einer geringeren Arbeitnehmerzahl auszugehen ist als die Beklagte sie angegeben hat und damit geringere Beitragsansprüche zu erwarten sind. Die Entschädigung entspricht 80 % der für den Klagezeitraum (12/04 bis 12/06) zu erwartenden Beitragsansprüche. III. Die Beklagte ist der Höhe nach verpflichtet, an die Klägerin für den Zeitraum Dezember 2001 bis November 2004 lediglich € 18.766,60 an Mindestbeiträgen zu zahlen. Die Klägerin kann Beiträge in der eingeklagten Höhe deshalb nicht verlangen, weil sie ihren Berechnungen eine höhere Anzahl für die Beklagte tätiger Arbeitnehmer zugrunde gelegt hat, als in den Jahren 2001 bis 2004 tatsächlich für sie tätig waren. Ihre Berechnungen stimmen mit der von ihr selbst mit der Berufungsbegründung vorgelegten Übersicht über die Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer und ihren jeweiligen Beschäftigungszeiten nicht überein. Das wird schon dadurch augenfällig, dass sie den Geschäftsführer der Beklagten, eine GmbH, als Arbeitnehmer in ihre Übersicht aufgenommen hat. Es ist jedoch nur auf die Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebes, nicht jedoch auf die des gesetzlichen Organs oder des Arbeitgebers abzustellen (BAG 24.08.1994 – 10 AZR 980/93– juris). Der Berechnung der zu zahlenden Beiträge ist die Arbeitnehmerliste, wie von der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegt (Bl. 97 d. A.), - mit einer Einschränkung für das Jahr 2004 - zugrunde zu legen. Soweit die Beklagte die Beschäftigung einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern behauptet oder die angegebenen Beschäftigungszeiten bestritten hat, ist das unbeachtlich; denn die Beklagte hat die Darlegungen der Klägerin nicht erheblich bestritten. Dazu hätte sie ihrerseits für die einzelnen Zeiträume die Arbeitnehmer, die jeweils tätig waren bzw. nicht tätig gewesen sein sollen, benennen müssen; denn sie verfügt, anders als die Klägerin, über detaillierte Informationen zu jedem Arbeitnehmer über den gesamten Klagezeitraum. Sie hat jedoch keine Namen von Arbeitnehmern genannt, so dass ihre Gegenbehauptungen nicht überprüfbar sind. Für die einzelnen Jahre gilt was folgt: 1. Im Dezember 2001 hat lediglich der Geschäftsführer der Beklagten, jedoch kein gewerblicher Arbeitnehmer gearbeitet. Für diesen Zeitraum sind daher keine Beiträge zu entrichten. 2. Im Kalenderjahr 2002 haben die gewerblichen Arbeitnehmer insgesamt 10,3 Mann –Monate gearbeitet. Es handelt sich dabei um die Herren B, C, D und E. Aus dem Beitragssatz und dem Durchschnittslohn für 2003 – beide unstreitig - folgt ein Monatsbeitrag in Höhe von € 491,34. Das ergibt für das Jahr 2002 einen Beitragsanspruch von € 5060,80. 3. Im Jahre 2003 haben die gewerblichen Arbeitnehmer insgesamt 10 Mann-Monate gearbeitet. Es handelt sich dabei um die Herren D und F. Aus dem Beitragssatz und dem Durchschnittslohn für 2003 – beide unstreitig - folgt ein Monatsbeitrag in Höhe von € 503,00. Das ergibt für das Jahr 2003 einen Beitragsanspruch von € 5.030,00. 4. Im Kalenderjahr 2004 haben die gewerblichen Arbeitnehmer insgesamt 17,6 Mann-Monate (MM) gearbeitet. Zwar ergibt die Übersicht der Beklagten hier für die Arbeitnehmer G, H, I, J, D und F insgesamt 22,9 MM. Dazu im Gegensatz steht jedoch die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2004 im Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2008; Seite 3 (Bl. 142 d. A.); denn dort werden für Dezember 2004 keine Beiträge geltend gemacht. Die Tätigkeitszeiten für Dezember 2004 sind daher nicht zu berücksichtigen. So verbleiben für das Jahr 2004 17,6 MM. Aus dem Beitragssatz und dem Durchschnittslohn für 2004 – beide unstreitig - folgt ein Monatsbeitrag von € 493,00. Das ergibt für das Jahr 2004 einen Beitragsanspruch von € 8.675,80. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 ZPO jeweils anteilig zu tragen, da sie teils obsiegt haben und teils unterlegen sind. Die Parteien streiten im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit von Dezember 2001 bis November 2004 sowie zur Erteilung von Auskünften für die Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006. Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Bauge-werbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Die Beklagte unterhält seit dem 4.09.2000 einen Betrieb, der im Gewerberegister mit der „Ausführung sämtlicher Erdarbeiten“ eingetragen ist. Im Stammblatt der A gab sie zur ausgeübten betrieblichen Tätigkeit an: Wiederherstellung von Pipeline – Oberflächen (78 %), Grabenaufreinigung (12 %), Auskofferungsarbeiten für die Landwirtschaft (5 %) und Abbrucharbeiten (5 %). Auch im Rahmen ihrer Internetpräsenz bezeichnet sie sich abwechselnd als „Erdbaubetrieb“, Tiefbaubetrieb“, „Baggerunternehmen“ oder Erdbauunternehmen“. Die Klägerin hat die Beklagte, die nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, in erster Instanz zunächst auf Zahlung von Beiträgen in Gestalt von Mindestbeiträgen für die Zeit von Dezember 2001 bis November 2002 sowie auf Erteilung von Auskünften über die Anzahl der bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme für den Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2006 in Anspruch genommen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Die Klägerin hat behauptet, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum und in den gesamten Kalenderjahren 2001 bis 2006 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, Erdaushubs- und Erdbewegungsarbeiten mittels Baggern und Handarbeit zum Aushub und zur Wiederverfüllung von Gräben für Rohrleitungen, sowie Tiefbauarbeiten und das Vermieten von Baumaschinen (Bagger) mit Bedienpersonal zur Erbringung insbesondere der zuvor beschriebenen Arbeiten wie auch zu Deichbaumaßnahmen durchgeführt. Dabei seien im Durchschnitt vier gewerbliche Arbeitnehmer tätig gewesen. Die Höhe der Beitragsforderung hat sie aus der Multiplikation des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslohns für das Tarifgebiet West mit dem jeweiligen tariflichen Beitragssatz und der Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt. Für die Berechnungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 2, 3 d. A.). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie € 23.440,00 zu zahlen, ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2002 bis Dezember 2006 in dem Betrieb des Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind, für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 74.480,00. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, dass 78 % der Arbeitszeit eines jeden gewerblichen Arbeitnehmers auf die Wiederherstellung von Pipeline-Oberflächen entfalle. Ihre ausschließliche Aufgabe sei es, vor der Verlegung von Rohrleitungen auf landwirtschaftlichen Flächen durch andere Unternehmen zunächst den Mutterboden, eine ca. 30 cm dicke Schicht, abzutragen, diesen isoliert zu lagern und ihn nach Verlegung der Rohrleitungen und des Verfüllens der unteren Bodenschichten wieder aufzutragen. Sie habe weder mit dem Aushub der Gräben noch mit dem Verlegen der Rohrleitungen oder dem Verfüllen von Gräben für Rohrleitungen etwas zu tun. Ihre Tätigkeit, die allein die Herstellung der Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für die Landwirtschaft zum Ziele habe, hat sie selbst als landschaftsgärtnerische Tätigkeit in großem Maßstab oder als Industrierekultivierung mit Bagger und Raupe – statt mit Spaten und Schaufel – bezeichnet. Zur Anzahl der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer hat sie behauptet, im Dezember 2001, und zwar bis zum 15. des Monats, sei nur ein gewerblicher Arbeitnehmer tätig gewesen, im Jahre 2002 habe sie erst ab Mai überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt, durchgehend hätten nur zwei Arbeitnehmer von Mai bis Dezember 2002 gearbeitet. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 12.06.2007 (8 Ca 2500/06) die Klage abgewiesen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 65 – 70 d.A.). Die Klägerin hat gegen das ihr am 16.08.2007 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am Montag, den 29.08.2007 Berufung beim Landearbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.2007 am 20.11.2007 begründet. Die Klägerin hat ihre Klage in der Berufungsinstanz mit Schriftsätzen vom 14.12. 2007 und vom 20.11.2008 (Bl. 104, 140 d. A.) insoweit geändert, als sie den Auskunftsanspruch für den Zeitraum Dezember 2002 bis November 2004 auf einen Anspruch auf Zahlung von Mindestbeiträgen umstellte. Die Klägerin wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag zur überwiegenden betrieblichen Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten. Ergänzend benennt sie die in den Jahren 2001 bis 2006 bei der Beklagten tätigen gewerblichen Arbeitnehmer mit ihren jeweiligen Beschäftigungszeiten. Für die entsprechenden Angaben wird auf die Auflistung in der Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 97 d. A.). Daneben erklärt die Klägerin, sie mache sich den Vortrag der Beklagten, dass sie zu 78 % der Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers Pipeline-Oberflächen wiederherstelle, hilfsweise zu Eigen. Bei den so von der Beklagten bezeichneten Tätigkeiten handele es sch sowohl um Erdbewegungsarbeiten im Sinne von „Transportwegebau“ als auch um Rohrleitungsbau im Tarifsinne; denn die Beklagte werde schon bei der Herstellung des Rohrgrabens tätig, indem sie die obere Schicht des herzustellenden Rohrgrabens weg baggere. Damit stelle sie einen Teil des Rohrgrabens her. Hauptziel der Tätigkeit auch der Beklagten sei die Herstellung der unterirdisch geführten Rohrtrasse, mit der die Lagerung unterschiedlich wertvoller Bodenschichten, auch weil gesetzlich geboten, zwangsläufig einhergehe. Die Oberfläche werde nicht gestalterisch verändert, sondern lediglich in ihren früheren Zustand zurückversetzt. Die Höhe der Beitragsforderung für die Jahre 2003 und 2004 berechnet sie aus der Multiplikation des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslohns für das Tarifgebiet West mit dem jeweiligen tariflichen Beitragssatz und der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Für die Berechnungen und die behauptete Anzahl der in den jeweiligen Zeiträumen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer wird auf Bl. 105, 106, 140 u. 141 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.06.2007, Az. 8 Ca 2500/06 die Beklagte zu verurteilen, an sie 50.999,50 € zu zahlen; ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2004 bis Dezember 2006 in ihrem Betrieb beschäftigt wurden und welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: € 37.520,00. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie hebt noch einmal hervor, dass ihre Tätigkeit nicht notwendiger Bestandteil des Aushebens und Verfüllens von Rohrleitungsgräben sei. Sie komme nur dort zum Einsatz, wo Rohrleitungen auf landwirtschaftlichen Flächen verlaufen. Ihre Tätigkeit sei vom Wesen und Ziel als Erdbewegungsarbeit mit landwirtschaftlichem Hintergrund und nicht als standardmäßig zum Rohrleitungsbau gehörend zu bewerten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.