Urteil
12 Sa 1949/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:1118.12SA1949.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18.09.2007 – 8 Ca 2036/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18.09.2007 – 8 Ca 2036/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO). Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung bestehen nicht. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeiträume September 2000 bis November 2001 und Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von € 28.097,47 verurteilt. Die Beklagte ist gemäß § 18 Abs. 2 VTV Bau vom 20.12.1999 zur Zahlung der eingeklagten Beiträge verpflichtet. Der VTV Bau fand kraft seiner Allgemeinverbindlichkeit während des gesamten Klagezeitraums auf den Betrieb der Beklagten Anwendung. Eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit kommt nicht zum Tragen. I. Gegen die Zulässigkeit der Klageerhebung hinsichtlich der am 6.08.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 bestehen keine Bedenken. Laut Zustellungsurkunde vom 25.08.2004 (Bl. 7 d. A.) ist mit der Ladung zum Gütetermin auch die Klage gemäß § 253 Abs. 1 ZPO förmlich zugestellt worden. Zudem wäre ein etwaiger Zustellungsmangel durch die Stellung des Klageabweisungsantrags im Termin am 28.03.2006 geheilt (§ 295 ZPO). Auch die Verwendung des Kürzels "i. A." führt, da die Klage von der Partei selbst erhoben werden konnte, zu keiner unzulässigen Klagerhebung. Im Parteiprozess ist das tatsächliche Vorliegen der Vollmacht ausreichend. Nur im Anwaltsprozess wäre die Unterzeichnung "i.A." schädlich, da durch sie ausgedrückt würde, dass der Anwalt nur Erklärungsbote ohne Verantwortungsübernahme wäre (BAG 25.04.2007 – 10 AZR 246/06; n.v.) II. Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum September 2000 bis September 2003 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV Bau fiel. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV Bau diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Betrieb der Beklagten war im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29, 32 und 36 (Abbrucharbeiten, Straßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten und Tiefbauarbeiten). Die Klägerin hat, den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend (BAG 28.04.2004 – 10 AZR 370/03 AP Nr. 264 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; 23.02.2005 – 10 AZR 413/04), zunächst schlüssig behauptet, dass die Beklagte während des gesamten Klagezeitraums einen baugewerblichen Betrieb unterhielt. Sie hat dazu, gestützt auf zahlreiche Indizien (Stammblatt, Firmierung, Eintrag ins Telefonbuch, Teilnahme am Sozialkassenverfahren seit 1997, Prüfbericht der Bundesanstalt für Arbeit vom 28.11.2003) vorgetragen, im Betrieb der Beklagten seien im gesamten Klagezeitraum zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer bauliche Leistungen in Form von Pflasterarbeiten, Tiefbauarbeiten und Straßenbauarbeiten erbracht worden. Sie ist nicht gehalten, jede Einzelheit der im Kalenderjahr als geleistet behaupteten Tätigkeiten vorzutragen. Eine Partei, die – wie die Klägerin – keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehensabläufe hat und deren Darlegung deshalb erschwert ist, kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden (BAG a.a.O.). Sowohl die Firmierung der Beklagten als auch ihr Telefonbucheintrag, der Prüfbericht der Bundesanstalt für Arbeit vom 28.11.2003 und letztlich der Umstand ihrer Teilnahme am Sozialkassenverfahren seit 1997 enthalten klare Anhaltspunkte und geben klare Hinweise für die Eigenart der im Betrieb verrichteten Arbeiten. Die Klägerin hat ihre Behauptungen damit nicht nur ins Blaue hinein aufgestellt. Gegenüber dem schlüssigen Vortrag der Klägerin ist der Vortrag der Beklagten insoweit erheblich, als sich aus den konkreten Ausführungen erster Instanz ergab, dass im Betrieb zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit Gleisschotter hergestellt und verkauft (40 %) und daneben Altlastenerforschung und Altlastensanierung, z. B. durch den Austausch des Bodens, sowie Schwellenaufbereitung (20 %) von den gewerblichen Arbeitnehmern geleistet worden seien. Nach dem Ergebnis der somit erforderlich gewordenen Beweisaufnahme steht fest, dass die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten im gesamten Klagezeitraum und in den Kalenderjahren 2000 bis 2003 zum überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit die von der Klägerin behaupteten baugewerblichen Tätigkeiten verrichtet haben. Für die einzelnen Kalenderjahre ergibt sich folgendes Bild: 2000 Die Beklagte beschäftigte in diesem Jahr insgesamt 23 gewerbliche Arbeitnehmer mit unterschiedlich langer, zwischen den Parteien unstreitiger Beschäftigungsdauer. Ihre Beschäftigungszeiten ergeben in der Summe 231,5 Mann-Monate (MM). Darin sind die bislang nicht als Zeugen gehörten Arbeitnehmer B (verstorben), C und D mit insgesamt 18 MM mit eingerechnet. Der Zeuge E hingegen wurde nicht berücksichtigt, weil er nach den unstreitigen Angaben der Parteien seine Tätigkeit erst im Jahre 2003 aufgenommen hat. Die Arbeitnehmer haben weitaus überwiegend, zumindest zu 70,26 % bauliche Leistungen erbracht. Dieser Prozentsatz ergibt sich bereits aus der Summe der insgesamt 15 als Zeugen vernommenen Arbeitnehmer, die je zu 100 % bauliche Leistungen erbracht haben. Zu diesen gilt im Einzelnen Folgendes: 1. Der Zeuge F (Bl. 160 d. A.) hat 2 22/30 MM gearbeitet und ausgesagt, im Jahre 2000 ausschließlich als Baufacharbeiter bei Tiefbauarbeiten, Straßenbauarbeiten, Pflasterarbeiten und Kanalarbeiten eingesetzt worden zu sein. Danach hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 2. Der Zeuge G (Bl. 160 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei auf Baustellen, überwiegend im Kanalbau, eingesetzt worden. Darüber hinaus seien Pflasterarbeiten, Maurerarbeiten und Tiefbauarbeiten angefallen. Für etwa ein halbes Jahr, an das Kalenderjahr konnte er sich nicht erinnern, sei er auch im Abbruch eingesetzt worden. Sämtliche von ihm genannten Tätigkeiten sind baulicher Art. Danach hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 3. Der Zeuge H (Bl. 161 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er habe jeweils zur Hälfte seiner Arbeitszeit Tiefbau- und Abbrucharbeiten verrichtet. Ganz am Rande, ganz geringfügig, sei er auch in der Schotteraufbereitung eingesetzt worden. Damit hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 4. Der Zeuge I (Bl. 162 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er in den Jahren 2000 bis 2004 ausschließlich mit Tiefbauarbeiten, Pflasterarbeiten und Kanalarbeiten beschäftigt gewesen. Damit hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Tätigkeiten erbracht. 5. Der Zeuge J (Bl. 163 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei als Baggerfahrer bei Abbrucharbeiten eingesetzt worden. Damit hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 6. Der Zeuge K (Bl. 163 d. A.) hat 6 2/3 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei als Bagger- und Lkw-Fahrer zu 70 % bei Tiefbau- und zu 30 % bei Abbrucharbeiten eingesetzt worden. Damit hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 7. Der Zeuge L (Bl. 164 d. A.) hat 4 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei zu etwa 60 - 70 % mit Kanalarbeiten und die übrige Zeit mit Tiefbauarbeiten (Senken, Hausanschlüsse) beschäftigt gewesen. Damit hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 8. Der Zeuge M (Bl. 164 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei meistens im Kanalbau eingesetzt worden. Hinzu seien Pflasterarbeiten, Bordsteinsetzen und ähnliche Arbeiten gekommen. Damit hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 9. Der Zeuge N (Bl. 165 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er habe im Jahr 2000 im Abbruch gearbeitet. Damit hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 10. Der Zeuge O (Bl. 165 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei zu 60 % im Bereich Tiefbau- und Pflasterarbeiten und zu 40 % im Bereich Abbruch beschäftigt gewesen. Damit hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 11. Der Zeuge B (Bl. 165 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei zu 90 % mit Baggerarbeiten im Kanalbau beschäftigt worden. Zudem habe er vorbereitende Arbeiten im Hoch- und Tiefbau in Gestalt des Abziehens von Flächen verrichtet. Ab und zu sei er außerdem beim Abbruch eingesetzt worden. Da die von ihm beschriebenen Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit baulich sind, hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 12. Der Zeuge P (Bl. 221 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er habe für die Beklagte im Kanal- und Straßenbau gearbeitet. Nur insgesamt ein halbes Jahr während seiner fast neunjährigen Beschäftigung (bis Anfang 2006) bei der Beklagten habe er andere Arbeiten wie Abbruch- und Siebarbeiten verrichtet. Da Siebarbeiten erst zum Ende seiner Tätigkeit ("wie es jetzt gemacht wird") anfielen, hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 13. Der Zeuge Q (Bl. 222 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei als Kraftfahrer tätig gewesen und habe Material zu den Baustellen gefahren. Überwiegend habe es sich dabei um Kanalbau- und Straßenbauarbeiten gehandelt, teilweise auch um Abbrucharbeiten. Damit hat der Zeuge zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 14. Der Zeuge R (Bl. 223 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er habe überwiegend im Kanalbau gearbeitet und sei daneben auch mit Erdbauarbeiten und hin und wieder mit Abbrucharbeiten beschäftigt gewesen. Damit hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 15. Der Zeuge S (Bl. 223 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei als Baggerfahrer bei Kanalarbeiten und bei Straßenvorbereitungsarbeiten eingesetzt worden. Damit hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. Da die Aussagen dieser Zeugen bereits zu dem Ergebnis führen, dass im Betrieb der Beklagten im Kalenderjahr 2000 zu 70,26 % bauliche Leistungen erbracht wurden, kommt es auf die Aussagen der weiteren Zeugen T (161), U (162), I (163), B (166) und V (274) nicht mehr an. 2001 Die Beklagte beschäftigte in diesem Kalenderjahr 24 gewerbliche Arbeitnehmer mit unterschiedlich langer, zwischen den Parteien unstreitiger Beschäftigungsdauer. In der Summe ergeben ihre Beschäftigungszeiten 263,6 MM. Mit eingerechnet sind dabei die 12 MM des nicht als Zeugen gehörten Arbeitnehmers W. Die Arbeitnehmer haben weitaus überwiegend, zumindest zu 68,1 % bauliche Leistungen erbracht. Dieser Prozentsatz an baulichen Leistungen ergibt sich bereits aus der Vernehmung der 17 Zeugen, die jeweils zu 100 % bauliche Leistungen erbracht haben. Zu diesen gilt im Einzelnen Folgendes: 1. - 15. Von den im Vorjahr bereits beschäftigten Arbeitnehmern waren folgende 13 Zeugen ganzjährig beschäftigt und erbrachten wiederum zu 100 % bauliche Leistungen: G, H, I, K, L, M, N, O, B, J, P, Q und R. Zwei weitere, S (6 MM) und F (3,6 MM) haben Teile des Jahres gearbeitet und dabei wiederum zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. Da sich an ihren Tätigkeiten gegenüber dem Vorjahr nichts geändert hat, kann auf die Ausführungen zum Kalenderjahr 2000 verwiesen werden. 16. Der Zeuge T (Bl. 161 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und für das Jahr 2001 ausgesagt, er habe ausschließlich Kanalarbeiten, Rohrleitungsarbeiten, Pflaster- und Straßenasphaltierarbeiten getätigt. Damit hat er zu 100 % seiner Arbeitszeit bauliche Leistungen erbracht. 17. Der Zeuge X (Bl. 285 d. A.) hat 2 MM gearbeitet und für das Jahr 2001 ausgesagt, er habe den Lkw gefahren und damit an verschiedenen Baustellen Material angeliefert. Damit hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. Da bereits die Aussagen dieser Zeugen zu dem Ergebnis führen, dass zumindest zu 68,1 % der Gesamtarbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbracht wurden, kam es auf die Aussagen der Zeugen W, U, V, F, B., I und B nicht mehr an. 2002 Die Beklagte beschäftigte in diesem Kalenderjahr 25 gewerbliche Arbeitnehmer mit unterschiedlich langer, zwischen den Parteien unstreitiger Beschäftigungsdauer. In der Summe ergeben ihre Beschäftigungszeiten 280,5 MM. Mit eingerechnet sind dabei die 12 MM des nicht als Zeugen gehörten Arbeitnehmers W. Sie haben weitaus überwiegend, zumindest zu 51,6 % bauliche Leistungen erbracht. Dieser Prozentsatz an baulichen Leistungen ergibt sich bereits aus der Vernehmung der 13 Zeugen, die jeweils zu 100 % bauliche Leistungen erbracht haben. Zu diesen gilt im Einzelnen Folgendes: 1. - 11. Von den im Vorjahr bereits beschäftigten Arbeitnehmern waren folgende 11 Zeugen ganzjährig beschäftigt und erbrachten wiederum zu 100 % bauliche Leistungen: G, H, I, K, M, N, O, B, P, Q und R. Da sich an ihren Tätigkeiten gegenüber den Vorjahren nichts geändert hat, kann auf die Ausführungen zu den Kalenderjahren 2000 und 2001 verwiesen werden. 12. Der Zeuge B (B. 166 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei im Jahre 2002 im Abbruch und mit Flickarbeiten beschäftigt gewesen. Die Flickarbeiten bestanden aus Pflaster- und Plattenlegen. Der Zeuge war zwar nicht in der Lage, den einzelnen Arbeitsaufgaben Mengenanteile zuzuordnen. Für die Würdigung seiner Aussage ist dies jedoch ohne Bedeutung, da sämtliche von ihm genannten Tätigkeiten, die Pflasterarbeiten wie auch die Abbrucharbeiten, bauliche Leistungen darstellen. Der Zeuge hat damit zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 13. Der Zeuge Y (Bl. 235 d. A.) hat 1 MM gearbeitet und ausgesagt, er habe überwiegend im Kanalbau gearbeitet und auch einen Abbruch durchgeführt. Damit hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. Da bereits die Aussagen dieser Zeugen zu dem Ergebnis führen, dass zumindest zu 51,6 % der Gesamtarbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbracht wurden, kam es auf die Aussagen der Zeugen W, M, U, V, A. F, I, R, X, T und J nicht mehr an. 2003 Die Beklagte beschäftigte in diesem Kalenderjahr 30 gewerbliche Arbeitnehmer mit unterschiedlich langer, zwischen den Parteien unstreitiger Beschäftigungsdauer. In der Summe ergeben ihre Beschäftigungszeiten 321 MM. Mit eingerechnet sind dabei die 13 MM der nicht als Zeugen gehörten Arbeitnehmer W (4 MM) und Z (9 MM). Die Arbeitnehmer haben weitaus überwiegend, zumindest zu 57,2 % bauliche Leistungen erbracht. Dieser Prozentsatz an baulichen Leistungen ergibt sich bereits aus der Vernehmung von 18 Arbeitnehmern der Beklagten. Zu deren Aussagen gilt im Einzelnen Folgendes: 1. - 12. Von den in den Vorjahren bereits beschäftigten Arbeitnehmern waren folgende 11 Zeugen ganzjährig beschäftigt und erbrachten wiederum zu 100 % bauliche Leistungen: G, H, I, L, M, N, O, B, P, Q und R. Der Zeuge Y hat 2 MM gearbeitet und wiederum zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. Da sich an ihren Tätigkeiten gegenüber den Vorjahren nichts geändert hat, kann auf die Ausführungen zu den Kalenderjahren 2000 bis 2002 verwiesen werden. 13. Der Zeuge E (Bl. 166 d. A.) hat 5 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei 2003 zu 65 % bei Kanalarbeiten, 25 % bei Abbrucharbeiten und 10 % bei Pflasterarbeiten eingesetzt worden. Auf der Schotterhütte sei er nur ab und zu zur Aushilfe gewesen. Damit hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 14. Der Zeuge AA (Bl. 167 d. A.) hat 10 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei eingesetzt gewesen bei Kanalbauarbeiten (70 %), Abbrucharbeiten (15 %) und bei Pflasterarbeiten. Nur ausnahmsweise sei er auch kurzfristig im Bereich der Schotteraufbereitung und der Bahnschwellentätigkeit eingesetzt worden. Da die beiden letztgenannten Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen, hat er zu 100 % bauliche Leistungen erbracht. 15. Der Zeuge F (Bl. 160 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und für 2003 ausgesagt, er sei weit überwiegend im Kanalbau eingesetzt worden. Da er zu den weiteren Tätigkeiten im Jahre 2003 keine Angaben gemacht hat, kann angenommen werden, dass er zu 75 % bauliche Leistungen erbracht hat. 16. Der Zeuge I (Bl. 280 d. A.) hat 12 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei zu 80 % bei Kanalarbeiten eingesetzt worden. Daneben sei er auch im Abbruch und in der Schotteraufbereitung tätig gewesen. Er hat damit zu 90 % bauliche Leistungen erbracht. 17. Der Zeuge BB (Bl. 168 d. A.) hat 9 MM gearbeitet und ausgesagt, er habe zu 70 - 80 % Tiefbau- und Kanalbauarbeiten durchgeführt. Die restliche Zeit sei er auf der Schottermühle gewesen. Damit er zu 75 % bauliche Leistungen erbracht. 18. Der Zeuge CC (Bl. 258 d. A.) hat 9 MM gearbeitet und ausgesagt, er sei zu 90 % seiner Arbeitszeit im Bereich des Kanalbaus tätig gewesen und habe dort Ausschachtungsarbeiten vorgenommen, Kanäle ausgewechselt, repariert und saniert einschließlich aller in dem Zusammenhang anfallender Arbeiten. Die restliche Zeit habe er mit der Zerkleinerung und Aufbereitung von Bahnschwellen verbracht. Damit hat er zu 90 % bauliche Leistungen erbracht. Da bereits die Aussagen dieser Zeugen zu dem Ergebnis führen, dass zumindest zu 57,2 % der Gesamtarbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer bauliche Leistungen erbracht wurden, kam es auf die Aussagen der Zeugen W, Z, U, V, F, R, X, T, J, B und DD nicht mehr an. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sämtlicher Zeugen bestehen keine Bedenken. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung gaben keine Veranlassung, weiteren Beweis zu erheben. Die Ausführungen der Beklagten zu den Einsatzzeiten einiger Arbeitnehmer in den Jahren 2001 bis 2003 sowie die Aufstellung der Gesamtstunden für 2003 stehen zum einen nicht im Gegensatz zur Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht, zum anderen würde auch die Berücksichtigung dieser Zeiten rein rechnerisch zu keinem anderen Ergebnis führen; denn die baulichen Leistungen überwiegen in einem solchen Umfang, dass sich an dem gefundenen Ergebnis nichts ändern würde. Die Beklagte kommt zu ihren Annahmen nur deshalb, weil sie übersieht, dass auch Abbrucharbeiten, soweit nicht die AVE – Einschränkung der Ziff. III 5 AVE-Bekanntmachung greift, gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV zu den baulichen Leistungen zählen. Der VTV fand im Klagezeitraum auf den Betrieb der Beklagten Anwendung. Eine Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit greift hier nicht. In den im Klagezeitraum jeweils geltenden Allgemeinverbindlicherklärungen (vom 17.01.2000 und vom 30.10.2002) sind gemäß Teil 1 Ziff III Betriebe, welche Abbrucharbeiten ausführen, von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen, soweit ihre Leistungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen. Die Einschränkung kommt nur in Betracht für Betriebe, in denen überwiegend Abbrucharbeiten verrichtet werden. Fallen Abbrucharbeiten in einem geringeren Umfang an, sind sie bauliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV. Die Beklagte hat hier nicht einmal behauptet, dass sie überwiegend Abbrucharbeiten verrichte. Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach berechtigt. Die Klägerin hat die Höhe der Beitragsforderung schlüssig berechnet. Die Beklagte hat gegen die Berechnung in der Berufungsinstanz keine Einwände mehr erhoben. Die Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe für die Zeiträume September 2000 bis November 2001 und Oktober 2002 bis September 2003. Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV Bau) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Die Beklagte unterhält einen Betrieb, der unter der Bezeichnung A firmiert, als Tiefbauunternehmen ins Telefonbuch eingetragen ist und seit dem 17.03.1997 am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teilnimmt. Nach einem Prüfbericht der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt Krefeld) vom 28.11.2003 für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 handelt es sich bei dem Betrieb der Beklagten um einen Tiefbaubetrieb (Bl. 5 d. A.). Die Klägerin nimmt die Beklagte, die nicht Mitglied eines der tarifvertragsschließenden Verbände des Baugewerbes ist, auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum von März 2000 bis Dezember 2004 in einer Gesamthöhe von € 49.105,25 in Anspruch. Die Beitragsberechnungen für die Jahre 2000 und 2001 sind auf Differenzen zwischen den arbeitnehmerbezogenen und den Beitragsmeldungen der Beklagten (Bl. 3 - 5 in vormals 8 Ca 2040/04), die Berechnungen für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 auf die Bruttolohnsummen im Prüfbericht der Bundesanstalt für Arbeit vom 28.11.2003 (Bl. 5 d. A.) und für den Zeitraum September bis Dezember 2004 auf die Beitragsmeldungen der Beklagten gestützt. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Die Klägerin hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum und in den gesamten Kalenderjahren 2000 bis 2004 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, Tiefbauarbeiten, Straßenbauarbeiten und Pflasterarbeiten durchgeführt, im Jahre 2004 zusätzlich noch Meliorationsarbeiten in Gestalt maschineller Eingriffe in Ödlandflächen zur Verbesserung der Bodenqualität. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 49.105,25 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Klage für den Zeitraum Oktober 2002 bis September 2003 schon nicht wirksam erhoben worden sei, zum einen, weil es an einer förmlichen Zustellung fehle, zum anderen, weil sie lediglich mit dem Zusatz i. A. unterzeichnet sei. Die Beklagte hat behauptet, die bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im gesamten Klagezeitraum zu 60 % ihrer Arbeitszeit nicht bauliche Leistungen erbracht. 40 % seien auf die Herstellung und den Verkauf von Gleisschotter, den die Beklagte nicht selbst eingebaut habe, entfallen. Weitere 20 % seien auf die Risikoerforschung von Altlasten, deren Kennzeichnung und Sanierung, beispielsweise durch Bodenauswechslung, des Weiteren auch auf Altlastentsorgung, jedoch ohne eigene Demontage und Bauausführung, entfallen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 28.03.2006 Bl. 142 - 144 d A.) Beweis zur Frage der im Betrieb der Beklagten in den Jahren 2000 bis 2004 arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten durch Vernehmung von 30 Arbeitnehmern der Beklagten erhoben. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 15.05.2006 (Bl. 159 - 169 d. A.), 10.08.2006 (Bl. 221 - 224), 5.09.2006 (Bl. 235 d. A.), 13.11.2006 (Bl. 258 - 259 d. A.), 26.01.2007 (Bl. 274 d. A.) und vom 13.03.2007 (Bl. 284 d. A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 18.09.2007 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der eingeklagten Beiträge für die Zeiträume in den Kalenderjahren 2000 bis 2003 in Höhe von 28.097,47 verurteilt und die Klage hinsichtlich der Beiträge für den Zeitraum September bis Dezember 2004 abgewiesen. Für die nähere Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 314 - 325 d. A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.11.2007 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 24.12.2007 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und die Berufung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.02.2008 am 29.02.2008 begründet. Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, das Arbeitsgericht sei fälschlich von einem schlüssigen Vortrag der Klägerin ausgegangen. Die Klägerin habe die Erbringung überwiegend baulicher Leistungen lediglich pauschal behauptet. Die Fassung des Beweisbeschlusses habe dazu geführt, dass die nicht tarifgebundenen Tätigkeiten in den Aussagen der Zeugen keine Berücksichtigung fanden. Das treffe zum Beispiel auf den Umfang der Abbrucharbeiten zu. Außerdem hätten die Arbeitsstunden der fünf nicht gehörten Zeugen mit je 48 MM pro Kalenderjahr zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt werden müssen. Das hätte für die Jahre 2001 bis 2003 zu einem Überwiegen nicht baulicher Leistungen geführt. Die Beklagte behauptet, in den Jahren 2001 und 2003 seien noch weitere Arbeitnehmer in der Schotteraufbereitung tätig gewesen. Sie behauptet weiter, im Jahre 2003 seien im Betrieb insgesamt 46.627 Arbeitsstunden erbracht worden. Davon seien maximal 19.258 Stunden oder 41 % der Arbeitszeit auf Kanalarbeiten entfallen. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18.09.2007 – Az. 8 Ca 2036/04 – die Klage vollständig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt, soweit von der Beklagten angegriffen, das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsgericht sei auch unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der nicht gehörten Zeugen zum Überwiegen baulicher Leistungen in den Jahren 2000 bis 2003 gelangt. Sie behauptet, die Arbeitszeiten der nicht gehörten Zeugen entsprächen im Jahre 2000 16 MM, im Jahre 2001 12 MM, im Jahre 2002 12 MM und im Jahre 2003 13 MM.