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Beschluss

12 Ta 198/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2006:0721.12TA198.06.0A
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Leitsätze
Prozesskostenhilfe kann rückwirkend frühestens auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung (= formeller Antrag + Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bewilligt werden (wie BAG Beschluss vom 08. November 2004, AZ.: 3 AZB 54/03)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. März 2006 - 2 Ca 10142/06 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Prozesskostenhilfe kann rückwirkend frühestens auf den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung (= formeller Antrag + Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) bewilligt werden (wie BAG Beschluss vom 08. November 2004, AZ.: 3 AZB 54/03) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. März 2006 - 2 Ca 10142/06 - wird zurückgewiesen. I. Der Kläger und Beschwerdeführer ist durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 13.12.2005 zum Treuhänder für das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau A (Schuldnerin) eingesetzt worden. Diese hatte am 6.12.2005 beim Arbeitsgericht Frankfurt/M. eine Klage auf Zahlung der Monatsvergütung für die Monate September bis November 2005 eingereicht. Mit der Klage beantragte sie gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und kündigte weiter an, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen zu wollen. Die Klage wurde der Beklagten am 9.12.2005 zugestellt. Am 10.1.2006 reichte ihr Prozessbevollmächtigter das ausgefüllte Erklärungsformular nach. Gleichzeitig nahm er im Namen der Schuldnerin die Klage unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Erfüllung der Klageforderung zurück. Dabei übersah er, dass mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Mit Schriftsatz vom 20.2.2006 meldete sich der Kläger und erklärte, er nehme das Verfahren auf und gleichzeitig die Klage zurück. Das Arbeitsgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Schuldnerin mit Beschluss vom 7.3.2006 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Prozesskostenhilfe hier frühestens zum 10.1.2006, dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife, hätte bewilligt werden können. Zu diesem Zeitpunkt habe es jedoch zum einen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Erfüllung an der Erfolgsaussicht der Klage, und zum anderen, wegen des mittlerweile eröffneten Insolvenzverfahrens, an der Prozessführungsbefugnis der Schuldnerin gefehlt. Mit seiner am 7.4.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den der Schuldnerin am 9.4.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 7.3.2006. Der Kläger ist der Auffassung, dass es im Ergebnis nicht richtig sein könne, ein PKH-Ersuchen zurückzuweisen, wenn nach vorheriger erfolgloser Geltendmachung noch vor der Durchführung eines Termins eine Forderung zu einem Zeitpunkt bereits erfüllt werde, zu dem die kompletten Unterlagen noch nicht vorlagen, hingegen beim Vorliegen aller Unterlagen PKH gewährt worden wäre. Es sei allein darauf abzustellen, dass im Zeitpunkt der Klagerücknahme alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Auch könne die eingetretene Insolvenz nicht zur Zurückweisung des Antrags führen, nur weil zur Eröffnung die vollständigen PKH-Unterlagen nicht vorgelegen haben. Ohne Insolvenzeröffnung hätte der Schuldnerin auch zu einem späteren Zeitpunkt noch PKH bewilligt werden müssen Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde. ist gern. § 127 Abs.2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingelegt worden (§ 127 Abs.2 S.3 ZPO). In der Sache ist sie jedoch unbegründet. Der Schuldnerin hätte frühestens zum 10.1.2006, als neben dem Antrag auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin vorlag, Prozesskostenhilfe bewilligt werden können. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits das vereinfachte Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und sie damit nicht mehr handlungsfähige Partei des anhängigen Rechtsstreits. Der Prozessbevollmächtigte konnte somit in dem Verfahren nicht mehr für die Schuldnerin tätig werden, Anwaltskosten konnten nicht mehr entstehen. Aufgrund der Klagerücknahme vor dem Gütetermin fallen auch keine Gerichtskosten an. Da durch die Rechtsverfolgung der Schuldnerin nach dem 13.12.2005 keine Verfahrenskosten mehr entstanden, besteht auch keine Erforderlichkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einreichung der Klage wäre nur bei rückwirkender Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung mit der Klageeinreichung am 6.12.2005 möglich gewesen. Das kam jedoch wegen fehlender Bewilligungsreife des Antrags zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Beschluss v. 8.11. 2004 Az. 3 AZB 54/03, juris) darf auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Rückwirkung der Prozesskostenhilfe nicht auf einen Zeitpunkt vor vollständiger Antragstellung angeordnet werden. Einerseits sind die gesetzlichen Anforderungen an die Antragstellung zu beachten, andererseits darf der Antragsteller nicht überfordert, insbesondere nicht mit Risiken außerhalb seines Einflussbereichs belastet werden. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung der PKH eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Parteien haben sich dabei der amtlichen Vordrucke zu bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Grundsätzlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Die Rückwirkung bedarf einer Rechtfertigung und ist nur insoweit sachgerecht, als der Antragsteller das für die Bewilligung erforderliche und Zumutbare getan hat. Falls der Antragsteller über Belege oder Informationen noch nicht verfügt, obwohl er sich im Rahmen des Zumutbaren um deren Beschaffung bemüht hat, stehen die unverzügliche Ergänzung der Erklärung oder das unverzügliche Nachreichen der Belege einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht entgegen (BAG a.a.O.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass das Gericht, wenn es die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend ansieht, , hierauf binnen angemessener Frist hinweisen muss. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, darf sich das im Zusammenhang mit der Bewilligung der PKH nicht nachteilig für den Antragsteller auswirken. Solange sich das Gericht nicht ablehnend äußert, darf der Antragsteller davon ausgehen, dass er seinerseits nichts mehr zu veranlassen hat. Er darf sich darauf verlassen, das das Gericht ihn auf Bedenken sofort nach Eingang des Antrags hinweist. Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn der PKH-Antrag schwerwiegende Mängel aufweist. Dazu gehört z.B., dass sowohl der Vordruck fehlt als auch sonst keine aussagekräftigen Unterlagen eingereicht werden (Musielak/Fischer ZPO § 119 Rn.11 , mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall hatte die Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht das ihr Zumutbare für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan. Sie hat lediglich in der Klage vom 5.12.2005 den formalen Bewilligungsantrag gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie nur angekündigt. Eingereicht hat sie diese erst am 10.1.2006. Gründe für die spätere Einreichung der Erklärung hat die Schuldnerin keine genannt. Darauf, dass die Belege sich alle beim Treuhänder befanden, kann sich die Schuldnerin für den Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht berufen; denn damals war das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet, die Belege ihr also noch zugänglich. Darin ist gleichzeitig ein so gravierender Mangel des Antrags zu sehen, dass das Gericht auch nicht verpflichtet war, einen Hinweis auf die erforderliche Einreichung der Erklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks und von weiteren, die Angaben bestätigenden Unterlagen zu geben. Dass der Prozessbevollmächtigte sich der Notwendigkeit, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin einreichen zu müssen, bewusst war, ergibt sich zudem aus seinem Hinweis am Ende der Klageschrift. Aus diesen Gründen hätte PKH frühestens zum 10.1.2006 bewilligt werden können. Zu diesem Zeitpunkt war die Bewilligung von PKH jedoch nicht mehr erforderlich, weil in dem Rechtsstreit kein Handlungsbedarf durch einen Rechtsanwalt auf Seiten der Schuldnerin mehr bestand. Daneben konnte die Bewilligung von PKH nicht wegen mangelnder Erfolgsaussichten aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Erfüllung der Klageforderung zurückgewiesen werden. Zwar ist grundsätzlich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - oder nach anderer Ansicht, dem der Bewilligungsreife des Antrags (OLG Saarbrücken 19.9.2005, Az. 8 W 271-05-42, juris; Musielak/Fischer ZPO § 119 Rn. 14) - abzustellen. Anders ist die Rechtslage jedoch zu beurteilen, wenn die Klage zurückgenommen wird, nachdem die Beklagte die Forderung nach Klageerhebung erfüllt hat. Hier ist die Erfolgsaussicht der Klage durch die Zahlung nach Klageerhebung gerade bestätigt worden. Zwar hätte die Klägerin in dieser prozessualen Situation die Erledigung der Hauptsache erklären können. Wenn sie statt dessen die Klage zurücknimmt, so darf ihr daraus im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe kein Nachteil erwachsen. Der PKH-Antrag kann nicht zurückgewiesen werden, wenn die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgversprechend war (LAG Köln 13.12.1999, Az. 6 Ta 304/99; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 119 Rn. 34 mit weit. Nachw). Das war hier der Fall.Mangels einer gesetzlich begründeten Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschluss unanfechtbar (§§ 78, 72 Abs.2 ArbGG).