Beschluss
12 Ta 718/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:1120.12TA718.25.00
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Leitsätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren bezüglich einer personellen Einzelmaßnahme, §§ 99, 100, 101 BetrVG bemisst sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Bei Versetzungsmaßnahmen, die absehbar für keine längere Dauer als drei Monate beabsichtigt sind, ist es regelmäßig sachgerecht, einen halben Ausgangswert in Ansatz zu bringen, wenn nicht besondere Umstände einen vollen Ausgangswert rechtfertigen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 14. Oktober 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2025 – 21 BV 46/25 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.
Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren bezüglich einer personellen Einzelmaßnahme, §§ 99, 100, 101 BetrVG bemisst sich nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. Bei Versetzungsmaßnahmen, die absehbar für keine längere Dauer als drei Monate beabsichtigt sind, ist es regelmäßig sachgerecht, einen halben Ausgangswert in Ansatz zu bringen, wenn nicht besondere Umstände einen vollen Ausgangswert rechtfertigen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 14. Oktober 2025 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2025 – 21 BV 46/25 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt. Von der Verhängung einer Beschwerdegebühr wird abgesehen. I. Hintergrund des Ausgangsverfahrens ist die Versetzung des Mitarbeiters A zum 1. Februar 2025. Im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zustimmung am 30. Januar 2025 war bekannt, dass der Mitarbeiter zum 30. April 2025 aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Antragsteller haben mit Antragsschrift vom 06. Februar 2025 die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A, als Director IBX Operations, in der Abteilung Operations, an den Standort B begehrt sowie die Feststellung erstrebt, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025 haben die Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, da der Mitarbeiter zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2025 hat der Betriebsrat der Erledigungserklärung zugestimmt. Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Antragsteller, ihrer Verfahrensbevollmächtigten und der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG mit Beschluss vom 30. September 2025 auf 7.500,- EUR für das Verfahren festgesetzt und hierbei den Zustimmungsersetzungsantrag mit einem vollen Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,- EUR) in Ansatz gebracht und den Feststellungsantrag nach § 100 BetrVG mit einem halben Ausgangswert. Gegen den Festsetzungsbeschluss, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 07. Oktober 2025 zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 14. Oktober 2025 Beschwerde einlegen lassen und die Auffassung vertreten, der Gegenstandswert sei auf lediglich 1.500,- EUR für den Antrag zu 1 und auf lediglich 750,- EUR für den Antrag zu 2 festzusetzen. Auf die Begründung der Antragsteller (fortan: Beschwerdeführer) in ihrer Beschwerdeschrift wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 23 Oktober 2025 haben die Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats zur Beschwerde Stellung genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 hat der Vorsitzende der für Wertbeschwerden zuständigen Kammer am Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde, die sich auf die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren bezieht, ist begründet. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst bundesweit einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Zur Erreichung dieses Ziels der möglichst bundesweit einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung ist es geboten, Abweichungen von den Empfehlungen des Katalogs auf begründete Einzelfälle zu beschränken. b. Der Streitwertkatalog enthält unter Ziffer II.14. zu personellen Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG u.a. folgende Empfehlungen: 14.1 Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können. … 14.2 Einstellung: Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen: 14.2.1 der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder 14.2.2 die Regelung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint. 14.4 Versetzung: Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.1) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 14.2.2) 1 bis 2 Monatsgehälter, angelehnt an die für eine Versetzung im Urteilsverfahren genannten Grundsätze. 14.5 Das Verfahren nach § 100 BetrVG wird mit dem 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet. c. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Wertfestsetzung für das nichtvermögensrechtliche Verfahren nicht auf die Vergütung des Arbeitnehmers abgestellt, sondern auf den Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Dies entsprich auch der Auffassung der Beschwerdekammer. Allerdings vermag die Beschwerdekammer der Bemessung des Zustimmungsersetzungsantrags mit einem vollen Ausgangswert vorliegend nicht zu folgen. Die Versetzung des Arbeitnehmers sollte wegen des feststehenden Beendigungsdatums für die Dauer von lediglich drei Monaten erfolgen. Eine derartig kurzzeitige personelle Einzelmaßnahme hat für die antragstellende Arbeitgeberin und für den Betriebsrat keinesfalls die Bedeutung, wie eine deutlich längere oder gar unbefristete Maßnahme. Hierüber besteht in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit (LAG Düsseldorf 21. September 2020 – 4 Ta 284/20 – Juris; LAG Nürnberg 18. Januar 2021 – 2 Ta 154/20 – Juris, jeweils m.w.N.). Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist eine Reduzierung des Ausgangswerts um die Hälfte bei einer kurzeitigen Versetzung, die im Ergebnis drei Monate nicht überschreitet, angemessen und geboten. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der unter Ziffer 14.4 die Bedeutung der Maßnahme in den Vordergrund stellt und die Möglichkeit der Bewertung mit einem Bruchteil des Hilfswert ausdrücklich erwähnt. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der zeitlich befristeten Versetzung rechtfertigt vorliegend die Reduzierung des Ausgangswerts. Ausgehend von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs unter Ziffer 14.5 ist der Feststellungsantrag mit 50 % des Werts des Zustimmungsersetzungsantrags zu bemessen. Diese Bewertung ist schon deshalb sachgerecht, weil dem Feststellungsantrag die "gestaltende" Wirkung des Ersetzungsantrags fehlt. Im Übrigen wendet sich die Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde auch nicht gegen eine solche Festsetzung mit 50 % des jeweiligen Werts des Zustimmungsersetzungsantrags. III. Da die Beschwerde der Arbeitgeberin überwiegend Erfolg hat, wird von der Verhängung einer Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) abgesehen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.