Beschluss
12 Ta 87/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0430.12TA87.21.00
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Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. März 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. März 2021 – 5 Ca 20/20 – wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. März 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 16. März 2021 – 5 Ca 20/20 – wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegebühr zu tragen. I. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren erhob die anwaltlich vertretene Klägerin Klage mit den Anträgen, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 jeweils drei Tage Urlaub nachzugewähren und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem Kalenderjahr 2020 jeweils drei Tage Erholungsurlaub zusätzlich zu ihrem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen unter Zugrundelegung einer Fünftagewoche zu gewähren. Mit Beschluss vom 09. Februar 2021 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Der Vergleich regelt in Ziffer 1 die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Jahre 2016 bis einschließlich 2020 insgesamt elf zusätzliche Urlaubstage zu gewähren, in Ziffer 2 die Einigkeit der Parteien, dass der Klägerin ab dem Urlaubsjahr 2021 ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von drei Tagen pro Jahr bei einer Fünftagewoche und 30 regulären Urlaubstagen zusteht und in Ziffer 3 das Einvernehmen, dass keine weiteren zusätzlichen Urlaubsansprüche der Klägerin bestehen. Mit Beschluss vom 16. März 2021 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG nach zuvor erfolgten Anhörung für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 1.493,73 EUR festgesetzt. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, es handele sich bei der Verpflichtung zur Gewährung von Zusatzurlaub für die Zukunft um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen und hat für den Antrag zu Ziffer 2 unter Anwendung von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG das Urlaubsentgelt des streitigen Mehrurlaubs von drei Urlaubstagen pro Jahr für die Dauer von drei Jahren bei einem täglichen Urlaubsentgeltanspruch von 165,97 EUR zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 hat das Arbeitsgericht § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zur Anwendung gebracht und folglich den Wert dieses Antrags dem Wert des Antrags zu Ziffer 2 nicht hinzugerechnet. Gegen den am 22. März 2021 zugestellten Festsetzungsbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2021 Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der Klageantrag zu Ziffer 1 sei mit 1.991,64 EUR (4 Jahre x 3 Tage x 165,97 EUR) zu bewerten und der Klageantrag zu 2 mit einem Bruttomonatsgehalt i.H.v. 3.596,- EUR. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25. März 2021 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 06. April 2021 hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für das Verfahren zu Recht auf 1.493,73 EUR festgesetzt. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht gegeben. Das Landesarbeitsgericht macht sich die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sowohl in dem angegriffenen Beschluss als auch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 25. März 2021 ausdrücklich zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 09. Februar 2018 (NZA 2018, 498). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. b. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtskosten geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach diesem Wert richten. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG regelt für das arbeitsgerichtliche Verfahren, dass die bei Einreichung der Klage fällige Beträge dem Streitwert nicht hinzugerechnet werden. c. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Klageantrag zu Ziffer 2 um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen handelt. Wiederkehrende Leistungen sind in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Schuldverhältnis fällig werdende Leistungen, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängt. Aus dem Vortrag der Klagepartei muss sich ergeben, dass aus Ihrer Sicht ein Anspruch auf wiederholte Gewährung der Leistung besteht und dass die Leistungen aus demselben Rechtsverhältnis für bestimmte Zeitabschnitte geschuldet sind. Unerheblich für die Beurteilung ist, ob es sich um eine Geld- oder Naturalleistung handelt. Daher fallen unter § 42 Abs. 1 GKG nicht nur Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Ruhegelder oder Betriebsrenten, sondern beispielsweise auch Nutzungsüberlassungen bezüglich Dienstwagen oder Dienstwohnungen (Boecken/Düwell/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 42 GKG, Rn. 10 f. m.w.N.). Auch der Feststellungsantrag eines Arbeitnehmers, für geleistete Überstunden Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen, ist als Antrag auf wiederkehrende Leistungen anerkannt worden (Landesarbeitsgericht Hamburg 02. Oktober 2003 – 8 TA 15/03 – dokumentiert in Juris). Der Umstand, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt, dass der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist, steht der Sichtweise, dass wiederkehrende Leistungen beispielsweise auch in begehrten Naturalleistungen bestehen können, nicht entgegen. Der Begriff des Betrages ist außerhalb von Naturwissenschaften entweder auf einen Geldbetrag oder auf eine Summe als das Ergebnis einer Addition gerichtet. Soweit also § 42 Absatz 1 Satz 1 GKG die Begriffe des dreifachen Jahresbetrags und des Gesamtbetrags verwendet, lässt dies keine Rückschlüsse auf Geldbeträge zu, sondern stellt vielmehr auf die Addition der Einzelansprüche auf Gewährung von Urlaubstagen ab. Die Auffassung der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Nachgewährung von Urlaub und bei der Feststellung des Mehrurlaubsanspruchs nicht um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 1 GKG handeln könne, da mit der gesetzlichen Regelung Zahlungsansprüche gemeint seien, wird diesseits nicht geteilt. Zwar ist es zutreffend, dass wiederkehrende Leistungen nach § 42 Abs. 1 GKG weit überwiegend Zahlungsansprüche sein dürften. Anhaltspunkte dafür, dass von der Norm ausschließlich Zahlungsansprüche erfasst sein sollen, ergeben sich weder den von den Beschwerdeführern zitierten Quellen, noch enthält das Gesetz Anhaltspunkte für diese Auffassung. Da die Beschwerdekammer von einem weiten, nicht auf Geldzahlungen beschränkten Begriff der wiederkehrenden Leistungen ausgeht, ist der Antrag der Klägerin, ihr zukünftig in jedem Kalenderjahr eine bestimmte und gleichbleibende Anzahl zusätzlicher Urlaubstage zu gewähren, als ein Antrag auf wiederkehrende Leistungen anzuerkennen. Die begehrten Zusatzurlaubstage finden nach Ansicht der Klägerin ihre Begründung in dem bestehenden Arbeitsverhältnis und sind alleine vom Zeitablauf abhängig. Infolgedessen ist für den Klageantrag zu Ziffer 2 nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend der dreifache Jahresbetrag maßgebend, wobei jeder Urlaubstag hier mit dem Urlaubsentgelt für diesen Tag zu bemessen ist (vgl. Nr. 24.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Weil die Klägerin drei zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr begehrt, errechnet sich für drei Jahre ausgehend von dem unstreitigen Monatsverdienst der Klägerin ein Wert des Antrags zu Ziffer 2 i.H.v. 1.493,73 EUR. Diesbezüglich ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts folglich nicht zu beanstanden. d. Auch die weiterhin von dem Arbeitsgericht vertretene Auffassung, dass hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 das Additionsverbot nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG zur Anwendung kommt, ist zutreffend. Obgleich die Bestimmung den weiten Begriff der wiederkehrenden Leistungen nicht ausdrücklich wiederholt, ist dieser auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher keine Geldzahlung, sondern eine andere wiederkehrende Leistung erstrebt wird, zugrunde zu legen. Im Übrigen dient das im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltende Additionsverbot des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG der gesetzgeberischen Intention, eine Kumulierung von rückständigen und zukünftigen Ansprüchen, die auf dem gleichen Klagegrund beruhen, zu verhindern, mit dem Ziel, die Kosten arbeitsgerichtlicher Verfahren aus sozialen Gründen geringer zu halten, als es die Kosten eines allgemeinen Zivilprozesses wären. Insoweit ist das bei der Streitwertbemessung bestehende Ermessen des Arbeitsgerichts aus sozialen Gründen eingeschränkt (Boecken/Düwell/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, § 42 GKG, Rn. 32). III. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zu tragen. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.