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Beschluss

12 Ta 84/21

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2021:0422.12TA84.21.00
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Leitsätze
Der hilfsweise für den Unterliegensfall mit einem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung auf Grundlage eines Sozialplans ist hinsichtlich des Verfahrenswerts (nicht erst des Vergleichswerts) zu berücksichtigen, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, in welchem sie den Sozialplanabfindungsanspruch abschließend positiv oder negativ regeln, § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GKG. In diesem Fall betreffen der Kündigungsschutzantrag und der für den Unterliegensfall gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung denselben kostenrechtlichen Gegenstand, da eine wirtschaftliche Identität der Anträge gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich ist. Der kostenrechtliche Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und der Streitgegenstand im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht identisch. Haupt- und Hilfsansprüche betreffen dann denselben kostenrechtlichen Gegenstand, wenn sie nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Februar 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Februar 2021 – 12 Ca 5824/20 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 152.982,38 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der hilfsweise für den Unterliegensfall mit einem Kündigungsschutzantrag gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung auf Grundlage eines Sozialplans ist hinsichtlich des Verfahrenswerts (nicht erst des Vergleichswerts) zu berücksichtigen, wenn die Parteien einen Vergleich schließen, in welchem sie den Sozialplanabfindungsanspruch abschließend positiv oder negativ regeln, § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GKG. In diesem Fall betreffen der Kündigungsschutzantrag und der für den Unterliegensfall gestellte Antrag auf Zahlung einer Abfindung denselben kostenrechtlichen Gegenstand, da eine wirtschaftliche Identität der Anträge gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgeblich ist. Der kostenrechtliche Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und der Streitgegenstand im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind nicht identisch. Haupt- und Hilfsansprüche betreffen dann denselben kostenrechtlichen Gegenstand, wenn sie nicht nebeneinander bestehen können und auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 18. Februar 2021 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Februar 2021 – 12 Ca 5824/20 – aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 152.982,38 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerdegebühr ist nicht zu erheben. I. In dem zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren erhob der Kläger Kündigungsschutzklage bezüglich einer Kündigung der Beklagten vom 27. Juli 2020 und beantragte hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung i.H.v. 152.982,38 EUR, welche ihm nach seiner Auffassung aufgrund von Sozialplänen vom 16. Januar 1998 und vom 24. April 2009 zusteht. Mit Beschluss vom 09. Dezember 2020 stellte das Arbeitsgericht das Zustandekommen eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. Der Vergleich regelt in Ziffer 1, dass die Beklagte aus der Kündigung vom 27. Juli 2020 keine Rechte herleitet und dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Ziffer 2 des Vergleichs enthält Regelungen bezüglich des Inhalts des Arbeitsverhältnisses ab dem 01. Januar 2021, Ziffer 3 die Berechtigung der Beklagten, gegenüber dem Kläger Kurzarbeit anzuordnen, sofern die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen, Ziffer 4 bestimmt, dass eine ordentliche Kündigung durch die Beklagte frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 ausgesprochen werden darf, Ziffer 5 regelt für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 oder zu einem späteren Zeitpunkt, dass die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung i.H.v. 34.450,- EUR an ihn verpflichtet ist. Weiterhin ist in Ziffer 5 des Vergleichs geregelt, dass dem Kläger keine weiteren Abfindungsansprüche aus den Sozialplänen vom 16. Januar 1998 und vom 24. April 2009 oder aus sonstigen Kollektivregelungen zustehen. Ziffer 6 des Vergleichs enthält die Verpflichtung des Klägers, nach Abschluss des Vergleichs sein Betriebsratsamt niederzulegen und Ziffer 7 des Vergleichs bestimmt die Erledigung des Rechtsstreits unter Kostenaufhebung. Mit Beschluss vom 08. Februar 2021 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG entsprechend einer zuvor erfolgten Anhörung für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 13.065,- EUR festgesetzt. Hierbei hat es die Vergütung für ein Vierteljahr zugrunde gelegt. Hinsichtlich Begründung des Arbeitsgerichts wird auf Blatt 87 f. der Akte verwiesen. Gegen den am 15. Februar 2021 zugestellten Festsetzungsbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Februar 2021 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 166.047,38 EUR (Kündigungsschutzantrag: 13.065,- EUR + Abfindungsantrag: 152.982,38 EUR) festzusetzen. Der Beschwerde hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. März 2021 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 06. April 2021 hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung Stellung zu nehmen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist auch weit überwiegend begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ist für das Verfahren und für den Vergleich auf jeweils 152.982,38 EUR festzusetzen. a. Die Beschwerdekammer stützt ihre Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 09. Februar 2018 (NZA 2018, 498). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer orientiert jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog, um Kostenrisiken für die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. b. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtskosten geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach diesem Wert richten. Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend, wobei eine Abfindung nicht hinzugerechnet wird. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG legt fest, dass ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet wird, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. § 45 Abs. 4 GKG erweitert den Anwendungsbereich von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG dahingehend, dass die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden sind, wenn zwar keine Entscheidung über den Anspruch ergeht, die Erledigung des Rechtsstreits jedoch durch Vergleich erfolgt. c. Der Kündigungsschutzantrag ist vorliegend gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 20 des Streitwertkatalogs mit der Vergütung für ein Vierteljahr anzusetzen. Ausgehend von der unstreitigen Vergütung des Klägers i.H.v. 4.355,- EUR brutto pro Monat ergibt sich ein Wert des Kündigungsschutzantrags i.H.v. 13.065,- EUR. d. Der mit der Klageschrift angekündigte Hilfsantrag auf Zahlung einer Sozialplanabfindung i.H.v. 152.982,38 EUR ist vorliegend zu berücksichtigen. § 42 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach nur auf solche Abfindung beschränkt ist, die nach §§ 9, 10 KSchG festgesetzt werden (Binz/DörndörferZimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 42 Rn. 9 m.w.N.). Der am 09. Dezember 2020 geschlossene Vergleich enthält explizit Regelungen über den von dem Kläger im Wege des Hilfsantrags begehrten Abfindungsanspruch auf Grundlage der Sozialpläne vom 16. Januar 1998 und vom 24. April 2009. Es wird nicht nur eine Abfindungszahlung für den Fall einer zukünftigen Kündigung vereinbart, sondern weiterhin festgelegt, dass dem Kläger aus diesen Sozialplänen keine weiteren Abfindungsansprüche zustehen. Durch den Ausschluss der Möglichkeit ordentlicher Kündigungen mit Wirkung vor dem 31. Dezember 2022 gibt es auch keine Sachverhaltskonstellationen, in welchen über einen Abfindungsanspruch aus den Sozialplänen vom 16. Januar 1998 und vom 24. April 2009 gestritten werden könnte. Mithin ist ein, der Entscheidung über den Hilfsantrag gleichgesetzter Vergleichsabschluss im Sinne von § 45 Abs. 4 GKG erfolgt, der nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG grundsätzlich zu einer Addition des Haupt- und des Hilfsantrags führt. e. Allerdings sind der Kündigungsschutzantrag und der Antrag auf Zahlung der Abfindung auf Grundlage der Sozialpläne auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet. Sie betreffen denselben Gegenstand, so dass entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs, hier des Abfindungsanspruchs, maßgebend ist. Hinsichtlich der zusätzlichen Berücksichtigung des Kündigungsschutzantrags ist der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren unbegründet. Die Zielrichtung beider Anträge ist im Ergebnis auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Die Kompensationszahlung aufgrund des Sozialplans kann nur erfolgen, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet ist. Infolgedessen ist der Abfindungsanspruch zwingend von der Frage des Bestands des Arbeitsverhältnisses abhängig, sodass von demselben kostenrechtlichen Gegenstand auszugehen ist (LAG Baden-Württemberg 14. Mai 2012 – 5 Ta 52/12 – dokumentiert in Juris). f. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass der Vergleich gegenüber dem Verfahren keinen Mehrwert enthält. Bei den getroffenen Regelungen handelt es sich um schlichte Vollzugsregelungen. Eine andere Sichtweise ist auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. III. Da der Beschwerde weit überwiegend Erfolg beschieden war, kann von der Erhebung einer Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) abgesehen werden. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.