OffeneUrteileSuche
Urteil

12 Sa 1304/18 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:1105.12SA1304.18SK.00
19Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Abgrenzung zwischen dem Bau- und dem Maler- und Lackierergewerbe kommt es bei Bodenbelags- und Bodenbeschichtungsarbeiten maßgebend auf § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV Maler an. Auf § 1 Nr. 2 Abs. 6 c RTV Maler kann nicht isoliert abgestellt werden. (Bezugnahme auf HLAG 10 Sa 572) vom 09. Oktober 2015).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Juni 2018 - 14 Ca 461/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Abgrenzung zwischen dem Bau- und dem Maler- und Lackierergewerbe kommt es bei Bodenbelags- und Bodenbeschichtungsarbeiten maßgebend auf § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV Maler an. Auf § 1 Nr. 2 Abs. 6 c RTV Maler kann nicht isoliert abgestellt werden. (Bezugnahme auf HLAG 10 Sa 572) vom 09. Oktober 2015). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Juni 2018 - 14 Ca 461/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Juni 2018 – 14 Ca 461/17 – eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 VTV Maler, der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 2 VTV Maler, der für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht bestehende Entschädigungsanspruch aus § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG), macht sich diese zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug vermag an der Beurteilung durch das Arbeitsgericht nichts zu ändern. 1. Soweit die Beklagte meint, den Ansprüchen stünde entgegen, dass ihr Betrieb nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler bzw. des RTV Maler wegen § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV Maler unterfallen sei, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht, da die Regelung des § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV Maler nur für Baubetriebe gilt, mithin nicht für die Beklagte als einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. Zwar wäre es aus systematischen Gesichtspunkten ggf. sinnvoller gewesen, wenn die Tarifvertragsparteien des RTV Maler die Bestimmung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 nicht in einem eigenständigen Absatz aufgenommen, sondern in Abs. 4 integriert hätten. Allerdings ist in § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 RTV Maler auf die Absätze 5 bis 7 und die dort genannten Voraussetzungen hingewiesen, so dass der von der Beklagten gezogene Schluss der Anwendbarkeit von § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV Maler auf Betriebe des Maler und Lackiererhandwerks im Ergebnis nicht überzeugt. Im Übrigen wird zur Begründung der Unanwendbarkeit von § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV Maler wird auf die zutreffenden Ausführungen des hessischen Landesarbeitsgerichts vom 09. Oktober 2015 (10 Sa 572/15, dokumentiert in Juris) verwiesen, die sich die erkennende Kammer vollumfänglich zu Eigen macht und nachstehend wie folgt wiedergeben: Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler berufen. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass es für solche Bodenbelagsarbeiten, die nicht in einem Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen stehen, für ein Unterfallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler nicht darauf ankommt, dass der Betrieb mittelbares oder unmittelbares Mitglied des Hauptverbands Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dient § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler der Vermeidung von Tarifkonkurrenzen mit den Tarifverträgen des Baugewerbes (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 2 c der Gründe, NZA 1997, 948; BAG 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 20, AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; im Anschluss daran Hess. LAG 20. Juli 2011 - 18 Sa 1475/10 - Rn. 83, Juris). Dies wird aus dem systematischen Zusammenhang zu § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler deutlich: Danach werden Betriebe des Baugewerbes von dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommen. Unter den speziellen Voraussetzungen der folgenden Absätze, also auch des Abs. 6, soll dies allerdings nicht gelten, d.h. die Betriebe werden dann im Ergebnis wieder dem Anwendungsbereich des RTV-Maler unterstellt. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung von 1997 geurteilt, dass Betriebe des Baugewerbes aus dem Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommen seien. Was unter einem „Betrieb des Baugewerbes“ zu verstehen sei, richte sich nach den Tarifverträgen im Baugewerbe, also nach § 1 Abs. 2 Abschn. II bis VII VTV-Bau (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 2 c der Gründe, NZA 1997). Damit komme es im Ergebnis darauf an, ob ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau falle; in diesem Fall trete der RTV-Maler zurück (so auch Hess. LAG 20. Juli 2011 - 18 Sa 1475/10 - Rn. 83, Juris; ebenfalls in diesem Sinne BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 29, Juris). Hierbei ist anzumerken, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1997 zu einer anderen tariflichen Ausgangssituation als heute erging. Im RTV-Maler waren nur „Betriebe des Baugewerbes“ ausgenommen, es fehlte aber an einer differenzierenden Regelung für bestimmte Betriebe, die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ verrichten, wie sie nunmehr in § 1 Nr. Abs. 6 a) - d) RTV-Maler aufgeführt ist. Diese Änderung ist erst durch den Änderungstarifvertrag vom 28. September 1998 eingeführt worden (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - zu II 3 d der Gründe, AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Die notwendige Verzahnung zu § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler wird heute durch § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 RTV-Maler vorgenommen. Es ergibt sich daher folgende Prüfungsabfolge: Zunächst ist zu untersuchen, ob der Betrieb Tätigkeiten i.S.d. § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV-Maler ausführt. In diesem Fall handelt es sich um einen Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich (gleichzeitig) um einen Betrieb des Baugewerbes handelt, § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 RTV-Maler. Ist dies der Fall, ist gemäß § 1 Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 RTV-Maler zusätzlich zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der Abs. 5 bis 7 vorliegen. Wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen den Abs. 4 und 6 in § 1 Nr. 2 RTV-Maler kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - die Regelung in Abs. 6 nicht etwa isoliert betrachtet werden. Bei einer isolierten Wortlautinterpretation des § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler spräche viel dafür, dass Bodenbelagsarbeiten dem Malerbereich nur dann zugeordnet werden können, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Verbandsmitgliedschaft im Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackierergewerbes hätte. Von dieser Regelung würden nämlich dem bloßen Wortlaut nach nicht nur Betriebe erfasst, die zu mehr als 50 % Bodenbelagsarbeiten erbringen, sondern auch solche, die im Zusammenspiel mit anderen Tätigkeiten, die vom Geltungsbereich der Malertarifverträge erfasst werden, mehr als 50 % ausmachten. Damit wäre an sich auch ein Betrieb, der zu 40 % Maler- und Tapezierarbeiten und zu 15 % Bodenbelagsarbeiten erbringt, noch immer kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, wenn keine Verbandsmitgliedschaft bestünde. Auf eine Verbandsmitgliedschaft kommt es in Bezug auf Bodenbelagsarbeiten aber wegen § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler nicht unabhängig von der Frage an, ob es sich (auch) um einen Baubetrieb handelt. (2) Was unter einem „Betrieb des Baugewerbes“ (vgl. § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler) zu verstehen ist, richtet sich prinzipiell nach den einschlägigen Tarifverträgen des Baugewerbes. Man könnte nun so argumentieren - wie dies die Beklagte auch tut -, dass nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau grundsätzlich das gesamte Bauausbaugewerbe erfasst werde. Dazu zählen gerade auch solche Betriebe, wie sie in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV-Bau aufgezählt sind; denn eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich wäre überflüssig, wenn diese Betriebe nicht dem Grunde nach von dem VTV-Bau erfasst würden. Dann würden sämtliche Bodenbelagsarbeiten von dem VTV-Bau dem Grunde nach erfasst, also auch solche, die nicht in Verbindung stehen zu sonstigen baulichen Leistungen. Dies wäre insoweit konsistent, als in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau auch Betriebe des Malergewerbes erwähnt sind und Bodenbelagsarbeiten, gerade auch solche, die nicht im Zusammenhang stehen mit baulichen Leistungen, ausdrücklich von § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RTV-Maler erfasst sein sollen. Gleichwohl ist dieser Auslegung nicht zu folgen. Denn dabei würde die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die dort anzutreffende Differenzierung, ob die Bodenbelagsarbeiten in einem Zusammenhang mit baulichen Leistungen stehen, ist im Ergebnis auch für die Abgrenzung zwischen Maler- und Baugewerbe heranzuziehen. (a) Die Norm dient nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Abgrenzung zu dem Raumausstattergewerbe. Nach dem Sinn und Zweck der Nr. 38 des Beispielskatalogs soll grundsätzlich das Verlegen von Bodenbelägen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen, da es sich hierbei um typische Aufgaben des Raumausstattergewerbes handelt, für das es ein spezifisches Berufsbild und spezielle Tarifverträge gibt, die der entsprechende Arbeitgeberverband und die entsprechende Gewerkschaft, früher die Gewerkschaft Holz und Kunststoff, heute u.a. die IG Metall, abgeschlossen haben. Diesen Umständen wollten die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in ihrer Regelung ersichtlich Rechnung tragen. Die Tarifvertragsparteien haben einen Teilbereich aus dem Tätigkeitsfeld des Raumausstattergewerbes, nämlich die Verlegung von Bodenbelägen, nur dann im Sinne einer beschränkenden Ausnahmeregelung dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Baugewerbe unterwerfen wollen, wenn derartige Betriebe zugleich bauliche Leistungen erbringen. Zwischen beiden Aufgabenbereichen muss eine Verbindung bestehen, d.h. ein innerer, die Tarifregelung rechtfertigender Zusammenhang (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe, Juris; BAG 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der Begriff der Bodenbeläge ist grundsätzlich weit zu verstehen. Wird ein Fußboden “belegt”, wird er mit einem Belag von z.B. Mosaik oder Parkett versehen. Ein Belag kann eine dünne Schicht oder ein dünner Überzug oder ein Aufstrich sein. Er kann aus Brettern oder Steinen auf dem Boden bestehen. Als Bodenbelag wird die oberste Schicht eines Fußbodens bezeichnet, wenn sie auf einem Unterboden aus andersartigem Material aufgebracht ist. Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen, die an einen Fußboden gestellt werden, gibt es eine Vielzahl von Ausführungsarten und Werkstoffen, die den Gesamteindruck eines Raumes stark beeinflussen (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c aa der Gründe, Juris). Man unterscheidet fugenlose Fußböden, z.B. Estrichböden und Spachtelböden, und Fugenböden aus unterschiedlichem Material. Zu diesen gehören vor allem Plattenfußböden aus Natursteinplatten und Steinzeugfliesen, Glas-, Kunststoff- und Asphaltplatten sowie Holzfaser- und Holzspanhartplatten, Korkplatten und anderes. Als Fußbodenbelag werden neben Linoleum Bahnen aus Gummi, PVC und andere Kunststoffe verwendet. Eine andere Form des Fußbodenbelags ist der Teppichboden (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c aa der Gründe, Juris). Bodenbelagsarbeiten werden auch von dem Raumausstattergewerbe erbracht. In § 4 Nr. 15 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumaussatter/zur Raumausstatterin vom 18. Mai 2004 (BGBl. I 2004, 980) (kurz: RaumAAusbV 2004) wird die Gestaltung und Verlegung von Bodenbelgen genannt. In der Anlage zu § 5 RaumAAusbV 2004 wird in Nr. 15 Buchst. c das Auswählen und Verarbeiten von Klebstoffen und Trennlagen für textile Beläge und PVC-Beläge erwähnt, in Buchst. e das Zuschneiden, Einpassen und Verkleben von textilen Bodenbelägen und PVC-Belägen. Unter dem Schwerpunktbereich der Ausbildung „Boden“ wird unter der lfd. Nr. 2 Buchst. g das Verarbeiten von Belägen, insbesondere Linoleum und Gummibeläge, genannt. Unter Punkt i findet sich „Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben, schwimmend verlegen“. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die Verlegung von Teppichböden, PVC-Böden und Linoleum unzweifelhaft dem Raumausstattergewerbe unterfallen. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Gepflogenheiten im Baugewerbe geläufig sind, dass nämlich Unternehmen, die z.B. Estrich verlegen, häufig die Verlegung des Bodens mit übernehmen (vgl. BAG 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Damit kommt es für die Verlegung von Teppichböden, PVC-Böden, Linoleumböden sowie Laminatböden (zu letzterem vgl. Hess. LAG 20. Juli 2011 - 18 Sa 1475/10 - Rn. 83, Juris, wo zutreffend ausgeführt wird, dass das Verlegen von Laminat sowohl dem Raumausstattergewerbe, dem Maler- sowie dem Partkettlegerhandwerk zuzurechnen ist) darauf an, ob das Verlegen im Zusammenhang stand mit baulichen Arbeiten wie Estrich-, Fliesenleger oder Plattenverlegearbeiten etc. (b) Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau enthaltene Differenzierung sperrt einen Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Zwar ließe sich ein Bodenlegerbetrieb auch begrifflich als Betrieb des Ausbaugewerbes einordnen, der zum Ziel die Erstellung eines Bauwerks hat. Dann aber würde der mit § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau verfolgte Zweck, den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau zugunsten der (spezielleren) Tarifverträge des Raumausstatterhandwerks zurückzudrängen, nicht erreicht werden. Die Vorschrift hätte zwar auch dann noch einen besonderen Anwendungsbereich, denn § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau verweist auf den Katalog des V zurück, in dem auch in der Nr. 38 VTV-Bau die Bodenbelagsarbeiten erwähnt sind. Allein einen solch beschränkten Anwendungsbereich der Regelung i.S.e. Rückausnahme hatten die Tarifvertragsparteien nicht vor Augen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgesprochen, aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau folge, dass die Verlegung von Bodenbelägen grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen soll (vgl. BAG 28. September 1988 - 4 AZR 343/88 - AP Nr. 98 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Damit kann für die Bodenbelagsarbeiten nicht auf § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zurückgegriffen werden, weil § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV als lex specialis vorgeht. (3) Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau angelegte Differenzierung danach, ob die Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang stehen mit anderen baulichen Leistungen, ist nicht nur zur Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe heranzuziehen, wie das historisch gesehen beabsichtigt war, sondern auch zur Abgrenzung zum Maler- und Lackiererhandwerk. Auf der Ebene des fachlichen Geltungsbereichs des VTV-Bau ist dies dadurch sichergestellt, dass § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau zwar Malerbetriebe grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Bautarifverträge ausnimmt, dies aber wegen der Rückausnahme nicht für solche Betriebe gilt, die die Merkmale von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau erfüllen. Diese Unterscheidung hat auch in § 1 Nr. 2 RTV-Maler einen hinreichenden Niederschlag gefunden. In § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. RTV-Maler werden zwar allgemein Bodenbelagsarbeiten genannt. In Satz 3 der Regelung erfolgt aber eine nähere Definition dahingehend, dass die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks darunter nicht solche Belagsarbeiten verstanden wissen wollen, die in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen stehen. Damit haben sie praktisch den Wortlaut aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau als negatives Ausschlusskriterium in den Anwendungsbereich des RTV-Maler mit aufgenommen. Somit ist in beiden Tarifverträgen klargestellt, dass Bodenbelagsarbeiten, so sie denn im Zusammenhang stehen mit Estrich-, Fliesenlegerarbeiten etc., den Bautarifverträgen zuzuordnen sind, sofern dies nicht der Fall ist, sind sie den Malertarifverträgen zuzuordnen. (4) Folgt man der hier vertretenen Auffassung, hat die Erwähnung der Bodenbelagsarbeiten in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler praktisch kaum eine Bedeutung. Es verbleibt nämlich dann regelmäßig schon bei der Ebene des § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler und der dort enthaltenen Differenzierung zwischen „Betrieben des Baugewerbes“ einerseits und „Betrieben des Malergewerbes“ andererseits. Betriebe des Baugewerbes in diesem Sinne sind dann solche, die überwiegend Bodenbelagsarbeiten ausführen, die im Zusammenhang stehen mit sonstigen baulichen Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau). Stehen die Bodenbelagsarbeiten nicht in einem Zusammenhang zu sonstigen baulichen Tätigkeiten, handelt es sich um einen Malerbetrieb. Zweifel an diesem Ergebnis könnte man indes deshalb hegen, weil im Grundsatz davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keine Regelungen treffen wollen, für die es keinen Anwendungsbereich gibt. Die Erwähnung der Bodenbelagsarbeiten in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler erscheint auf den ersten Blick überflüssig. Denn Bodenbelagsarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit anderen baulichen Tätigkeiten, werden schon durch § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 RTV-Maler ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Malertarifverträge herausgenommen. Umgekehrt wird durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau ausgeschlossen, Bodenbelagsarbeiten ohne einen Zusammenhang mit sonstigen baulichen Leistungen als eine bauliche Tätigkeit i.S.d. Bautarifverträge anzusehen. Die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler setzt denknotwendig aber voraus, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die sowohl von den Bau- als auch Malertarifverträgen erfasst wird. Die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler hat nach der hier vorgenommenen Auslegung aber durchaus noch einen, wenn auch bloß eingeschränkten Anwendungsbereich. Sie gilt zunächst für die Bodenbeschichtungsarbeiten, die stets parallel mit den Bodenbelagsarbeiten genannt werden. Bei dem Auftragen von Kunststoffbeschichtungen wird nichts „belegt“, sondern der Boden selbst erst hergestellt. Diese Tätigkeit unterfällt daher § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau (vgl. BAG 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler), nicht § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau. Darüber hinaus kann es Fälle geben, die begrifflich ebenfalls den Bodenbelagsarbeiten hinzugerechnet werden könnten, in denen das Bundesarbeitsgericht aber bereits entschieden hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nicht vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit, in dem es um die Verlegung von Doppelböden ging, darauf abgestellt, dass § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau eine solche Bodenverlegung meine, die dem Raumausstattergewerbe zuzurechnen sei (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 245). Aufgabe des Raumausstattergewerbes sei das Verlegen von Textil- und Kunststoffbelägen (Teppichböden, PVC-Belägen etc.). Durch das Raumausstattergewerbe verlegte Böden dienten in erster Linie der Verschönerung eines Raumes (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 c der Gründe, AP Nr. 245 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Diesen Zweck mögen die fertig verlegten Doppelböden auch erfüllen, ihre Hauptfunktion bestünde jedoch in der Herstellung eines neuartigen, selbst tragfähigen Bodens als Ersatz für den nicht mehr als angemessen empfundenen vorherigen Boden. Die Doppelböden seien nicht einem dem Raumausstattergewerbe zuzuordnenden Bodenbelag gleichzusetzen, sondern sie würden ihn tragen (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 c der Gründe, AP Nr. 245 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch für das Aufbringen von Dekorkieselbelägen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV sei nicht einschlägig. Es ginge nicht um eine „Verschönerungstätigkeit“ des Raumausstatters (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe, Juris). Für solche „erweiterten“ Arten von Bodenbelagsarbeiten, die an sich baulicher Natur sind, kann mithin eventuell die Abgrenzungsregel in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV-Maler weiterhin zur Anwendung kommen. Die Tarifvertragsparteien im Maler- und Lackiererhandwerk wollten den Begriff der Bodenbelagsarbeiten im Grundsatz weit verstanden wissen. Sie konnten unmöglich im Vorhinein sämtliche Fallgestaltungen, die sich im Zusammenhang von Bodenbelägen stellen können, eindeutig regeln. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Begriff der Bodenbelagsarbeiten für die Bautarifverträge in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV in Teilbereichen anderes definiert wird als im Rahmen des § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau wurde vor allem auf die Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe abgestellt, die dort maßgeblichen Kriterien müssen für den Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks nicht identisch sein. 2. Der VTV findet für den Betrieb der Beklagten auch Anwendung. Anhaltspunkte für die von der Beklagten ohne jegliche Begründung angenommene Unwirksamkeit des VTV Maler bestehen nicht. Ob seine Allgemeinverbindlicherklärung rechtswirksam ist, bedarf keiner Überprüfung. Der VTV Maler findet nämlich über § 3 Abs. 1 SokaSiG 2 i.V.m. Anlage 9 zu § 3 Abs. 1 SokaSiG 2 Anwendung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stehen ihr nicht entgegen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG 2 wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2019 (10 AZR 211/18, dokumentiert in Juris) verwiesen, in welcher sämtliche denkbar gegen die Wirksamkeit des SokaSiG vorgebrachten Angriffe ausführlich, zutreffend und überzeugend widerlegt werden. Die erkennende Kammer macht sich die Ausführung des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (fortan: VTV Maler). Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien und nach dem VTV Maler zum Einzug der Beiträge zur Sozialkasse im Maler- und Lackiererhandwerk berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte unterhielt in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 einen Betrieb, dessen Mitarbeiter in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 mit einem Zeitanteil von 30 % Tapezier- und Malerarbeiten, mit einem Zeitanteil von 40 % Laminatverlegearbeiten, mit einem Zeitanteil von 10 % Spachtelarbeiten zur Vorbereitung von Tapezier- und Malerarbeiten, mit einem Zeitanteil von 5 % Schimmelbeseitigungsarbeiten, mit einem Zeitanteil von 10 % Einstellarbeiten an Wohnungstüren, Toren sowie Fenstern und mit einem Zeitanteil von 5 % Entrümpelungsarbeiten durchgeführt haben. Seit Beginn des Kalenderjahrs 2016 wurden die Einstellarbeiten an Wohnungstüren, Toren sowie Fenstern nicht mehr von Mitarbeitern des Betriebes ausgeführt. Der auf die Verlegung von Laminatböden entfallende Zeitanteil hat sich seither um 10 % auf 50 % der Gesamtarbeitszeit erhöht. Im Kalenderjahr 2016 beschäftigte die Beklagte vier gewerbliche Arbeitnehmer sowie eine kaufmännische Angestellte, ab Juli 2017 beschäftigte sie fünf gewerbliche Arbeitnehmer. Die kaufmännische Angestellte befand sich im Kalenderjahr 2017 in Elternzeit. Auf Grundlage des VTV Maler vom 23. November 2005 in der Fassung vom 30. Juni 2011 begehrt der Kläger von der Beklagten Beiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2015 i.H.v. 24.589,70 EUR sowie Auskunft u.a. über die Namen und Bruttolohnsummen der Beschäftigten der Beklagten während des Zeitraums von Januar 2016 bis August 2017. Im Kalenderjahr 2015 wurde die Beklagte von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft für den Zeitraum von September 2013 bis August 2014 sowie für Dezember 2014 auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 2015 (5 Ca 138/15) wurde die Klage der Sozialkassen des Baugewerbes mit der Begründung abgewiesen, der Betrieb der Beklagten unterfalle als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII des Tarifvertrags über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) nicht dessen betrieblichem Geltungsbereich. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 teilte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) dem Kläger die in dem Betrieb der Beklagten gezahlten Bruttolohnsummen für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 mit. Im Einzelnen betrugen sie – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – für 2013 insgesamt 39.739,- EUR, für 2014 insgesamt 54.695,- EUR und für 2015 insgesamt 73.638,- EUR. Unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Beitragssätze von 14,45 % im Kalenderjahr 2013 und 14,35 % in den Kalenderjahren 2014 und 2015 errechnen sich Beitragsansprüche in Höhe von insgesamt 24.158,06 EUR wegen der Beschäftigung gewerbliche Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2013 bis 2015. An kaufmännische Angestellte zahlte die Beklagte in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 insgesamt 21.578,- EUR, woraus sich unter Berücksichtigung einer tarifvertraglichen Beitragshöhe von 2 % ein Beitragsanspruch von 431,64 EUR errechnet. Am 07. Februar 2018 und am 08. März 2018 teilte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft dem Kläger die in dem Betrieb der Beklagten angefallene Bruttolohnsummen für das Kalenderjahr 2016 i.H.v. 58.453,- EUR für gewerbliche Arbeitnehmer und i.H.v. 7.800,- EUR für im Büro tätige Arbeitnehmer sowie für das Kalenderjahr 2017 i.H.v. 148.744,- EUR für gewerbliche Arbeitnehmer mit. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund ihrer überwiegend ausgeführten Tätigkeiten verpflichtet, am Sozialkassenverfahren des Maler- und Lackiererhandwerks teilzunehmen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 24.589,70 EUR zu zahlen und weiterhin, die Beklagte zu verurteilen, 1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen über a) die Namen und Vornamen sowie Sozialversicherungsnummern der im Betrieb der Beklagten in den Monaten Januar bis Dezember 2016 sowie Januar bis August 2017 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, b) die Höhe der Bruttolöhne, die den gewerblichen Arbeitnehmern einzeln in den genannten Monaten gezahlt wurden und über die Höhe der fällig gewordenen Beiträge; 2. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft zu erteilen über a) die Namen und Vornamen sowie Sozialversicherungsnummern der im Betrieb der Beklagten in den Monaten Januar bis Dezember 2016 sowie Januar bis August 2017 beschäftigten technischen und kaufmännischen Angestellten, die eine nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der jeweils gültigen Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, b) die Höhe der Gehälter, die den technischen und kaufmännischen Angestellten einzeln in den genannten Monaten gezahlt wurden und über die Höhe der fällig gewordenen Beiträge. 3. für den Fall, dass die Beklagte die Auskunft nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erteilt, ihm folgende Entschädigung zu zahlen: zu Nr. 1: 26.000,- EUR, zu Nr. 2: 560,- EUR, Gesamt: 26.560 EUR. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, ihr Betrieb sei in den streitgegenständlichen Kalenderjahren nicht dem Anwendungsbereich des VTV Maler unterfallen. Der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (fortan: RTV Maler), auf welchen der VTV Maler hinsichtlich seines betrieblichen Geltungsbereichs verweise, bestimme in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c), dass Betriebe die Bodenbeschichtungs- und Bodenbelagsarbeiten ausführen bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, nur erfasst werden, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks seien. Da sie, die Beklagte, dem Verband nicht angehöre, unterfalle sie nicht dem betrieblichen Geltungsbereich bei der Tarifverträge. Die Beklagte hat weiterhin die Ansicht vertreten, die Beträge für die streitgegenständlichen Kalenderjahre 2016 und 2017 seien durch den Kläger zu hoch bemessen worden. Hierzu hat sie behauptet, die für gewerbliche Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2016 gezahlte Bruttolohnsumme habe 73.892,96 EUR betragen, für kaufmännische Angestellte 8.349,65 EUR und im Kalenderjahr 2017 für gewerbliche Arbeitnehmer 62.327,32 EUR. Schließlich hat die Beklagte gemeint, der VTV Maler sei unwirksam. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 08. Juni 2018 der Klage hinsichtlich des Beitragsanspruchs für die Kalenderjahre 2013 bis 2015 (24.589,70 EUR) und hinsichtlich der Auskunftsansprüche bezüglich der gewerblichen Arbeitnehmer in vollem Umfang stattgegeben. Dem Auskunftsanspruch bezüglich der technischen/kaufmännischen Angestellten hat das Arbeitsgericht nur für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2016 stattgegeben. Dem für den Fall der Nichterteilung der Auskunft gestellten Entschädigungsantrag hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer i.H.v. 22.880,- EUR und hinsichtlich der technischen/kaufmännischen Angestellten i.H.v. 336,- EUR, mithin in einer etwaigen Gesamtentschädigungshöhe von 23.216,- EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich des Zahlungsantrags angenommen, dessen Begründetheit folge aus § 5 Abs. 1 des VTV Maler vom 13. November 2005 in der jeweils gültigen Fassung, da der Betrieb der Beklagten in den Kalenderjahren 2013 bis 2015 dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Nr. 2 VTV Maler unterfallen sei. Es sei zwischen Parteien unstreitig, dass in dem Betrieb in diesen Jahren überwiegend Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks erbracht worden seien. Beim Anstreichen von Wänden, Decken oder sonstigen Objekten handle es sich ebenso wie beim Entfernen von Tapeten und dem Tapezieren um klassische, das Berufsbild eines Malers und Lackierer prägende Aktivitäten. Mitumfasst seien insoweit auch die erforderlichen Vor-, Nach- und Nebenarbeiten wie insbesondere die Ausbesserung von kleineren Putzschäden, die Durchführung von Spachtelarbeiten, dass Grundieren von Flächen, das Abkleben, das vorläufige Entfernen und spätere Wiederanbringen von Fußbodenleisten oder das Schleifen von Türen. Auch gehörten die von den Mitarbeitern der Beklagten erbrachten Laminatverlegearbeiten zu den Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks. Bodenbeschichtung- und Bodenbelagsarbeiten seien in § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV Maler ausdrücklich genannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten unterfalle der Betrieb dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV Maler i.V.m. dem RTV Maler, obgleich sie nicht Mitglied im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sei. Wegen des systematischen Zusammenhangs zwischen § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV Maler und § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV Maler könne die Regelung in Abs. 6 nicht isoliert betrachtet werden. Abs. 6 gelten mithin nur für Betriebe des Baugewerbes. Da die Beklagte als ausgenommener Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 6 VTV-Bau nicht dem VTV-Bau unterfalle, komme es auf eine Mitgliedschaft der Beklagten im Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks nicht an. Hinsichtlich des Auskunfts-/Entschädigungsanspruchs hat das Arbeitsgericht angenommen, der Auskunftsanspruch folge aus § 5 Abs. 2 des VTV Maler. Allerdings könne der Kläger keine Auskunft über den Namen und die Bruttolohnsumme der kaufmännischen Angestellten der Beklagten für das Kalenderjahr 2017 beanspruchen, da deren Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr wegen Elternzeit geruht habe. Weiterhin hat das Arbeitsgericht zugrunde gelegt, die Statthaftigkeit der Festsetzung einer Entschädigung für den Fall, dass die Auskunft nicht binnen einer bestimmten Frist erteilt werde, folge aus § 61 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Die von dem Kläger begehrte Höhe der Entschädigungssumme mit 80 % der geschätzten Beiträge sei nicht zu beanstanden. Allerdings habe der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass im Kalenderjahr 2016 nur vier gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien und nicht, wie vom Kläger angegeben, fünf. Daher sei die Entschädigung entsprechend zu reduzieren gewesen. Schließlich hat das Arbeitsgericht angenommen, dass es auf die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV Maler im Ergebnis nicht ankomme, da die Beklagte aufgrund des im September 2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der tarifvertraglichen Sozialkassenverfahren (SokaSiG 2) an den VTV Maler gebunden sei. Das SokaSiG 2 finde auf den Rechtsstreit Anwendung und sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 28. August 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27. September 2018, eingegangen bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 27. September 2018, hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. November 2018 am 28. November 2018 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 24. Oktober 2018 am 26. Oktober 2018 bis zum 28. November 2018 verlängert worden war. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie vertritt die Auffassung, die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6 c) RTV Maler gelte nicht ausschließlich für Betriebe des Baugewerbes. Dies ergäbe sich aus der Systematik der Regelungen. Sollten nämlich die Regelungen in § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV Maler ausschließlich für Betriebe des Baugewerbes gelten, so wären diese Regelungen in § 1 Nr. 2 Abs. 4 aufgenommen worden. Einer weiteren Unterteilung hätte es nicht bedurft. Weiterhin meint die Beklagte der VTV Maler vom 23. November 2005 sei ebenso unwirksam, wie die ihn betreffende Allgemeinverbindlicherklärung. Auch sei das SokaSiG 2 verfassungswidrig. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 28. November 2018 und auf die Sitzungsniederschrift vom 05. November 2019 verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08. Juni 2018 – 14 Ca 461/17 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 25. Januar 2019 und auf die Sitzungsniederschrift vom 05. November 2019 verwiesen.