Urteil
12 Sa 800/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0702.12SA800.18SK.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2018 - 12 Ca 621/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2018 - 12 Ca 621/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2018 – 12 Ca 621/17 – eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und macht sich diese zu Eigen. Das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug vermag an der Richtigkeit der Beurteilung durch das Arbeitsgericht nichts zu ändern. 1. Soweit der Beklagte mit der Berufung weiterhin die Auffassung vertritt, das SokaSiG sei mit den Regelungen des Grundgesetzes nicht vereinbar, wird diese Auffassung nicht geteilt. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG und insbesondere von § 7 SokaSiG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. November 2018 (10 AZR 121/18 – NZA 2019, 552) verwiesen, in welcher sämtliche von dem Beklagten im Berufungsverfahren gegen die Wirksamkeit des SokaSiG vorgebrachten Angriffe ausführlich und zutreffend widerlegt werden. Die erkennende Kammer macht sich die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen und nimmt auf diese Bezug. 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten unterfällt sein Betrieb auch § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Dies ergibt sich bereits aus seinem Vortrag. Es wird hinsichtlich der Begründung auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07. Oktober 2015 (18 Sa 53/15) in dem zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits geführten Vorverfahrens, welches den Beitragszeitraum von Juli 2013 bis Mai 2014 betraf, verwiesen. Die dortigen Ausführungen macht sich die erkennende Kammer zu Eigen und gibt sie nachstehend wie folgt wieder: Das Heben von Gebäude und Gebäudeteilen mit hydraulischen Hebevorrichtungen ist als baulich zu qualifizieren, es unterfällt dem VTV nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. a. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken dienen oder deren Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können (BAG Urteil vom 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - AP Nr. 334 ZU § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rn. 22). Damit zählt auch das Anheben eines Bauwerks oder Gebäudeteils, damit es saniert oder instandgesetzt werden kann, zu den baulichen Leistungen. Gleiches gilt, wenn nur die Erweiterung der nutzbaren Fläche bezweckt ist. Denn für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend. Daher muss darauf abgestellt werden, welchem Zweck die vom Beklagten erledigten Arbeiten dienen (BAG Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - NZA 2014, 791, Rn. 24). b. Diese Arbeit ist baulich geprägt, auch wenn sie EDV-gesteuert mit hydraulischen Hebzeugen und ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz vollzogen wird. Die Kammer folgt insoweit der Tätigkeitsbeschreibung, wie der Beklagte sie vorgetragen hat. Tätigkeiten sind baulich geprägt, wenn sie sich mit Werkstoffen des Baugewerbes und mit baugewerblichen Arbeitsmitteln, also nach Herkommen und Üblichkeit bzw. den verwendeten Arbeitsmitteln und den Arbeitsmethoden des Baugewerbes vollziehen (BAG Urteil vom 19. Februar 2014 - 10 AZR 428/13 - AP Nr. 351 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rz. 24; BAG Urteil vom 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rn. 55). Die besondere Arbeitsleistung, welche der Beklagte anbietet, erspart dem jeweiligen Bauherrn einen Abbruch oder einen Teilabbruch. Ein Ausbau, Umbau oder eine Sanierung eines Bauwerks kann ohne eine sonst erforderlichere größere Substanzzerstörung erfolgen. Der Beklagte tritt - vereinfacht ausgedrückt - an die Stelle eines Abbruchunternehmens. Die der Tätigkeit des Beklagten vor- und nachgelagerten Arbeiten, wie das Freilegen eines Fundaments oder das kraftschlüssige Schließen eines Spalts, sind baulicher Art. Der Beklagte erledigt einen notwendigen Arbeitsschritt für einen Ausbau, eine Sanierung oder eine Instandsetzung. Er beschränkt sich nicht auf eine Untersuchung oder Beschreibung der Bauwerksubstanz (vgl. für die Inspektion von Kabelschächten: BAG Urteil vom 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - NZA 2014, 791, Rn. 27). Er verändert das Bauwerk, denn die Statik und der Abstand der Gebäudeteile zueinander sind betroffen. Ein weiterer Eingriff in die Gebäudesubstanz ist nicht zu fordern. Dieser ist bereits durch den Horizontalschnitt oder sonstigen Schnitt und - falls erforderlich - durch das Freilegen und Arbeiten am Fundament geschehen. Die Tätigkeiten der den Arbeiten des Beklagten zeitlich vorangehenden Subunternehmer sind diesem, was die Prägung seiner Tätigkeit angeht, zuzurechnen. Denn die Tätigkeiten der Subunternehmer und des Beklagten bedingen sich notwendig, die Entscheidung für eine Einwirkung auf das Bauwerk ist bei Beginn der Tätigkeit des Beklagten bereits getroffen und teilweise umgesetzt worden (anders z.B. für Brandsanierungsarbeiten: BAG Urteil vom 08. Februar 1995 - 10 AZR 289/94 - veröffentlicht in Juris, Rn. 40 ff.). Der Beklagte verwendet auch Werkzeuge des Baugewerbes. Dies sind die als Hubtürme bezeichneten Verstrebungen, die typischerweise bei Bauarbeiten als wiederverwendbare Stützen genutzt werden, die Lastverteilplatten und die Keile des Herstellers E, ebenso wie sonstigen Stahlscherenkeile und die Luftkissen, mit denen Gewichte bis 5 Tonnen vorübergehend abgefangen werden. Hydraulische Hubvorrichtungen werden auch im Baugewerbe genutzt, z.B. bei Brückensanierungsarbeiten, wenn Brückenteile versetzt oder angehoben werden müssen. Es ist weiter nicht erforderlich, dass sich Arbeitsgeräte ausschließlich dem Baugewerbe zuweisen lassen. Diese können auch in anderen Berufssparten verwendet werden, ohne dass dies Einfluss auf ihre Bewertung als Werkzeuge des Baugewerbes hat (BAG Urteil vom 14. Januar 2004 - 10 AZR 182/03 - AP Nr. 263 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rn. 56). Dass komplexe Hubvorrichtungen über EDV gesteuert werden, ist nicht anders zu erwarten. c . Schließlich ist unschädlich, dass bei dem Beklagten zumindest 2013 mehr Arbeitsstunden für die Wartung seiner Geräte angefallen sind als bei deren Einsatz. Die Wartung der Arbeitsmaterialien ist für deren Funktionsfähigkeit erforderlich und erfüllt darüber hinaus keinen eigenständigen Zweck (vgl. zur Abgrenzung: BAG Urteil vom 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rn. 20). Der Beklagte erbringt keine über den Erhalt seines Werkzeugs hinausgehenden Tätigkeiten in seinem Betrieb, welche gegenüber baulichen Tätigkeiten wegen einer eigenen Zwecksetzung besonders zu bewerten wären. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Der Beklagte, der den tarifschließenden Verbänden des Baugewerbes nicht mitgliedschaftlich verbunden ist, unterhielt in dem Kalenderjahr 2014 einen Betrieb, der im Internet unter dem Namen "A" auftrat. Gemäß seiner dortigen Darstellung ist sein Betrieb auf Haushebungen, Gebäudehorizontierungen und Pfahlgründungen spezialisiert. Für die Durchführung der Hebungen werden Hubanlagen aufgestellt. Nach der Vornahme eines horizontalen Schnitts durch das Gebäude wird die Hebung computergesteuert und bei kontinuierlicher Überwachung in Schritten von max. 2 mm vorgenommen. Sobald die Hydraulikzylinder auf 18 cm ausgefahren sind, werden Keile in die Hubspalte gestellt und angespannt. Sodann können die Zylinder wieder eingefahren werden und es erfolgt eine Ergänzung durch Klotzmaterial, bis die gewünschte Höhe erreicht ist. Während des gesamten Vorgangs kommt es zu keinerlei Eingriffen in die Substanz des Gebäudes, beispielsweise durch Löcher oder Verschraubungen. Nach der Hebung wird die Hubanlage ersatzlos abgebaut. Der Kläger begehrt mit seiner Klage auf Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) von dem Beklagten die Zahlung von Beiträgen für einen gewerblichen Arbeitnehmer während der Kalendermonate Juni und Juli 2014 i.H.v. insgesamt 1.296,- EUR und für zwei Angestellte während desselben Zeitraums i.H.v. insgesamt 268,- EUR. Der Beitragsberechnung legt der Kläger hinsichtlich des gewerblichen Arbeitnehmers zugrunde, dass diesem zumindest der durchschnittliche Bauarbeiterlohn im Tarifgebiet West gezahlt worden ist. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Beitragszahlung verpflichtet. Er hat gemeint, das Heben von Häusern, Gebäudeteilen und insbesondere von Dachstühlen falle unter dem betrieblichen Geltungsbereich von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Diesbezüglich beruft er sich auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 07. Oktober 2015 (18 Sa 53/15) betreffend die Beitragspflicht des Beklagten für den Zeitraum von Juli 2013 bis Mai 2014. Der Kläger hat behauptet, die Arbeitnehmer des Beklagten hätten in dem streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit und auch zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit folgende Tätigkeiten ausgeübt: - Hebung von Häusern und Gebäudeteilen zu Sanierungszwecken, z.B. bei eindringender Feuchtigkeit im Fundament durch hochstehendes Grundwasser, zur Beseitigung von Schieflagen sowie zur Schaffung zusätzlichen Raums durch Einsatz computergesteuerter hydraulischer Hubanlagen; - (Nach-) Fundamentierungen durch Einsatz sogenannter Bohr- und Presspfähle zum Zwecke der Sanierung bzw. Befestigung des Baugrundes; - damit im Zusammenhang stehende Hilfsarbeiten, wie Ausschachtungsarbeiten und Transport von Material und Gerätschaften; - Überwachung und Anleitung von Arbeitnehmern beauftragter Subunternehmer. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.564,- EUR an ihn zu verurteilen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, die Hebung von Häusern oder von Gebäudeteilen werde nicht vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Die von ihm eingesetzte Technik sei vergleichbar mit einem Wagenheber. Die (Nach-) Fundamentierungsarbeiten durch Einsatz sogenannter Bohr- und Einpresspfähle zum Zwecke der Sanierung bzw. Befestigung des Baugrundes würden ausschließlich von Subunternehmern ausgeführt und nicht von ihm oder seinen gewerblichen Arbeitnehmern. Die damit im Zusammenhang stehenden Hilfsarbeiten – Ausschachtungsarbeiten, Transport von Material und Gerätschaften u.ä. – würden ebenfalls von Subunternehmern ausgeführt und nicht von seinen gewerblichen Arbeitnehmern. Die Überwachung und Anleitung von Arbeitnehmern der Subunternehmer obliege den Architekten und Bauleitern. Die Subunternehmer würden von ihm, dem Beklagten, sorgfältig ausgewählt, damit die Hebung reibungslos verlaufe. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Subunternehmer müsse nur in Ausnahmefällen tatsächlich nachgebessert werden. Dafür seien die Subunternehmer völlig eigenverantwortlich. Auch würden Hebungen im Betrieb nicht ständig durchgeführt werden. Er müsse auf Aufträge warten, eine Warteliste gäbe es nicht. Dementsprechend seien neben den Hebezeiten auch sehr viele Werkstattzeiten, bzw. Zeiten, in denen die gewerblichen Arbeitnehmer nicht mit der Hebung von Gebäuden beschäftigt waren, angefallen. Pro Kalenderjahr würden etwa sechs Hebungen stattfinden, woraus sich ein Arbeitszeitanteil von unter 50 % ergäbe. In der übrigen Zeit würden die Maschinen und Gerätschaften gewartet, um in einem technisch einwandfreien und funktionsfähigen Zustand zu bleiben. Auch existierten 80 bis 100 Luftkissen, die regelmäßig geölt werden müssten, um deren Funktionsfähigkeit zu erhalten. Auch 300 bis 400 Stahlscherenkeile müssten regelmäßig gefettet werden, um ein Einrosten zu verhindern. Der Arbeitszeitanteil, der auf die Wartung und Reparatur der Maschinen und Werkzeuge entfalle, betrage mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 15. Mai 2018 der Klage stattgegeben und angenommen, der Beitragsanspruch folge aus § 7 Abs. 3 SokaSiG, da der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV unterhalten habe, der aufgrund der Regelungen des SokaSiG beitragspflichtig sei. Das Arbeitsgericht hat zugrunde gelegt, dass der Kläger das Unterfallen des Betriebes unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV schlüssig dargelegt habe. Die behaupteten überwiegend erbrachten Tätigkeiten der Hebung von Gebäuden und Gebäudeteilen mit hydraulischen Hebevorrichtungen seien als bauliche Leistungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV zu qualifizieren. Von der Tarifnorm würden alle Leistungen erfasst, die – wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet – der Errichtung und Vollendung von Bauwerken dienten oder deren Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung zu dienen bestimmt seien, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen könnten. Dies gelte vorliegend einerseits für das Anheben eines Gebäudes oder Gebäudeteil, damit es saniert werden könne, andererseits auch für die Erweiterung der nutzbaren Fläche. Es müsse darauf abgestellt werden, welchem Zweck die von dem Beklagten erledigten Tätigkeiten dienten. Das Arbeitsgericht hat weiter erkannt, dass die von dem Beklagten erbrachten Leistungen baulich geprägt seien, obgleich sie EDV-gesteuert mit hydraulischen Hebzeugen und ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz vollzogen würden. Die besondere Arbeitsleistung, welche der Beklagte anbiete, erspare den jeweiligen Bauherren einen Abbruch oder einen Teilabbruch. Ein Ausbau, Umbau oder eine Sanierung eines Bauwerks könne so ohne eine sonst erforderliche größere Substanzzerstörung erfolgen. Die der Tätigkeit des Beklagten vor- und nachgelagerten Arbeiten, etwa das Freilegen eines Fundaments oder das kraftschlüssige Schließen eines Spalts, seien baulicher Art. Der Beklagte erledige einen notwendigen Arbeitsschritt für einen Ausbau, eine Sanierung oder eine Instandsetzung. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist der Beklagte diesem schlüssigen Vortrag nicht mit erheblichen Bestreiten entgegengetreten. Die von ihm überwiegend behaupteten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten seien als Zusammenhangstätigkeiten der Hebetätigkeit hinzuzurechnen, weil sie einzig dazu dienten, die angebotenen und durchgeführten Hebungen tatsächlich auch durchführen zu können und die hierfür erforderliche Funktionsfähigkeit der Maschinen, Geräte und Werkzeuge zu erhalten. Weiterhin ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch der Höhe nach schlüssig begründet sei. Eine Vorlage des SokaSiG an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG scheide aus, da es nicht in hinreichendem Maße von der Verfassungswidrigkeit des SokaSiG überzeugt sei. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Beklagten am 23. Mai 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2018, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 15. Juni 2018, hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 21. August 2018 am 21. August 2018 begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 20. Juli 2018 am 23. Juli 2018 bis zum 23. August 2018 verlängert worden war. Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Da das SokaSiG verfassungswidrig sei, fehle dem Begehren die Rechtsgrundlage. Die Regelungen des SokaSiG seien einerseits wegen ihrer echten Rückwirkung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, andererseits verstießen sie u.a. gegen die Art. 14 und 12 GG. Der Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, seine Tätigkeiten im Rahmen von Haushebungen u.ä. seien logistischer Art. Bauliche Tätigkeiten würden von den Fachunternehmen vor Ort, nicht aber von ihm ausgeführt. Lediglich die technische Hebung, die den anderen Unternehmen die Möglichkeit gäbe, Veränderungen am Gebäude vorzunehmen, würde von ihm durchgeführt. Eine Anleitung, Kontrolle und Überwachung der selbständigen Handwerkerleistungen der ausführenden Bauunternehmen fände durch ihn nicht statt. Auch würden nur wenige Aufträge pro Jahr ausgeführt. Der überwiegende Teil der Arbeitszeit würde auf die Materialpflege und auf Instandhaltungsarbeiten entfallen. Der Beklagte meint, seine Tätigkeiten seien nicht baulich geprägt. Auch handele es sich bei den durchgeführten Hebungen nicht um Zusammenhangstätigkeiten mit den baulichen Leistungen anderer Unternehmen, da Voraussetzung für Zusammenhangstätigkeiten wäre, dass sie von Beschäftigten desselben Betriebes ausgeführt würden. Auch könnten die Lagerarbeiten und Instandhaltungsarbeiten an den Geräten, Werkzeugen und Materialien nicht den baulichen Tätigkeiten zugerechnet werden. Es handele sich nämlich einerseits um Werterhaltungsmaßnahmen für die vorhandenen Geräte, andererseits aber auch um Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer, für die es außerhalb der Hebetätigkeiten keine Beschäftigung gäbe. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 21. August 2018 und auf die Sitzungsniederschrift vom 02. Juli 2019 verwiesen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Mai 2018 – 12 Ca 621/17 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der Einzelheiten seines Vorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 29. Oktober 2018 und auf die Sitzungsniederschrift vom 02. Juli 2019 verwiesen.