Urteil
12 Sa 423/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2019:0205.12SA423.18SK.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 – 6 Ca 615/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 – 6 Ca 615/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 – 6 Ca 615/17 – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Nach hier vertretener Auffassung ist der Kläger allerdings schon hinsichtlich seiner Behauptung, dass mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im Betrieb der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum auf reine Bankettabfräsarbeiten – also ohne Auflockerung des Bodens für eine Nachsaat und ohne Nachsaatarbeiten – entfallen sei, präkludiert (unter 1.), so dass der Klageerfolg schon deshalb zu versagen war. Wollte man dies anders sehen und entgegen der hiesigen Auffassung einen Anteil von baugewerblichen Tätigkeiten an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit von mehr als 50 % annehmen, so wäre die Klage aus den von dem Arbeitsgericht zutreffend bezeichneten Gründen unbegründet (unter 2.). 1. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer vom 05. Februar 2019 war zwischen den Parteien unstreitig, dass 40 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der gewerblichen Mitarbeiter der Beklagten in dem streitgegenständlichen Kalenderjahr ausschließlich auf Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten entfallen ist. Der weitere Gesamtarbeitszeitanteil von 60 % entfiel nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Klägers auf Straßenbauarbeiten bei welchen "nicht nur Grünbewuchs abgemäht" wurde. Nach dem unbestrittenen erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten nahm sie im Rahmen der "Straßenbauarbeiten" auch die Graseinsaat auf dem Bankettstreifen und hierfür vorbereitende Auflockerungen der obersten Bodenschicht vor. Es wird insoweit auf den zur Akte gereichten Auszug aus dem Vertrags- und Leistungsverzeichnis der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr bezüglich eines Auftrags vom 03. April 2013 (Blatt 33 der Akte) verwiesen. Aus dem erstinstanzlichen Parteivortrag ergab sich mithin, dass von dem Gesamtarbeitszeitanteil von 60 % ein nicht näher bezeichneter Anteil auf solche Arbeiten entfiel, die nach § 1 Ziffer 2.1 BRTV GaLa-Bau dem Geltungsbereich dieses Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschaft- und Sportplatzbau unterfallen. Nach dieser Norm unterfallen dem BRTV GaLa-Bau nämlich solche Betriebe, die unter anderem Verkehrsbegleitgrün (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.ä.) herstellen und unterhalten. Hierbei ist der Begriff des Verkehrsbegleitgrün als Sammelbegriff für sämtliche, zu einem Verkehrsweg gehörenden Grünflächen und Gehölzanpflanzungen zu verstehen. Das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg nimmt für den Bankettbereich beispielsweise an, dass dort "Straßenbegleitgrün im Intensivbereich" zu unterhalten sei (Broschüre Straßenbegleitgrün, Handreichung zur Pflege von Grasflächen an Straßen von Juni 2016). Aufgrund des klägerischen Vortrags war bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 mithin nicht erkennbar, ob die behaupteten "Straßenbauarbeiten", also das schlichte Abschälen der Ablagerungen auf dem Fahrbahnbankett, überhaupt mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum in dem Betrieb der Beklagten ausgemacht haben und ob infolgedessen der betriebliche Geltungsbereich des VTV überhaupt eröffnet ist. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 hat der Kläger die Schlüssigkeit der Klage durch die Behauptung hergestellt, die ausschließliche Durchführung von Bankettabfräsarbeiten – also ohne Auflockerung des Bodens für eine Nachsaat und ohne Nachsaatarbeiten – hätte mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum ausgemacht. Ob dieses neue Vorbringen des Klägers, welches im Widerspruch zum Vortrag der Beklagten steht und mithin streitig ist, nach § 67 Abs. 2 oder 3 ArbGG zulassungsfähig gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung, da es schon nicht mit der Berufungsbegründungsschrift gehalten worden ist, § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Weil auch die Voraussetzungen von § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG für die Zulassung neuen Vorbringens nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht vorliegen, konnte der neue Vortrag nicht zugelassen werden. Auch wenn gegenüber einem neuen Vorbringen keine aus § 67 Abs. 2 oder 3 ArbGG folgenden Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist es vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung vorzubringen, § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG. Werden neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel erst später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie zeitlich nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG. Die Behauptung des Klägers die gewerblichen Mitarbeiter der Beklagten hätten im streitgegenständlichen Kalenderjahr arbeitszeitlich überwiegend reine Bankettabschälarbeiten ohne Auflockerung des Bodens und Neueinsaat verrichtet, ist im Sinne von § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet, da er nicht in der Berufungsbegründungsschrift gehalten worden ist, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 vorgebracht wurde. Eine Zulassung dieses verspäteten Vortrags war nicht möglich, da das Angriffsmittel nicht erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entstanden ist, sondern die Behauptung schon von Beginn des Rechtsstreits an möglich und erforderlich gewesen wäre. Auch ist die Verspätung des Vorbringens nicht unverschuldet. Schließlich würde die Zulassung des verspäteten Vortrags zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da neue Zeugen zu hören wären und diese in der mündlichen Verhandlung nicht präsent waren. 2. Hätte der Kläger schlüssig vorgetragen, dass die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausschließlich Bankettfräsarbeiten (ohne Einsaat und deren Vorbereitung) ausgeführt haben und wäre dies unstreitig geworden, so hätte die Klage dennoch keinen Erfolg gehabt. Es wird auf die insoweit zutreffenden Erwägungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts in dem zwischen den Parteien geführten Vorverfahren 12 Sa 1507/13 verwiesen. a. Hierbei ist das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2016 richtigerweise davon ausgegangen, dass es sich bei den Bankettabtragarbeiten um Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV handelt, da es Straßenbauarbeiten sind. Straßenbauarbeiten im tariflichen Sinne sind nicht nur solche Arbeiten, die unmittelbar zum Bau einer Straße gehören, sondern auch solche, die erforderlich sind, damit das Bauwerk Straße in vollem Umfang in der Lage ist, seinen bestimmungsgemäßen Zweck zu erfüllen. Da die Bankettfräsarbeiten die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Straße sichern sollen, sind sie insoweit erforderlich. Zumindest gehören die Bankettfräsarbeiten zu den baulichen Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV, da sie der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das Bankett ist als Teil des Straßenkörpers Bestandteil des Bauwerks Straße. Auch hat das Landesarbeitsgericht die bauliche Prägung des Betriebs im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes angenommen. Das Landesarbeitsgericht hat im Vorverfahren weiterhin zutreffend erkannt, dass der Betrieb der Beklagten, die nicht Mitglied eines der tarifschließenden Verbände des Baugewerbes ist, ab dem 01. Januar 2012 nicht (mehr) von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV vom 18. Dezember 2009 erfasst wird, da der Betrieb ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt. b. Diese Sichtweise trifft unter der Geltung des SokaSiG in gleicher Weise zu, wie unter der vormaligen Geltung der Allgemeinverbindlicherklärungen. § 10 Abs. 1 SokaSiG bestimmt, dass die tarifvertraglichen Regelungen, auf die in den §§ 1 bis 8 SokaSiG verwiesen wird, nicht für solche Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen gelten, die die Maßgaben der Anlage 37 zum SokaSiG erfüllen. Anlage 37 Abs. 4 Ziffer 3a zum SokaSiG bestimmt (soweit vorliegend von Bedeutung), dass sich die Rechtsnormen des SokaSiG nicht auf Betriebe … mit Sitz im Inland erstrecken, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Unterhalten … des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze und Ähnliches) …, wenn im Betrieb oder in der selbständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt werden. Dies trifft für den Betrieb der Beklagten, die seit dem 01. Januar 2012 Mitglied des Verbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Niedersachsen-Bremen e.V. und damit mittelbares Mitglied des Bundesverbandes des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. ist, zu. Unproblematisch unterliegt der Betrieb der Beklagten dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau vom 20. Dezember 1995, soweit sie Baumpflegearbeiten ausübt. Die durch den Betrieb ausgeführten Bankettfräsarbeiten fallen nicht nur unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, sondern werden auch vom fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau erfasst. Es handelt sich nämlich um Arbeiten, die auch der Herstellung und Unterhaltung von Außenanlagen in den Bereichen des Verkehrsbegleitgrünes (Straßen, Schienenwege, Wasserstraße, Flugplätze u.ä) im Sinne von § 1 Ziff. 2.1 BRTV GaLa-Bau in der Fassung vom 20. Dezember 1995 bzw. im Sinne der Anlage 37 Abs. 4 Ziff. 3a zum SokaSiG dienen. Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2016 zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den Klammerzusätzen in der tariflichen Bestimmung sowie aufgrund der weiteren Erwähnung der Bereiche des kommunalen Grüns und des Verkehrsbegleitgrüns zwar deutlich werde, dass die Tarifvertragsparteien nicht alle Herstellungs- und Unterhaltungsarbeiten bei allen Außenanlagen erfassen wollten, sondern nur Arbeiten an Außenanlagen, in denen auch landschaftsgärtnerische Arbeiten in dem tariflich beschriebenen Rahmen anfielen. Arbeiten an Außenanlagen, zu denen keinerlei “Grünarbeiten” in diesem Sinne gehörten, ließen sich deshalb nicht dem fachlichen Geltungsbereich i.S.d. Ziff. 2.1 BRTV GaLa-Bau zuordnen. Andererseits könnten dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau nicht nur Arbeiten an Außenanlagen zugerechnet werden, bei denen die landschaftsgärtnerischen Tätigkeiten (Grünarbeiten) ihrerseits arbeitszeitlich überwiegten. Für einen derartigen zeitlichen Anteil der Grünarbeiten ergäben die tariflichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte. Führe der Betrieb im Rahmen einer Außenanlage, zu deren Herstellung und Unterhaltung auch Grünarbeiten erforderlich seien, z.B. Pflasterarbeiten aus, so könnten diese dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau zugeordnet werden. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Betrieb, bezogen auf diese Außenanlage, selbst auch die Grünarbeiten ausführe. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang, wie er aus den Tätigkeitsbeispielen deutlich werde, sei jedoch notwendig, dass wenigstens ein Teil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten entfalle, die für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau typisch seien. Das Landesarbeitsgericht hat aufgezeigt, dass das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung bei der Zuordnung von Tätigkeiten, die sowohl dem VTV als auch einem vom VTV ausgenommenen Gewerk unterfielen (“Sowohl-als-auch-Tätigkeiten”) darauf abstelle, ob mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten entfielen, die für das ausgenommene Gewerk typisch seien. Dieses Abgrenzungskriterium führe auch bei der Zuordnung von Arbeiten zum Baugewerbe oder zum Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau zu sachgerechten Ergebnissen. Jedenfalls im Bereich der Tätigkeiten bei der Herstellung und Unterhaltung von Außenanlagen gäben die Tarifvertragsparteien durch die Tätigkeitsbeispiele zu erkennen, dass der Betrieb auch landschaftsgärtnerische Arbeiten (Grünarbeiten) ausführen müsse, um unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau zu fallen. Diese für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau typischen Arbeiten, die demgemäß nicht vom VTV erfasst würden, müssten einen nicht unerheblichen Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen. Dieser sei auf mindestens 20 v.H. anzusetzen, um den Interessen der beteiligten Berufskreise gerecht zu werden. Ein Betrieb, der nicht mehr in diesem Umfang für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau typische Arbeiten, sondern nur noch zugleich dem Baugewerbe zuzuordnende Arbeiten ausführe, falle jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Herstellung und Unterhaltung von Außenanlagen nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau. Andererseits müssten landschaftsgärtnerische Arbeiten bezogen auf ein Objekt nicht überwiegen oder zu mindestens 20 v.H. erbracht werden, um eine Zuordnung zum fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau zu rechtfertigen. Insoweit reiche ein zeitlicher Anteil der Grünarbeiten von 20 v.H. an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus, der vorliegend eingehalten sei. c. Die von der Beklagten durchgeführten Bankettfräsarbeiten beinhalten regelmäßig auch das Einsähen von Grünbewuchs und das Vorbereiten der Einsaatflächen durch die Auflockerung des Bodens. Diese Tätigkeiten werden im Rahmen von Arbeiten zum Unterhalten von Außenanlagen des Verkehrsbegleitgrüns (hier: Straßenbankette) ausgeführt. Damit fallen bei der Unterhaltung des Banketts auch landschaftsgärtnerische Tätigkeiten (Grünarbeiten) an. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der Beklagten auf landschaftsgärtnerische Arbeiten (Grünarbeiten) durch die Baumpflegearbeiten entfallen. Diese werden nicht vom VTV erfasst. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte unterhält einen Betrieb, in welchem im Umfang von 60 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Straßenunterhaltsarbeiten (u.a. Bankettfräsarbeiten) und zu 40 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten (Kronenpflege, Totholzschnitt, Einbau von Kronensicherungen) ausgeführt werden. Für die Bankettfräsarbeiten nutzt die Beklagte zwei rechts- und eine linksausbauende Bankettfräse des Typs Dücker SBF 800 sowie eine rechtsausbauende Bankettfräse für den Einsatz auf Radwegen. Im Rahmen der Straßenunterhaltsarbeiten lockern Mitarbeiter der Beklagten nach dem Abfräsen des Bankettstreifens teilweise die oberste Schicht des Bodens auf und sähen dort Gras ein. Die Graseinsaat gehört in den Vertragsleistungsverzeichnissen der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr üblicherweise zu den auszuführenden Arbeiten. Seit dem 01. Januar 2012 ist die Beklagte (mittelbares) Mitglied im Bundesverband des Garten-, Landschaft- und Sportplatzbau e.V. Auf Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.V.m. § 7 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Mindestbeiträgen für fünf gewerbliche Arbeitnehmer während des Zeitraums von Mai 2013 bis Juni 2013. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Er hat behauptet, die in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten im Kalenderjahr 2013 arbeitszeitlich überwiegend, also zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die insgesamt auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, folgende Arbeiten ausgeführt: Straßenbauarbeiten insbesondere Bankettfräsen und Bankettabtrag, bei welchem nicht nur Grünbewuchs abgemäht, sondern auch sonstiger Belag abgetragen und die Füllung sowie der Untergrund des Banketts bearbeitet wird, sowie sämtliche im Zusammenhang stehenden Vor-, Nach- und Nebenarbeiten. Der Kläger hat weiterhin gemeint, bei den Tätigkeiten auf dem Bankett der Straße handele es sich um eine Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV. Die Tätigkeit des Bankettfräsens gehöre weder von der Art der dazu benötigten Maschinen und Werkzeuge zum Gepräge des Garten- und Landschaftsbaus, noch stelle das Bankett an sich sogenanntes Verkehrsbegleitgrün dar. Beim Bankettfräsen stehe vielmehr die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Straße als Baukörper im Vordergrund. Daher unterfalle die Beklagte ungeachtet ihres Beitritts in den Bundesverband des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. dem Geltungsbereich des VTV. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.090,- EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt, und die Ansicht vertreten, dem Begehren fehle es mangels wirksamer Allgemeinverbindlicherklärung und wegen anzunehmender Verfassungswidrigkeit des SokaSiG an einer Rechtsgrundlage. Auch stehe dem Anspruch ihre Mitgliedschaft im Bundesverband des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. entgegen. Die Beklagte hat gemeint, der bewusst auf den Straßenbanketten eingesäte Grasbewuchs stelle Verkehrsbegleitgrün dar. Die Tätigkeit des Bankettfräsens sei ebenso wie das Zurückschneiden von Bäumen und Hecken als landschaftspflegerische Maßnahme anzusehen. Mit welchen Maschinen die Tätigkeiten ausgeführt würden, sei nicht entscheidend. Hinsichtlich des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 21. Februar 2018 die Klage abgewiesen und angenommen, dass es sich bei den Bankettfräsarbeiten und den hiermit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zwar grundsätzlich um Straßenbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 32 VTV handele, dass der Betrieb der Beklagten aber ab dem 01. Januar 2012 die Voraussetzungen für die Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung erfüllt habe. Ab diesem Zeitpunkt sei sie Mitglied im Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. gewesen. Der Betrieb der Beklagten unterliege dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau. Die seitens der Beklagten ausgeführten Bankettfräsarbeiten unterfielen sowohl dem VTV als auch dem BRTV GaLa-Bau. Bei der Zuordnung von Tätigkeiten, die sowohl dem VTV als auch einem vom VTV ausgenommenen Gewerk unterfielen, sei darauf abzustellen, ob mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten entfielen, die für das ausgenommene Gewerk typisch seien. Dabei müssten die für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau typischen Arbeiten, die nicht dem VTV unterfielen, einen nicht unerheblichen Anteil von mindestens 20 % an der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Ein zeitlicher Anteil von Grünarbeiten von 20 % an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit genüge insoweit. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb der Beklagten von der Geltung des VTV ausgenommen ist. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 40 % und damit im erforderlichen Umfang Baumpflegearbeiten erbracht habe und dass diese nicht unter den Geltungsbereich des VTV fielen. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 22. März 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05. April 2018, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 05. April 2018, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Mai 2018 am 22. Mai 2018 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hierbei habe es rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass die ausgeführten Bankettfräsarbeiten sowohl dem VTV als auch dem BRTV GaLa-Bau unterfielen. Da dies jedoch nicht der Fall sei, läge keine Sowohl-als-auch-Tätigkeit vor. Der Kläger meint, dass die Tätigkeit des Bankettfräsens weder von der Art der dazu benötigten Maschinen und Werkzeuge zum Gepräge des GaLa-Baus gehöre, noch das Bankett an sich sogenanntes Verkehrsbegleitgrün sei. Das Bankettfräsen diene dem Erhalt des Baukörpers Straße. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22. Mai 2018 (Blatt 63 ff. der Akte) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 (Blatt 81 f. der Akte) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 hat der Kläger behauptet, dass mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im streitgegenständlichen Zeitraum auf reine Bankettabfräsarbeiten – also ohne Auflockerung des Bodens für eine Nachsaat und ohne Nachsaatarbeiten – entfallen sei. Zum Beweis für diese Behauptung hat er alle im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer als Zeugen benannt, ohne das Beweisangebot näher zu konkretisieren. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2018 – 6 Ca 615/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.090,- EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in dem zwischen den Parteien geführten Vorverfahren unter dem Aktenzeichen 12 Sa 1507/13 und vertritt die Auffassung, der Bewuchs auf dem Bankettstreifen stelle Verkehrsbegleitgrün im Sinne des RTV GaLa-Bau dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 26. Juni 2018 (Blatt 74 ff. der Akte) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. Februar 2019 (Blatt 81 f. der Akte) verwiesen.