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Urteil

11 Sa 1543/20

Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0609.11SA1543.20.00
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Leitsätze
1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung iSd. BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind. 2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF. 3. Der zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensver-trag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. 4. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertrags-partner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungs-verpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 - 1 Ca 7007/15 - abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 16.000,00 EUR (in Worten: Sechzehntausend und 0/100 Euro) netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) netto seit dem 28.10.2019, dem 28.11.2019, dem 28.12.2019, dem 28.01.2020, dem 28.02.2020, dem 28.03.2020, dem 28.04.2020, dem 28.05.2020, dem 28.06.2020, dem 28.07.2020, dem 28.08.2020, dem 28.09.2020, dem 28.10.2020, dem 28.11.2020, dem 28.12.2020, dem 28.01.2021, dem 28.02.2021, dem 28.03.2021, dem 28.04.2021, dem 28.05.2021, dem 28.06.2021, dem 28.07.2021, dem 28.08.2021, dem 28.09.2021, dem 28.10.2021, dem 28.11.2021, dem 28.12.2021, dem 28.01.2022, dem 28.02.2022, dem 28.03.2022, dem 28.04.2022 sowie seit dem 28.05.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 5./23. Januar 2012 unwirksam ist. Hinsichtlich der mit der Berufung weiterverfolgten erstinstanzlichen Anträge zu 1. bis 4. ist der Rechtsstreit infolge übereinstimmender Teilerledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 1. zu 73% zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. des Berufungsverfahrens voll und die der Beklagten zu 1. zu 17% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1. zu 83% zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsausbildung iSd. BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind. 2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF. 3. Der zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsgeschäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensver-trag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. 4. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertrags-partner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungs-verpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 - 1 Ca 7007/15 - abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 16.000,00 EUR (in Worten: Sechzehntausend und 0/100 Euro) netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) netto seit dem 28.10.2019, dem 28.11.2019, dem 28.12.2019, dem 28.01.2020, dem 28.02.2020, dem 28.03.2020, dem 28.04.2020, dem 28.05.2020, dem 28.06.2020, dem 28.07.2020, dem 28.08.2020, dem 28.09.2020, dem 28.10.2020, dem 28.11.2020, dem 28.12.2020, dem 28.01.2021, dem 28.02.2021, dem 28.03.2021, dem 28.04.2021, dem 28.05.2021, dem 28.06.2021, dem 28.07.2021, dem 28.08.2021, dem 28.09.2021, dem 28.10.2021, dem 28.11.2021, dem 28.12.2021, dem 28.01.2022, dem 28.02.2022, dem 28.03.2022, dem 28.04.2022 sowie seit dem 28.05.2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. vom 5./23. Januar 2012 unwirksam ist. Hinsichtlich der mit der Berufung weiterverfolgten erstinstanzlichen Anträge zu 1. bis 4. ist der Rechtsstreit infolge übereinstimmender Teilerledigungserklärungen in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz haben der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 1. zu 73% zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. des Berufungsverfahrens voll und die der Beklagten zu 1. zu 17% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1. zu 83% zu tragen. Im Übrigen haben der Kläger und die Beklagte zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 - 1 Ca 7007/15 - ist zulässig und in den zuletzt noch weiterverfolgten Hauptanträgen begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1. der zuletzt geltend gemachte Zahlungsanspruch sowie ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag zu. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). II. Die Berufung des Klägers hat in der Sache auch Erfolg. Die Klage ist in den zuletzt gestellten Klageanträgen zulässig und begründet. 1. Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Mit der Umstellung des ursprünglich nur hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags auf eine unbedingt erhobene Zwischenfeststellungsklage und der in diesem Zusammenhang erfolgten Klageerweiterung um die auf Rückzahlung von € 60.000,00 nebst Zinsen gerichtete Leistungsklage hat der Kläger eine gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 533, 263 ZPO in der Berufungsinstanz zulässige Klageänderung vorgenommen. a) Der Kläger ist mit den vorgenannten Anträgen nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrundes von einem Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag übergegangen, so dass keine ohne weiteres gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Erweiterung des bisherigen Klageantrags vorliegt (vgl. zu der Konstellation eines bloßen teilweisen Übergangs von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage bei gleichbleibendem Klagegrund: BAG Urteil vom 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 18 mwN., AP Nr. 16 zu § 60 HGB). Vielmehr stellt er nunmehr einen unbedingten Feststellungsantrag und macht hierbei die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auch unabhängig vom Schulungsverlauf und seiner zwischenzeitlich erfolgten Anstellung bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft geltend. Da keine Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Hilfsantrag in der Sache vorliegt, handelt es sich bei einer derartigen Erhebung des bisherigen Hilfsantrags zum Hauptantrag nicht um eine bloße formelle Klageerweiterung (vgl. BAG Urteil vom 24. Januar 2012 - 9 AZR 131/11 - Rn. 11 mwN., juris), sondern um eine Klageänderung (vgl. BGH Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 - Rn. 15, BGHZ 170, 176-180). Damit ist auch die Erweiterung um den Zahlungsantrag und der damit neu eingeführte Streitgegenstand als Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO zu qualifizieren. b) Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn erstens der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und zweitens diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das sind die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht nach §§ 530 ff. ZPO, sondern nach § 67 ArbGG (vgl. BAG Beschluss 15. Februar 2005 - 9 AZN 892/04 - zu II. 2. b) bb) (3) der Gründe, AP Nr. 50 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz; Schleusener in Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 9. Auflage, 2017, § 67 ArbGG Rn. 1). aa) Zwar liegt keine Einwilligung des Gegners i.S.v. § 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO vor. Vielmehr hat die Beklagte zu 1. der Klageänderung in der Berufungsinstanz ausdrücklich widersprochen. Jedoch ist die „Sachdienlichkeit“ i.S.v. § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO zu bejahen. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Parteien führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH Urteil vom 6. April 2004 - X ZR 132/02 - zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 2004, 1077). Dies ist vorliegend zu bejahen. Durch die Einbeziehung der mit der Klageänderung geltend gemachten Streitgegenstände wird ein neuer Rechtsstreit der Parteien über die Wirksamkeit der Regelungen des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag und den Rückzahlungsanspruch des Klägers vermieden. bb) Die Klageänderung wird auch i.S.v. § 67 ArbGG i.V.m. § 533 Nr. 2 ZPO auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hatte. Die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Schulungsvertrag und im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag gehören als Vortrag der Parteien zu den durch das Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen. Die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Tatsachengrundlage ist hiernach im Wesentlichen unverändert. II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. 1. 1. Die zulässige Leistungsklage (Klageantrag zu 1.) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Vergütung für die Monate Oktober 2019 bis Mai 2021 in Höhe von insgesamt € 10.000,00 netto (20 x € 500,00) gemäß § 611a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, da er in diesem Zeitraum die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Flugzeugführer erbrachte und die Beklagte mangels eines Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs.1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag nicht zum teilweisen Einbehalt des vereinbarten Entgelts berechtigt war. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB. Da die Beklagte gegen den Kläger hat, war sie zur ein a) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine fehlende Berechtigung der Beklagten zum Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung zwar nicht schon aus einem Verstoß der im Schulungsvertrag geregelten Kostenbeteiligung und der im Darlehensvertrag vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931; im Folgenden a.F.). Die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, nach der der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, findet auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Ausbildungsverhältnis ebenso wenig Anwendung wie die des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, nach der Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung nichtig sind. aa) Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer um keine anerkannte Berufsausbildung i.S.d BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind. Berufsausbildung i.S.d. BBiG ist die geordnete Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach einer in einer Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG) vorgegebenen inhaltlichen, sachlichen und zeitlichen Gliederung. Die Anerkennung obliegt dem zuständigen Fachministerium und ergeht in Abstimmung mit dem BMBF (vgl. Baumstümmler in Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand Mai 2014 § 1 Rn. 22). Eine Anerkennung der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Ausbildungsberuf i.S.d. BBiG ergibt sich mithin nicht schon aus den im Einzelnen zu beachtenden gesetzlichen bzw. europarechtlich geregelten Vorgaben zur Zulassung, Ausbildung und Lizenzierung von Piloten. bb) Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt auch nicht aus § 26 BBiG a.F. Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG a.F. für andere Vertragsverhältnisse unter der Voraussetzung an, dass es sich um Personen handelt, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. Eine Einstellung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs des anderen Teils mitwirkt (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 24, AP Nr. 3 zu § 19 BBiG). Für den Einstellungsbegriff des § 26 BBiG bedarf es daher einer Eingliederung des Vertragspartners, so dass dieser durch Mitwirkung am Betriebszweck praktische Erfahrungen erlangen kann (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1003). Erforderlich ist mithin eine betriebliche Ausbildung; eine schulische Ausbildung genügt nicht (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I. 1. der Gründe; 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II. 1. der Gründe, AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - zu I. 2. der Gründe, AP Nr. 1 zu § 1 BBiG). Da der Kläger von der C schulisch ausgebildet wurde und auch nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war, fehlt es hiernach an der Voraussetzung der Einstellung gemäß § 26 BBiG. Die Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer war schon deshalb keine betriebliche Ausbildung, weil er erst mit erfolgreicher Absolvierung der Schulung durch Erwerb der Flugzeugführerlizenz zum Einsatz im Flugbetrieb der Beklagten bei der Passagier- und Frachtbeförderung luftfahrtrechtlich befähigt werden sollte. Ein Mitwirken an der Verwirklichung des Betriebszwecks ist Flugschülern vor dem erfolgreichen Abschluss der Schulung rechtlich noch gar nicht möglich. cc) Soweit sich der Kläger auf Rechtswegentscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts, mit denen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten zwischen Flugschülern und der D aus gleichlautenden Verträgen bejaht wurde (u.a. Hess. LAG 24. September 2021 - 11 Ta 190/21 - n.v.), verkennt er, dass der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weiter ist als der des BBiG und nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG erfasst (ErfK/Koch 22. Aufl. 2022 ArbGG § 5 Rn. 3). Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG). b) Der Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung erfolgte jedoch deshalb zu Unrecht, weil der Kläger nicht zur Zahlung der von der Beklagten beanspruchten Darlehensraten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag verpflichtet ist. Die in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages geregelte Kostenbeteiligung des Klägers und seine im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und sind daher unwirksam. aa) Bei den im Schulungsvertrag und im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag getroffenen Abreden handelt es sich um Formularverträge, deren Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen sind. Für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen bereits das äußere Erscheinungsbild und der Umstand, dass diese außer den persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten aufweisen, eine tatsächliche Vermutung (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Es handelt sich um von der Beklagten und der C bzw. der D vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit Nachwuchsflugzeugführern verwendet wurden. bb) Der Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der C und der zu diesem Schulungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag sind als einheitliches Rechtsgeschäft bzw. als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen (vgl. Hess. LAG 2. Juli 2020 - 11 Sa 875/19 – Rn. 69 ff., juris). (1) Äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien geschlossen wurden (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - NJW-RR 1993, 1421), eine rechtliche Einheit bilden, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. "Einheitlichkeitswille" (BGH 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - Rn. 24, NJW 2011, 2874) liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch in den Fällen vorliegen, in denen einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören (BGH 22. September 2016 - III ZR 427/15 - Rn. 18, NJW 2016, 3525). Legen die Parteien ihre vertraglichen Absprachen in mehreren selbständigen Verträgen nieder, spricht dies gegen einen rechtlichen Zusammenhang, ohne den Willen, ein einheitliches Rechtsgeschäft zu begründen, auszuschließen (vgl. BGH 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - Rn. 24, aaO.). Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 18, AP Nr. 52 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). (2) Dass es sich nach dem Willen der Vertragsparteien des Schulungsvertrages und des zu diesem Vertrag abgeschlossenen Darlehensvertrages um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ergibt sich nach diesen Rechtsgrundsätzen aus der inhaltlichen Verknüpfung der im zeitlichen Zusammenhang vor Beginn der Schulung des Klägers unterzeichneten Verträge. Diese nehmen aufeinander Bezug und wären nicht unabhängig voneinander abgeschlossen worden. Grundlage des Darlehensvertrages, der nicht nur im Titel und zum Zweck, sondern auch im Weiteren inhaltlich auf Regelungen des Schulungsvertrages abstellt, ist die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers. Zudem regelt der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der C als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag und die Kostentragungspflicht der Beklagten Bezug genommen. Ferner betrifft die in § 13 des Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Klägers einen weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die C als Vertragspartnerin des Schulungsvertrages. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass der Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. cc) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des einheitlichen Vertrages nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. (1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten und damit der der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, weil sie im Allgemeinen von Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts abweichen oder ihr Regelungsgehalt - sofern sie nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wären - nach §§ 157, 242 BGB ermittelt werden könnte (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 29 mwN., juris; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN., AP Nr. 8 zu § 305 BGB). Die unmittelbare Festlegung der Hauptleistungspflichten unterliegt hingegen nicht der Inhaltskontrolle, sondern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur der Transparenzkontrolle. (2) Bei den getroffenen Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an den Schulungskosten und die Rückzahlung des hierzu als Darlehen vereinbarten Betrages handelt es sich nicht um die Hauptleistungspflicht des Klägers aus dem Schulungsvertrag und dem zu diesem abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die Klausel über seine Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die Klauseln des Darlehensvertrages regeln keine Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrages, sondern gestalten vielmehr, unter welchen Voraussetzungen, bzw. in welchem Umfang der Kläger für die von der Beklagten finanzierte Schulung verpflichtet sein sollte. Zwar ist eine grundsätzlich unbedingte Kostenbeteiligung vorgesehen, die jedoch unter den im Darlehensvertrag geregelten Bedingungen des Verzichts und der Rückzahlung in besonderen Fällen (§ 5 des Darlehensvertrages) gänzlich entfallen oder aber höher ausfallen soll. Damit werden letztendlich die Umstände der Verpflichtung der von der Beklagten finanzierten Schulung als Hauptleistungspflicht aus dem einheitlichen Vertrag gestaltet. Als solche besteht auf Seiten des Klägers nicht die Leistung eines Entgelts, wie dies bei sonstigen „freien Schulungsverträgen“, bzw. Dienstverträgen der Fall ist. Der Kläger ist gerade nicht frei darin, eine von ihm zu bezahlende Schulungsleistung in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern unterliegt den in dem einheitlichen Vertrag geregelten und dem Interesse der Beklagten zur Ausbildung und Rekrutierung von Flugzeugführern dienenden Pflichten. Schon die vertraglichen Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 3 des Schulungsvertrages zur Teilnahme an allen Schulungsveranstaltungen sowie an Prüfungen und an Kontrollen des Lernfortschritts sowie die geregelten Anzeige- und/oder Nachweispflichten im Falle einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung verdeutlichen hinreichend, dass der Auszubildende Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis unterliegt, deren wiederholte und schwerwiegende Verletzung - wie in einem Arbeitsverhältnis - ggf. einen wichtigen Grund gemäß § 12 des Schulungsvertrages darstellen und damit eine Kündigung zur Folge haben kann. Nach diesen Regelungen des Schulungsvertrages trifft den Kläger gegenüber der Beklagten als Hauptleistungspflicht nicht die Bezahlung von Dienstleistungen, sondern die Verpflichtung zum „Lernen“, d.h. zu eigener Dienstleistung. Produktiv i.S.v. fremdnützig muss die Dienstleistung eines Flugschülers nicht sein (vgl. BAG 4. September 2002 - 5 AZB 12/02 - zu III 2 b) aa) der Gründe, aaO.). cc) Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07- Rn. 19, AP Nr. 12 zu § 310 BGB). Soweit den Interessen des Vertragspartners angemessen Rechnung getragen wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34 mwN., NZA 2009, 434, 438). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - aaO. mwN.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches nach Abschluss der Schulung erst begründet werden soll (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 36, aaO.). (2) Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. (a) Das aus den Verträgen ersichtliche Arbeitgeberinteresse geht dahin, Piloten nach den eigenen Standards auszubilden und die erworbene Qualifikation bei betrieblichem Bedarf und bei fachlicher Eignung des Nachwuchsflugzeugführers durch eine Anstellung bei einem Konzernunternehmen (i.e.S.) zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten der Ausbildung soll der Vertragspartner zum Teil und ohne weitere Bedingungen beteiligt werden. Eine Rückzahlungspflicht ist dementsprechend unabhängig davon vorgesehen, ob der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Schulung ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei diesem oder aber bei einem anderen Arbeitgeber eingeht. Aus § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages, nach dem der Arbeitnehmer bei Ausschlagen eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer und Verwendung der erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft zur Rückzahlung der gesamten Schulungskosten verpflichtet sein soll, ergibt sich ferner das Interesse des Arbeitgebers an einer entsprechenden Bindung des Arbeitnehmers, das Recht des Arbeitgebers auf den „ersten Zugriff“ auf diesen, ohne dass ein Mindestverbleib des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Auf Seiten des Arbeitnehmers geht das Interesse im Wesentlichen dahin, durch die Schulung erstmals zum Piloten ausgebildet zu werden und mit erfolgreichem Abschluss eine Anstellung zu attraktiven Bedingungen als Flugzeugführer einzugehen. In finanzieller Hinsicht liegt sein Interesse darin, an den Kosten nur im zumutbaren Umfang beteiligt zu werden. (b) Unter Berücksichtigung dieser Interessen ergibt sich die Unangemessenheit der Kostenbeteiligung, bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Schulungskosten entgegen der Ansicht des Klägers zwar nicht daraus, dass er damit als Auszubildender - etwa wegen Bindungsfristen -über Gebühr in seiner Arbeitsplatzwahl eingeschränkt worden sei und die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall der Nichtanstellung vorgesehen ist. Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben und daher dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden (vgl. BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 - Rn. 27 mwN., AP Nr.52 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Dies gilt auch, wenn die Ausbildung - wie im Streitfall - im Hinblick auf ein erst noch beabsichtigtes Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien vereinbart wird. (c) Da der angehende Nachwuchsflugzeugführer nach dem vorliegenden Vertragskonstrukt mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der Pilotenlizenz MPL(A) eine Qualifikation erhält, die ihm - jedenfalls ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten im Konzern der Beklagten und bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, ist eine unbedingte Kostenbeteiligung wegen des durch die Schulung bezogenen geldwerten Vorteils nicht unbillig. Die Kosten der Schulung werden durch die Beklagte nicht nur in ihrem eigenen Interesse erbracht. Vielmehr hat auch der angehende Nachwuchsflugzeugführer ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Schulung, an deren Kosten er sich aufgrund erfolgreicher Bewerbung bei der Beklagten nur zum Teil beteiligen muss und damit nicht auf eine - bei der Schulung zum Piloten nicht unübliche - selbstfinanzierte Ausbildung angewiesen ist. Die Verträge enthalten in Bezug auf die Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages auch keine den Kläger in seiner Arbeitsplatzwahl und damit sein Grundrecht aus Art. 12 GG beschränkenden Bindungsfristen. Den in § 5 Abs. 1 bis 6 des Darlehensvertrages enthaltenen Fristen und Bedingungen liegen Regelungen zugrunde, die allein im Interesse des Arbeitnehmers vorgesehen sind. Auch die Regelung in § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages, nach der der Nachwuchsflugzeugführer im Falle der Nichtannahme eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, zur Zahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten verpflichtet sein soll, enthält mangels einer Bindungsfrist und unter Berücksichtigung der Vertragspartner per se keine unangemessene Beschränkung des Grundrechts aus § 12 GG. Das Interesse des Nachwuchsflugzeugführers ist gerade auf den Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages gerichtet, in dem er die Schulung vervollständigen und eine Musterberechtigung erwerben kann. (d) Die vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers erweist sich gleichwohl als unangemessen, da sie nach den Regelungen beider Verträge nicht für den Fall ausgeschlossen wird, dass dem Kläger nach der gemäß dem Schulungsvertrag durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages von einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft angeboten werden kann, bei der er die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile durchführen kann. Nach § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn u.a. ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. (aa) Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner in unangemessener Weise, da sie ihm das Risiko auferlegt, im Falle der Nichtfortsetzung der Schulung wegen mangelnden Bedarfs nur eine wertlose Teilschulung zu erhalten und hierfür nicht nur Zeit investieren, sondern sich auch an den Kosten beteiligen, bzw. zu einer Rückzahlung von Schulungskosten verpflichten zu müssen. Eine angemessene Gegenleistung erhält der Vertragspartner für seine Kostenbeteiligung und die von ihm eingegangene Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall nicht. Seine Belange werden durch die Vertragsgestaltung damit nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dass billigenswerte Interessen der potentiellen Arbeitgeberin vorliegen. (bb) Dass die potentielle Arbeitgeberin von einer Fortsetzung der Schulung aus Kostengründen absehen möchte, wenn nach Beendigung der beiden ersten Phasen der Ausbildung der fehlende Bedarf bereits absehbar ist, mag nachvollziehbar sein. Gleichwohl stellt sich die Regelung eines entsprechenden Vorbehalts in Anbetracht des dabei für den angehenden Nachwuchsflugzeugführer bestehenden Risikos als einseitig und missbräuchlich dar. In § 13 des Schulungsvertrages ist die Fortsetzung der Schulung in dem verbleibenden kürzeren Ausbildungsabschnitt geregelt, nicht aber eine Verpflichtung zu einer - mangels Lizenz - noch nicht möglichen Einstellung als Flugzeugführer. Dementsprechend soll nach § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung und nicht etwa ein Arbeitsvertrag angeboten werden. Dabei geht es mithin zunächst um die im berechtigten Interesse des Vertragspartners liegende Beendigung der MPL-Ausbildung und nicht um eine weitergehende Bindung des potentiellen Arbeitgebers. (cc) Ausgehend von dem für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann der durchgeführten Schulung im Umfang des Vertragsgegenstandes nach § 1 des Schulungsvertrages keine angemessenen Vorteile für den Kläger mit der Begründung beigemessen werden, dass die im Umfang des ersten Schulungsvertrags durchgeführte Schulung mit dem erworbenen Qualifikationsstand bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt und die MPL-Ausbildung so abgeschlossen hätte werden können. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrages waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der ab dem 15. Dezember 2011 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgelöst wurden. Nach den Vorgaben der JAR-FCL 1 und zunächst auch der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 war eine Operatorbindung zu beachten, nach der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (ATO) beschränkt war, dem die Lizenz erteilt worden ist (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Ziff. 2. Satz 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Dass diese Operatorbindung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 später aufgehoben worden ist, ist für das Ergebnis der Inhaltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unangemessenheit sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse und die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliche Gesetzesänderungen können keine Änderungen des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken (BGH Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15 mwN., NJW 2009, 1491). (dd) Die mit der Berufung hiergegen, bzw. gegen die Entscheidung der Berufungskammer vom 2. Juli 2020 - 11 Sa 875/19 - vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Einwand, der Flugschüler habe das auf Grundlage des ersten Schulungsvertrages erworbene Wissen mit Zustimmung des LBA im Rahmen einer weiteren Schulung bei einer anderen Flugschule oder bei anderen Flugunternehmen nutzen können, ist aufgrund des Vertragszwecks und der Besonderheiten der MPL-Schulung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unerheblich. Dass die vermittelten Inhalte des Schulungsvertrages im Falle der Nichtfortsetzung der Ausbildung gemäß der Vereinbarung in § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages nutzbar bzw. anderweitig verwertbar sind und auch nach alter Rechtslage waren, kann als zutreffend unterstellt werden. Dies kann jedoch bei der Angemessenheitskontrolle schon deshalb nicht im Sinne der Beklagten berücksichtigt werden, da dem Flugschüler jedenfalls der Abschluss der MPL-Ausbilddung als vertraglich zugrunde gelegtes Schulungsziel verwehrt würde. Abgesehen davon, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der ersten beiden Schulungsphasen nur ein weiteres Unternehmen in Deutschland eine solche Ausbildung anbot, war eine Fortsetzung als MPL-Ausbildung schon wegen der zu dieser Zeit geltenden Operatorbindung nicht möglich. Die anderseits in Betracht kommende Verwertungsmöglichkeit des erworbenen Wissens etwa im Rahmen einer ATPL-Schulung, die angesichts der in der theoretischen Ausbildung übereinstimmenden Schulungsinhalte nicht ausgeschlossen erscheint, ist schon vor diesem Hintergrund irrelevant. Hinzu kommt, dass sie nicht nur unter der Bedingung der Genehmigung durch das LBA steht und es selbst bei entsprechender Ermessensausübung durch die Behörde eines „aufnehmenden“ Unternehmens zur Fortsetzung und zum Abschluss der Schulung bedarf. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Beklagten als erforderlich erachtete Beweisaufnahme zum Wert der Schulung gemäß dem Schulungsvertrag nicht an. (ee) Schließlich erweisen sich die Klauseln über die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen der in § 5 des Darlehensvertrages geregelten Tatbestände eines Verzichts auf die Darlehensforderung als angemessen. Ein ohne weitere Voraussetzungen anzunehmender Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen auch nicht mittelbar für den Fall, dass dem Vertragspartner keine Folgeschulungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages angeboten werden kann. b) Rechtsgrund für die von der Beklagten einbehaltenen Vergütung war ferner nicht die Regelung in Ziff. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. Ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN., AP Nr. 19 zu § 611 BGB Hausmeister) kann der Vereinbarung kein zugunsten der Beklagten zu 1. als Dritten abgegebenes Schuldanerkenntnis des Klägers entnommen werden. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB liegt ersichtlich nicht vor, weil mit der Klausel gerade keine neue selbständige Verpflichtung des Klägers unabhängig vom Schuldgrund begründet werden sollte. Die Regelung begründet auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigt oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden (vgl. Palandt/Sprau BGB 78. Aufl. 2019 § 781 Rn. 2 ff. mwN.). Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verweisung auf die für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Regelungen des Darlehensvertrages mit einer Wiederholung der zu den alternativ angebotenen Tilgungsmodellen zu beachtenden Bedingungen (§ 5 Abs. 6 und 7 des Darlehensvertrages). Dieser Hinweis wird bei der Übernahme der nach den eigenen Standards im Konzern ausgebildeten Nachwuchsflugzeugführer bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft nach erfolgreichem Abschluss der MPL(A)-Ausbildung offensichtlich standardmäßig aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung über diese bloße Bezugnahme hinaus eine weitergehende Rechtswirkung im Sinne einer Schuldbestätigung und einem daraus zu folgernden Ausschluss von Einwendungen gegen die Schuld begründet werden sollte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. c) Schließlich scheidet als Rechtsgrund für den Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB aus. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Kostenbeteiligung - wirksamen Schulungsvereinbarung (vgl. ausführlich BAG Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28, Palandt/Sprau Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. hierzu BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 46 aaO.; Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die für die Beklagte oder die D eine unzumutbare Härte begründen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kosten der von der Beklagten initiierten und auch in ihrem Interesse durchgeführten Schulung wurden von ihr nach ihrem eigenen Vortrag - auch im Umfang des vermeintlichen Eigenanteils - an das Ausbildungsunternehmen entrichtet. Vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Interessen kann von einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB weder für sie noch für die D die Rede sein. 2. Des Weiteren ist auch die Feststellungsklage des Klägers (Klageantrag zu 4.) zulässig und begründet, so dass die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen war. a) Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. aa) Nach dieser Bestimmung kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d.h. vorgreiflichen, Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt deshalb nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 – Rn. 18 mwN., AP Nr. 57 zu § 611 BGB Arbeitszeit). bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit der Entscheidung über den Zahlungsantrag ist noch keine rechtskräftige Feststellung über die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages verbunden. Diese Rechtsfrage wird mit der vorliegenden Zwischenfeststellungsklage für denkbare Folgerechtsstreitigkeiten rechtskräftig geklärt. b) Der Feststellungsantrag zu 2. ist auch begründet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergibt sich daraus, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag ohne die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame Regelung in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages über die Kostenbeteiligung des Klägers nicht geschlossen worden wäre und damit nicht nur die im Darlehensvertrag geregelte Rückzahlungspflicht des Klägers, sondern sämtliche Regelungen des Darlehensvertrages in Widerspruch stehen und daher obsolet sind. Damit entfällt - neben der unwirksamen Regelung des § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages - der gesamte Darlehensvertrag als Teil des einheitlichen Vertrages, § 306 Abs. 1 BGB. III. 1. Der Einräumung eines von beiden Parteien beantragten Schriftsatznachlasses auf ihre zuletzt übermittelten Schriftsätze vom 3. Juni 2022 und vom 6. Juni 2022 bedurfte es zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht, da ihr wechselseitiges Vorbringen in diesen Schriftsätzen nicht entscheidungserheblich war. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 91a Abs. 1 Satz 1. Danach haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die auf die teilweise Erledigung und die Rücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 2. entfallen, die der Kläger zu tragen hat. a) Die Kosten für die vom Kläger mit der Berufung zunächst weiterverfolgten und auf Fortsetzung der Schulung gemäß dem ersten Schulungsvertrag und auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Klageanträge waren nach § 91a Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen dem Kläger im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung aufzuerlegen, da dieser mit diesen Anträgen voraussichtlich unterlegen wäre. b) Erfolgt die Erledigungserklärung im Berufungsverfahren, so stehen die Kosten beider Instanzen auf dem Prüfstand. Es bedarf einer - auf den Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung abstellenden, jedoch rückschauenden - Beurteilung, ob der streitgegenständliche Anspruch bestand. Im Allgemeinen wird der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag geben, wobei eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten genügt (vgl. Althammer in Zöller ZPO 33. Aufl. 2020 § 91a Rn. 24, 26 mwN.). c) Hiernach ist von einem voraussichtlichen Unterliegen des Klägers mit den für erledigt erklärten Anträgen im Falle der Nichterledigung auszugehen. Da der Kläger die gemäß dem ersten Schulungsvertrag vereinbarte Schulung bereits erfolgreich absolviert hatte, war den auf Feststellung des Fortbestehens des Schulungsvertrages und auf Fortsetzung der Schulung gemäß diesem Schulungsvertrag gerichteten Berufungsanträgen (Hauptanträgen zu 1. und zu 2.) keine Erfolgsaussichten beizumessen. Die Regelung des in dem Hauptantrag zu 3. in Bezug genommen § 13 Abs. 1des Schulungsvertrages bezieht sich ausdrücklich auf das Angebot eines weiteren Schulungsvertrages und nicht eines Arbeitsvertrages. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten zu 1., dem Kläger nach erfolgreichem Abschluss der MPL(A)-Ausbildung ein Arbeitsverhältnis bei einer unter den Konzerntarifvertrag fallenden Gesellschaft anzubieten, bzw. - wie mit dem ursprünglichen Antrag zu 2. hilfsweise geltend gemacht - ein entsprechendes Angebot des Klägers anzunehmen, enthalten die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auch im Übrigen nicht. Soweit das Arbeitsgericht nach entsprechender Antragsauslegung einen Anspruch des Klägers auf ein Angebot der Beklagten zu 1. zum Abschluss eines Arbeitsvertrages für die LIFUS-Phase mit dem Ziel des vollständigen Abschlusses der Ausbildung der MPL(A) bejaht hat, hat der Kläger klargestellt, dass er ein solches Rechtsschutzziel mit dem Antrag zu 1. nicht verfolgt hat. Vor diesem Hintergrund wäre der vom Arbeitsgericht bejahte Anspruch schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu bejahen gewesen. 3. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung einbehaltener Vergütung und über die Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit der Schulung der Klägerin zur Flugzeugführerin abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger ist bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen (im Folgenden: Beklagte zu 1.) seit dem 1. Juni 2019 als Flugzeugführer beschäftigt. In Ziff. 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 24. April 2019 heißt es: „Rückzahlung von Schulungskosten/Darlehensrückzahlung Bezüglich der Rückzahlung des Herrn A gewährten Darlehens gelten die Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. Sollte Herr B nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben, für welches Tilgungsmodell er sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten." Seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer hatte er auf der Grundlage eines am 23. Januar 2012 mit der C abgeschlossenen Schulungsvertrages (Anl. K2 der Klageschrift, Bl. 21 ff. d. A.). Unternehmensgegenstand der C, die derzeit als D firmiert und die erstinstanzlich als Beklagte zu 2. verklagt war (im Folgenden: frühere Beklagte zu 2.), ist insbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. und führt u.a. die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer in Kooperation mit der Beklagten zu 1. durch. Die Regelung zum Vertragsgegenstand in § 1 des Schulungsvertrages lautet: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn A zum Flugzeugführer nach den Standards der E, F, durch die C. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL(A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). Nach § 7 Abs. 1 des Schulungsvertrages beträgt die Schulungsdauer im Regelfall ca. 23 Monate. Nach dem in § 1 genannten MLP Lehrplan umfasst die vollständige Schulung zum Erwerb der MPL(A)-Lizenz folgende Schulungsteile: Phase 1: Grundausbildung „Core Phase“ - „Ground Training“, Theorie 1 (5 Monate, 682 Unterrichtseinheiten), - „Flight Training, Core Phase“ - Fliegerische Grundausbildung (4,5 Monate), - „Ground Training, Theorie 2“ (5 Monate, 500 Unterrichtseinheiten), Phase 2: Aufbaustufe „Flight Training, Basic Phase“ (4 Monate), Phase 3: Mittelstufe „Flight Training, Intermediate Phase“ (0,5 Monate auf B737/A320) Phase 4: Fortgeschrittene Stufe „Flight Training, Advanced (2,5 Monate auf B737/A320 /EMB /DHC8). In § 10 Abs. 1 und § 13 des zwischen dem Kläger und der früheren Beklagten zu 2. abgeschlossenen Schulungsvertrages heißt es: „§ 10 Schulungskosten (1) Herr A trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der E, F, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der E und Herrn A eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. […] § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn A von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten. (2) Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der E/G-Auswahlkommission erfolgt ist.“ Gleichzeitig mit dem Abschluss des Schulungsvertrages schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1. einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag (Anl. K3 der Klageschrift, Bl. 30 ff. d. A.). Gleichlautende Verträge schlossen die Beklagten in der Vergangenheit mit einer Vielzahl anderer angehender Nachwuchsflugzeugführer ab. Die Regelungen des Darlehensvertrages lauten auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme E gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der C zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensvertrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die C. Der Darlehensnehmer weist E hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des E-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. […] § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem E-Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird E auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der C nach § 11 Abs. (3), (4) oder (6) des Schulungsvertrages vorzeitig beendet wird, wird E ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (3) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im E-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des E-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird E auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber E anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des E-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. ... (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des E-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird E auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber E anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. … […] (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird E auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet.“ Dem Kläger wurde, nachdem er die ersten beiden Phasen (Core- und Basicphase) gemäß dem Schulungsvertrag vom 23. Januar 2012 erfolgreich absolviert hatte, zunächst kein Folgevertrag gemäß § 13 des Schulungsvertrages angeboten. Unter dem 14. Januar 2014 schloss er mit der früheren Beklagten zu 2. eine Folgevereinbarung zum Schulungsvertrag (Anl. K4 der Klageschrift, Bl. 44 ff. d. A.). In der Präambel dieses Vertrages heißt es auszugsweise: „… Aufgrund des derzeit nicht ausgewiesenen Personalbedarfes kann Herrn A gegebenenfalls ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) im Hinblick auf eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis bei E bzw. in eine Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal“ fällt, gemäß § 13 des Schulungsvertrages angeboten werden, auch wenn ein Arbeitsvertrag noch nicht angeboten werden kann. Unbeschadet dieser Vereinbarung behält § 13 des Schulungsvertrages vom 05.01.2012 seine Gültigkeit. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien zur Aufrechterhaltung der Qualifikation eine weiterführende Schulung wie folgt: …“ Unter dem in den Schulungsverträgen und in dem Darlehensvertrag genannten „Konzerntarifvertrag“, der als solcher nicht existiert, werden bei der Beklagten zu 1. eine Zusammenfassung aus tariflichen Mindestbedingungen für das Cockpitpersonal gemäß Manteltarifvertrag, Vergütungstarifvertrag sowie Tarifvertrag Wechsel und Förderung verstanden. Am 17. April 2015 schloss der Kläger erfolgreich die sog. Citation-Phase (CJ1+) ab. Die Beklagte zu 1. teilte ihm mit Schreiben vom 15. September 2015 (Anl. K4 der Klageschrift, Bl. 38 d. A.) mit, dass nach erfolgreichem Abschluss der Schulung am 17. April 2015 der Schulungsvertrag vom 23. Januar 2012 beendet sei. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 (Anl. K37, Bl. 766 d. A.) bescheinigte sie ihm, dass die Schulung erst mit dem Erwerb des Type-Rating (Musterberechtigung) als beendet gelte, ihm aber aufgrund der wirtschaftlichen Situation momentan kein solcher Platz angeboten werden könne. Der erfolgreiche Abschluss der Schulung des Klägers mit dem Erwerb der Musterberechtigung erfolgte nach seiner Übernahme in das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. Seit Oktober 2019 behielt Beklagte zu 1. vom Nettoentgelt des Klägers monatlich € 500,00 ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der zwischen ihm und der früheren Beklagten zu 2. abgeschlossene Schulungsvertrag sei zuvor nicht vollständig erfüllt worden, da ihm der zwingend erforderliche Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1. bzw. einer anderen Gesellschaft unter Geltung des Konzerntarifvertrages, bei der er die sog. LIFUS-Phase habe durchführen und die notwendigen 1.500 Flugstunden habe ableisten können, gefehlt habe. Er hat ferner gemeint, im Falle seines Unterliegens mit der Leistungsklage müsse die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages festgestellt werden, da die Beklagte zu 1. mit der Ablehnung seiner Anstellung den Abschluss seiner Ausbildung und damit die Erfüllung des Schulungsvertrages verweigert habe. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass der Schulungsvertrag vom 5./13. Januar 2012 durch die schriftliche Erklärung der Beklagten zu 1. vom 15. September 2015 nicht aufgelöst worden ist und unverändert weiterbesteht; 2. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, ihn gemäß Schulungsvertrag vom 5./13. Januar 2012 mit dem Vertragsgegenstand „Grundausbildung Flugzeugführer nach den Standards der E" weiter auszubilden; 3. die Beklagten. zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn zu den Bedingungen gemäß Schulungsvertrag vom 5./13. Januar 2012 zum Flugzeugführer nach den Standards der E auszubilden; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihm gemäß § 13 des Schulungsvertrages vom 5./13. Januar 2012 einen Schulungsvertrag zum Copiloten bei einer der Gesellschaften. unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzubieten, um dort die Intermediate- und Advancedpha-se MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) durchzuführen; 5. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihm gemäß § 13 des Schulungsvertrages vom 5./13. Januar 2012 einen Arbeitsvertrag als Copilot bei einer der Gesellschaften unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzubieten; 6. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 5 die Beklagte zu 2. zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Pilot unter Geltung des Konzerntarifvertrages anzunehmen, in dessen Rahmen der Erwerb der Multi Crew Pilot Licence MPL (A) abgeschlossen wird; 7. hilfsweise im Falle des Unterliegens mit den Anträgen zu Ziffer 5. und 6. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen den Parteien vom 5./13. Januar 2012 unwirksam ist. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht gewesen, der Schulungsvertrag mit dem Kläger sei bereits vollständig erfüllt worden und ein Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht gegeben. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 19. Januar 2017 verkündetes Urteil, 1 Ca 7007/15, die Beklagte zu 1. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, dem Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitsvertrages für die LIFUS-Phase mit dem Ziel des vollständigen Abschlusses der Ausbildung zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (A) abzugeben. Zur Begründung der teilweisen Klagestattgabe nach entsprechender Auslegung des Klageantrags zu 1. hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein dahingehender vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. zwar nicht aus dem mit der früheren Beklagten zu 2. geschlossenen Schulungsvertrag ergebe, da die Beklagte zu 1. nicht Vertragspartnerin sei und sich demnach vertraglich insoweit nicht verpflichtet habe. Jedoch rechtfertige sich der Anspruch aus § 311 Abs. 3 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB. Auch wenn die Beklagte zu 1. keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sei, begründe sich der Anspruch daraus, dass sie in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen erheblich beeinflusst habe. Der weitergehende Klageantrag zu 1. sei unbegründet, da ein Anspruch auf Abschluss des begehrten Arbeitsvertrages weder der Rechtsfolge aus § 249 BGB zugeordnet werden könne noch sich aus § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages ergebe. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus § 311 Abs. 3 i.V.m. §§ 241 Abs. 2, 280 BGB. Der Klageantrag zu 2. sei mangels eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig, da aus den Darlegungen des Klägers nicht ersichtlich sei, welches konkrete Interesse mit dem Feststellungsantrag verfolgt werde. Sofern der Kläger davon ausgehe, dass die Unwirksamkeit auf seiner Seite zu konkreten Ansprüchen führe, könne er diese gegebenenfalls zunächst außergerichtlich oder auch später im Rahmen einer Leistungsklage gerichtlich geltend machen. Die bloß abstrakte Feststellung einer möglichen Unwirksamkeit des Darlehensvertrages stelle für die Parteien keine im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO relevante Klärung möglicher Ansprüche aus ihrem Darlehensverhältnis dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 275 bis 290 d. A.) verwiesen. Gegen dieses, dem Kläger und dem Beklagten zu 1. am 7. Februar 2017 zugestellte Urteil haben der Kläger - gerichtet gegen beide Beklagte - am 7. März 2017 und die Beklagte zu 1. am 6. März 2017 Berufung eingelegt. Beide Parteien haben ihre Berufung - nach auf jeweiligen rechtzeitigen Antrag hin bis zum 8. Mai 2017 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 8. Mai 2017 begründet. Dabei hat der Kläger zunächst seine Klagebegehren erster Instanz weiterverfolgt. Nach Beendigung seiner Ausbildung und Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses als Flugzeugführer mit der Beklagten hat er die mit der Berufung als Haupt- und Hilfsantrag zunächst weiterfolgten und auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Anträge für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1. hat dieser Erledigungserklärung zugestimmt. Im Kammertermin vom 4. November 2021 hat der Kläger ferner die gegen die frühere Beklagte zu 2. gerichtete Berufung zurückgenommen. Der Kläger bestreitet, dass der Beklagten überhaupt Kosten in Höhe von € 60.000,00 entstanden seien. Er meint, die vereinbarte Kostenbeteiligung sei schon nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBiG nichtig, da mit dem Schulungsvertrag ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden sei. Zudem versuche die Beklagte mit dem Konzept des Schulungs- und Darlehensvertrages die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen und Kündigungsausschluss zu umgehen, die im Streitfall einschlägig sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2017 - 1 Ca 7007/15 -, soweit die Klageanträge nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden sind, abzuändern und 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn € 16.000,00 netto zuzüglich Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz netto aus jeweils € 500,00 netto seit dem 28. Oktober 2019, dem 28. November 2019, dem 28. Dezember 2019, dem 28. Januar 2020, 28. Februar 2020, dem 28. März 2020, dem 28. April 2020, dem 28. Mai 2020, dem 28. Juni 2020, dem 28. Juli 2020, dem 28. August 2020, dem 28. September 2020, dem 28. Oktober 2020, dem 28. November 2020, dem 28. Dezember 2020, dem 28. Januar 2021, 28. Februar 2021, dem 28. März 2021, dem 28. April 2021, dem 28. Mai 2021, dem 28. Juni 2021, dem 28. Juli 2021, dem 28. August 2021, dem 28. September 2021, dem 28. Oktober 201, dem November 2021, dem 28. Dezember 2021, 28. Januar 202, 28. Februar 2022, dem 28. März 2022, dem 28. April 2022 sowie seit dem 28. Mai 2022 zu zahlen; 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten zu 1. 5./13. Januar 2012 unwirksam ist; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. 3. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, wird verurteilt, gegenüber dem Kläger ihren Verzicht auf die Rückzahlung ihres Darlehens gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags zum Schulungsvertrag vom 5./13. Januar 2012 zu erklären. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung, der Darlehensvertrag sei nicht unwirksam. Für den Kläger habe zu keinem Zeitpunkt das Risiko einer angeblich wertlosen Teilschulung bestanden. Auch die Inhalte des ersten Schulungsvertrages seien für das Luftfahrt-Bundesamt („LBA“) standardisiert gewesen, so dass diese Inhalte jederzeit an einer anderen Flugschule hätten anerkannt werden können, dies z.B. im Rahmen einer abgeschlossenen ATPL-Theorieausbildung sowie im Falle einer MPL-Schulung schon in Form einer erlangten PPL-Lizenz. Insoweit seien wesentliche Grundlagen gelegt, worden die nicht nur im Rahmen der MPL-Schulung bei ihr, der Beklagten, sondern bei anderen Flugschulen oder bei anderen Flugunternehmen im Rahmen einer weiteren Schulung hätten genutzt werden können. Zu berücksichtigen sei, dass das LBA schon nach damaliger Rechtslage verpflichtet gewesen sei, über eine Anerkennung der Inhalte des ersten Schulungsvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Da alle Schulungsinhalte und damit auch die Inhalte der MPL-Schulung mit dem LBA abgestimmt gewesen seien, seien diese damit als zulässige Inhalte einer Flugzeugführerschulung definiert gewesen. Jedenfalls sei die ATPL-Theorie als Gegenstand des ersten Schulungsvertrages ersichtlich werthaltig gewesen. Im Übrigen sei, so meint die Beklagte weiter, in der angefochtenen Entscheidung verkannt worden, dass keine Rückzahlungsverpflichtung oder Kostenbeteiligung des Klägers, sondern Hauptleistungspflichten in Form der Erbringung von Schulungsleistungen und des von dem Kläger hierfür zu erbringenden Entgelts vereinbart worden seien. Bei Annahme einer (Teil)Unwirksamkeit des Schulungsvertrages habe der Kläger daher in Höhe der vollen erhaltenen Schulungsleistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Wertersatz zu leisten. Wäre die Klausel zur Nichtfortsetzung der Schulung AGB-rechtlich zu prüfen und ggf. zu beanstanden, könne dies allenfalls die Wirksamkeit der Regelung § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages betreffen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbeantwortung vom 3. Juli 2017 (Bl. 706 ff. d. A.) und ihre weiteren Schriftsätze vom 23. Januar 2018 (Bl. 781 ff. d. A.), 21. Oktober 2021 (Bl. 934 ff. d. A.), 19. Januar 2022 (Bl. 1021 ff. d. A.) verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird ferner Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften sowie das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien.