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Urteil

11 Sa 35/18

Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0117.11SA35.18.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 - 16 Ca 2574/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 - 16 Ca 2574/17 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die in der Berufungsinstanz noch anhängigen Zahlungsanträge zu 1 und zu 2 sind nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Mehrflugstundenvergütung für November 2013 und Juni 2014 auf Grundlage der nach § 9 Abs. 4 MTV Nr. 1 b vorzunehmenden Bewertung der im Konteinsatz geleisteten Flugstunden mit dem Faktor 1,10. Der MTV Nr. 1 b findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. 1. Der MTV Nr. 1b gilt für das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht normativ kraft beidseitiger Tarifbindung. Im Arbeitsverhältnis des Klägers besteht Tarifkonkurrenz zwischen dem MTV Nr. 1b und dem MTV Nr. 2 nF, die durch einen Vorrang des MTV Nr. 2 nF aufzulösen ist. a) Eine Tarifkonkurrenz zwischen dem MTV Nr. 1b und dem MTV Nr. 2 nF ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass der MTV Nr. 1b gemäß § 4a Abs. 2 TVG durch den von der aktuell mitgliederstärkeren Gewerkschaft UFO geschlossenen MTV Nr. 2 nF verdrängt würde und damit seinen Geltungsanspruch für das Arbeitsverhältnis des Klägers verlöre. Nach § 13 Abs. 3 TVG ist die Regelung des § 4a Abs. 2 TVG nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten. b) Im Arbeitsverhältnis des Klägers besteht Tarifkonkurrenz zwischen dem MTV Nr. 1b und dem MTV Nr. 2 nF. aa) Der Kläger ist seit seinem Wiedereintritt in die Gewerkschaft ver.di zum 1. Januar 2013 gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG an den nach wie vor ungekündigt fortbestehenden, von ver.di geschlossenen MTV Nr. 1b gebunden. bb) Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 TVG auch an den von UFO geschlossenen MTV Nr. 2 nF gebunden. (1) Der Kläger war von Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 Mitglied der Gewerkschaft UFO. Ein früheres Ausscheiden bei UFO aufgrund einer wirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung hat der Kläger trotz der von UFO erteilten Bescheinigung einer Mitgliedschaft bis zum 31. März 2013 und des Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert dargelegt. Davon ist bereits das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen. Dem ist der Kläger in der Berufung nicht mehr entgegengetreten. In der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 bestand folglich eine - vorübergehende - Doppelmitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft ver.di und der Gewerkschaft UFO. (2) Der MTV Nr. 2 nF ist nicht erst am 31. Juli 2013 wirksam zustande gekommen, sondern bereits im Dezember 2012 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger Mitglied der Gewerkschaft UFO war. (a) Der MTV Nr. 2 nF hat den MTV Nr. 2 aF abgelöst. Der MTV Nr. 2 aF bestand ungekündigt fort, bis er durch das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens abgeändert wurde. Inhaltlich handelt es sich beim MTV Nr. 2 nF um den durch die Rechtsnormen des UmsetzungsTV geänderten MTV Nr. 2 aF, wobei die Schlichtungsschlussempfehlung und der ErgänzungsTV als deren Anlage 2 Bestandteil des UmsetzungsTV sind (§ 3 Satz 1 UmsetzungsTV) . So enthält etwa § 9 Abs. 4b MTV Nr. 2 nF die in § 3 a UmsetzungsTV vereinbarte Inhaltsnorm zur Kontfaktorierung der Flugstunden; die Inhaltsnormen zur befristeten Absenkung der Grundvergütung bei gleichzeitiger Absenkung der Mehrflugstundenauslösegrenze aus Ziffer 1.1 ErgänzungsTV finden sich in der Protokollnotiz Nr. 29 des MTV Nr. 2 nF wieder. (b) Die Änderung des MTV Nr. 2 aF durch den UmsetzungsTV ist im Dezember 2012 wirksam geworden. Der UmsetzungsTV ist mit Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung durch den Arbeitgeberverband AGVL und die Gewerkschaft UFO wirksam zustande gekommen. (aa) Das Zustandekommen eines Tarifvertrags als mit Normenwirkung ausgestattetem zivilrechtlichem Vertrag richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Abschluss von Verträgen, §§ 145 ff. BGB. Erforderlich sind übereinstimmende Willenserklärungen - Antrag und Annahme - in der durch § 1 Abs. 2 TVG vorgesehenen Schriftform (vgl. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14) . Die Erklärungen müssen mit Rechtsbindungswillen erfolgen (JKOS/Schubert, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 3 Rn. 2) . Mangelt es am Rechtsbindungswillen, kann auch ein schuldrechtlicher Vorvertrag geschlossen worden sein, der einen qualifizierten Verhandlungsanspruch begründet und der weiteren Umsetzung in einen Tarifvertrag bedarf. Ob lediglich einen Vorvertrag oder bereits ein Tarifvertrag gewollt ist, richtet sich nach dem Willen der Vertragsparteien, welche durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist (BAG 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 39; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe) . Überlassen die Tarifvertragsparteien die Erarbeitung des endgültigen Textes der Vereinbarung im Weiteren beispielsweise einer Redaktionskommission, kommt ein gültiger Tarifvertrag jedenfalls erst dann mit der Unterschrift unter die Endfassung zustande, wenn der vorläufige Text zwar schriftlich vorlag, von den Parteien aber nicht unterschrieben wurde. Trägt die ursprüngliche Vereinbarung dagegen die Unterschriften beider Vertragsparteien, kommt es für ihre rechtliche Einordnung auf den Willen der Vertragsparteien an, der durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Soweit beide Seiten davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der Regelung über die Tarifinhalte abschließend geeinigt haben, hat eine solche Vereinbarung Tarifvertragscharakter (Däubler/Nebe, TVG, 4. Aufl. 2016, § 1 TVG Rn. 113) . (bb) Ausgehend davon ist der MTV Nr. 2 nF im Dezember 2012 wirksam zustande gekommen. Der Arbeitgeberverband AGVL und die Gewerkschaft UFO haben sich mit handschriftlicher Unterzeichnung der Vertragsurkunde am 12. November 2012 abschließend und bindend auf die Inhalte des UmsetzungsTV geeinigt. Die Einigung vom 12. November 2012 markiert nicht lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung zum Abschluss eines Tarifvertrages mit bestimmten Inhalten (zum schuldrechtlichen Vorvertrag vgl. BAG 25. September 2013 - 4 AZR 173/12 - Rn. 24 ff.; 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 34 ff.) , sondern die abschließende und mit Rechtsbindungswillen erfolgte Verständigung auf die normativen und schuldrechtlichen Tarifinhalte. Neben dem Wortlaut des UmsetzungsTV ergibt sich dies insbesondere aus der Festlegung, dass der UmsetzungsTV durch die Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung aufschiebend bedingt ist und nach deren endgültiger Annahme automatisch in Kraft tritt (§ 2 UmsetzungsTV) . AGVL und UFO haben den Abschluss des UmsetzungsTV damit die zulässigerweise (vgl. Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 1 TVG Rn. 1483; JKOS/Schubert, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 3 Rn. 3; Thüsing/Braun/von Steinau-Steinrück, Tarifrecht, 1. Aufl. 2011, 3. Kap. Rn. 12 ) vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht und damit zugleich verdeutlicht, dass der Tarifabschluss nur noch vom Eintritt dieser Bedingung abhängig und ansonsten bindend gewollt ist. Mit Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung durch den AGVL und UFO im November 2011 und Urabstimmung der Gewerkschaft UFO vom 10. Dezember 2012 ist diese aufschiebende Bedingung eingetreten und der UmsetzungsTV zustande kommen. Die Tarifeinigung vom 12. November 2012 genügt auch dem Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG. Der UmsetzungsTV wie auch die in Bezug genommene Schlichtungsschlussempfehlung nebst ErgänzungsTV wurden von ihren jeweiligen Urhebern handschriftlich unterzeichnet. (cc) Die weitere Beurkundung des MTV Nr. 2 nF am 31. Juli 2013 steht dem nicht entgegen. Die Tarifvertragsparteien haben das Zustandekommen des UmsetzungsTV und damit die Änderung des MTV Nr. 2 aF nicht von einer weiteren (Schluss-) Beurkundung abhängig gemacht (vgl. dazu Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 1 TVG Rn. 1484 ), sondern sich vielmehr bereits abschließend mit Unterzeichnung des UmsetzungsTV am 12. November 2012 auf die Tarifinhalte verständigt. Die weitere Beurkundung vom 31. Juli 2013 ist dem Umstand geschuldet, dass der UmsetzungsTV nicht nur Regelungen zur Änderung des MTV Nr. 2 aF, sondern auch zur Änderung des VTV Nr. 37 und des Tarifvertrages Ergebnisbeteiligung enthält. Sie dient der redaktionellen Umsetzung und Zuordnung des Schlichtungsergebnisses zu den einzelnen, von Änderungen betroffenen Tarifverträgen und damit dem Interesse der Normunterworfenen und Normanwender an Transparenz und Verständlichkeit. Dafür spricht insbesondere die in der Abschlussbestimmung der Schlichtungsschlussempfehlung festgelegte Verpflichtung der Tarifvertragsparteien zur redaktionellen Umsetzung des Schlichtungsergebnisses. Diese schuldrechtliche Verpflichtung zur Schlussredaktion macht deutlich, dass die inhaltliche Einigung bereits erfolgt ist. Dass diese Schlussredaktion nicht wie in der Schlichtungsschlussempfehlung vorgesehen bis zum 31. Dezember 2012, sondern erst am 31. Juli 2013 erfolgte, steht dem wirksamen Zustandekommen des UmsetzungsTV und damit der Änderung des MTV Nr. 2 aF in den MTV Nr. 2 nF im Dezember 2012 nicht entgegen. (dd) Der MTV Nr. 2 nF ist nicht abgelöst worden. Der Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag vom 12. April 2013 enthält keine inhaltliche Änderung des MTV Nr. 2 nF, sondern legt lediglich die Auslegung einzelner Tatbestandmerkmale im Rahmen der Arbeitszeitregelungen verbindlich fest. Eine Ablösung ist auch nicht durch die Schlussbeurkundung des MTV Nr. 2 nF am 31. Juli 2013 erfolgt. Diese weicht nicht von den im November 2012 vereinbarten Tarifinhalten ab und stellt damit keinen "neuen" Tarifabschluss dar. (3) Der Kläger ist damit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 TVG an den MTV Nr. 2 nF gebunden. Die Fortgeltung eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 3 TVG im Falle des Verbandswechsels gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen (BAG 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 c der Gründe) . Der Einwand des Klägers, er unterfalle nicht dem Geltungsbereich des UmsetzungsTV und damit nicht dem MTV Nr. 2 nF, verfängt nicht. Nach § 1 UmsetzungsTV gilt dieser Tarifvertrag "für alle Mitarbeiter des Kabinenpersonals der Deutschen Lufthansa AG, soweit sie dem MTV Kabine (derzeit MTV Nr. 2) in seiner jeweils aktuellen Fassung unterfallen". Dies trifft auf den Kläger zu, da der mit dieser Regelung in Bezug genommene MTV Nr. 2 aF für alle in seiner Anlage I aufgeführten Mitarbeiter des Kabinenpersonals der A gilt, insbesondere also für Flugbegleiter wie den Kläger. cc) Auch die Beklagte ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG an den MTV Nr. 1b wie auch an den MTV Nr. 2 nF gebunden. c) Damit besteht im Arbeitsverhältnis des Klägers Tarifkonkurrenz zwischen dem MTV Nr. 1b und dem MTV Nr. 2 nF. Dem steht nicht entgegen, dass der MTV Nr. 2 nF gemäß § 3 Abs. 3 TVG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. Auch die Fortgeltung eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 3 TVG führt zur Tarifkonkurrenz (BAG 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 -) . Diese Tarifkonkurrenz ist dahin aufzulösen, dass der MTV Nr. 2 nF auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Anwendung kommt. aa) Sind auf ein Arbeitsverhältnis zwei oder mehrere Tarifverträge normativ anzuwenden, ist für die Lösung der Normenkoalition vom sog. Prinzip der Tarifeinheit auszugehen, wonach nur ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (stRspr., vgl. etwa BAG 23. März 2005 - 4 AZR 203/04 - zu I 1 a der Gründe; ErfK/Franzen, 18. Aufl. 2018, § 4a TVG Rn. 31; JKOS/Jacobs, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 214; Thüsing/Braun/Forst, Tarifrecht, 1. Aufl. 2011, 7. Kap. Rn. 58; Schaub ArbR-HdB/Treber, 17. Aufl. 2017, § 203 Rn. 34 ). (1) Die Konkurrenz tariflicher Rechtsnormen wird zunächst nach dem Grundsatz der Spezialität aufgelöst. Es kommt allein der Tarifvertrag im Arbeitsverhältnis zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und der Eigenart des Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. BAG 20. Februar 2013 - 4 AZR 78/11 - Rn. 12; 9. Dezember 2009 - 4 AZR 190/08 - Rn. 49; 23. Januar 2008 - 4 AZR 312/01 - Rn. 31; 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 31; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 TVG Rn. 298) . Dieses Kriterium versagt vorliegend. Der betriebliche, persönliche und räumliche Geltungsbereich von MTV Nr. 1 b und MTV Nr. 2 nF sind deckungsgleich. Ausgehend davon weist keiner der beiden Manteltarifverträge eine größere Sachnähe zum Betrieb der Beklagten und den darin beschäftigten Arbeitnehmern auf. Unbeschadet dessen erweist sich das Spezialitätsprinzip bei tariflichen Inhaltsnormen ohnehin nur dann als geeignete Normkollisionsregel, wenn es sich um Tarifnormen derselben Tarifvertragsparteien handelt (ErfK/Franzen, 18. Aufl. 2018, § 4a TVG Rn. 33; Franzen RdA 2008, 193 ; JKOS/Jacobs, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 221; Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4a TVG Rn. 339; Schaub ArbR-HdB/Treber, 17. Aufl. 2017, § 203 Rn. 36). Auch ist nicht einsichtig, dass die Kriterien zur Ermittlung des spezielleren Tarifvertrags auf betrieblicher Ebene ermittelt werden, während es bei der Tarifkonkurrenz um den für das jeweilige Arbeitsverhältnis sachnäheren Tarifvertrag gehen muss (Jacobs, Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, 1999, S. 261; Thüsing/Braun/Forst, Tarifrecht, 1. Aufl. 2011, 7. Kap. Rn. 58). (2) Lässt sich die Spezialität einer tariflichen Regelung nach den genannten Kriterien nicht feststellen, wird subsidiär das Mehrheitsprinzip herangezogen (Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen, TVG, 3. Aufl. 2010, § 4 Rn. 67; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 TVG Rn. 299a). Geltungsvorrang hat danach der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft, die im Betrieb mehr Mitglieder hat. Jedenfalls für Inhaltsnormen ist auch an dieser Stelle der Rückgriff auf betriebliche Maßstäbe zweifelhaft. Da die Tarifkonkurrenz das einzelne Arbeitsverhältnis betrifft, leuchtet es nicht ein, die Geltung von Individualnormen an der mehrheitlichen Tarifgebundenheit der Belegschaft des Betriebs auszurichten (Jacobs, Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, 1999, S. 269; JKOS/Jacobs, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 220; Thüsing/Braun/Forst, Tarifrecht, 1. Aufl. 2011, 7. Kap. Rn. 58) . Diese Einwände sind durch § 4a Abs. 2 TVG nicht obsolet. Der Gesetzgeber hat mit § 4a Abs. 2 TVG das Mehrheitsprinzip zwar als Kollisionsregel anerkannt und mit § 99 ArbGG ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Mehrheitsverhältnisse etabliert. Die gesetzliche Regelung beschränkt sich aber auf die Auflösung von Tarifpluralität im Betrieb und trifft keine Aussage zur Auflösung von Tarifkonkurrenz im einzelnen Arbeitsverhältnis und schon gar nicht zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen aus der Zeit vor Geltung des Tarifeinheitsgesetzes. Ob aus § 4a Abs. 2 TVG zu schließen ist, dass der Anwendung des Mehrheitsprinzips zur Auflösung von Tarifkonkurrenzen generell der Boden entzogen ist (vgl. Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4a TVG Rn. 347) , kann dahinstehen. (3) Darüber hinaus wird zur Auflösung von Tarifkonkurrenz auf den Vorrang des mitgliedschaftlich legitimierten Tarifvertrages gegenüber der staatlich angeordneter Tarifgeltung abgestellt (vgl. ErfK/Franzen, 18. Aufl. 2018, § 4a TVG Rn. 33; Franzen RdA 2008, 193 ; JKOS/Jacobs, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 223; Willemsen/Mehrens NZA 2010, 1313 ). Ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag soll sich danach gegenüber einem nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 3 TVG fortgeltenden Tarifvertrag durchsetzen. Dabei wird allerdings der Grund für die gesetzlich angeordnete Fortgeltung des Tarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG vernachlässigt. Ein Verbandswechsel darf nicht dazu führen, dass ein Arbeitgeber sich der Anwendung eines ungewollten Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis entziehen kann (vgl. Jacobs, Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, 1999, S. 271; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 TVG Rn. 289). Im Übrigen wird verkannt, dass das Tarifvertragsgesetz eine Tarifgebundenheit verschiedener Qualität gerade nicht kennt. Insbesondere in Bezug auf die Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 und § 3 Ab. 3 TVG macht das Gesetz keinen Unterschied (vgl. BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 8/08 -, Rn. 12; 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - zu II 1 c - d der Gründe; 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 -; Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen, TVG, 3. Aufl. 2010, § 4 Rn. 78; Jacobs, Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, 1999, S. 268; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 TVG Rn. 289; KeZa/Wendeling-Schröder, TVG, 5. Aufl. 2014, § 4 TVG Rn. 232; Däubler/Zwanziger, TVG, 3. Aufl. 2012, § 4 TVG Rn. 926). (4) Herangezogen wird auch das Prioritätsprinzip. Bei einer vorübergehenden Doppelmitgliedschaft im Vorfeld eines endgültigen Verbands- oder Gewerkschaftswechsels - wie im Fall des Klägers - soll derjenige Tarifvertrag den Geltungsvorrang erhalten, an den die Arbeitsvertragsparteien zuerst beiderseits gebunden waren, jedenfalls solange bis die Fortgeltung nach § 3 Abs. 3 TVG endet (vgl. dazu Franzen RdA 2008, 193 ; JKOS/Jacobs, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 224; Wiedemann/Oetker, TVG, 7. Aufl. 2007, § 3 TVG Rn. 109; Willemsen/Mehrens NZA 2010, 1313 ). Die Anwendung des Prioritätsprinzips ist geeignet, der Tarifflucht durch Verbandswechsel entgegenzuwirken, erscheint tarifpolitisch jedoch nicht sinnvoll. Bereits bestehende, langfristige Regelungen würden eine dynamische Tarifentwicklung blockieren (Jacobs, Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, 1999, S. 263 f.). Der vorliegende Fall, in dem der MTV Nr. 1 b ungekündigt fortbesteht, während die tarifschließende Gewerkschaft sich aus Tarifverhandlungen zurückgezogen hat und nicht mehr an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mitwirkt, belegt dies eindrücklich. Auch die Komplexität spricht gegen die Anwendung des Prioritätsprinzips. Der Arbeitgeber müsste nicht nur wie bei der Tarifpluralität unterschiedliche Gewerkschaftsmitgliedschaften erheben, sondern diese auch zeitlich anordnen und in ein und demselben Arbeitsverhältnis dann je nach Fortgeltungsdauer Tarifverträge aus unterschiedlichen Tarifwerken zur Anwendung bringen (vgl. Löwisch/Rieble, 4. Aufl. 2017, § 4a TVG Rn. 353) . (5) Zur Auflösung der Tarifkonkurrenz kann nicht auf das Günstigkeitsprinzip abgestellt werden. Das Günstigkeitsprinzip stellt eine Kollisionsregel im Verhältnis nicht gleichrangiger Normen dar und greift nicht, wenn mehrere tarifliche und damit gleichrangige Normen kollidieren. Ein Günstigkeitsvergleich der konkurrierenden Tarifverträge entsprechend § 4 Abs. 3 TVG würde es dem Arbeitnehmer gestatten, sich die jeweils günstigeren Bestimmungen des kollidierenden Tarifvertrages herauszusuchen und den gefundenen tariflichen Kompromiss mit der ihm eigenen materiellen Richtigkeitsgewähr aushöhlen (vgl. Jacobs, Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, 1999, S. 267; JKOS/Jacobs, Tarifvertragsrecht, 2. Aufl. 2013, § 7 Rn. 214; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl. 2007, § 4 TVG Rn. 291). (6) Es kommt auch nicht in Betracht, einer Arbeitsvertragspartei ein Wahlrecht bzgl. des vorrangig geltenden Tarifvertrages zuzuerkennen (so Etzel, NZA 1987, Beil. 1, 19 ) . Dies widerspräche dem Charakter des Tarifvertrages als kollektives Regelungsinstrument ( Däubler/Zwanziger, TVG, 3. Aufl. 2012, § 4 TVG Rn. 927; KeZa/Wendeling-Schröder, TVG, 5. Aufl. 2014, § 4 TVG Rn. 234). (7) Das Hessische Landesarbeitsgericht hat daher für den Fall der Doppelmitgliedschaft eines Arbeitnehmers in verschiedenen Gewerkschaften, in dem sich die Tarifkonkurrenz nicht mit Hilfe des Spezialitätsgrundsatzes auflösen ließ, ergänzend auf die Zeitkollisionsregel abgestellt und dem jüngeren Tarifvertrag, der während der Doppelmitgliedschaft des Arbeitnehmers in verschiedenen Gewerkschaften abgeschlossen wurde, Geltungsvorrang beigemessen (HessLAG 16. Juni 2014 - 17 Sa 1536/13 - n.v.; so auch Däubler/Zwanziger, TVG, 4. Aufl. 2016, § 4a TVG Rn. 17; gegen die Heranziehung der Zeitkollisionsregel Thüsing/Braun/Forst, Tarifrecht, 1. Aufl. 2011, 7. Kap. Rn. 58; Willemsen/Mehrens NZA 2010, 1313 ). Die Kammer folgt diesem Lösungsansatz für den Fall einer vorübergehenden Doppelmitgliedschaft im Vorfeld eines endgültigen Verbands- oder Gewerkschaftswechsels, der zudem dadurch gekennzeichnet ist, dass die tarifschließende Gewerkschaft des älteren und ungekündigt fortbestehenden Tarifvertrages sich aus dem Tarifgeschehen zurückgezogen hat und nicht mehr an der Gestaltung der Arbeitsbedingungen mitwirkt. In dieser besonderen Situation erweist sich der jüngere Tarifvertrag zugleich als der für das Arbeitsverhältnis sachnähere, weil er für die weitere Anbindung des Arbeitsverhältnisses an die tarifpolitische Entwicklung sorgt und auf geänderte betriebliche, wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses reagiert. bb) Ausgehend davon kommt im Arbeitsverhältnis des Klägers der jüngere MTV Nr. 2 nF zur Anwendung, der im Dezember 2012 und damit noch während der Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft UFO wirksam zustande gekommen ist und unbeschadet des Austritts aus der Gewerkschaft UFO gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 TVG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. Er hat Geltungsvorrang vor dem ungekündigt fortbestehenden MTV Nr. 1b, an den der Kläger nach seinem Wiedereintritt bei ver.di gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist. 2. Der MTV Nr. 1b findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Die Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages verweist nach gebotener - ergänzender - Auslegung auf den MTV Nr. 2 nF. a) Bei der vorliegenden vertraglichen Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede. aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Bezugnahmeklauseln wie diejenige im Arbeitsvertrag des Klägers in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur BAG 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - zu I 2 b der Gründe; 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - zu II 2 f bb der Gründe; 1. Dezember 2004 - 4 AZR 50/04 - zu I 2 a der Gründe) . Diese Auslegungsregel gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin für Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (stRspr., vgl. nur BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 18, 22; 26. August 2009 - 4 AZR 285/08 - Rn. 49; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26 ff.; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff.) . bb) Da die im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme im April 2000 vereinbart worden ist, kommt bei ihrer Auslegung weiterhin die frühere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tragen. Danach ist die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede. Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die Beklagte normativ gebunden ist. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden. b) Nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die für "den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont geltenden Tarifverträge (…) in ihrer jeweiligen Fassung" Anwendung. aa) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 21; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 12) . bb) Danach enthält der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf die für den Bereich des Kabinenpersonals geschlossenen Tarifwerke. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel trägt dabei eine Inbezugnahme des von ver.di und UFO geschlossenen Tarifwerks, da die Bezugnahmeklausel weder nach der Gattung der Tarifverträge noch nach der tarifschließenden Gewerkschaft unterscheidet und bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages Gewerkschaftspluralität im Unternehmen der Beklagten herrschte. Diese "Regelungspluralität" auf vertraglicher Ebene hat sich zunächst nicht ausgewirkt, weil die Tarifverträge mit den im Bereich des Kabinenpersonals vertretenen Gewerkschaften bei Abschluss des Arbeitsvertrages und auch später noch gleichlautend abgeschlossen wurden. Die Beklagte konnte dadurch die tarifliche Entwicklung auch in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nachvollziehen und für das gesamte Kabinenpersonal inhaltlich gleiche Arbeitsbedingungen zur Anwendung bringen, ohne das Bezugnahmeobjekt konkretisieren zu müssen. Denn die Gewerkschaftspluralität wirkte sich nicht im Sinne einer inhaltlichen Tarifpluralität aus. cc) Dies hat sich seit dem 1. Januar 2013 geändert. Seit dem Abschluss des VTV Nr. 38 und des MTV Nr. 2 nF durch UFO beteiligt sich die Gewerkschaft ver.di nicht mehr mit Tarifabschlüssen am Tarifgeschehen und die dynamische Entwicklung ihres Tarifwerks hat ihr Ende gefunden. Erstmals besteht "echte" inhaltliche Tarifpluralität: Die unverändert weitergeltenden Tarifverträge der Gewerkschaft ver.di (MTV Nr. 1b, VTV Nr. 37) weichen inhaltlich von den neuen Tarifabschlüssen der Gewerkschaft UFO (MTV Nr. 2 nF, VTV Nr. 38, mittlerweile VTV Nr. 39) ab. c) Diese "Regelungspluralität" auf vertraglicher Ebene ist nicht zugunsten und im Sinne des Klägers gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu lösen. Eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB auf arbeitsvertragliche Klauseln, die auf ein Tarifwerk Bezug nehmen, scheitert schon daran, dass die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation beantwortet werden kann (BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - Rn. 17 f.; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 27) . d) Eine Auflösung der nach Vertragsschluss eingetretenen Regelungspluralität hat durch ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen (vgl. dazu BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 637/09 - Rn. 20 ff.) . aa) Mit der Bezugnahmeklausel wollten die Arbeitsvertragsparteien ihre Arbeitsbedingungen an der dynamischen Tarifentwicklung ausrichten. Aufgrund der damaligen Praxis der im Interesse der Tarifeinheit gleichlautenden Tarifabschlüsse haben sie nicht bedacht, dass die Gewerkschaft ver.di sich aus dem Tarifgeschehen zurückziehen, ihr Tarifwerk die Dynamik verlieren und es dadurch zu inhaltlicher Pluralität der von ver.di und UFO geschlossenen Tarifverträge kommen würde. Damit ist nachträglich ein regelungsbedürftiger Sachverhalt entstanden. Denn der Arbeitsvertrag bestimmt nicht, welches Tarifwerk Anwendung finden soll, wenn die von ver.di und UFO geschlossenen Tarifverträge inhaltlich voneinander abweichen und nur ein Tarifwerk sich tarifpolitisch fortentwickelt. bb) Mithin ist die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu vervollständigen. Dabei ist zu ermitteln, welches Tarifwerk die Arbeitsvertragsparteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien in Bezug genommen hätten, wenn ihnen die Ergänzungsbedürftigkeit der Bezugnahmeklausel bewusst gewesen wäre (zum Maßstab der ergänzenden Vertragsauslegung vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 32; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26) . Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BAG 18. April 2012 - 4 AZR 392/10 - Rn. 20; 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 32; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 31). cc) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien bei Kenntnis davon, dass ver.di als aktive Tarifvertragspartei ausscheidet und ihr Tarifwerk die Dynamik verliert redlicherweise allein das Tarifwerk der Gewerkschaft UFO und damit den MTV Nr. 2 nF in Bezug genommen, weil allein die dynamische Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen ihren typischen Interessen entsprach. Nur damit ist die weitere Anbindung des Arbeitsverhältnisses die tarifpolitische Entwicklung und geänderte betriebliche, wirtschaftliche und rechtlichen Rahmenbedingungen gewährleistet. II. Die in der Berufungsinstanz noch anhängigen und zur Entscheidung anfallenden Hilfsanträge zu 4 und zu 5 sind nicht begründet. Auch sie hängen von der zu verneinenden Anwendbarkeit des MTV Nr. 1 b auf das Arbeitsverhältnis des Klägers ab. III. Der Feststellungsantrag zu 3 ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. a) Bei der gebotenen Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Festgestellt werden soll, dass der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Manteltarifvertrags Nr. 1 b vom 10. März 2009 für das Kabinenpersonal der A auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. b) Diese Frage betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, wie bestimmte Rechte, Pflichten oder Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 18; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00 - zu B I 1 der Gründe; 26. Juli 2001 - 8 AZR 759/00 - zu I 2 der Gründe) . So liegt der Fall hier. Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags im Arbeitsverhältnis betrifft nicht eine abstrakte Rechtsfrage, sondern bestimmt den Umfang der Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis, soweit der Tarifvertrag diese regelt. c) Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse ist gegeben. Zwischen den Parteien ist die Frage streitbefangen, ob die Mehrflugstundenvergütung nach Maßgabe von § 9 MTV Nr. 1 b zu berechnen ist, der anders als der MTV Nr. 2 nF eine Bewertung jeder Flugstunde mit dem Faktor 1,1 vorsieht. Durch die Entscheidung, ob der MTV Nr. 1 b auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist, werden zumindest weitere einzelne Leistungsklagen mit dem Gegenstand der Mehrflugstundenvergütung vermieden. Die Feststellungsklage ist insoweit geeignet, diese Streitfrage einer abschließenden Klärung zuzuführen. Dies rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses (vgl. BAG 16. November 2011 - 4 AZR 839/09 - Rn. 23; 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 21; 28. September 2005 - 5 AZR 181/04 - zu I 4 der Gründe) . Der Kläger war insoweit nicht gehalten, den Feststellungsantrag auf den Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung zu beschränken (zu dieser Möglichkeit vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 -, Rn. 15; 15. März 2006 - 4 AZR 75/05 - Rn. 10) . Diese Vorgehensweise hätte in Bezug auf das Prüfprogramm keine prozessökonomischen Vorteile gebracht. 2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der MTV Nr. 1 b findet auf das Arbeitsverhältnis des Klägers weder normativ noch kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. IV. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. D. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Höhe der zu zahlenden Mehrflugstundenvergütung und - dem vorgeschaltet - darüber, welcher Mantel- und Vergütungstarifvertrag auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Kläger, geboren am XX.XX.1974, ist seit dem 3. April 2000 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.261,00 Euro. Im Arbeitsvertrag vom 4. Februar 2000 (Anlage K 1, Bl. 15 f. d.A.) heißt es u.a.: "2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus den für den Bereich Kabinenbesatzungen Gemischt und Interkont geltenden Tarifverträgen, den Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den gültigen Dienstvorschriften und Anweisungen und aus den Bestimmungen dieses Arbeitsvertrages." Der Kläger war zunächst bis September 2012 Mitglied der "Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di" (im Folgenden: ver.di; vgl. Anlage K 9, Bl. 197 d.A.) . Dann wechselte er die Verbandszugehörigkeit und trat im Oktober 2012 der Gewerkschaft "Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V." (im Folgenden: UFO) bei. Am 22. Dezember 2012 kündigte er seine Mitgliedschaft bei UFO außerordentlich. Seit dem 1. Januar 2013 ist er wieder Mitglied bei ver.di. Die Mitgliedschaft des Klägers bei UFO endete jedenfalls zum 31. März 2013 (Anlage K 10, Bl. 198 d.A.) . Die Beklagte ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Bereich des fliegenden Personals regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie war zunächst Mitglied der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (Arbeitgeberverband; im Folgenden: AVH) und wechselte dann in den Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (im Folgenden: AGVL) . Beide Arbeitgeberverbände schlossen für den Bereich des Kabinenpersonals zunächst gleichlautende Tarifverträge mit der Gewerkschaft ver.di und der Gewerkschaft UFO als den beiden im Bereich des Kabinenpersonals vertretenen Gewerkschaften ab, wobei der AGVL nach dem Verbandswechsel der Beklagten in alle vom AVH mit ver.di und UFO geschlossenen Tarifverträge kraft mehrseitiger Übernahmeverträge eintrat (vgl. Bl. 455 - 464 d.A.) . Aktuell verfügt die Gewerkschaft ver.di im Kabinenbereich der Beklagten über deutlich weniger Mitglieder als die Gewerkschaft UFO und nimmt im Gegensatz zu dieser nicht mehr an Tarifverhandlungen teil. Gleichlautend mit ver.di und UFO abgeschlossen wurde der Vergütungstarifvertrag Nr. 37 für das Kabinenpersonal vom 10. März 2009 (im Folgenden: VTV Nr. 37, Anlage K 6, Bl. 44 - 53 d.A.) . Sowohl ver.di als auch UFO kündigten den VTV Nr. 37 zum 31. Dezember 2011. Der mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene und nach wie vor ungekündigte Manteltarifvertrag Nr. 1b für das Kabinenpersonal vom 10. März 2009 (im Folgenden: MTV Nr. 1b; Anlage K 11, Bl. 416 - 444 d.A.) und der mit der Gewerkschaft UFO geschlossene Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal vom 20. Dezember 2011 (im Folgenden: MTV Nr. 2 aF, Bl. 209 - 281 d.A.) enthalten zur Mehrflugstundenvergütung folgende Regelung: "(…) § 9 Mehrflugstundenvergütung (1) Mehrflugstundenanspruch Die Mitarbeiter erhalten nach mehr als 70 Flugstunden im Kalendermonat gemäß den nachfolgenden Bestimmungen eine Mehrflugstundenvergütung. (2) Mehrflugstundensatz Für alle Kabinenmitarbeiter wird ein Mehrflugstundensatz nach folgender Formel ermittelt: individuelle Grundvergütung + eventuelle Purserzulage + Schichtzulage 70 (4) Höhe der Mehrflugstundenvergütung Die Mehrflugstundenvergütung beträgt pro geflogener Mehrflugstunde oberhalb von 70 Flugstunden 120 %. In Fällen des § 4, 3. Abschnitt Abs. (2) Satz 7 beträgt die Mehrflugstundenvergütung pro geflogener Mehrflugstunde oberhalb von 87 Flugstunden 140 %. (4) Berechnung der Flugstunden (…) (b) Im Konteinsatz geflogene Flugstunden werden mit dem Faktor 1,10 und für Purser I mit dem Faktor 1,15 multipliziert. (…)" Nach Kündigung des VTV Nr. 37 folgten Tarifverhandlungen zwischen dem AGVL und UFO, die in ein Schlichtungsverfahren mündeten. Dieses endete mit der "Schlichtungsschlussempfehlung zur Beilegung des Tarifkonflikts zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO) zum Vergütungstarifvertrag (VTV Nr. 37) sowie dem Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung für das Kabinenpersonal bei der A (A) des Schlichters B vom 5. November 2012" (im Folgenden: Schlichtungsschlussempfehlung, Bl. 364 - 371 d.A.) . Darin heißt es u.a.: "(…) E. Abschlussbestimmung Mit Annahme dieser Schlichtungsschlussempfehlung werden die zwischen den Tarifparteien vereinbarten Regelungen zur Beschäftigungssicherung (siehe Anlage 2) wirksam. Die Tarifpartner haben diese Schlichtungsschlussempfehlung im Fall ihrer Annahme spätestens bis zum 31. Dezember 2012 redaktionell umzusetzen." Der Schlichtungsschlussempfehlung war die Anlage 2 "Tarifvereinbarung in Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung" (im Folgenden: ErgänzungsTV; Bl. 374 - 380 d.A.) beigefügt. Darin heißt es auszugsweise: "(…) In Ergänzung zur Schlichtungsschlussempfehlung (…) wird folgende Tarifvereinbarung geschlossen. Diese Tarifvereinbarung tritt mit Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung in Kraft. 1. Maßnahmen zur Kapazitätsanpassung 1.1 Befristete Absenkung der Grundvergütung inkl. Purser-Zulage bei gleichzeitiger Absenkung der Mehrflugstundenauslösegrenze Mit Wirkung zum 01.01.2013, befristet auf 24 Monate, wird für alle Kabinenmitarbeiter eine Absenkung der Grundvergütung inkl. Purserzulage bei gleichzeitiger Absenkung der Mehrflugstundenauslösegrenze in Höhe von 5 % vereinbart. Die Absenkung wird wie folgt umgesetzt: Die monatliche Brutto-Grundvergütung und die Purserzulagen werden um 5 % verringert. Die Mehrflugstundenauslösegrenze jedes Mitarbeiters, der sich in einem Vollzeit-Arbeitsverhältnis befindet, wird von aktuell 70 Flugstunden um 5 % auf 66,50 Flugstunden abgesenkt. Die Zuschreibungen gemäß § 4, 3. Abschnitt Abs. 4 und § 9 Abs. 4 lit. d) MTV Nr. 2 werden analog angepasst. Der Mehrflugstundensatz wird für den vereinbarten Zeitraum wie folgt errechnet: Abgesenkte individuelle Grundvergütung + evtl. Purserzulage + Schichtzulage 66,50 Es wird vereinbart, dass jede erflogene Mehrflugstunde bis zur vollendeten 70. Flugstunde mit einem Faktor von 1,0 vergütet wird. Im Übrigen bleiben die Regelungen des MTV zu Mehrflugstunden unberührt. (…)" Am 12. November 2012 schlossen der AGVL und UFO den "Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung zur Beilegung des Tarifkonfliktes zwischen dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO) zum Vergütungstarifvertrag (VTV Nr. 37) sowie dem Tarifvertrag Ergebnisbeteiligung für das Kabinenpersonal bei der A (A) des Schlichters B vom 5. November 2012" (im Folgenden: UmsetzungsTV; Bl. 381 - 384 d.A.) . Darin heißt es auszugsweise: "(…) Präambel Mit der endgültigen Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung (…) wird den Kostensenkungsprogrammen "Climb" und "Score" tariflich abschließend Rechnung getragen. (…) § 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle Mitarbeiter des Kabinenpersonals der Deutschen Lufthansa AG (DLH), soweit sie dem MTV Kabine (derzeit MTV Nr. 2) in seiner jeweils aktuellen Fassung unterfallen (…). § 2 Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung Dieser Tarifvertrag ist durch die Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung des Schlichters Prof. Dr. Dr. h.c. Bert Rürup aufschiebend bedingt. Er tritt nach der endgültigen Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung durch beide Parteien (einschließlich Gremienzustimmung und Uhrstimmung) automatisch in Kraft. § 3 Ergänzung u. Modifikation der Schlichtungsschlussempfehlung Unmittelbar nach der endgültigen Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung wird diese Schlichtungsschlussempfehlung Hauptteil dieses Tarifvertrages und wie folgt ergänzt bzw. modifiziert: a) Kontfaktorierung § 9 Abs. 4 lit. b MTV Nr. 2 wird wie folgt ergänzt: Nach S. 1 wird ein S. 2 mit folgender Formulierung eingefügt: "Für Flugbegleiter, die unterjährig abwechselnd im Kont- und im Interkont-Bereich eingesetzt werden (sog. Gemischt-Flieger), entfällt die Faktorierung (d.h. Faktor 1,0); für Purser mit gemischtem Einsatzspektrum beträgt der Faktor 1,1". (…) § 4 Laufzeit/ Kündigungsfristen Dieser Tarifvertrag richtet sich hinsichtlich der Laufzeiten, Kündigungsfristen und der Frage der Nachwirkung nach den Bestimmungen der Schlichtungsschlussempfehlung bzw. den jeweils genannten Tarifverträgen. Abweichend von S. 1 hat die Bestimmung des § 3 lit. a dieses Tarifvertrages eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die Laufzeit des MTV Nr. 2 im Übrigen bleibt unberührt." Mit Schreiben vom 13. November 2012 (Bl. 385 d.A.) erklärte UFO die Zustimmung zur Schlichtungsschlussempfehlung. Die Urabstimmung war am 10. Dezember 2012 abgeschlossen (vgl. Offener Brief der UFO-Schlichtungskommission 28. November 20111, Bl. 447 ff. d.A.) . Laut einer Mitteilung der Nachrichtenagentur C vom 11. Dezember 2012 sprachen sich 85,05 % der Mitglieder der Gewerkschaft UFO für das Ergebnis der Schlichtung aus (vgl. Bl. 515 d.A.) . Im November 2012 nahm auch der AGVL die Schlichtungsschlussempfehlung an. Am 31. Juli 2013 unterzeichneten AGVL und UFO den "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal der Deutschen Lufthansa AG idF vom 1. Januar 2013 (im Folgenden: MTV Nr. 2 nF; Anlage K 8, Bl. 56 - 115 d.A.) . Protokollnotiz Nr. 29 MTV Nr. 2 nF gibt die Regelung von Ziffer 1.1 ErgänzungsTV zur befristeten Absenkung der Grundvergütung und Purserzulage bei gleichzeitiger Absenkung der Mehrflugstundenauslösegrenze um 5 % wieder (vgl. Bl. 113 d.A.) . § 9 Abs. 4 b MTV Nr. 2 nF enthält die in § 3 a UmsetzungsTV vereinbarte Ergänzung (vgl. Bl. 81 d.A.) . Ebenfalls am 31. Juli 2013 unterzeichneten AGVL und UFO den "Vergütungstarifvertrag Nr. 38 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 01.10.2013" (im Folgenden: VTV Nr. 38, Anlage K 5, Bl. 31 - 43 d.A.) . Am 12. April 2013 unterzeichneten AGVL und UFO den "Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Umsetzung der Schlichtungsschlussempfehlung vom 12. November 2012 sowie zum Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal (im Folgenden: Änderungs- und Ergänzungstarifvertrag, Bl. 386 -393 d.A.) . Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis des Klägers ab Januar 2013 auf Grundlage des MTV Nr. 2 nF und des VTV Nr. 38 ab. Entsprechend der Protokollnotiz Nr. 29 MTV Nr. 2 nF kürzte sie die Grundvergütung um 4,17 % in den Monaten Januar, Februar und März 2013 und um 3,12 % in den Monaten April, Mai und Juni 2013, was sich auch auf die Höhe der Schichtzulage des Klägers auswirkte. Hiergegen hat der Kläger sich mit den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu 1 und zu 2 gewandt. Die dem Kläger in den Monaten November 2013 und Juni 2014 zustehende Mehrflugstundenvergütung berechnete die Beklagte nach Maßgabe von § 9 Abs. 2, Abs. 4 b MTV Nr. 2 nF. Für den Kläger als Gemischt-Flieger entfiel dabei eine Faktorierung der im Konteinsatz geflogenen Flugstunden. Basis der Berechnung war zudem die sich aus dem VTV Nr. 38 ergebende Grundvergütung. Auch hiergegen hat sich der Kläger erstinstanzlich gewandt und geltend gemacht, die Mehrflugstundenvergütung sei auf Grundlage von § 9 Abs. 2, Abs. 4 b MTV Nr. 1 b zu berechnen. Jede Flugstunde im Konteinsatz sei danach mit dem Faktor 1,1 zu bewerten. Anzusetzen sei darüber hinaus die sich aus dem VTV Nr. 37 ergebende Grundvergütung (erstinstanzliche Schlussanträge zu 4 und zu 5), hilfsweise die sich aus dem VTV Nr. 38 ergebende Grundvergütung (erstinstanzliche Schlussanträge zu 8 und zu 9). Der Kläger hat behauptet, seine Mitgliedschaft bei UFO habe aufgrund außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund bereits zum 24. Dezember 2012 geendet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der MTV Nr. 1b sei kraft Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1 TVG auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Der MTV Nr. 1b sei durch den MTV Nr. 2 nF weder abgelöst noch nach § 4a Abs. 2 TVG oder im Wege der Auflösung einer Tarifkonkurrenz verdrängt worden. Gleiches gelte für den von ver.di geschlossenen und gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden VTV Nr. 37 im Verhältnis zum VTV Nr. 38. Der VTV Nr. 38 stelle insbesondere keine andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG dar. Eine etwaige Doppelmitgliedschaft bei UFO und ver.di ändere daran nichts, da er bei Abschluss des MTV Nr. 2 nF und des VTV Nr. 38 nicht mehr Mitglied bei UFO gewesen sei. Unbeschadet dessen seien der MTV Nr. 1b und der VTV Nr. 37 jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme anwendbar. Im Verhältnis zu den Regelungen des MTV Nr. 2 nF und des VTV Nr. 38 gelte das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG. Der erforderliche Sachgruppenvergleich weise den VTV Nr. 37 und den MTV Nr. 1b als günstiger aus. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 732,31 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 139,44 EUR brutto seit dem 28. Januar 2013, dem 28. Februar 2013 und dem 28. März 2013 sowie aus jeweils 104,33 EUR brutto seit dem 28. April 2013, dem 28. Mai 2013 und dem 28. Juni 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 567,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2013, weitere 567,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2013 und weitere 567,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2013 sowie 562,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2013, weitere 562,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2013 und weitere 562,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01. Oktober 2014 in die Tarifstufe 15 der Tabelle für Flugbegleiter, gültig ab dem 01.01.2009 im VTV Nr. 37 einzugruppieren; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2014 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2014 zu zahlen; festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der MTV Nr. 1b Kabine in der Fassung vom 10. März 2009 Anwendung findet; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 4., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 zu zahlen; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 5., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der MTV Nr. 1b finde auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung. In Folge der Doppelmitgliedschaft bestehe eine Tarifkonkurrenz zum MTV Nr. 2 nF, die nach Maßgabe der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Juni 2014 - 17 Sa 1536/13 - nach der Zeitkollisionsregelung zugunsten des aktuelleren Manteltarifvertrages aufzulösen sei. Auch der nachwirkende VTV Nr. 37 finde keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. Er sei durch den VTV Nr. 38 als andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG ersetzt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei Abschluss des MTV Nr. 2 nF und des VTV Nr. 38 am 31. Juli 2013 nicht Mitglied bei UFO gewesen sei. Dabei handele es sich nämlich lediglich um die redaktionelle Umsetzung der bereits im Dezember 2012 erfolgten Tarifabschlüsse in Gestalt des UmsetzungsTV und des ErgänzungsTV. Im Übrigen wird wegen des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (BI. 567 - 574 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit am 23. November 2017 verkündetem Urteil abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der MTV Nr. 1b finde weder normativ noch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. In normativer Hinsicht bestehe eine Tarifkonkurrenz mit dem MTV Nr. 2 nF. Auch dieser sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, Abs. 3 TVG auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar, da der Kläger mangels Darlegung eines wichtigen Kündigungsgrundes erst zum 31. März 2013 bei ver.di ausgeschieden sei und die entscheidungserheblichen Neuregelungen des MTV Nr. 2 nF bereits im Dezember 2012 durch die Annahme der Schlichtungsschlussempfehlung vom 5. November 2012 und den Abschluss des UmsetzungsTV wirksam in Kraft gesetzt worden seien. Die Auflösung der Tarifkonkurrenz erfolge nach der Zeitkollisionsregel zugunsten des aktuelleren MTV Nr. 2 nF. Der MTV Nr. 1b finde ferner auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Bei Ziffer 2 des Arbeitsvertrages handele es sich um eine Gleichstellungsabrede, die sicherstelle, dass der jeweils aktuellste und speziellste Tarifvertrag Anwendung finde. Da die Geltungsbereiche des MTV Nr. 1b und des MTV Nr. 2 nF identisch seien, nehme Ziffer 2 des Arbeitsvertrages zumindest mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 auf den aktuelleren MTV Nr. 2 nF Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 575 - 582 d. A.) verwiesen. Gegen dieses am 11. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Januar 2018 Berufung eingelegt und diese am 11. April 2018 innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag hin verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens an. Er hält daran fest, dass der MTV Nr. 1b auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finde. Bei Abschluss des MTV Nr. 2 nF habe keine Tarifkonkurrenz mit dem MTV Nr. 1b mehr entstehen können, weil der Kläger selbst bei unterstellter ordentlicher Kündigung des Mitgliedschaftsverhältnisses seit dem 31. März 2013 nicht mehr Mitglied bei UFO sei. Nichts anderes ergebe sich mit Blick auf den UmsetzungsTV. Als Tarifkonglomerat habe dieser den MTV Nr. 1b nicht einzeln ablösen können. Darüber hinaus finde der MTV Nr. 1b auch kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung. Der Kläger wendet sich gegen die Auslegung der Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages durch das Arbeitsgericht und meint, die Gleichstellungsabrede verweise auf den Tarifvertrag, der bei Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers gelten würde. Dies sei der MTV Nr. 1b, da er seine Mitgliedschaft bei UFO fristlos aus wichtigem Grund gekündigt habe. Jedenfalls sei das Günstigkeitsprinzip zu beachten. Ein sachgruppenbezogener Günstigkeitsvergleich zwischen dem MTV Nr. 1b und dem MTV Nr. 2 nF führe zur Geltung des günstigeren MTV Nr. 1b. Ausgehend davon habe er - wie bereits erstinstanzlich mit den Anträgen zu 4, 5, 8 und 9 geltend gemacht - gemäß § 9 Abs. 4b MTV Nr. 1b Anspruch darauf, dass im Konteinsatz geleistete Flugstunden bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung mit dem Faktor 1,1 belegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 11. April 2018 (BI. 613 - 617 d.A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 - 16 Ca 2574/15 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 93,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 zu zahlen (erstinstanzlich Antrag zu 4); die Beklagte zu verurteilen, an ihn 141,83 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2014 zu zahlen (erstinstanzlich Antrag zu 5); festzustellen, dass auf sein Arbeitsverhältnis der MTV Nr. 1 b Kabine in der Fassung vom 10. März 2009 Anwendung findet (erstinstanzlich Antrag zu 7); hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 4., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2013 zu zahlen (erstinstanzliche Antrag zu 8); hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 5., die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2014 zu zahlen (erstinstanzlich Antrag zu 9). Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 18. Juni 2018 (Bl. 632 - 639 d.A.) Bezug genommen.