OffeneUrteileSuche
Urteil

11 Sa 1165/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0519.11SA1165.10.0A
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010, Az. 10 Ca 1056/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2010, Az. 10 Ca 1056/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO). In der Sache jedoch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 III ZPO zusammengefasster und im Hinblick auf die Erörterung im Termin vom 19.05.2011 kurz gehaltener Erwägungen: Die Berufungskammer folgt den ausführlichen Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 II ArbGG, stimmt ihnen zu und nimmt zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf diese Bezug. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil abzuändern, das nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts begründet ist und richtiger Weise einen Anspruch der Klägerin aus dem Sozialplan vom 14.12.2007 verneint, sondern lediglich zu den folgenden kurzen Hinweisen. Auch die Berufungskammer ist der Auffassung, dass schon der Wortlaut des Sozialplans den persönlichen Geltungsbereich sowie den Stichtag eindeutig regelt. Wenn der (allein) für den Betrieb A zuständige Betriebsrat mit der Beklagten in § 1 festlegt, dass der Sozialplan „...für alle Arbeitnehmer des Betriebes A, die am 08.11.2007 in einem ...Arbeitsverhältnis gestanden haben...“ gilt, ist deutlich, dass keine Regelung für Arbeitnehmer anderer Betriebe der Beklagten, sondern – wie formuliert –„des“ Betriebs A gewollt war. Dieses Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte, wie das Arbeitsgericht zutreffend aus der Ablehnung des Entwurfs des Betriebsrats herleitet. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätten die Betriebsparteien beziehungsweise die Einigungsstelle gerade eine weitere Formulierung wählen müssen, wenn Arbeitnehmer, die am 08.11.2007 nicht mehr im Betrieb A eingesetzt waren, dem Geltungsbereich des Sozialplans hätten unterfallen sollen. Dass die Präambel (Einleitung) den persönlichen Geltungsbereich noch nicht selbst regelt, ändert an dem klar erkennbaren Willen der Einigungsstelle, wessen wirtschaftliche Nachteile als milderungsbedürftig erachtet werden, nichts. Die Herausnahme der Arbeitnehmer, die – wie die Klägerin – bereits lange vor dem Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen einvernehmlich den Arbeitsort gewechselt haben, ist rechtlich zulässig und entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer folgt; die vom Arbeitsgericht zitierten Urteile können entgegen der Auffassung der Klägerin zur Begründung der Klageabweisung trefflich herangezogen werden. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, die Beklagte hätte im Juli 2007 die feste Absicht gehabt, den Betrieb in A stillzulegen, ändert dies nichts daran, dass bis zum Scheitern der bereits mit dem Betriebsrat laufenden Verhandlungen um einen Interessenausgleich nicht geklärt war, ob überhaupt, wenn ja wann und in welcher Weise die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Ein Interessenausgleich soll Nachteile für die Belegschaft möglichst überhaupt nicht entstehen lassen oder zumindest in Grenzen halten. Unbestritten trägt die Beklagte zudem mit der Berufungserwiderung vor, dass seit März 2007 und noch während der Verhandlungen mit der Klägerin über deren Versetzung, mit dem Betriebsrat auch über ein sogenanntes „Betreibermodel“ mit dem Ziel verhandelt worden sei, ein Catering-Control-Center einzurichten, in dem ein Team von 30 % der Belegschaft die externen Dienstleister steuern würde, also 30 % der Arbeitsplätze in A hätten erhalten werden können. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass eine Sozialplananspruch auslösende Veranlassung grundsätzlich auch gegeben sein kann, wenn der Arbeitnehmer nicht konkret befürchten musste, ihm werde gekündigt werden, wenn er nicht freiwillig ausscheide (Urteile vom 20.04.94, 10 AZR 323/93 und 28.10.92, 10 AZR 406/91, beide dokumentiert in juris), liegt der Fall hier so, dass eine „Veranlassung“ der einvernehmlich und finanziell gut abgefederten Versetzung im Sinne der Rechtsprechung, die eine Gleichbehandlung erfordern würde, nicht angenommen werden kann. In der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.1992 gab es eine konkrete Empfehlung der Geschäftsleitung, sich wegen der bevorstehenden Entlassung von 35 Arbeitnehmern nach neuen Arbeitsplätzen umzusehen, hatte der Arbeitgeber sodann mehrere Aufhebungsverträge abgeschlossen und im Interessenausgleich, der einen Tag vor der Eigenkündigung des Arbeitnehmers gefunden wurde, war noch ein weiterer Personalabbau vorgesehen. Vorliegend gab es im Juli 2007 jedoch noch keine hinreichend konkret geplante Betriebsänderung, die eine Veranlassung im Sinne der Rechtsprechung (und des § 112 a I 2 BetrVG) begründete, sondern lediglich eine erste Mitteilung der Geschäftsführung der Beklagten, den seit Jahren defizitär arbeitenden und bereits mehrfach umstrukturierten Betrieb in A nunmehr zum 31.08.2007 schließen, aber den 114 Mitarbeitern eine Beschäftigung an einem anderen Standort vermitteln zu wollen. Zu diesem frühen Zeitpunkt trat die Versetzung der Klägerin nicht an die Stelle einer im Zugegangen einer geplanten Betriebsänderung sonst notwendig werdenden Kündigung oder einseitigen Versetzung. Wenn daher der Sozialplan „...als Stichtag den Tag bestimmt, an dem der gebotene Versuch eines Interessenausgleich endgültig gescheitert ist, so ist eine solche Regelung nicht nur naheliegend, sondern auf jeden Fall sachlich vernünftig und daher auch rechtlich nicht zu beanstanden“ (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.11.94, 10 AZR 578/93, RN 40). Die Klägerin hat gemäß § 97 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 II ArbGG liegen nicht vor, insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Parteien streiten nach einer einvernehmlichen Versetzung der Klägerin von A nach B auch zweitinstanzlich über deren auf den Sozialplan vom 14.12.2007 gestützte Forderungen. Die Klägerin war langjährig am Flughafen A für die Beklagte tätig. Nach mehreren Umstrukturierungen plante die Beklagte seit Frühjahr 2007 die Stilllegung ihres Betriebs in A. Bereits im ersten Quartal bot sie Aufhebungsverträge mit Abfindungen an sowie für versetzungswillige Mitarbeiter bezahlte Besichtigungen ihrer Betriebe in B und C. In der Zeit von März bis Juli 2007 verhandelte die Beklagte mit dem Betriebsrat in A, auch über ein sogenanntes „Betreibermodel“ mit dem Ziel, 30 % der Belegschaft zur Steuerung externer Dienstleister einzusetzen. Unter dem 20.07.2007 teilte die Beklagte der Belegschaft ihre Absicht mit, den Betrieb A „zum 31.August d. J. zu schließen“ (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.04.10) und sich zu bemühen, den 114 Mitarbeitern eine Beschäftigung an einem anderen Standort zu vermitteln. Am 27.07.2007 vereinbarten die Parteien die Versetzung der Klägerin zum 01.10.2007 in den Betrieb B; die Beklagte hat die dort geregelte Einmalzahlung sowie die Einführungspauschale, zusammen 11.000,- € brutto, an die Klägerin geleistet. Die Verhandlungen der Beklagten mit dem Betriebsrat des Betriebs A in der Einigungsstelle über einen Interessenausgleich scheiterten am 06.11.2007. Der Betrieb wurde am 08.11.2007 geschlossen. Beklagte und Betriebsrat im Betrieb A schlossen – nach vorausgehenden abweichenden Formulierungsvorschlägen - durch Spruch der Einigungsstelle unter dem 14.12.2007 mit Wirkung vom selben Tag den Sozialplan ab (Anlage zur Klageschrift), nach dessen § 6 die Klägerin nunmehr Leistungen wegen ihres Pendelns zwischen A und B verlangt. Die Klägerin hat gemeint, sie habe aufgrund des Sozialplans Anspruch auf die Erstattung von Miet- und Flugkosten und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.784,28 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Von einer wiederholenden Darstellung weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der dortigen Anträge wird gemäß § 69 II ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Blatt 91 ff der Akte) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 22.06.2010 die Klage für unbegründet erachtet, da der Sozialplan nicht auf die Klägerin anwendbar sei; wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Blatt 202 ff der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2011 (Blatt 159 der Akte) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, dass § 1 des Sozialplans eine Stichtagsregelung enthalte, da nach der Zweckbestimmung auch Beschäftigte einbezogen seien, die vor dem 08.11.2007 in eine Versetzung eingewilligt hätten. Jedenfalls aber wäre eine solche Stichtagsregelung wegen Verstoßes gegen § 75 BetrVG und den Gleichbehandlungsrundsatz unwirksam; die Klägerin habe auf Veranlassung der Beklagten in die Versetzung eingewilligt; die Aktivitäten der Beklagten vor dem 08.11.2007 stellten gewissermaßen die Vorwegnahme der Betriebsstilllegung dar. Wegen weiterer Einzelheiten ihrer Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 14.10.2010 und 28.02.2011 Bezug genommen (Blatt 116 ff, 151 f der Akte). Die Berufungsklägerin und Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2010, 10 Ca 1056/10 - die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.784,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.03.2010 zu zahlen. Die Berufungsbeklagte und Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidungsgründe für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte betont erneut, dass der Geltungsbereich des Sozialplans eindeutig und rechtswirksam festgelegt sei. Der vorliegende Rechtsstreit sei nahezu identisch mit dem Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Verfahren 10 AZR 578/93; auch die Klägerin habe den Arbeitsort zu einem weit früheren Zeitpunkt gewechselt, als dies durch die beabsichtigte Betriebsänderung bedingt gewesen sei und sich mit der einvernehmlichen Versetzung ihre Wunsch-Bedingungen gesichert. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2011 Bezug genommen (Blatt 138 ff der Akte). Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen.