Urteil
11 Sa 643/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0609.11SA643.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsaus-bildung iSd. BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind.
2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsver-trag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF.
3. Der zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsge-schäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensver-trag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen.
4. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzah-lungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertrags-partner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungs-verpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in die-ser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungs-vertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2021 - 9 Ca 5593/20 - wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2021 - 9 Ca 5593/20 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2.500,00 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundert und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) ab dem 28. Januar 2021, ab dem 28. Februar 2021, ab dem 28. März 2021, ab dem 28. April 2021 sowie ab dem 28. Mai 2021 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer handelt es sich um keine anerkannte Berufsaus-bildung iSd. BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind. 2. Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsver-trag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt mangels Einstellung auch nicht aus § 26 BBiG aF. 3. Der zwischen dem Flugschüler und der Ausbildungsgesellschaft stellt ein einheitliches Rechtsge-schäft mit dem zwischen den Parteien zu diesem Schulungsvertrag geschlossenen Darlehensver-trag dar und ist daher als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. 4. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzah-lungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertrags-partner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungs-verpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in die-ser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungs-vertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2021 - 9 Ca 5593/20 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2021 - 9 Ca 5593/20 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 2.500,00 EUR (in Worten: Zweitausendfünfhundert und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) ab dem 28. Januar 2021, ab dem 28. Februar 2021, ab dem 28. März 2021, ab dem 28. April 2021 sowie ab dem 28. Mai 2021 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2021 - 9 Ca 5593/20 - ist zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Anschlussberufung des Klägers ist begründet. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und innerhalb nachgelassener Frist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 1 und 3 ZPO). Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, 2 und 3 ZPO. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Dem Kläger steht gegen die Beklagte sowohl der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch als auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zum Schulungsvertrag vom 30. November 2011 zu. Auf die Anschlussberufung war die Beklagte daher zu verurteilen, an den Kläger die auch für die für die Monate Januar bis Mai 2021 i.H.v. monatlich € 500,00 netto einbehaltene Vergütung zu zahlen. 1. Die zulässige Leistungsklage (Klageantrag zu 1.) ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Vergütung für die Monate Oktober 2019 bis Mai 2021 in Höhe von insgesamt € 10.000,00 netto (20 x € 500,00) gemäß § 611a BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, da er in diesem Zeitraum die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Flugzeugführer erbrachte und die Beklagte mangels eines Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs.1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag nicht zum teilweisen Einbehalt des vereinbarten Entgelts berechtigt war. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB. Da die Beklagte gegen den Kläger hat, war sie zur ein a) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt eine fehlende Berechtigung der Beklagten zum Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung zwar nicht schon aus einem Verstoß der im Schulungsvertrag geregelten Kostenbeteiligung und der im Darlehensvertrag vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung gegen Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931; im Folgenden a.F.). Die Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, nach der der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, findet auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Ausbildungsverhältnis ebenso wenig Anwendung wie die des § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG, nach der Vereinbarungen über die Verpflichtung Auszubildender zur Zahlung einer Entschädigung für die Berufsausbildung nichtig sind. aa) Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der Schulung zum Verkehrsflugzeugführer um keine anerkannte Berufsausbildung i.S.d BBiG handelt, so dass Abschnitt 2 des BBiG und damit §§ 12, 14 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers nicht anwendbar sind. Berufsausbildung i.S.d. BBiG ist die geordnete Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach einer in einer Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG) vorgegebenen inhaltlichen, sachlichen und zeitlichen Gliederung. Die Anerkennung obliegt dem zuständigen Fachministerium und ergeht in Abstimmung mit dem BMBF (vgl. Baumstümmler in Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand Mai 2014 § 1 Rn. 22). Eine Anerkennung der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer als Ausbildungsberuf i.S.d. BBiG ergibt sich mithin nicht schon aus den im Einzelnen zu beachtenden gesetzlichen bzw. europarechtlich geregelten Vorgaben zur Zulassung, Ausbildung und Lizenzierung von Piloten. bb) Die Anwendbarkeit der §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG auf das mit dem Schulungsvertrag begründete Rechtsverhältnis des Klägers folgt auch nicht aus § 26 BBiG a.F. Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG a.F. für andere Vertragsverhältnisse unter der Voraussetzung an, dass es sich um Personen handelt, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. Eine Einstellung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs des anderen Teils mitwirkt (BAG 17. Juli 2007 - 9 AZR 1031/06 - Rn. 24, AP Nr. 3 zu § 19 BBiG). Für den Einstellungsbegriff des § 26 BBiG bedarf es daher einer Eingliederung des Vertragspartners, so dass dieser durch Mitwirkung am Betriebszweck praktische Erfahrungen erlangen kann (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1003). Erforderlich ist mithin eine betriebliche Ausbildung; eine schulische Ausbildung genügt nicht (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I. 1. der Gründe; 24. Juni 1999 - 8 AZR 339/98 - zu II. 1. der Gründe, AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis; 16. Oktober 1974 - 5 AZR 575/73 - zu I. 2. der Gründe, AP Nr. 1 zu § 1 BBiG). Da der Kläger von der B schulisch ausgebildet wurde und auch nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert war, fehlt es hiernach an der Voraussetzung der Einstellung gemäß § 26 BBiG. Die Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer war schon deshalb keine betriebliche Ausbildung, weil er erst mit erfolgreicher Absolvierung der Schulung durch Erwerb der Flugzeugführerlizenz zum Einsatz im Flugbetrieb der Beklagten bei der Passagier- und Frachtbeförderung luftfahrtrechtlich befähigt werden sollte. Ein Mitwirken an der Verwirklichung des Betriebszwecks ist Flugschülern vor dem erfolgreichen Abschluss der Schulung rechtlich noch gar nicht möglich. cc) Soweit sich der Kläger auf Rechtswegentscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichts, mit denen die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a), 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten zwischen Flugschülern und der C aus gleichlautenden Verträgen bejaht wurde (u.a. Hess. LAG 24. September 2021 - 11 Ta 190/21 - n.v.), verkennt er, dass der Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG weiter ist als der des BBiG und nicht nur alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG erfasst (ErfK/Koch 22. Aufl. 2022 ArbGG § 5 Rn. 3). Vielmehr liegt eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auch vor, wenn der Betreffende auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen Arbeit leistet und dies außerhalb der betrieblichen Berufsbildung erfolgt (BAG 27. September 2006 - 5 AZB 33/06 - Rn. 11, EzB Nr. 7 zu § 5 ArbGG). b) Der Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung erfolgte jedoch deshalb zu Unrecht, weil der Kläger nicht zur Zahlung der von der Beklagten beanspruchten Darlehensraten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag verpflichtet ist. Die in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages geregelte Kostenbeteiligung des Klägers und seine im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand und sind daher unwirksam. aa) Bei den im Schulungsvertrag und im Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag getroffenen Abreden handelt es sich um Formularverträge, deren Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen sind. Für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen bereits das äußere Erscheinungsbild und der Umstand, dass diese außer den persönlichen Daten des Klägers keine individuellen Besonderheiten aufweisen, eine tatsächliche Vermutung (BAG 11. Dezember 2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15, AP Nr. 50 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Es handelt sich um von der Beklagten und der B bzw. der C vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen mit Nachwuchsflugzeugführern verwendet wurden. bb) Der Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der B und der zu diesem Schulungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag sind als einheitliches Rechtsgeschäft bzw. als einheitlicher Vertrag einer AGB-Kontrolle zu unterziehen (vgl. Hess. LAG 2. Juli 2020 - 11 Sa 875/19 – Rn. 69 ff., juris). (1) Äußerlich getrennte Verträge können, auch wenn sie nicht zwischen den gleichen Parteien geschlossen wurden (vgl. BGH Urteil vom 9. Juli 1993 - V ZR 144/91 - NJW-RR 1993, 1421), eine rechtliche Einheit bilden, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. "Einheitlichkeitswille" (BGH 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - Rn. 24, NJW 2011, 2874) liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann - bei einem dahingehenden Parteiwillen - auch in den Fällen vorliegen, in denen einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören (BGH 22. September 2016 - III ZR 427/15 - Rn. 18, NJW 2016, 3525). Legen die Parteien ihre vertraglichen Absprachen in mehreren selbständigen Verträgen nieder, spricht dies gegen einen rechtlichen Zusammenhang, ohne den Willen, ein einheitliches Rechtsgeschäft zu begründen, auszuschließen (vgl. BGH 30. März 2011 - VIII ZR 94/10 - Rn. 24, aaO.). Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des - objektiv erkennbaren - Parteiwillens festzustellen (BAG 25. Januar 2022 - 9 AZR 144/21 - Rn. 18, AP Nr. 52 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). (2) Dass es sich nach dem Willen der Vertragsparteien des Schulungsvertrages und des zu diesem Vertrag abgeschlossenen Darlehensvertrages um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ergibt sich nach diesen Rechtsgrundsätzen aus der inhaltlichen Verknüpfung der im zeitlichen Zusammenhang vor Beginn der Schulung des Klägers unterzeichneten Verträge. Diese nehmen aufeinander Bezug und wären nicht unabhängig voneinander abgeschlossen worden. Grundlage des Darlehensvertrages, der nicht nur im Titel und zum Zweck, sondern auch im Weiteren inhaltlich auf Regelungen des Schulungsvertrages abstellt, ist die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers. Zudem regelt der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der B als Vertragspartei, sondern auch der Beklagten. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag und die Kostentragungspflicht der Beklagten Bezug genommen. Ferner betrifft die in § 13 des Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Klägers einen weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die B als Vertragspartnerin des Schulungsvertrages. Aus beiden Verträgen ergeben sich Ausnahmen von der Kostenbeteiligung des Klägers, bzw. der Rückzahlungspflicht (vgl. § 10 Abs. 3 des Schulungsvertrages, § 5 des Darlehensvertrages), die den Willen der Parteien verdeutlichen, dass der Kläger unter den genannten Voraussetzungen nicht mit Kosten belastet werden soll. cc) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des einheitlichen Vertrages nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. (1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gelten die Absätze 1 und 2 des § 307 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten und damit der der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, weil sie im Allgemeinen von Vorschriften des dispositiven Gesetzesrechts abweichen oder ihr Regelungsgehalt - sofern sie nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten wären - nach §§ 157, 242 BGB ermittelt werden könnte (vgl. BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 434/15 - Rn. 29 mwN., juris; 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B I 5 a der Gründe mwN., AP Nr. 8 zu § 305 BGB). Die unmittelbare Festlegung der Hauptleistungspflichten unterliegt hingegen nicht der Inhaltskontrolle, sondern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB nur der Transparenzkontrolle. (2) Bei den getroffenen Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an den Schulungskosten und die Rückzahlung des hierzu als Darlehen vereinbarten Betrages handelt es sich nicht um die Hauptleistungspflicht des Klägers aus dem Schulungsvertrag und dem zu diesem abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die Klausel über seine Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und die Klauseln des Darlehensvertrages regeln keine Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrages, sondern gestalten vielmehr, unter welchen Voraussetzungen, bzw. in welchem Umfang der Kläger für die von der Beklagten finanzierte Schulung verpflichtet sein sollte. Zwar ist eine grundsätzlich unbedingte Kostenbeteiligung vorgesehen, die jedoch unter den im Darlehensvertrag geregelten Bedingungen des Verzichts und der Rückzahlung in besonderen Fällen (§ 5 des Darlehensvertrages) gänzlich entfallen oder aber höher ausfallen soll. Damit werden letztendlich die Umstände der Verpflichtung der von der Beklagten finanzierten Schulung als Hauptleistungspflicht aus dem einheitlichen Vertrag gestaltet. Als solche besteht auf Seiten des Klägers nicht die Leistung eines Entgelts, wie dies bei sonstigen „freien Schulungsverträgen“, bzw. Dienstverträgen der Fall ist. Der Kläger ist gerade nicht frei darin, eine von ihm zu bezahlende Schulungsleistung in Anspruch zu nehmen oder nicht, sondern unterliegt den in dem einheitlichen Vertrag geregelten und dem Interesse der Beklagten zur Ausbildung und Rekrutierung von Flugzeugführern dienenden Pflichten. Schon die vertraglichen Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 3 des Schulungsvertrages zur Teilnahme an allen Schulungsveranstaltungen sowie an Prüfungen und an Kontrollen des Lernfortschritts sowie die geregelten Anzeige- und/oder Nachweispflichten im Falle einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung verdeutlichen hinreichend, dass der Auszubildende Pflichten wie in einem Arbeitsverhältnis unterliegt, deren wiederholte und schwerwiegende Verletzung - wie in einem Arbeitsverhältnis - ggf. einen wichtigen Grund gemäß § 12 des Schulungsvertrages darstellen und damit eine Kündigung zur Folge haben kann. Nach diesen Regelungen des Schulungsvertrages trifft den Kläger gegenüber der Beklagten als Hauptleistungspflicht nicht die Bezahlung von Dienstleistungen, sondern die Verpflichtung zum „Lernen“, d.h. zu eigener Dienstleistung. Produktiv i.S.v. fremdnützig muss die Dienstleistung eines Flugschülers nicht sein (vgl. BAG 4. September 2002 - 5 AZB 12/02 - zu III 2 b) aa) der Gründe, aaO.). cc) Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages und des zu diesem Zweck getroffenen Darlehensvertrages mit der darin vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Klägers sind gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 unwirksam. (1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG Urteil vom 18. März 2008 - 9 AZR 186/07- Rn. 19, AP Nr. 12 zu § 310 BGB). Soweit den Interessen des Vertragspartners angemessen Rechnung getragen wird, bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34 mwN., NZA 2009, 434, 438). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil seiner Personalpolitik geht. In diesem Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - aaO. mwN.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss des Schulungsvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis standen oder ob ein solches nach Abschluss der Schulung erst begründet werden soll (BAG Urteil vom 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 36, aaO.). (2) Im Ergebnis der wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner ergibt sich die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. (a) Das aus den Verträgen ersichtliche Arbeitgeberinteresse geht dahin, Piloten nach den eigenen Standards auszubilden und die erworbene Qualifikation bei betrieblichem Bedarf und bei fachlicher Eignung des Nachwuchsflugzeugführers durch eine Anstellung bei einem Konzernunternehmen (i.e.S.) zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten der Ausbildung soll der Vertragspartner zum Teil und ohne weitere Bedingungen beteiligt werden. Eine Rückzahlungspflicht ist dementsprechend unabhängig davon vorgesehen, ob der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Schulung ein Arbeitsverhältnis als Flugzeugführer bei diesem oder aber bei einem anderen Arbeitgeber eingeht. Aus § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages, nach dem der Arbeitnehmer bei Ausschlagen eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer und Verwendung der erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft zur Rückzahlung der gesamten Schulungskosten verpflichtet sein soll, ergibt sich ferner das Interesse des Arbeitgebers an einer entsprechenden Bindung des Arbeitnehmers, das Recht des Arbeitgebers auf den „ersten Zugriff“ auf diesen, ohne dass ein Mindestverbleib des Arbeitnehmers vorgesehen ist. Auf Seiten des Arbeitnehmers geht das Interesse im Wesentlichen dahin, durch die Schulung erstmals zum Piloten ausgebildet zu werden und mit erfolgreichem Abschluss eine Anstellung zu attraktiven Bedingungen als Flugzeugführer einzugehen. In finanzieller Hinsicht liegt sein Interesse darin, an den Kosten nur im zumutbaren Umfang beteiligt zu werden. (b) Unter Berücksichtigung dieser Interessen ergibt sich die Unangemessenheit der Kostenbeteiligung, bzw. der Verpflichtung zur Rückzahlung der entsprechenden Schulungskosten entgegen der Ansicht des Klägers zwar nicht daraus, dass er damit als Auszubildender - etwa wegen Bindungsfristen -über Gebühr in seiner Arbeitsplatzwahl eingeschränkt worden sei und die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall der Nichtanstellung vorgesehen ist. Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt insbesondere für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers zum Gegenstand haben und daher dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumen, die Rückzahlung der Darlehenssumme durch Betriebstreue zu vermeiden (vgl. BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 - Rn. 27 mwN., AP Nr.52 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Dies gilt auch, wenn die Ausbildung - wie im Streitfall - im Hinblick auf ein erst noch beabsichtigtes Arbeitsverhältnis der Vertragsparteien vereinbart wird. (c) Da der angehende Nachwuchsflugzeugführer nach dem vorliegenden Vertragskonstrukt mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der Pilotenlizenz MPL(A) eine Qualifikation erhält, die ihm - jedenfalls ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten im Konzern der Beklagten und bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, ist eine unbedingte Kostenbeteiligung wegen des durch die Schulung bezogenen geldwerten Vorteils nicht unbillig. Die Kosten der Schulung werden durch die Beklagte nicht nur in ihrem eigenen Interesse erbracht. Vielmehr hat auch der angehende Nachwuchsflugzeugführer ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Schulung, an deren Kosten er sich aufgrund erfolgreicher Bewerbung bei der Beklagten nur zum Teil beteiligen muss und damit nicht auf eine - bei der Schulung zum Piloten nicht unübliche - selbstfinanzierte Ausbildung angewiesen ist. Die Verträge enthalten in Bezug auf die Kostenbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages auch keine den Kläger in seiner Arbeitsplatzwahl und damit sein Grundrecht aus Art. 12 GG beschränkenden Bindungsfristen. Den in § 5 Abs. 1 bis 6 des Darlehensvertrages enthaltenen Fristen und Bedingungen liegen Regelungen zugrunde, die allein im Interesse des Arbeitnehmers vorgesehen sind. Auch die Regelung in § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrages, nach der der Nachwuchsflugzeugführer im Falle der Nichtannahme eines Arbeitsvertragsangebots als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, zur Zahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten verpflichtet sein soll, enthält mangels einer Bindungsfrist und unter Berücksichtigung der Vertragspartner per se keine unangemessene Beschränkung des Grundrechts aus § 12 GG. Das Interesse des Nachwuchsflugzeugführers ist gerade auf den Abschluss eines solchen Arbeitsvertrages gerichtet, in dem er die Schulung vervollständigen und eine Musterberechtigung erwerben kann. (d) Die vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers erweist sich gleichwohl als unangemessen, da sie nach den Regelungen beider Verträge nicht für den Fall ausgeschlossen wird, dass dem Kläger nach der gemäß dem Schulungsvertrag durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages von einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft angeboten werden kann, bei der er die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile durchführen kann. Nach § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn u.a. ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. (aa) Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner in unangemessener Weise, da sie ihm das Risiko auferlegt, im Falle der Nichtfortsetzung der Schulung wegen mangelnden Bedarfs nur eine wertlose Teilschulung zu erhalten und hierfür nicht nur Zeit investieren, sondern sich auch an den Kosten beteiligen, bzw. zu einer Rückzahlung von Schulungskosten verpflichten zu müssen. Eine angemessene Gegenleistung erhält der Vertragspartner für seine Kostenbeteiligung und die von ihm eingegangene Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall nicht. Seine Belange werden durch die Vertragsgestaltung damit nicht hinreichend berücksichtigt, ohne dass billigenswerte Interessen der potentiellen Arbeitgeberin vorliegen. (bb) Dass die potentielle Arbeitgeberin von einer Fortsetzung der Schulung aus Kostengründen absehen möchte, wenn nach Beendigung der beiden ersten Phasen der Ausbildung der fehlende Bedarf bereits absehbar ist, mag nachvollziehbar sein. Gleichwohl stellt sich die Regelung eines entsprechenden Vorbehalts in Anbetracht des dabei für den angehenden Nachwuchsflugzeugführer bestehenden Risikos als einseitig und missbräuchlich dar. In § 13 des Schulungsvertrages ist die Fortsetzung der Schulung in dem verbleibenden kürzeren Ausbildungsabschnitt geregelt, nicht aber eine Verpflichtung zu einer - mangels Lizenz - noch nicht möglichen Einstellung als Flugzeugführer. Dementsprechend soll nach § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung und nicht etwa ein Arbeitsvertrag angeboten werden. Dabei geht es mithin zunächst um die im berechtigten Interesse des Vertragspartners liegende Beendigung der MPL-Ausbildung und nicht um eine weitergehende Bindung des potentiellen Arbeitgebers. (cc) Ausgehend von dem für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann der durchgeführten Schulung im Umfang des Vertragsgegenstandes nach § 1 des Schulungsvertrages keine angemessenen Vorteile für den Kläger mit der Begründung beigemessen werden, dass die im Umfang des ersten Schulungsvertrags durchgeführte Schulung mit dem erworbenen Qualifikationsstand bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt und die MPL-Ausbildung so abgeschlossen hätte werden können. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrages waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der ab dem 15. Dezember 2011 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgelöst wurden. Nach den Vorgaben der JAR-FCL 1 und zunächst auch der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 war eine Operatorbindung zu beachten, nach der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (ATO) beschränkt war, dem die Lizenz erteilt worden ist (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Ziff. 2. Satz 2 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Dass diese Operatorbindung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 später aufgehoben worden ist, ist für das Ergebnis der Inhaltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Unangemessenheit sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse und die Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nachträgliche Gesetzesänderungen können keine Änderungen des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken (BGH Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15 mwN., NJW 2009, 1491). (dd) Die mit der Berufung hiergegen, bzw. gegen die Entscheidung der Berufungskammer vom 2. Juli 2020 - 11 Sa 875/19 - vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Der Einwand, der Flugschüler habe das auf Grundlage des ersten Schulungsvertrages erworbene Wissen mit Zustimmung des LBA im Rahmen einer weiteren Schulung bei einer anderen Flugschule oder bei anderen Flugunternehmen nutzen können, ist aufgrund des Vertragszwecks und der Besonderheiten der MPL-Schulung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unerheblich. Dass die vermittelten Inhalte des Schulungsvertrages im Falle der Nichtfortsetzung der Ausbildung gemäß der Vereinbarung in § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages nutzbar bzw. anderweitig verwertbar sind und auch nach alter Rechtslage waren, kann als zutreffend unterstellt werden. Dies kann jedoch bei der Angemessenheitskontrolle schon deshalb nicht im Sinne der Beklagten berücksichtigt werden, da dem Flugschüler jedenfalls der Abschluss der MPL-Ausbilddung als vertraglich zugrunde gelegtes Schulungsziel verwehrt würde. Abgesehen davon, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der ersten beiden Schulungsphasen nur ein weiteres Unternehmen in Deutschland eine solche Ausbildung anbot, war eine Fortsetzung als MPL-Ausbildung schon wegen der zu dieser Zeit geltenden Operatorbindung nicht möglich. Die anderseits in Betracht kommende Verwertungsmöglichkeit des erworbenen Wissens etwa im Rahmen einer ATPL-Schulung, die angesichts der in der theoretischen Ausbildung übereinstimmenden Schulungsinhalte nicht ausgeschlossen erscheint, ist schon vor diesem Hintergrund irrelevant. Hinzu kommt, dass sie nicht nur unter der Bedingung der Genehmigung durch das LBA steht und es selbst bei entsprechender Ermessensausübung durch die Behörde eines „aufnehmenden“ Unternehmens zur Fortsetzung und zum Abschluss der Schulung bedarf. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Beklagten als erforderlich erachtete Beweisaufnahme zum Wert der Schulung gemäß dem Schulungsvertrag nicht an. (ee) Schließlich erweisen sich die Klauseln über die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen der in § 5 des Darlehensvertrages geregelten Tatbestände eines Verzichts auf die Darlehensforderung als angemessen. Ein ohne weitere Voraussetzungen anzunehmender Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen auch nicht mittelbar für den Fall, dass dem Vertragspartner keine Folgeschulungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages angeboten werden kann. b) Rechtsgrund für die von der Beklagten einbehaltenen Vergütung war ferner nicht die Regelung in Ziff. 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages. Ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15 mwN., AP Nr. 19 zu § 611 BGB Hausmeister) kann der Vereinbarung kein zugunsten der Beklagten zu 1. als Dritten abgegebenes Schuldanerkenntnis des Klägers entnommen werden. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB liegt ersichtlich nicht vor, weil mit der Klausel gerade keine neue selbständige Verpflichtung des Klägers unabhängig vom Schuldgrund begründet werden sollte. Die Regelung begründet auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigt oder in einem bestehenden Schuldverhältnis einzelne Einwendungen dem Streit oder der Ungewissheit entzogen werden (vgl. Palandt/Sprau BGB 78. Aufl. 2019 § 781 Rn. 2 ff. mwN.). Es handelt sich vielmehr um eine bloße Verweisung auf die für die Rückzahlung des Darlehens geltenden Regelungen des Darlehensvertrages mit einer Wiederholung der zu den alternativ angebotenen Tilgungsmodellen zu beachtenden Bedingungen (§ 5 Abs. 6 und 7 des Darlehensvertrages). Dieser Hinweis wird bei der Übernahme der nach den eigenen Standards im Konzern ausgebildeten Nachwuchsflugzeugführer bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einer unter den „Konzerntarifvertrag“ fallenden Gesellschaft nach erfolgreichem Abschluss der MPL(A)-Ausbildung offensichtlich standardmäßig aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Regelung über diese bloße Bezugnahme hinaus eine weitergehende Rechtswirkung im Sinne einer Schuldbestätigung und einem daraus zu folgernden Ausschluss von Einwendungen gegen die Schuld begründet werden sollte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. c) Schließlich scheidet als Rechtsgrund für den Einbehalt der streitgegenständlichen Vergütung auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB aus. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Kostenbeteiligung - wirksamen Schulungsvereinbarung (vgl. ausführlich BAG Urteil vom 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG Urteil vom 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28, Palandt/Sprau Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. hierzu BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 46 aaO.; Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die für die Beklagte oder die C eine unzumutbare Härte begründen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kosten der von der Beklagten initiierten und auch in ihrem Interesse durchgeführten Schulung wurden von ihr nach ihrem eigenen Vortrag - auch im Umfang des vermeintlichen Eigenanteils - an das Ausbildungsunternehmen entrichtet. Vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden Interessen kann von einer unzumutbaren Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB weder für sie noch für die C die Rede sein. 2. Des Weiteren ist auch die Feststellungsklage des Klägers (Klageantrag zu 4.) zulässig und begründet, so dass die Berufung der Beklagten auch insoweit zurückzuweisen war. a) Der Feststellungsantrag ist als Zwischenfeststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. aa) Nach dieser Bestimmung kann zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, d.h. vorgreiflichen, Rechtsverhältnisses geklagt werden. Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, verselbständigt und mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt deshalb nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (BAG Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18 – Rn. 18 mwN., AP Nr. 57 zu § 611 BGB Arbeitszeit). bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Mit der Entscheidung über den Zahlungsantrag ist noch keine rechtskräftige Feststellung über die Frage der Wirksamkeit des Darlehensvertrages verbunden. Diese Rechtsfrage wird mit der vorliegenden Zwischenfeststellungsklage für denkbare Folgerechtsstreitigkeiten rechtskräftig geklärt. b) Der Feststellungsantrag zu 2. ist auch begründet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergibt sich daraus, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag ohne die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksame Regelung in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages über die Kostenbeteiligung des Klägers nicht geschlossen worden wäre und damit nicht nur die im Darlehensvertrag geregelte Rückzahlungspflicht des Klägers, sondern sämtliche Regelungen des Darlehensvertrages in Widerspruch stehen und daher obsolet sind. Damit entfällt - neben der unwirksamen Regelung des § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages - der gesamte Darlehensvertrag als Teil des einheitlichen Vertrages, § 306 Abs. 1 BGB. III. Der Einräumung eines von beiden Parteien beantragten Schriftsatznachlasses auf ihre zuletzt übermittelten Schriftsätze vom 3. Juni 2022 und vom 6. Juni 2022 bedurfte es zur Wahrung rechtlichen Gehörs nicht, da ihr wechselseitiges Vorbringen in diesen Schriftsätzen nicht entscheidungserheblich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung einbehaltener Vergütung und über die Wirksamkeit eines im Zusammenhang mit der Schulung des Klägers zum Flugzeugführer abgeschlossenen Darlehensvertrages. Der Kläger ist bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18. April 2019 (Anl. K1 der Klageschrift, Bl. 18 f. d. A.) als Flugzeugführer beschäftigt. In Ziff. 5 des Arbeitsvertrages heißt es: „Rückzahlung von Schulungskosten/Darlehensrückzahlung Bezüglich der Rückzahlung des Herrn A gewährten Darlehens gelten die Regelungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensvertrages. Sollte Herr A nicht bis zum Ende des zweiten Kalendermonats, ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, schriftlich erklärt haben, für welches Tilgungsmodell er sich entscheidet, gilt automatisch die zweite Alternative der angebotenen Tilgungsmöglichkeiten." Seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer hatte der Kläger auf der Grundlage eines mit der B („B“) am 30. November 2011 abgeschlossenen Schulungsvertrages (Anl. K2 der Klageschrift, Bl. 20 ff. d. A.) begonnen. Unternehmensgegenstand der B, bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin der C („C“), ist insbesondere die umfassende Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten und führt u.a. für diese die Schulung erfolgreicher Bewerber für die Ausbildung zum Flugzeugführer durch. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Schulungsvertrag regelt u.a.: „§ 1 Vertragsgegenstand Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn A zum Flugzeugführer nach den Standards der D, E, durch die B. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL(A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). […] § 10 Schulungskosten (1) Herr A trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000,00. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der D, E, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der D und Herrn A eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. (2) Endet das Schulungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die Herr A zu vertreten hat, trägt Herr A die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schulungskosten, maximal jedoch € 5.000 für die abgeschlossene Theorieausbildung, maximal € 25.000 für die Core Phase sowie maximal € 60.000 für die Basic Phase. Die Schulungsabschnitte sind im Lehrplan einzusehen. […] § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn A von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten. (2) Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der D/F-Auswahlkommission erfolgt ist.“ Ebenfalls am 30. November 2011 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag (Anl. K3 der Klageschrift, Bl. 32 ff. d. A.), der auszugsweise folgende Regelungen enthält: „§ 1 Darlehenssumme D gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der B zu tragen hat. Die Ausschüttung des Darlehensvertrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die B. Der Darlehensnehmer weist D hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des D-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. […] § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen (1) Bei Abbruch der Schulung wegen einer von einem D-Fliegerarzt bescheinigten, dauernden Fluguntauglichkeit nach § 11 Abs. (2) des Schulungsvertrages wird D auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (2) Sofern der Darlehensnehmer den fachlichen Anforderungen nicht genügt und aus diesem Grunde der Schulungsvertrag mit der B nach § 11 Abs. (3), (4) oder (6) des Schulungsvertrages vorzeitig beendet wird, wird D ebenfalls auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (3) Wird der Darlehensnehmer nach erfolgreich beendeter Schulung nicht in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis im D-Konzern übernommen, weil er den fachlichen Anforderungen nicht genügt oder wird dem Darlehensnehmer aus diesem Grund während der Probezeit gekündigt, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer außerhalb des D-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten Jahres ab der Beendigung der Schulung, bzw. ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von zwei Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird D auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der zwei Jahre schriftlich gegenüber D anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit außerhalb des D-Konzerns ausgeübt hat, bzw. ausübt. (…) (4) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung, die der Darlehensnehmer nicht zu vertreten hat, wird die Darlehensforderung bis zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des D-Konzerns, längstens jedoch bis zum Ende des fünften Jahres ab dem Ausscheidedatum des Darlehensnehmers zinsfrei gestundet. […] Sollte der Darlehensnehmer innerhalb von fünf Jahren keine Flugzeugführertätigkeit aufnehmen können, wird D auf die Rückzahlung verzichten, soweit der Darlehensnehmer unverzüglich nach Ablauf der fünf Jahre schriftlich gegenüber D anzeigt und nachweist, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Flugzeugführertätigkeit ausgeübt hat, bzw. ausübt. (…) […] (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird D auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehens- und des Schulungsvertrages, die als Formularverträge von der Beklagten und der B bzw. C gleichlautend als Vertragsgrundlagen zur Schulung einer Vielzahl von Nachwuchsflugzeugführern verwendet wurden, wird auf die mit der Klage vorgelegten Abschriften verwiesen. Die mit dem Schulungsvertrag vereinbarte MPL-Schulung umfasst die Grundausbildung (Core Phase, bestehend aus Ground Training und Flight Training) sowie die Aufbaustufe (Flight Training, Basic Phase) und dauert in der Regel ca. 23 Monate. Die in § 13 des Schulungsvertrages genannten weiteren, zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL) erforderlichen Schulungen betreffen Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und Phase 4 (Flight Training, Advanced). Für den vollständigen Abschluss der Ausbildung zum Erwerb der MPL schließt sich - regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - noch das sog. Line Flying Under Supervision (LI-FUS) an. Am 14. März 2015 endete die fliegerische Grundschulung des Klägers mit dem Ende der sogenannten Citation-Phase nach Unterbrechungen der Schulung vom 28. Februar 2013 bis einschließlich 5. November 2013 und vom 16. März 2014 bis 1. November 2014. Nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten behielt diese seit Oktober 2019 vom Nettogehalt des Klägers € 500,00 unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen“ monatlich ein. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag benachteilige ihn unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Der Darlehensvertrag und der Schulungsvertrag bildeten ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt und bürdeten ihm vor dem Hintergrund der bis zum 6. April 2016 geltenden Operatorbindung das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung auf. Die Schulungskosten seien in erster Linie eine Investition im Interesse der Beklagten gewesen. Die Regelungen des Darlehensvertrags verstießen zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 7.500,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 500,00 netto seit dem 28. Oktober 2019, dem 28. November 2019, dem 28. Dezember 2019, dem 28. Januar 2020, 28. Februar 2020, dem 28. März 2020, dem 28. April 2020, dem 28. Mai 2020, dem 28. Juni 2020, dem 28. Juli 2020, dem 28. August 2020, dem 28. September 2020, dem 28. Oktober 2020, dem 28. November 2020 sowie seit dem 28. Dezember 2020 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten vom 8. November 2011/30. November 2011 unwirksam ist; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Antrag zu 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm gegenüber ihren Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens nach dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag vom 28. November 2011/30. November 2011 zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, vergleichbare Flugzeugführerschulungen auf dem allgemeinen Markt kosteten üblicherweise € 140.000,00 bis € 160.000,00, so dass der Kläger mit nur einem geringen Anteil von € 60.000,00 beteiligt worden sei. Auch seien die Schulungsleistungen für den Kläger werthaltig gewesen und hätten ihm Vorteile auf dem Markt eröffnet. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Darlehensvertrag sei weder intransparent noch benachteilige er den Kläger unangemessen. Die mit der B geschlossenen und von dieser vollständig erfüllten Schulungsverträge stellten vielmehr Verträge zu Gunsten der Flugschüler mit einer Vielzahl von für den Kläger günstigen Regelungen dar. Im Übrigen habe der Kläger das Bestehen der Darlehensschuld und der Rückzahlungsverpflichtung mit Abschluss des Arbeitsvertrags und der darin in Ziffer 5. vereinbarten Regelung anerkannt. Im Falle der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags sei der Kläger jedenfalls zum Wertersatz verpflichtet. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 31. März 2021 verkündetes Urteil, 9 Ca 5593/20, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung der Berufungskammer vom 2. Juli 2020 (Az. 11 Sa 875/19) Bezug genommen. Die in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages geregelte Kostenbeteiligung des Klägers und die in § 3 des Darlehensvertrags enthaltene Rückzahlungsverpflichtung benachteiligten diesen unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Darlehens- und der Schulungsvertrag bildeten hinsichtlich der Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag ein einheitliches Vertragskonstrukt, was im Rahmen der Inhaltskontrolle Berücksichtigung finden müsse. Die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligt, bzw. zur Rückzahlung des ihm in dieser Höhe gewährten Darlehens verpflichtet habe, obwohl ihm das Risiko einer unter Umständen für sie wertlosen Teilschulung aufgrund der Ausgestaltung der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages auferlegt worden sei. Die Rückzahlungsverpflichtung eines Nachwuchsflugzeugführers sei nämlich nicht für den Fall ausgeschlossen, dass diesem nach der aufgrund des Schulungsvertrags durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages für die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile von einer unter den „Konzerntarifvertrag" fallenden Gesellschaft angeboten werden könne. Aufgrund des in § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages enthaltenen Vorbehalts werde dem Nachwuchsflugzeugführer das Risiko aufgebürdet, auch dann zur Rückzahlung des Eigenanteils verpflichtet zu sein, wenn die Schulung mangels Bedarfs nicht fortgesetzt werde. Dies gelte insbesondere angesichts der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Operatorbindung. Eine Fortsetzung der Schulung bei einem anderen Unternehmen zum Abschluss der MPL-Ausbildung sei so gerade nicht möglich. Als Rechtsgrund für den monatlichen Einbehalt in Höhe von € 500,00 vom Nettoentgelt könne sich die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch auf Wertersatz berufen. Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stünden bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der zulässige Feststellungsantrag sei ebenfalls begründet. Die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages ergebe sich daraus, dass der Schulungs- und der Darlehensvertrag als einheitliches Vertragskonstrukt anzusehen seien, von denen ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Diese Einheit der Verträge habe aufgrund der gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßenden Regelung über die Kostenbeteiligung des Klägers im Zweifel nach § 139 BGB die Gesamtnichtigkeit auch des verbundenen Vertrags und damit die Unwirksamkeit des gesamten Darlehensvertrages zur Folge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 510 bis 514 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 28. April 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Mai 2021 Berufung eingelegt und diese - nach aufgrund Antrags vom 16. Juni 2021 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28. Juli 2021 - am 27. Juli 2021 begründet. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 28. Juli 2021 zugestellt worden. Nach Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist bis zum 31. Oktober 2021 hat er am 1. November 2021 (Montag) Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung, der Darlehensvertrag sei nicht unwirksam. Für den Kläger habe zu keinem Zeitpunkt das Risiko einer angeblich wertlosen Teilschulung bestanden. Auch die Inhalte des ersten Schulungsvertrages seien für das Luftfahrt-Bundesamt („LBA“) standardisiert gewesen, so dass diese Inhalte jederzeit an einer anderen Flugschule hätten anerkannt werden können, dies z.B. im Rahmen einer abgeschlossenen ATPL-Theorieausbildung sowie im Falle einer MPL-Schulung schon in Form einer erlangten PPL-Lizenz. Insoweit seien wesentliche Grundlagen gelegt, worden die nicht nur im Rahmen der MPL-Schulung bei ihr, der Beklagten, sondern bei anderen Flugschulen oder bei anderen Flugunternehmen im Rahmen einer weiteren Schulung hätten genutzt werden können. Zu berücksichtigen sei, dass das LBA schon nach damaliger Rechtslage verpflichtet gewesen sei, über eine Anerkennung der Inhalte des ersten Schulungsvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Da alle Schulungsinhalte und damit auch die Inhalte der MPL-Schulung mit dem LBA abgestimmt gewesen seien, seien diese damit als zulässige Inhalte einer Flugzeugführerschulung definiert gewesen. Jedenfalls sei die ATPL-Theorie als Gegenstand des ersten Schulungsvertrages ersichtlich werthaltig gewesen. Im Übrigen sei, so meint die Beklagte weiter, in der angefochtenen Entscheidung verkannt worden, dass keine Rückzahlungsverpflichtung oder Kostenbeteiligung des Klägers, sondern Hauptleistungspflichten in Form der Erbringung von Schulungsleistungen und des von dem Kläger hierfür zu erbringenden Entgelts vereinbart worden seien. Bei Annahme einer (Teil)Unwirksamkeit des Schulungsvertrages habe der Kläger daher in Höhe der vollen erhaltenen Schulungsleistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen Wertersatz zu leisten. Wäre die Klausel zur Nichtfortsetzung der Schulung AGB-rechtlich zu prüfen und ggf. zu beanstanden, könne dies allenfalls die Wirksamkeit der Regelung § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages betreffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 27. Juli 2021 (Bl. 555 ff. d. A.) und ihre weiteren Schriftsätze vom 2. Dezember 2021 (Bl. 686 ff. d. A.), 20. Januar 2022 (Bl. 751 ff. d. A.) und vom 3. Juni 2022 (Bl. 804 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2021 - 9 Ca 5593/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2021 - 9 Ca 5593/20 - hinsichtlich des Klageantrags zu 1. teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von € 10.000 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 500,00 netto seit dem 28. Oktober 2019, dem 28. November 2019, dem 28. Dezember 2019, dem 28. Januar 2020, 28. Februar 2020, dem 28. März 2020, dem 28. April 2020, dem 28. Mai 2020, dem 28. Juni 2020, dem 28. Juli 2020, dem 28. August 2020, dem 28. September 2020, dem 28. Oktober 2020, dem 28. November 2020, dem 28. Dezember 2020, dem 28. Januar 2021, dem 28. Februar 2021, dem 28. März 2021, dem 28. April 2021 sowie ab dem 28. Mai 2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines Vortrags. Er bestreitet, dass der Beklagten überhaupt Kosten in Höhe von € 60.000,00 entstanden seien. Er meint, die vereinbarte Kostenbeteiligung sei schon nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBiG nichtig, da mit dem Schulungsvertrag ein Berufsausbildungsverhältnis begründet worden sei. Zudem versuche die Beklagte mit dem Konzept des Schulungs- und Darlehensvertrages die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Rückzahlungsvereinbarungen und Kündigungsausschluss zu umgehen, die im Streitfall einschlägig sei. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf die Berufungsbeantwortung vom 1. November 2021 (Bl. 607 ff. d. A.) und seine weiteren Schriftsätze vom 19. Januar 2022 (Bl. 703 ff. d. A.), 26. Januar 2022 (Bl. 772 ff. d. A.), 3. Juni 2022 (Bl. 824 d. A.) und vom 9. Juni 2022 (Bl. 850 ff. d. A.) verwiesen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.