Urteil
10 SLa 1127/24 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0425.10SLA1127.24SK.00
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Leitsätze
1. Der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Ziff. 2 VTV Dachdecker ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Der fachliche Anwendungsbereich ist somit prinzipiell eröffnet, wenn zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit Tätigkeiten erbracht werden, die zum Dachdeckerhandwerk gehören.
2. Klagt die Dachdeckerkasse auf Beiträge zum Sozialkassenverfahren, muss sie nicht zur Schlüssigkeit ihres Anspruchs behaupten, dass die Arbeitnehmer durch eine Fachkraft aus dem Dachdeckerhandwerk beaufsichtigt worden sind. Die „Sowohl-als-auch-Rechtsprechung“ ist nicht bereits bei der Schlüssigkeit des Anspruchs zu berücksichtigen.
3. § 4a TVG findet keine Anwendung, wenn eine Tarifkonkurrenz aufgrund von zwei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen droht.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2024 – 12 Ca 19/24 SK – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82.321,49 EUR (in Worten: Zweiundachtzigtausenddreihunderteinundzwanzig und 49/100 Euro) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der betriebliche Geltungsbereich des § 1 Ziff. 2 VTV Dachdecker ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Der fachliche Anwendungsbereich ist somit prinzipiell eröffnet, wenn zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit Tätigkeiten erbracht werden, die zum Dachdeckerhandwerk gehören. 2. Klagt die Dachdeckerkasse auf Beiträge zum Sozialkassenverfahren, muss sie nicht zur Schlüssigkeit ihres Anspruchs behaupten, dass die Arbeitnehmer durch eine Fachkraft aus dem Dachdeckerhandwerk beaufsichtigt worden sind. Die „Sowohl-als-auch-Rechtsprechung“ ist nicht bereits bei der Schlüssigkeit des Anspruchs zu berücksichtigen. 3. § 4a TVG findet keine Anwendung, wenn eine Tarifkonkurrenz aufgrund von zwei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen droht. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2024 – 12 Ca 19/24 SK – abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 82.321,49 EUR (in Worten: Zweiundachtzigtausenddreihunderteinundzwanzig und 49/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Dachdecker ist eröffnet. Zu einem schlüssigen Vortrag der Dachdeckerkasse gehört es nicht, dass sie die Behauptung aufstellt, dass eine Überwachung durch eine Fachkraft im Dachdeckerhandwerk gewährleistet war. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 15. Januar 2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). Der Umstand, dass der Kläger zunächst die Parteien in der Berufungsschrift falsch bezeichnet hat, wirkt sich nicht aus, weil er einen Tag später und noch innerhalb der laufenden Berufungseinlegungsfrist eine Berufung mit der richtigen Parteibezeichnung eingereicht hat. II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger kann Zahlung der Beiträge in Höhe von 82.321,49 Euro verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV Dachdecker) vom 23. November 2018 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 27. März/5. November 2020. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV Dachdecker ist eröffnet. a) Gemäß § 1 Ziff. 2 Satz 1 VTV Dachdecker werden alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks erfasst. Welche dies sind, definiert der Tarifvertrag nicht näher. Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Dachdeckerhandwerk solche Tätigkeiten erfasst sehen wollten, die nach der Verkehrsauffassung und Gepflogenheiten üblicherweise im Dachdeckerhandwerk erbracht werden. Anhaltspunkte hierfür kann die einschlägige Ausbildungsverordnung liefern. Wie auch sonst in den Sozialkassenverfahren kommt es darauf an, dass die im Betrieb beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zu mehr als 50 % Dachdeckerarbeiten erbracht haben. Hierfür trägt im Ausgangspunkt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. b) Nach den im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitigen Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten in den Jahren 2022 und 2023 ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV Dachdecker eröffnet. Entgegen der rechtlichen Einordnung der Arbeitgeberin sind im Betrieb ausschließlich solche Tätigkeiten erbracht worden, die von § 1 VTV Dachdecker erfasst werden. Die Herstellung von Flachdächern stellt eine klassische Tätigkeit des Dachdeckerhandwerks dar (vgl. BAG 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker). Auch die weiteren Tätigkeiten wie das Anlegen von Dachbegrünungen auf Flachdächern, die Reparatur und Pflege von Dächern und die Montage von Regenrinnen stellen Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks dar. Die Ausbildung zur Dachdeckerin/zum Dachdecker ist in der Dachdeckerausbildungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 994) näher geregelt (kurz: DachAusbV). Nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 DachAusbV wird in Nr. 10 lit. e das Herstellen von einem Oberflächenschutz, insbesondere Splittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge, erwähnt. Nach Ziff. 10 lit. h der Anlage gehört auch die Anlage von extensiven Dachbegrünungen mit zur Tätigkeit eines Dachdeckers. Diese Maßnahmen dienen letztlich dazu, die Oberfläche des Flachdachs zu schützen. § 4 Abs. 2 Ziff. 10 DachAusbV erwähnt das Abdichten von Dachflächen und Bauwerken. Ebenso werden Nebenarbeiten erfasst, die sich auf die Instandhaltung und Instandsetzung von Flachdächern beziehen. Auch die Montage von Dachrinnen gehört zur Tätigkeit des Dachdeckers. Gemäß Ziff. 17 lit. c der Anlage wird die Montage von Dachrinnen und Regenfallrohren erfasst. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sämtliche im Betrieb der Beklagten erbrachten Tätigkeiten zum Dachdeckerhandwerk gehören. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten, die vom Arbeitsgericht geteilt worden ist, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger zur Schlüssigkeit seiner Klage behauptet, dass die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einer gelernten Fachkraft aus dem Bereich des Dachdeckerhandwerks kontrolliert und überwacht worden sind. aa) Das Erfordernis einer bestimmten Fachaufsicht geht auf die Rechtsprechung zu den sog. „Sowohl-als-auch-Arbeiten“ zurück, die das Bundesarbeitsgericht in Prozessen der ULAK, in denen der VTV Bau zur Anwendung kommt, zur Abgrenzungszwecken in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV Bau aufgestellt hat. Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV Bau setzt demnach voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind (vgl. BAG 18. September 2024 - 10 AZR 162/23 - Rn. 25, AP Nr. 423 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV Bau zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV Bau abzulehnen (vgl. BAG 18. September 2024 - 10 AZR 162/23 - Rn. 33, AP Nr. 423 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 28. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris). bb) Das Erfordernis einer Beaufsichtigung durch eine Fachkraft im Dachdeckerhandwerk ist gleichwohl in dem hier maßgeblichen § 1 VTV Dachdecker nicht angelegt. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. (1) Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 20. Juli 2022 - 7 ABR 247/21 - Rn. 20, NZA 2022, 1678; BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 587/05 - AP Nr. 201 zu § 1 TVG Metallindustrie). (2) Geht man vom Wortlaut in § 1 Ziff. 2 VTV Dachdecker aus, so spricht viel dafür, dass die Tarifvertragsparteien im Dachdeckerhandwerk daran anknüpfen wollten, ob die im Betrieb verrichteten Tätigkeiten zum Dachdeckerhandwerk gehören oder nicht. Üblicherweise werden Tarifverträge im Bau- und im Baunebengewerbe tätigkeitsbezogen ausgelegt. Es kommt also auf der ersten Stufe der Darlegungslast nicht darauf an, ob Personen mit einer bestimmten Ausbildung im Betrieb tätig werden, sondern ob die Tätigkeiten nach Herkommen und Berufsbild zu dem jeweiligen fachlichen Geltungsbereich gehören. Dies ist z.B. im Baugewerbe auch nicht anders. Dort ist in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV Bau ein umfassender Katalog mit Tätigkeiten aufgeführt, die nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe die Zugehörigkeit zu der Baubranche begründen sollen. Ähnlich ist die Regelungssystematik im Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks. Dort definieren die Tarifvertragsparteien in § 1 Ziff. 2 RTV Maler in verschiedenen Absätzen näher, welche Tätigkeiten sie zum Malerbereich zählen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelungssystematik im Dachdeckerhandwerk, das wie das Maler- und Lackiererhandwerk zum sog. Baunebengewerbe gehört, anders sein soll. Zutreffend ist allerdings, dass sich Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Dachdeckerhandwerk und dem Baubereich stellen können. Dies war wiederholt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten (vgl. BAG 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker), wobei hier - soweit ersichtlich - Kläger die ULAK war und der VTV Bau zur Anwendung kam. Zur Vermeidung von Fällen der Tarifkollision und der Tarifpluralität haben die Tarifvertragsparteien in verschiedenen Regelungen Kollisionsnormen geschaffen. In dem VTV Bau wird die Abgrenzung zum Dachdeckerhandwerk durch § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 vorgenommen. Insoweit gilt die oben genannte „Sowohl-als-auch-Rechtsprechung“. Eine entsprechende Kollisionsnorm findet sich allerdings im Dachdeckerhandwerk nicht. Auf die Bautarifverträge ist weder in § 1 VTV Dachdecker noch in der zugehörigen Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) Bezug genommen worden. Aus diesem Befund kann nun aber nicht gefolgert werden, dass der Kläger bereits zur Schlüssigkeit seiner Klage zu dem konkreten Grad der Qualifikation im Betrieb vortragen müsste. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung stünde im Widerspruch zu den §§ 1 und 7 VTV Dachdecker. Die Tarifvertragsparteien im Dachdeckerhandwerk wollten erkennbar erreichen, dass Ansprüche der Dachdeckerkasse effektiv auch prozessual durchgesetzt werden können. Dem würde es aber zuwiderlaufen, wollte man verlangen, dass der Kläger bereits im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast sich näher zu der im Betrieb vertretenen Qualifikation von Gesellen bzw. Meister erklären müsste. Denn dies ist dem Kläger als außenstehende Partei in den Sozialkassenverfahren in aller Regel gar nicht möglich. In dem auf ein Massenverfahren angelegtem System hat der Kläger grundsätzlich keine genauen Kenntnisse, wie viele Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt werden und welchen Ausbildungsgrad sie besitzen. Neben dem Wortlaut entspricht es somit auch Sinn und Zweck des VTV Dachdecker, wenn der Kläger in einem ersten Schritt lediglich zu den im Betrieb von den gewerblichen Arbeitnehmern überwiegend erbrachten Arbeiten vorzutragen hat. Auf diesem Wege wird eine sachgerechte Abstufung der Darlegungs- und Beweislast gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO erreicht. Denn der Vortrag im Beitragsprozess der Dachdeckerkasse, im Überschneidungsbereich zwischen Dachdecker- und Bauarbeiten sei nicht der VTV Dachdecker einschlägig, sondern der VTV Bau, stellt der Sache nach eine Einwendung dar, die von dem verklagten Arbeitgeber zu erheben ist. Dies ist umgekehrt auch so, wenn die ULAK einen vermeintlichen Baubetrieb verklagt und dieser sich auf eine Ausnahme, z.B. im Sinne des Dachdeckerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV, beruft. Auch im Malerhandwerk ist dies nicht anders. § 1 Ziff. 2 Abs. 4 RTV Maler regelt die Abgrenzung zu den Bautarifverträgen dahingehend, dass Betriebe des Baugewerbes nicht erfasst werden (vgl. Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 10 Sa 572/15 - Rn. 73 ff., Juris). Klagt also die UK Maler, so muss der beklagte Arbeitgeber, will er die Beiträge insoweit vermeiden, einen Vortrag halten, der es erlaubt, den Betrieb zum Baugewerbe zugehörig anzusehen. Im vorliegenden Fall ist dies in der Sache nicht anders. Sofern die Beklagte verneinen möchte, zur Dachdeckerkasse zu gehören, muss sie einen Vortrag dahingehend halten, dass sie bauliche Tätigkeiten verrichtet hat und letztlich zur Baubranche gehört. Mangels einer Kollisionsnorm im betrieblichen Geltungsbereich oder der AVE des VTV Dachdecker kann insoweit nur auf die allgemeinen Kriterien zurückgegriffen werden. Sofern sich allgemeinverbindliche Tarifverträge in ihren Geltungsbereichen überschneiden, muss eine solche Tarifkollision aufgelöst werden. Letztlich würde sich der speziellere Tarifvertrag durchsetzen (vgl. BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406; ErfK/Franzen 25. Aufl. § 4 TVG Rn. 31; Wiedemann/Bayreuther 9. Aufl. § 5 TVG Rn. 136), ein Fall von § 4a Abs. 1 TVG liegt insoweit nicht vor. Vom Arbeitgeber wäre somit zumindest zu verlangen, dass er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ein anderer Tarifvertrag fachlich einschlägig ist. Konkret bedeutet das, dass die Beklagte hätte vortragen müssen, dass die von ihr verrichteten Tätigkeiten unter § 1 Abs. 2 Abschn. II bzw. Abschn. V VTV Bau fallen; da in dem fachlichen Geltungsbereich des VTV Bau in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV allerdings noch eine Ausnahme enthalten ist, hätte die Beklagte auch vortragen müssen, dass insoweit die Ausnahmebestimmung nicht eingreift. Mithin hätte die Arbeitgeberin einen Vortrag dazu halten müssen, dass im Sinne der Grundsätze, die durch die „Sowohl-als-auch Rechtsprechung“ aufgestellt worden sind, im vorliegenden Fall nicht von einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks auszugehen ist. Das hätte auch beinhaltet darzutun, dass eine Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmer gerade nicht durch eine Fachkraft im Dachdeckerhandwerk erfolgt ist. Eine solche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist sachgerecht, da letztendlich nur der sachnähere Arbeitgeber sich substantiiert dazu erklären kann, inwieweit eine Aufsicht durch ein besonders qualifiziertes Fachpersonal aus dem jeweiligen Handwerkszweig in seinem Betrieb gegeben ist oder nicht. Hiergegen kann man nicht einwenden, dass der Begriff des Betriebs des Dachdeckerhandwerks in § 1 Ziff. 2 VTV Dachdecker in unzulässiger Weise anders ausgelegt wird als in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV Bau. Zwar ist es grundsätzlich wünschenswert, dass gleiche bzw. ähnliche Begriffe in unterschiedlichen Tarifverträgen auch gleich ausgelegt werden. Zwingend ist dies aber nicht. Vielmehr ist es möglich und denkbar, dass die gleichen Begrifflichkeiten in unterschiedlichen Tarifverträgen mit Modifizierungen anders verstanden werden. Systematisch nicht schlüssig ist es jedenfalls, § 1 VTV Dachdecker, der einen eigenständigen Tarifvertrag angehört, „im Lichte“ eines anderen Tarifvertrags, nämlich unter prägender Berücksichtigung von § 1 VTV Bau, auszulegen. Gegen das Ergebnis kann man auch nicht einwenden, dass es insoweit vom Zufall abhinge, ob ein Betrieb der einen oder der anderen Kasse zugehörig ist, je nachdem, welche der beiden Sozialkassen zuerst klagt. Nach dem hier vertretenen Konzept trägt letztlich in beiden Fällen der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei ihm bestimmtes qualifiziertes Personal beschäftigt wird oder nicht. Im Übrigen sind Änderungen bezüglich der Darlegungslast schon insoweit unvermeidlich, als es unterschiedliche Kläger gibt, wenn unterschiedliche Sozialkassen auf die vermeintlich ihnen zustehenden Beiträge nach ihren jeweiligen Tarifverträgen die Arbeitgeber verklagen. Ein weiterer Hinweis an die Beklagte zur Verteilung der Darlegungs- zur Beweislast war nicht erforderlich. Das Arbeitsgericht hatte in ersten Instanz der Beklagten mit Beschluss vom 27. August 2024 ausdrücklich aufgegeben, sich substantiiert zur Qualifikation der neben dem Dachdeckermeister beschäftigten Arbeitnehmer zu erklären. Dem ist die Arbeitgeberin nicht nachgekommen, weil sie eine andere rechtliche Auffassung vertrat. Im Übrigen hätte die Beklagte auch vorsorglich im Rahmen des Berufungsverfahrens sich substantiiert zu der Frage der Qualifikation der übrigen Arbeitnehmer im Betrieb erklären können und müssen, da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gerade die richtige Darlegungs- und Beweislast bei Klagen der Dachdeckerkasse ist. 2. Die Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Soweit der Zeitraum Februar 2023 bis Juli 2023 sowie August 2023 bis November 2023 betroffen ist, beruht die Klageforderung auf Beitragsmeldungen durch die Beklagte. Insoweit sind auch keine Rügen erhoben worden. Darüber hinaus hat der Kläger eine Nachforderung wegen Mindestlohnunterschreitungen i.H.v. 35,96 für Mai 2022 geltend gemacht. Insoweit ist die Forderung gemäß Schriftsatz vom 13. Mai 2024 zunächst schlüssig dargelegt worden. Im Verlauf des Prozesses hat sich die Beklagte hierzu nicht eingelassen. 3. Die Bindung an den VTV Dachdecker folgt aus § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG. Anhaltspunkte dafür, dass die AVE unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Es ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen bereits auf der Ebene der Darlegungslast der Sozialkassen in Bezug auf die Eröffnung der jeweiligen betrieblichen Geltungsbereiche der kleineren Tarifverträge des Baunebengewerbes bereits Elemente der „Sowohl-als-auch Rechtsprechung“ berücksichtigt werden müssen. Diese Frage betrifft neben dem VTV Dachdecker z.B. auch § 1 RTV Maler. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit, dem gemäß tarifvertraglicher Bestimmung der Einzug der Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Dachdeckerhandwerks obliegt. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV Dachdecker) nimmt er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgeni.H.v.82.321,49 Euro in Anspruch. Ursprünglich hat der Kläger seine Ansprüche in zwei getrennten Verfahren geltend gemacht, mit Beschluss vom 13. August 2024 sind beide Verfahren unter Führung des Aktenzeichens 12 Ca 19/24 SK zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Streitgegenständlich sind Beiträge von Februar 2023 bis November 2023 in Höhe von 82.285,53 Euro; insoweit berechnet sich die Forderung auf der Grundlage von durch den Betrieb selbst gemeldeten Bruttolohnsummen. Zusätzlich fordert der Kläger die Zahlung von 35,96 Euro für den Arbeitnehmer A, welchem im Mai 2022 anstelle des tariflichen Mindestlohns für Dachdecker in Höhe von 13 Euro lediglich eine Vergütung über 11,58 Euro brutto pro Stunde gewährt wurde, sodass er im Falle des Vorliegens eines Dachdeckerbetriebs insgesamt 290 Euro zu wenig erhalten hätte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Beitragsforderungen wird verwiesen auf die beiden Schriftsätze vom 15. Januar 2024 und 13. Mai 2024 der Akten in der ersten Instanz. Der Betrieb ist im Handelsregister mit den folgenden Tätigkeiten eingetragen: Tätigkeit als Eisenflechter, Einbau von genormten Baufertigteilen, Baugrobreinigung, Holz und Bautenschutz, Gartenbau, Dachdeckerei sowie sonstige spezialisierte Bautätigkeiten (Bl. 58 der Akte erster Instanz = Vorakte). Bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern ist der Betrieb mit den folgenden Tätigkeiten eingetragen: Einbau von genormten Baufertigteilen, Eisenflechter, Holz- und Bautenschützer und Dachdecker (Bl. 96 der Akte). In einem Fragebogen des Klägers hat die Beklagte außergerichtlich am 15. März 2022 angegeben, dass sie zu 100 % Dachabdichtungen mit bituminösen Werkstoffen einschließlich aller funktionsbedingten Schichten sowie An- und Abschlüsse erbringe. Sie beschäftige 25 Arbeitnehmer (Anl. K3 Bl. 61 ff. der Vorakte). Die Beklagte beschäftigte einen Meister im Dachdeckerhandwerk Herr B. Im Internet warb der Betrieb damit, unter der Leitung eines Dachdeckermeisters Flachdachabdichtungen, -sanierungen und -begrünungen durchzuführen (Anl. K1 Bl. 51 ff. der Vorakte). Im Betrieb wurden Flachdächer abgedichtet, Flachdächer repariert und gepflegt, Dachbegrünungen hergestellt sowie „Dach-Spenglerarbeiten“ (Montage von Dachrinnen) erbracht. Über die Einzelheiten der betrieblichen Tätigkeiten herrscht zwischen den Parteien Streit. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV Dachdecker eröffnet sei, da die Beklagte einen Dachdeckerbetrieb unterhalten habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.321,49 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, der betriebliche Geltungsbereich sei nicht eröffnet, da sie einen Baubetrieb unterhalten habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 8. Oktober 2024 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend behauptet, dass der fachliche Geltungsbereich des VTV Dachdecker eröffnet sei. Die Rechtsprechung verlange, dass in einem Betrieb, in dem sowohl bauliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks erbracht werden, dargelegt werde, dass die Arbeiten unter Anleitung und Überwachung einer ausgebildeten Fachkraft aus dem Dachdeckerhandwerk erbracht werden. Im Fall könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Dachdeckermeister insgesamt 24 ungelernte Kräfte habe beaufsichtigen können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 91 - 97 der Vorakte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 15. Oktober 2024 zugestellt worden. Hiergegen hat er am 12. November 2024 Berufung bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15. Januar 2025 hat er die Berufungsbegründung am 15. Januar 2025 bei dem Berufungsgericht vorgelegt. In der Berufungsinstanz ist der Kläger der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Er meint, das Arbeitsgericht habe einen falschen rechtlichen Ausgangspunkt gewählt, indem bei der Frage des Unterfallens unter den VTV Dachdecker eine Ausnahme, die in dem VTV Bau enthalten ist, geprüft werde. Der VTV Bau spiele hier keine Rolle, sondern es komme ausschließlich der VTV Dachdecker zur Anwendung. Es gehe auch nicht um die Frage von 20 % reinen Dachdeckertätigkeiten, denn es gehe nicht um die Frage einer Ausnahme vom VTV Bau, sondern um die Frage des originären Unterfallens unter den VTV des Dachdeckerhandwerks. Von der Verteilung der Darlegungslast aus betrachtet sei es nicht Sache des Klägers gewesen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, ob ein Dachdeckermeister die Arbeitnehmer ausreichend habe überwachen können. Der Kläger müsse nur behaupten, dass zu mehr als 50 % Dachdeckerarbeiten angefallen seien. Im Übrigen meint er, er habe seiner Vortragslast auch genügt. Vorliegend habe er im Rahmen seiner abgestuften Darlegungs- und Beweislast die Behauptung aufgestellt, dass die Arbeitnehmer der Beklagten von dem bei der Beklagten beschäftigten Dachdeckermeister B beaufsichtigt und angeleitet worden seien. Es sei nunmehr Sache der Arbeitgeberin gewesen, sich hierzu unsubstantiiert zu behaupten. Es könne durchaus genügen, dass nur ein Meister 24 weitere Arbeitnehmer überwache, soweit diese ausreichend angelernt seien. Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. Oktober 2024 - 12 Ca 19/24 SK - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 82.321,49 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, die Klage sei zu Recht abgewiesen worden, da der Kläger nicht vorgetragen habe, inwiefern die Arbeitnehmer durch eine Fachkraft überwacht worden seien. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung bringe auch die nötige Rechtssicherheit.Anderenfalls hinge es bei Betrieben wie dem der Beklagten vom Zufall ab, ob dieser als Dachdeckerbetrieb oder als Baubetrieb einzustufen ist, nämlich abhängig davon, von welcher Sozialkasse der Betrieb in Anspruch genommen werde. Bei Inanspruchnahme durch den Kläger und einer allein tätigkeitsbezogenen Auslegung des VTV Dachdecker läge ein Dachdeckerbetrieb vor. Bei einer Inanspruchnahme durch die ULAK läge aufgrund der sog. Geprägerechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Baubetrieb vor.Die Tarifvertragsparteien des Dachdeckerhandwerks hätten in § 1 Nr. 2 VTV Dachdecker nicht näher bestimmt, was sie unter einem Betrieb des Dachdeckerhandwerks verstanden wissen wollten. Daher sei davon auszugehen, dass dieser Begriff in der Bedeutung so zu verstehen ist, wie es dem Herkommen und der Üblichkeit entspricht, woraus folge, dass bei der Bestimmung, ob ein Dachdeckerbetrieb vorliegt, die geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu berücksichtigen sei. Es sei gerade keine Anleitung Kontrolle und Überwachung durch den Dachdeckermeister erfolgt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.