Urteil
10 SLa 746/24 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1213.10SLA746.24SK.00
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Leitsätze
1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, haftet er nach § 736 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB a. F. für die „bis dahin begründeten Verbindlichkeiten“. Bei Dauerschuldverhältnissen - wie dem Arbeitsverhältnis - reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsgrundlage vor dem Ausscheiden angelegt war.
2. Um eine sog. „Altverbindlichkeit" handelt es sich auch dann, wenn ein Gesellschafter einer GbR für Beiträge, die die GbR aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gegenüber einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien schuldet, in Anspruch genommen wird, auch wenn die Beiträge erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig geworden sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2024 – 7 Ca 390/23 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, haftet er nach § 736 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB a. F. für die „bis dahin begründeten Verbindlichkeiten“. Bei Dauerschuldverhältnissen - wie dem Arbeitsverhältnis - reicht es grundsätzlich aus, dass die Rechtsgrundlage vor dem Ausscheiden angelegt war. 2. Um eine sog. „Altverbindlichkeit" handelt es sich auch dann, wenn ein Gesellschafter einer GbR für Beiträge, die die GbR aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags gegenüber einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien schuldet, in Anspruch genommen wird, auch wenn die Beiträge erst nach dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig geworden sind. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2024 – 7 Ca 390/23 SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Klage damit stattgegeben. Durch die Vereinbarung vom 29. September 2020 ist die GbR aufgelöst worden. Für die Beiträge in dem Zeitraum November 2020 bis Februar 2021 haftet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Nachhaftung nach § 736 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB a.F. Da die Verpflichtung zur Beitragszahlung aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) sowie der Arbeitsverhältnisse bereits vor dem Ausscheiden angelegt war, handelt es sich auch um eine sog. "Altverbindlichkeit". I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). II. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Beitragsklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. §§ 690 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 17 f., NZA 2022, 1354; BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris). Der Kläger hat in der Aufstellung vom 26. Januar 2024 angegeben, wie sich der Beitrag nach der teilweisen Reduzierung verteilt auf die Monate November 2020 bis Februar 2021 zusammensetzt (Bl. 32 der Vorakte). Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch nach § 59 ArbGG i.V.m. §§ 338 ff. ZPO eingelegt. Das Versäumnisurteil ist nach § 343 Satz 1 ZPO aufrechtzuerhalten. Der Kläger kann Zahlung von 2.795,56 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 1 VTV vom 28. September 2018 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG verlangen. Die Beitragsforderung besteht gegenüber der GbR. Für deren Verbindlichkeiten haftet die Beklagte nach den §§ 128 HGB a.F. analog, 160 Abs. 1 HGB a.F. und §§ 705, 736 Abs. 2 BGB a.F. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. In dem Betrieb der GbR wurden im Kalenderjahr 2020 und 2021 überwiegend bauliche Leistungen erbracht. Dies hat das Arbeitsgericht in seinem Tatbestand zugrunde gelegt und wurde auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Dafür spricht auch die Eintragung im Gewerberegister sowie der Umstand, dass die Beklagtenseite selbst Meldungen abgegeben hat. 2. Für die in dem Baubetrieb entstanden Beitragsschulden haftet die Beklagte analog § 128 HGB a.F. Die GbR ist zum 29. September 2020 aufgelöst worden. Da zu diesem Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für die Beitragsverpflichtungen auch ab November 2020 schon angelegt war, haftet die Beklagte bis zur Dauer von fünf Jahren im Wege der sog. Nachhaftung. a) Es finden die Regelungen des Gesellschaftsrechts Anwendung, die im Zeitpunkt der Auflösung der GbR im September 2020 galten. Am 1. Januar 2024 ist das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft getreten. Da hinsichtlich der meisten Regelungen der neuen §§ 705 ff. BGB Übergangsvorschriften fehlen, ist bei jeder dieser Normen, die die Rechtslage gegenüber dem früheren Stand ändert, im Einzelnen auf der Grundlage des intertemporalen Privatrechts zu ermitteln, welches der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der konkreten Anknüpfung ist. Entscheidend ist insofern aus materiell-rechtlicher Perspektive die lex temporis actus (vgl. LG Hamburg 19. Juni 2024 - 328 T 14/24 - Rn. 5, NZG 2024, 1222; Grüneberg/Retzlaff 83. Aufl. 2024 Einf. § 705 Rn. 8). Hier handelt es sich um eine "Alt-GbR", da sie vor dem 1. Januar 2024 gegründet worden ist. Es kommt somit darauf an, wann der Tatbestand sich verwirklicht hat, der von der jeweiligen Norm erfasst wird. War z.B. die Kündigung einer Gesellschaft bereits vor dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen MoPeG abgeschlossen und hatte das Abwicklungsstadium der Gesellschaft nach altem Recht bereits begonnen, finden auch weiterhin die alten Regeln der §§ 705 ff. BGB a.F. Anwendung (vgl. LG Hamburg 19. Juni 2024 - 328 T 14/24 - Rn. 6, NZG 2024, 1222; Servatius in Servatius GbR 1. Aufl. § 732 Rn. 2; vgl. Art. 229 § 61 EGBGB). Im vorliegenden Fall ist der im Raum stehende Auflösungstatbestand am 29. September 2020 und damit vor dem Inkrafttreten des MoPeG abgeschlossen worden. Die Frage der Wirksamkeit der Auflösung und der sich daraus herleitenden haftungsrechtlichen Konsequenzen beurteilt sich damit nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. b) Die GbR ist durch den Vertrag vom 29. September 2020 wirksam aufgelöst worden. aa) Eine GbR kann durch Auflösungsbeschluss bzw. Auflösungsvertrag aller Gesellschafter jederzeit aufgelöst werden (vgl. Müko-BGB/Schäfer 8. Aufl. 2020 Vor § 723 Rn. 18; BRHP/Schöne 4. Aufl. 2019 Vor § 723 BGB Rn. 1). Dies gilt auch nach dem neuen Recht. Die Gesellschaft wird nach § 729 Abs. 1 Nr. 4 BGB u.a. aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen. Dem Auflösungsbeschluss gleichgestellt ist der Auflösungsvertrag (vgl. Kilian in Henssler/Strohn GesellschaftsR 6. Aufl. § 729 BGB Rn. 11). Eine Auflösung der GbR tritt auch dann ein, wenn, z.B. durch Übernahme, alle Gesellschaftsanteile in nur noch einer Hand eines Gesellschafters vorhanden sind. Da es im Recht der Personengesellschaften eine "Ein-Mann-Gesellschaft” nicht gibt, hört die Gesellschaft als solche auf zu bestehen (vgl. BGH 10. Juli 1975 - II ZR 154/7 - NJW 1975, 1774; BRHP/Schöne 4. Aufl. 2019 Vor § 723 BGB Rn. 1). bb) Im vorliegenden Fall haben die Gesellschafter in dem Vertrag vom 29. September 2020 vereinbart, dass "unsere Firmierung auf Grund von privater Trennung/Scheidung" aufgelöst werden soll. Damit haben die Gesellschafter hinreichend deutlich ihren Willen bekundet, die GbR aufzulösen. Mit "Firmierung" haben die Beteiligten offenkundig die Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaft am Markt gemeint. Gleichzeitig hat die Beklagte ihren Gesellschaftsanteil auf Herrn C übertragen. Dies kommt darin hinreichend zum Ausdruck, dass sie auf eine Gewinnauszahlung sowie Aufteilung von Maschinen verzichtet. Im Gegenzug hat sich Herr C verpflichtet, sämtliche Schulden, die noch von seiner früheren Einzelfirma stammen, sowie neu erworbene Schulden der GbR zu übernehmen. Nachdem die unternehmerische Tätigkeit der GbR beendet und zugleich der Gesellschaftsanteil der Beklagten auf Herrn C übertragen worden ist, hat die GbR nach den oben aufgezeigten Grundsätzen aufgehört zu existieren. c) Im Anschluss an die Auflösung der GbR schloss sich die Nachhaftung der Beklagten an, die auch die Beitragsschulden November 2020 bis Februar 2021 erfasst. aa) Die Beklagte haftet auch für die Beiträge November 2020 bis Februar 2021 infolge der Nachhaftung nach §§ 160 Abs. 1 HGB a.F. i.V.m. 736 Abs. 2 BGB a.F. Die Nachhaftung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Regelung gilt auch im Falle des Ausscheidens aus einer zweigliedrigen GbR, solange hierbei das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Letztverbleibenden übergeht (vgl. Hanke in Dauner-Lieb 4. Aufl. 2021 § 736 Rn. 13). Grundsätzlich beginnt die Frist von fünf Jahren gemäß § 160 Abs. 1 Satz 2 HGB a.F. mit dem Ausscheiden des Gesellschaftes im Handelsregister zu laufen. Da es bei einer GbR - nach damaligen Recht - an einer Handelsregistereintragung fehlt, tritt für den Fristbeginn des Fünfjahreszeitraums an deren Stelle der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger Kenntnis vom Ausscheiden des Gesellschafters erlangt (vgl. Müko-HGB/Karsten Schmidt/Drescher 5. Aufl. 2022 § 160 Rn. 19). bb) Voraussetzung der Nachhaftung ist, dass der Rechtsgrund (z.B. Vertragsschluss oder Schädigungstatbestand) für die jeweilige Verbindlichkeit bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens vorlag (vgl. BGH 18. Januar 2002 - V ZR 68/01 - NZG 2002, 467; Hanke in Dauner-Lieb 4. Aufl. 2021 § 736 Rn. 10). Ob eine Forderung eine "bis dahin begründete Verbindlichkeit" i.S.v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. darstellt, hängt weder von dem Zeitpunkt ihres Entstehens noch von dem Eintritt ihrer Fälligkeit ab. Altverbindlichkeiten in diesem Sinn sind vielmehr alle Schuldverpflichtungen, deren Rechtsgrundlage bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist, auch wenn die einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden (vgl. BGH 4. Mai 2021 – II ZR 38/20 - Rn. 32, NJW 2022, 57). Bei Dauerschuldverhältnissen kommt es auf den Abschluss des betreffenden Dauerschuldvertrags und nicht auf die Fälligkeit der daraus hervorgehenden Einzelverbindlichkeiten an; ob der Verlauf des Dauerschuldverhältnisses in der Zukunft gewiss oder ungewiss war, ist dabei nicht maßgeblich (vgl. Hanke in Dauner-Lieb 4. Aufl. 2021 § 736 Rn. 10; BRHP/Schöne 4. Aufl. 2019 § 736 Rn. 14). Dies ist gerade auch für den Arbeitsvertrag anerkannt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Rechtsgrundlage für die einzelnen Schuldverpflichtungen bereits in dem Vertrag selbst angelegt. Sie sind damit begründet i.S. von § 160 Abs. 1 HGB a.F., auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres Entstehens erst später erfüllt werden. In einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu Leistungen im Vertrauen darauf, dass die Gegenleistung ebenfalls auf Dauer erbracht wird. Durch die Haftung des Gesellschafters nach §§ 128, 160 HGB a.F. wird das Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und die vorhandene Haftungsmasse bei Abschluss des Vertrags geschützt. Deshalb kommt es auf die Begründung des Dauerschuldverhältnisses und nicht auf das Entstehen und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen an (vgl. BAG 19. Mai 2004 - 5 AZR 405/03 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 3287). Unerheblich ist prinzipiell, auf welchem Rechtsgrund die Altverbindlichkeiten basieren (vgl. Müko-HGB/Karsten Schmidt/Drescher 5. Aufl. 2022 § 160 Rn. 24). Sie können z.B. auch auf Deliktsrecht (§ 823 BGB) oder Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) und damit auf gesetzlicher Grundlage beruhen (vgl. BGH 3. Juli 2020 – V ZR 250/19 - Rn. 14, NJW 2020, 3315; Müko-HGB/Karsten Schmidt/Drescher 5. Aufl. 2022 § 160 Rn. 24). Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 HGB a.F. genügt bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten z.B. der Erlass eines Verwaltungsakts. Auch auf öffentlich-rechtliche Steuerschulden hat der BGH die Grundsätze der Nachhaftung angewandt, soweit der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte (BGH 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19 - Rn. 44, NJW 2021, 928). Entsprechendes gilt für das kraft Gesetzes bestehende Dauerschuldverhältnis bei einer WEG-Gemeinschaft. Die Nachhaftung des Gesellschafters einer GbR, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten im Sinne von § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB a.F. (vgl. BGH 3. Juli 2020 – V ZR 250/19 - Rn. 14 ff., NJW 2020, 3315). cc) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Rechtsgrundlage für das hier streitgegenständliche Beitragsbegehren bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der GbR am 29. September 2020 angelegt war und es sich somit um "Altverbindlichkeiten" handelt. Die Haftung gegenüber dem Kläger beruht auf der Allgemeinverbindlichkeit des VTV und damit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG auf einer gesetzlichen Anordnung. Insoweit ließe sich zwar argumentieren, dass sich die GbR den Kläger als Vertragspartner niemals ausgesucht hat und Vertrauensgesichtspunkte zugunsten des Klägers mangels Eintragung der Auflösung der GbR im Handelsregister keine Rolle spielen konnten. Dass die Haftung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, ist für die Frage der Nachhaftung auf dem Boden der h.M. aber letztlich ohne Belang. Die Nachhaftung erfasst z.B. auch Ansprüche aus Deliktsrecht oder Steuerschulden, die ebenfalls auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Es handelt sich im vorliegenden Fall auch um eine Dauerschuldverpflichtung, weil aus der AVE eine Sonderrechtsverbindung resultiert (vgl. BAG 13. März 2024 - 10 AZR 117/23 - Rn. 60, NZA 2024, 1063; Hess. LAG 20. Januar 2023 - 10 Sa 725/22 SK - Rn. 29, BeckRS 2023, 43772) und aus den Arbeitsverträgen bei dem Betrieb eines Baugewerbes monatlich ständig neue Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Kläger entstehen. Maßgeblich ist, dass in dem Betrieb der GbR bereits vor der Auflösung der Gesellschaft Ende September 2020 Arbeitnehmer beschäftigte worden sind und diese mit baugewerblichen Tätigkeiten auch nach der Auflösung der GbR weiter beschäftigt worden sind. Auf die (spätere) Fälligkeit der Beitragsverpflichtungen (§ 18 Abs. 1 VTV) kommt es nicht entscheidend an. dd) Unerheblich ist es, dass Herr C in der Vereinbarung vom 29. September 2020 erklärt hat, dass er sämtliche neu erworbene Schulden der GbR übernehme. Eine solche Vereinbarung hat prinzipiell nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen den beiden ehemaligen Gesellschaftern. Im Außenverhältnis kann der Kläger die Beklagte als ehemalige Mitgesellschafterin auf den vollen Betrag in Anspruch nehmen. Selbst wenn man einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB von der GbR auf Herrn C annehmen wollte, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Unterstellt, das Haftungsregime des § 613a Abs. 2 Satz 1 HGB begrenzt in so einem Fall die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters auf ein Jahr (vgl. Müko-HGB/Karsten Schmidt/Drescher 5. Aufl. 2022 § 160 Rn. 16), wären die hier streitgegenständlichen Beiträge für November 2020 bis Februar 2021 noch immer erfasst. ee) Entgegen der Ansicht der Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob die Arbeitsverträge mit den gewerblichen Arbeitnehmern wirksam und insbesondere unter Einhaltung des Schriftformgebots und mit einem entsprechenden Vertreterzusatz geschlossen worden sind. Denn für die Beitragsverpflichtung gegenüber dem Kläger kommt es lediglich darauf an, dass in der Person der jeweiligen Arbeitnehmer ein Vergütungsanspruch (§ 611a BGB) gegenüber der GbR entstanden ist. Bei einem unwirksamen Vertrag oder einer fehlerhaften Vertragsgrundlage entsteht nach § 612 BGB jedenfalls ein Anspruch auf die übliche Vergütung, sofern die Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet haben. Die herangezogene Rspr. des BGH zur Einhaltung der Schriftform ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Arbeitsvertrag keiner Schriftform nach § 126 BGB - anders als der im Fall besprochene Landpachtvertrag - bedarf (vgl. BGH 6. November 2020 - LwZR 5/19 - Rn. 7 ff., NJW-RR 2021, 244). Die Arbeitsverträge sind jedenfalls mit der GbR und nicht mit Herrn C persönlich abgeschlossen worden. Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass ihr ehemaliger Ehemann die operativen Geschäfte des Unternehmens leitete und die Arbeitnehmer eingestellt hat. Herr C hatte keinerlei Interesse, Arbeitnehmer für sich persönlich einzustellen, nachdem er seit Februar 2019 Mitgesellschafter der GbR war. Im Zweifel geht der Wille der Parteien dahin, das Rechtsgeschäft mit dem Inhaber des Unternehmens zustande kommen zu lassen. Die Beklagte bestreitet nicht im Prozess, dass sie wusste, dass Herr C mit den von ihm angestellten Arbeitnehmern baugewerbliche Arbeiten erbrachte und dabei auch im Namen der GbR im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Dies musste ihr bewusst gewesen sein, nachdem sie am 7. Februar 2019 den Gesellschaftsvertrag unterschrieben hatte. Da sie die operative Führung des Betriebs - offenkundig - dem Ehemann überlassen hat, ist von einer stillschweigenden Vollmachtserteilung für die Geschäfte, die die GbR betreffen, nach § 164 BGB auszugehen. Von der im Gesellschaftsvertrag geregelten Gesamtvertretung kann auch durch konkludentes Handeln abgewichen werden (vgl. Heidel in Dauner-Lieb/Langen 4. Aufl. 2021 § 709 Rn. 23; BRHP/Schöne 4. Aufl. 2019 § 714 Rn. 15). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Beklagte bei dem jeweiligen Vertragsschluss dabei war, auch kommt es nicht darauf an, ob sie weitere Kenntnisse davon hatte, in welcher Art und Weise der ehemalige Mitgesellschafter den Baubetrieb seit Oktober 2020 fortgeführt hat. 3. Die Beitragsforderung ist der Höhe nach unstreitig. Sie beruht auf Meldungen der Beklagtenseite. 4. Trotz fehlender Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist die GbR an die Beitragspflicht aus dem VTV gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG gebunden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die AVE 2018 des VTV unwirksam sein könnte. 5. Die dreijährige Ausschlussfrist des § 21 VTV ist ebenfalls eingehalten. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO Die Revision ist zuzulassen, da die Reichweite der Nachhaftung nach § 160 Abs. 1 HGB bei einer auf einer AVE beruhenden Beitragsverpflichtung an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien höchstrichterlich nicht geklärt ist. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren der deutschen Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt er die Beklagte als Mitgesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes - nach einer teilweisen Klagerücknahme - auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von 2.795,56 Euro in Anspruch. Dabei handelt es sich um selbst gemeldete Beiträge für den Zeitraum November 2020 bis Februar 2021. Die Beklagte hat mit ihrem damaligen Ehemann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Sie war Gesellschafterin und zu 25 % Mitinhaberin der "A GbR" (im Folgenden nur: GbR) mit Sitz in B. Weiterer Gesellschafter der GbR mit einem Anteil von 75 % am Gesellschaftsvermögen war Herr C. Gegenstand der GbR war ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom 7. Februar 2019 vom 7. Februar 2019 "Entkernung, Entrümpelung, Sanierung, Reinigung". Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags waren die Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung nur gemeinschaftlich befugt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrags wird verwiesen auf Bl. 21 bis 26 der Akte erster Instanz (kurz: Vorakte). Am 29. September 2020 schlossen die Beklagte und Herr C einen Vertrag mit folgendem Wortlaut (Bl. 33 der Vorakte) ab: "Hiermit beschließen wir als einzige Geschäftsführer unsere Firmierung aufgrund von privater Trennung/Scheidung aufzulösen. Frau C verzichtet auf erworbene Güter/Gewinnauszahlung/Anspruch auf Teilung der Maschinen. Im Gegenzug übernimmt Herr C sämtliche Schulden, die von der Firmierung aus seiner Einzelfirma hervorgingen, sowie neu erworbene Schulden der C GbR." Ausweislich Gewerbeabmeldung vom 3. Juni 2021 (Bl. 27 bis 28 der Vorakte) erfolgte zum 1. Juni 2021 die Betriebsaufgabe der GbR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. April 2024 vor dem Arbeitsgericht ist auf Antrag des Klägers gegen die ordnungsgemäß geladene und säumige Beklagte ein Versäumnisurteil (Bl. 46 f. der Vorakte) ergangen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 24. April 2024 zugestellte Versäumnisurteil mit Schriftsatz vom 30. April 2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag (Bl. 32 f. der Vorakte), Einspruch eingelegt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 16. April 2024 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16. April 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 25. Juni 2024 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und damit der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, für das Entstehen der Beitragsschuld gegenüber dem Kläger komme es nicht auf einen wirksamen Vertragsschluss mit den Arbeitnehmern an. Für die in dem Gewerbebetrieb entstandenen Beitragsverpflichtungen hafte die Beklagte als Mitgesellschafterin der GbR nach § 128 Abs. 1 HGB analog. Auf die Vereinbarung vom 29. September 2020 komme es lediglich in Bezug auf das zwischen den Gesellschaftern bestehende Innenverhältnis, nicht aber in Bezug auf das gegenüber den Schuldnern bestehende Außenverhältnis an. Eine Auflösung der Gesellschaft aufgrund der Vereinbarung könne insoweit unterstellt werden. Auch der aus einer GbR ausgeschiedene Gesellschafter hafte nach seinem Ausscheiden für Altverbindlichkeiten entsprechend §§ 128, 160 HGB für die Dauer von fünf Jahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 58 bis 63 der Vorakte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 22. Juli 2024 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist, die Berufungsbegründung enthaltend, am 20. August 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsinstanz vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Sie wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz und verweist darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt Arbeitsverträge abgeschlossen habe. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei aber eine gemeinschaftliche Vertretung vorgesehen gewesen. Es reiche nicht aus, wenn Herr C die Verträge lediglich mit seinem Namen und ohne einen Zusatz im Hinblick auf die GbR unterschrieben habe, so dass auch die Schriftform nicht eingehalten sei. Sie sei bereits seit dem 15. Oktober 2020 von der Geschäftsführung durch Herrn C ausgeschlossen gewesen. Sie habe weder Zugang zum Büro noch zum Schriftverkehr oder den Konten der GbR gehabt. Die Gesellschaft sei zum 29. September 2020 aufgelöst worden. Der Kläger mache jedoch Forderungen ab November 2020 geltend, also Forderungen, die nach der Auflösung entstanden seien. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung führe der Austritt des vorletzten Gesellschafters aus einer GbR zu deren liquidationslosen Vollbeendigung. Die Beklagte stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2024 - 7 Ca 390/23 SK - abzuändern, das Versäumnisurteil vom 16. April 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, dass die vorgelegte Vereinbarung vom 29. September 2020 nur im Innenverhältnis der GbR, nicht aber im Außenverhältnis Wirkung entfalte. Im Außenverhältnis gelte die Gewerbean- und abmeldung, das Gewerbe sei hier aber erst zum 31. Mai 2021 abgemeldet worden. Bis dahin hafte die Beklagte im Wege der Nachhaftung. Auf die Frage, ob die Beklagte Zugang zum Büro hatte oder am Schriftverkehr teilgenommen habe, komme es richtigerweise nicht an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.